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	<title>Schweigen (Recht) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-23T23:49:29Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schweigen_(Recht)&amp;diff=2284968&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Herzmut: /* Schweigen als Recht */ Vereidigung von Angeklagten</title>
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		<updated>2024-08-08T17:54:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Schweigen als Recht: &lt;/span&gt; Vereidigung von Angeklagten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schweigen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; hat grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt und erzielt im [[rechtsgeschäft]]lichen Verkehr deshalb in der Regel keine Wirkung. Der Gesetzgeber unterstellt jedoch in einigen Ausnahmen einer schweigenden Rechtspartei eine Willenserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschuldigte einer [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] haben das Recht zu schweigen ([[Aussageverweigerungsrecht]]), Zeugen nur unter bestimmten Voraussetzungen ein [[Zeugnisverweigerungsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweigen als Willenserklärung ==&lt;br /&gt;
Schweigen artikuliert grundsätzlich keinen [[Wille]]n. Ein [[Dritter]] leitet daraus keine Rechtsfolgen ab. Schweigen stellt auf keine Erklärung ab, ist mithin ein rechtliches [[Nullum]]. In {{§|241a|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (Verbrauchsgüterkauf) erklärt der Gesetzgeber sogar ausdrücklich, dass das Schweigen einer Person keine Wirkung entfaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtsgrundsatz „Wer schweigt, wo er (wider)sprechen sollte und konnte, dem wird Zustimmung unterstellt“ ({{laS|[[Latein im Recht#Qui tacet consentire non videtur|„qui tacet consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit“]]}}; Papst [[Bonifatius VIII.]]) gilt im deutschen Recht nur ausnahmsweise. Die Ausnahmen werden im Folgenden dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinbarter Erklärungswert bei Schweigen ===&lt;br /&gt;
Im Rahmen der [[Privatautonomie]] steht es den Vertragsparteien frei, ihren Erklärungen einvernehmlich bestimmte Erklärungswerte beizumessen. Der Grundsatz [[Treu und Glauben]] fungiert unter Rücksicht auf die [[Verkehrssitte]] als Ordnungsrahmen [[generalklausel]]artig ({{§|242|bgb|juris}} BGB). Der gerne als „beredtes Schweigen“ bezeichnete Erklärungswert stellt für den juristischen Laien zunächst einen Widerspruch dar. In der juristischen Fachsprache bedeutet es, dass eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die Schweigen als Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zulässt. Beispielsweise kann Schweigen dann die [[Annahme (Recht)|Annahme]] eines [[Angebot (Recht)|Angebots]] bedeuten (ausdrücklich oder konkludent, durch wiederholte entsprechende Praxis).&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. BGH NJW 1996, 919 und BGH NJW 1975, 40.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzliche Regelung von Schweigen ===&lt;br /&gt;
Daneben gibt es gesetzlich geregelte Fälle, die gerne als „normiertes (fingiertes) Schweigen“ bezeichnet wird. Dieses Schweigen besitzt Erklärungswert kraft Gesetzes, da hieran unmittelbare Rechtsfolgen geknüpft werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Apostolos Tassikas: &amp;#039;&amp;#039;Dispositives Recht und Rechtswahlfreiheit&amp;#039;&amp;#039;. 2004, S.&amp;amp;nbsp;157.&amp;lt;/ref&amp;gt; Grund der gesetzlichen Regelung sind die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die (widerlegbare) Vermutung bestimmter Vorschriften, dass der Schweigende mit dem Vertragsabschluss einverstanden ist. In diesen Fällen „gilt“ Schweigen als Willenserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erklärungsgehalt kann beides bedeuten, „Schweigen als Ablehnung“ aber auch „Schweigen als Zustimmung“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Ablehnung ====&lt;br /&gt;
Rechtsanordnungen im ersteren Sinne finden sich etwa in {{§|108|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;2 BGB; hier gilt ein ohne Einwilligung der Eltern erfolgter Vertragsabschluss eines [[Minderjährigkeit|Minderjährigen]] als nicht genehmigt, wenn eine positive Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht im Rahmen einer bestimmten Frist erfolgt. Die gleiche Wirkung geht von {{§|177|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;2 BGB in den Fällen der [[Falsus procurator|Vertretung ohne Vertretungsmacht]] und von {{§|415|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;2 BGB – Genehmigung einer [[Schuldübernahme]] – aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Zustimmung ====&lt;br /&gt;
Für Vertragsabschlüsse gelten die §{{§|145|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wonach [[Willenserklärung]]en ausdrücklich oder [[Schlüssiges Handeln|konkludent]] (durch schlüssiges Handeln) abgegeben werden. In Ausnahmefällen aber kann Schweigen als vollwirksame Willenserklärung gelten, dann etwa, wenn aufgrund [[vertrag]]licher Vereinbarung, Schweigen als Erklärung eines bestimmten Inhalts gelten soll („&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;beredtes Schweigen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;“). Schweigen kann als Erklärung auch kraft gesetzlicher [[Fiktion (Recht)|Fiktion]] angeordnet sein („normiertes Schweigen“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Regelungen, die den umgekehrten Fall regeln, finden sich etwa im [[Schenkung]]srecht. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat, {{§|516|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;2 BGB. Weitere Fälle sind die Regelungen über §{{§|416|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 S.&amp;amp;nbsp;2 (Übernahme einer Hypothekenschuld), {{§|455|bgb|juris}} S.&amp;amp;nbsp;2 (Kauf auf Probe oder auf Besichtigung), {{§|1943|bgb|juris}} (Fristen für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft), auch {{§|149|bgb|juris}} S.&amp;amp;nbsp;2 BGB (Regelung für verspätet zugegangene Annahmeerklärungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Handelsrecht greift eine Fiktion kraft Gesetzes: Danach hat ein [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]], dessen Gewerbebetrieb die [[Geschäftsbesorgungsvertrag|Besorgung von Geschäften]] ({{§|675|bgb|juris}} BGB) für andere mit sich bringt und dem ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags, {{§|362|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]. Bei kaufmannsähnlichen Geschäftsteilnehmern gilt § 362 HGB analog. Der Antragende muss nicht zwangsläufig Kaufmann sein (einseitiges Handelsgeschäft). Der Irrtum des Kaufmanns über die Wirkung des Schweigens ist unbeachtlicher [[Rechtsfolgeirrtum]], [[Inhaltsirrtum|Inhalts-]], [[Erklärungsirrtum|Erklärungs-]], [[Eigenschaftsirrtum|Eigenschafts-]] oder [[Übermittlungsirrtum|Übermittlungsirrtümer]] hingegen sind nach [[Herrschende Meinung|vorherrschender Auffassung]] gemäß den §{{§|119|bgb|juris}}, {{§|120|bgb|juris}} BGB analog [[Anfechtung (Recht)|anfechtbar]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ===&lt;br /&gt;
Das Schweigen als Zustimmung stellt auch der Sonderfall des [[Kaufmännisches Bestätigungsschreiben|kaufmännischen Bestätigungsschreibens]] dar ({{§|346|hgb|juris}} HGB). Im Rahmen von [[Handelsgeschäft]]en zwischen [[Kaufleute]]n kommt dem Schweigen insoweit eine große Bedeutung zu (Beweissicherungszwecke zum Inhalt eines angeblich geschlossenen Vertrages). In diesem Fall müssen Absender und Empfänger Kaufleute oder zumindest kaufmannsähnliche Geschäftsteilnehmer sein. Dem im HGB nicht ausdrücklich geregelten kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss ein Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Reagiert er nicht auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und schweigt, so darf dies als Annahme gewertet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Julius von Staudinger, Roland Michael Beckmann, Michael Martinek: &amp;#039;&amp;#039;Kommentar zum BGB&amp;#039;&amp;#039;, Band 8, 2005, S. 191 mit weiteren Nachweisen.&amp;lt;/ref&amp;gt; Hierin liegt keine gesetzliche Regelung, vielmehr handelt es sich um [[Gewohnheitsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsfolge des Bestätigungsschreibens ist, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens zustande kommt ([[konstitutiv]]es kaufmännisches Bestätigungsschreiben), soweit nicht während der Verhandlungen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist ([[deklaratorisch]]es Bestätigungsschreiben). Sich kreuzende Bestätigungsschreiben (beide Vertragspartner versenden ein Bestätigungsschreiben) heben sich auf, da ein Wettlauf vermieden werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schweigen als Recht ==&lt;br /&gt;
Beschuldigte und Angeklagte in einem Strafprozess haben in Rechtsstaaten das Recht zu schweigen, worüber sie heute üblicherweise auch [[Belehrung (Recht)|belehrt]] werden. International verschiedene Rechtsnormen schreiben Art, Umfang sowie Gewichtung von Aussagen vor, die der Angeklagte zu leisten hat, wenn er von seinem [[Aussageverweigerungsrecht]] keinen Gebrauch machen möchte, sodass Schweigen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und der Justiz von Rechtsvertretungen häufig empfohlen wird. In Deutschland hat der Angeklagte keine solcher Pflichten; insbesondere darf er nicht [[Vereidigung|vereidigt]] werden&amp;lt;ref&amp;gt;§ 60 StPO&amp;lt;/ref&amp;gt;, da den Gerichten untersagt ist, Angeklagte und Tatverdächtige zu zwingen, sich selbst zu belasten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Recht der Aussageverweigerung kann sich sogar auf Tatbestände erstrecken, die mit einer Aussage im Sinne einer wörtlichen Rede nicht in Verbindung stehen, beispielsweise auf Dokumentationspflichten wie der [[Ausweispflicht|Selbstidentifikation]] oder der Quittierung von Vorgängen, wie etwa [[Durchsuchung (Recht)|Hausdurchsuchungen]] oder Rechtsbelehrungen, mittels einer Unterschrift. In diesen Fällen obliegt dem Staat allein die rechtlich korrekte Durchführung des Verfahrens, die wiederum durch den Beschuldigten zu seiner Entlastung juristisch angegriffen werden kann. Aus der Verweigerung der Aussage allein darf dem Angeklagten üblicherweise kein [[Geständnis|Schuldeingeständnis]] abgeleitet werden. Dem Angeklagten muss eine [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] durch Beweise nachgewiesen werden; er selbst braucht sich in der Regel nur zu seiner eigenen Entlastung [[Einlassung|einzulassen]].  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Aussageverweigerungsrecht muss das [[Zeugnisverweigerungsrecht]] unterschieden werden, das einen Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen von der Aussagepflicht befreit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4130609-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Völkerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geheimhaltung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Herzmut</name></author>
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