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	<title>Schwarzsender - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T05:55:31Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schwarzsender&amp;diff=132081&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Wilske: hier ohne LZ</title>
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		<updated>2025-09-24T05:08:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;hier ohne LZ&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{QS-Medienwissenschaft}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schwarzsender&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine illegal betriebene [[Sendeanlage]], für die eine [[Erlaubnis|Genehmigung]] für den Sendebetrieb in dem betroffenen [[Hoheitsgebiet]] nicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Der Begriff kam bereits zu Beginn des Rundfunkzeitalters auf. Als März 1925 im [[Wieden (Wien)|Wiener 4. Bezirk]] sowie in [[St. Andrä-Wördern]] Schwarzsender tätig waren, wurde vor „Luftanarchie“ gewarnt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|tag|14|03|1925|4|Die Sitzung des Vollbeirates der Ravag}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Kurz darauf betrieb ein [[Funkamateur]] in Wien einen illegalen Sender mit der Durchsage „Hallo! Hallo! Hier ein Wiener Amateursender! Wir machen Versuche.“ Anschließend wurden Klavier- und Gesangsvorträge ausgestrahlt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{ANNO|tag|15|05|1925|11|Ein Schwarzsender}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erscheinungsformen ==&lt;br /&gt;
Schwarzsender klassifizieren sich in drei Gruppen. Dient ein Schwarzsender zur Verbreitung von Fernseh- oder Radioprogrammen bzw. von rundfunkähnlichen Darbietungen, so spricht man oft von [[Piratensender]]n. Diese wiederum unterscheiden sich in landbasiertes „Free Radio“ und auf hoher See ausgestrahltes „Offshore“-Radio.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweitens [[Clandestine-Radio|Clandestine-Sender]] (Geheimsender): Die zweite und kleinste Gruppe betraf nur teilweise auch die von gegnerischen Staaten oder Exil-Regierungen betriebenen Propaganda-Stationen oder Sender im „Niemandsland“ zwischen zwei Staatsgrenzen. Öfter sind die „Clandestine-Sender“ sogar dem Einfluss von Geheimdiensten oder politischen Parteien oder Oppositionsgruppen oder bewaffneten Rebellen zuzuschreiben gewesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drittens Schwarzsender zur Nachrichtenübertragung von Privatpersonen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Schwarzsender können in jedem [[Elektromagnetisches Spektrum|Frequenzbereich]], angefangen von den [[Längstwelle]]n bis zum [[Mikrowellen]]bereich, beobachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch nicht zugelassene Sendegeräte für Funkfernsteuerungen stellen Schwarzsender dar. Ein Schwarzsender kann prinzipiell in jeder denkbaren Betriebsart senden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft handelt es sich heute aber auch bei den Betreibern eines Schwarzsenders um [[Jugendliche]] – in Unkenntnis der Bestimmungen und der möglichen Folgen. Deren [[Antennentechnik|Antennen]] und Sende-[[Endstufe]]n sind meist auf geringe [[Reichweite (Funktechnik)|Reichweite]]n beschränkt und der zuständige Funkstör- bzw. Funkkontroll-Messdienst der Aufsichtsbehörde hat wenig Mühe, diese ruhigzustellen. Das oft einhergehende breitbandige Stören auch auf Neben- und Zwischenfrequenzen kann allerdings lebensgefährliche Folgen haben (Störung wichtiger Funkkanäle), deren sich die Bastler [[Fahrlässigkeit|fahrlässigerweise]] oft nicht bewusst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Relativ selten kommt es bei Schwarzsendern zu einem [[Rufzeichen]]missbrauch, also einer rechtlichen Schädigung des rechtmäßigen [[Lizenz]]inhabers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der lange Zeit übliche „[[Agentenfunk]]“ in der Zeit des sogenannten „[[Kalter Krieg|Kalten Krieges]]“ war eine Form von Schwarzsendebetrieb, dem mobile [[Funkpeilung|Funkpeiler]] von [[Bundesnachrichtendienst|BND]] und [[Elektronische Kampfführung|Elektronischer Kampfführung]] der [[Bundeswehr]], meist mit [[Militärischer Abschirmdienst|MAD]]-Beteiligung, beizukommen versuchten, allerdings mit mäßigem Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heute sind Schwarzsender seltener geworden, da man im [[Internet]] seinen eigenen „Sender“ ohne Lizenzprobleme betreiben kann, solange man sich an die [[Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte|GEMA]]-Bestimmungen bezüglich der Abgaben für lizenzpflichtige Musik hält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt weltweit eine große Zahl illegaler Funkstellen, die untereinander Kontakt aufnehmen, ohne, wie im [[Amateurfunkdienst|Amateurfunk]] (oder [[CB-Funk]]), dafür eine Genehmigung zu besitzen. Dazu gehören Schwarzsender in Ländern mit mangelnden Kommunikationsmöglichkeiten oder fehlender [[Funküberwachung]] durch Behörden. Typische Beispiele sind Hochseefischer, die die Gesprächskosten für Satellitentelefonie oder Kurzwellentelephonie scheuen, private Hochsee-Segler, Missionare in afrikanischen Ländern, aber auch einfach Funkbegeisterte ohne Sendeerlaubnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesetze gegen Schwarzsender ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 37T1 130 1298.jpg|mini|Gesetz gegen Schwarzsender  vom 24. November 1937]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das erste Gesetz gegen Schwarzsender wurde in [[Deutschland]] am [[24. November]] [[1937]] erlassen (RGBl. Jahrg. 1937, Teil I, S. 1298).&amp;lt;ref&amp;gt;{{RGBl|1937 I S. 1298}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Es diente damals schon der Bekämpfung des [[Widerstand (Politik)|politischen Widerstands]], der die [[Rundfunk]]-[[Technologie]] zur Gegenpropaganda einsetzte. Auszug aus diesem Gesetz:&lt;br /&gt;
* § 1 Strafandrohung:&lt;br /&gt;
** (1) Der Schwarzsender wird mit [[Zuchthaus]] bestraft.&lt;br /&gt;
** (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis.&lt;br /&gt;
* § 2 Schwarzsender ist:&lt;br /&gt;
** 1. wer ohne vorherige Verleihung der [[Reichspost|Deutschen Reichspost]] eine Funksendeanlage errichtet oder betreibt;&lt;br /&gt;
** 2. wer eine Verleihung der Deutschen Reichspost zum Errichten oder Betreiben einer Funkanlage hat, die Anlage aber zu Übermittlungen benutzt, die in der Verleihung der Deutschen Reichspost nicht erlaubt sind;&lt;br /&gt;
** 3. wer eine Funkempfangsanlage entgegen ihrer Bestimmung unerlaubt zum Aussenden von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen verwendet.&lt;br /&gt;
Das Strafmaß ist prinzipiell unabhängig von der verwendeten Sendefrequenz. Es kann aber erhöht werden, wenn durch den Schwarzsender andere [[Funkdienst]]e, wie z.&amp;amp;nbsp;B. [[Flugfunk]]-Frequenzen, [[Navigation]]s-Sender oder Funktelefonie-Anlagen gestört werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während des [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieges]] wurde das Gesetz weiter verschärft und der Betrieb eines Schwarzsenders mit [[Landesverrat]] gleichgesetzt, für den die [[Todesstrafe]] drohte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Lückenhaft|heutige Gesetzeslage (BRD + international)}}&lt;br /&gt;
Das heute (Stand 2020) in Deutschland gültige [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] enthält in {{§|64|TKG 2004|buzer}} den Absatz:&lt;br /&gt;
* (2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein [[Zwangsgeld]] bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.&lt;br /&gt;
Ferner bestimmt es in {{§|149|TKG 2004|buzer}} Absatz 1 Nummer 10 zu einer [[Ordnungswidrigkeit]], die nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer [[Geldbuße]] bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann, wenn jemand ohne [[Frequenzzuteilung]] nach {{§|55|TKG 2004|buzer}} Absatz 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt. Auch kann nach Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 4 eine Buße bis zu 100.000 Euro folgen, wenn jemand Nebenbestimmungen einer Frequenzzuteilung ({{§|60|TKG 2004|buzer}} Absatz 2 Satz 1) verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|5|AFuG_1997|juris}} Absatz 5 [[Amateurfunkgesetz]] dürfen [[Funkamateur]]e nur mit anderen [[Amateurfunkstelle]]n Funkverkehr abwickeln, also auch nicht mit Schwarzsendern. Manche versuchen in organisierter Privatinitiative, unerlaubte Nutzer [[Amateurfunkband|ihrer Frequenzbereiche]] zu identifizieren&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.iarums-r1.org/|titel=IARU Region 1 Monitoring System/DARC Bandwacht|hrsg=[[Deutscher Amateur-Radio-Club]]|abruf=2020-02-22|sprache=de en}}&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 109&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040579/index.html#a109 |titel=Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen |titelerg=0.747.305.15 (Übersetzung) |werk=[[Systematische Sammlung des Bundesrechts]] |hrsg=[[Bundeskanzlei]] |datum=1982-12-10 |abruf=2020-03-03}}&amp;lt;/ref&amp;gt; des [[Seerechtsübereinkommen|Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen]] betrifft die Bekämpfung nicht genehmigter Rundfunksendungen von Hoher See aus. Unter anderem erlaubt es Staaten, in denen solche Sendungen empfangen werden können, Personen festzunehmen, Schiffe festzuhalten und Sendegeräte zu beschlagnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutsche {{§§|eurfverh_bkg|juris|text=Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden}}, das sich auf einen {{BGBl|1969 II S. 1939|text=entsprechenden internationalen Vertrag}} bezieht, bedroht u. a. Betrieb oder Errichtung jeder luftgestützten, schwimmenden oder am Meeresboden verankerten Rundfunksendestelle mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, die im Hoheitsgebiet eines der dem Vertrag beigetretenen [[Europarat]]s-Mitgliedsstaaten zu empfangen ist, sich aber selbst außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Störungsbeseitigung durch Funkentstördienste ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Funkmessstelle.jpg|mini|Funkmessstelle der Bundesnetzagentur]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Störungen durch die unerlaubte Aussendung eines Sendesignals sind generell verboten. Sie werden in Deutschland durch die [[Bundesnetzagentur]], den Nachfolger des früheren Funkentstördienstes, in der Regel auf Anfrage des Betroffenen ermittelt. Der Verursacher wird kostenpflichtig auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet oder die Störquelle wird beschlagnahmt. Es können dann zusätzlich weitere juristische Maßnahmen erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* [https://dk3hn.homepage.t-online.de/schwarz-1967.htm Beispiel eines Schwarzsenders, der kein Radioprogramm verbreitet]&lt;br /&gt;
* [https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-41136333.html über Hobby-Schwarzsender, die Rundfunkprogramme ausstrahlen] bei [[spiegel.de]]&lt;br /&gt;
* [https://www.addx.org/textarchiv/04-23-64-65.pdf www.addx.org/textarchiv/04-23-64-65.pdf]&lt;br /&gt;
* [http://www.kirtz.de/qsl.htm Auszug: Schwarzsender Gemini]&lt;br /&gt;
* [http://hallicraft.blogspot.com/2010/01/number-station-xxii.html Beispielsaufnahme eines Zahlensenders]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rundfunksender]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rundfunkrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Wilske</name></author>
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