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	<title>Schutz privater Rechte - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T01:06:34Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schutz_privater_Rechte&amp;diff=716058&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nathalie Kirches: Kleine Umstellungen im Satz, um den Lesefluss zu erleichtern</title>
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		<updated>2023-07-27T09:46:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kleine Umstellungen im Satz, um den Lesefluss zu erleichtern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schutz privater Rechte&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein Merkmal des [[Privatrecht]]es und wird im [[Öffentliches Recht|öffentlichen]] und [[Privatrecht|bürgerlichen Recht]] durch entsprechende [[Rechtsnorm|Normen]] gewährt. Dieser Schutz dient dem [[Rechtsschutz]] von natürlichen und juristischen Personen und wird originär durch die Justiz (vor allem [[Amtsgericht]]e) gewährleistet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kann eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des [[Vorläufiger Rechtsschutz|vorläufigen Rechtsschutzes]] nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden und liegt eine Eilbedürftigkeit vor, tritt die [[Polizei (Deutschland)|Polizei]] [[Subsidiarität|subsidiär]] im Rahmen ihrer [[Eilzuständigkeit]] ein. Dabei handelt sie zur [[Gefahrenabwehr]] für das Schutzgut der [[Öffentliche Sicherheit|öffentlichen Sicherheit]], unter die auch die Individualrechtsgüter fallen. Die Polizei handelt hier entweder nach dem [[Polizeirecht]] der Länder oder nach dem [[Strafverfahrensrecht]]; im letzteren Fall jedoch nur in Fällen der [[Rückgewinnungshilfe]]. Die zulässigen Maßnahmen der Polizei erschöpfen sich dabei überwiegend im vorläufigen Schutz zur Sicherung der Rechtsdurchsetzung.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2989 - 18 U 100/89&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren ist auch ein [[polizeiliches Handeln]] im Rahmen der [[Amtshilfe]] möglich. Diese [[Polizeiliche Aufgabe|Aufgabe]] wird der Polizei im Verwaltungsrecht zugewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beispiele aus dem Polizeirecht ==&lt;br /&gt;
* Die [[Identitätsfeststellung (Recht)|Identitätsfeststellung]] und anschließender Personalienaustausch, z.&amp;amp;nbsp;B. zur Durchsetzung von [[Schadenersatz]]&amp;lt;nowiki /&amp;gt;forderungen (für Forderungssachen gibt es für geschädigte Privatpersonen praktisch keine Auskunftspflichten und erst recht keine [[Anhaltung (Recht)|Anhalterechte]])&lt;br /&gt;
* Die Abwicklung von [[Fundsache]]n (Fund-/Verlustanzeigen, Annahme und Verwahrung von Verwahrstücken)&lt;br /&gt;
* Der [[Platzverweis]] eines Aggressors nach Fällen [[Häusliche Gewalt|häuslicher Gewalt]] im Vorgriff auf eine zu erwartende einstweilige Verfügung hinsichtlich der Wohnungsnahme, des [[Kontaktverbot (Zivilrecht)|Kontaktverbots]] und der Wahrung einer räumlichen Distanz zum Opfer&lt;br /&gt;
* Die [[Eigentumssicherung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Negativbeispiel: Ein Kunde ruft die Polizei herbei, weil er mit dem unfreundlichen Verhalten eines Verkäufers unzufrieden ist. Er fordert die Herausgabe von dessen Personalie, um sich später schriftlich zu beschweren. – Der Wille des Beschwerdeführers ist weder geboten (fehlendes Rechtsschutzinteresse) noch rechtlich durchsetzbar (mangels Rechtsgrundlage). Schutzwürdige Interessen im Sinne des Rechts liegen nicht vor. Letztlich wäre eine unfreiwillige Identitätsfeststellung durch die Polizei sowohl rechtswidrig als auch [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|unverhältnismäßig]] (Grundrechtseingriff vs. unzufriedener Kunde).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{überarbeiten}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nathalie Kirches</name></author>
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