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	<title>Schulden - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T13:16:12Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schulden&amp;diff=79938&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Chrisandres: /* Siehe auch */Hinweis auf Technische Schulden</title>
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		<updated>2026-02-09T13:09:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Siehe auch: &lt;/span&gt;Hinweis auf Technische Schulden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schulden&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind sämtliche [[Verbindlichkeit]]en, die gegenüber [[Dritter|Dritten]] als [[Gläubiger]] zu zahlen sind ([[Tilgung (Geldverkehr)|Rückzahlungsverpflichtungen]]). Die Definition des Begriffs richtet sich nach der [[Rechtsgrundlage]], die sich im [[Privatrecht|Zivilrecht]] ([[Bürgerliches Gesetzbuch|bürgerlichen Recht]]), [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] beziehungsweise [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]] unterschiedlich gestalten, sowie nach den Rechten von [[Schuldverhältnis]]sen.&lt;br /&gt;
== Wortherkunft ==&lt;br /&gt;
Schulden ist ein [[Plural]]wort. Unter Schuld werden [[Schuld (Ethik)|ethische]], [[Schuld (Strafrecht)|strafrechtliche]] oder [[Schuld (Privatrecht)|zivilrechtliche]] Aspekte verstanden, Schulden begrenzen sich auf Verbindlichkeiten. Schulden waren beim [[Klassik (Jurisprudenz)|klassischen]] [[Römische Juristen|Jurist]] [[Gaius (Jurist)|Gaius]], ausweislich seiner [[Institutiones (Gaius)|&amp;#039;&amp;#039;Institutiones&amp;#039;&amp;#039;]] &amp;#039;&amp;#039;obligationes&amp;#039;&amp;#039;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Deutsches Wörterbuch|Deutsche Wörterbuch]] der [[Brüder Grimm]] aus dem Jahre 1838 führt das Wort Schulden auf das [[Germanische Sprachen|germanische]] Verb „skulan“ für „sollen“ zurück.&amp;lt;ref&amp;gt;Jacob und Wilhelm Grimm: &amp;#039;&amp;#039;Deutsches Wörterbuch&amp;#039;&amp;#039;, Band 15, 1893 ff., Sp. 1870, Belegtextwort Schuld (1293)&amp;lt;/ref&amp;gt; Entsprechend beschreibt Schuld zunächst etwas, „was man soll, eine Verpflichtung ganz allgemein“.&amp;lt;ref&amp;gt;Ulrike Köbler: &amp;#039;&amp;#039;Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S.&amp;amp;nbsp;169&amp;amp;nbsp;f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das [[althochdeutsch]]e „skuld“ („scult“) ist seit 765 bezeugt und bedeutet „Schuldigkeit“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Gerhard Köbler]]: &amp;#039;&amp;#039;Etymologisches Rechtswörterbuch&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 360 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im [[Mittelhochdeutsch]]en richtete man die „schult“ als Verpflichtung zu einer Geldzahlung am &amp;#039;&amp;#039;debitum&amp;#039;&amp;#039; aus.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Lorenz Diefenbach]]: &amp;#039;&amp;#039;Glossarium Latino-Germanicum&amp;#039;&amp;#039;, 1857, S. 166.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Immanuel Kant]] nannte 1763 die Schulden „negative Capitalien“, weil sie „positive Gründe der Verminderung der Capitalien“ seien.&amp;lt;ref&amp;gt;Immanuel Kant: &amp;#039;&amp;#039;Versuch den Begriff der negativen Größen in die Weltweisheit einzuführen&amp;#039;&amp;#039;, 1763, S. 78.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Friedrich Carl von Savigny]] sah 1840 die „Schulden als Bestandteile des Vermögens an“,&amp;lt;ref&amp;gt;Friedrich Carl von Savigny: &amp;#039;&amp;#039;System des heutigen römischen Rechts&amp;#039;&amp;#039;, 1840, S. 376.&amp;lt;/ref&amp;gt; um dann jedoch das [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] als „Summe von Rechten, welche dem Inhaber nach Abzug der Schulden übrigbleibt“, zu erklären. Damit meinte er das [[Reinvermögen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schuldendienst ==&lt;br /&gt;
Als Schuldendienst ([[Kapitaldienst]]) wird die vertragsgemäße [[Zahlung]] von Zinsen und Tilgung durch den Schuldner bezeichnet. Der Schuldendienst belastet als [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgaben]] die [[Liquidität]] und darf deshalb je nach Art des Schuldners nur einen kleinen Teil seiner [[Einnahme]]n ausmachen. Hohe Schulden lösen auch hohen Schuldendienst aus und erhöhen das [[Finanzrisiko]] von Liquiditätsengpässen. Bei der Erfolgsbetrachtung sieht es ähnlich aus: Zinsen stellen beim Schuldner [[Aufwand]] dar, der die [[Gewinn]]e mindert oder [[Fehlbetrag|Verluste]] erhöht, sodass hohe Schulden auch Ertragsrisiken bewirken können. Diese Faktoren beeinflussen die Schuldentragfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schuldentragfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Wirtschaftlich kommt es darauf an, ob und inwieweit ein Schuldner imstande ist, seine Schulden nebst Zinsen zu tragen, ohne dass seine Existenz (etwa durch [[Insolvenz]]) gefährdet wird. Um dies zu ermitteln, wird die Höhe der Schulden dem Vermögen oder den dauerhaft erzielbaren Einnahmen gegenübergestellt. Dahinter steht die Überlegung, dass das [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] für die Gläubiger die Grundlage für Kreditgewährungen darstellt und die zu erwartenden monetären [[Einkünfte]] des Schuldners Aussagen über dessen Schuldendienstfähigkeit zulassen. Hierfür wurden [[Schuldenkennzahl]]en entwickelt, die nach Art des Schuldners ([[Staat]], [[Unternehmen]], [[Privathaushalt]]e) als Indikatoren gelten. Als Schuldenkennzahl werden [[betriebswirtschaftliche Kennzahl]]en bezeichnet, die Indikatoren für die Tragfähigkeit von Schulden bilden und Aussagen über die [[Bonität]] von Schuldnern ermöglichen sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Verschuldungsgrad#Berechnung|Verschuldungsdauer]] (besser: &amp;#039;&amp;#039;Entschuldungsdauer&amp;#039;&amp;#039;) ist eine derartige Kennziffer und gibt an, wie lange ein Schuldner benötigt, um auf der Grundlage seiner dauerhaft erzielbaren Einnahmen die vorhandenen Schulden vollständig abbauen zu können. Beim Staat setzen sich die dauerhaft erzielbaren Einnahmen aus den [[Export]]erlösen zusammen, bei Unternehmen wird der frei verfügbare [[Cash-Flow]] herangezogen, während für Privatpersonen deren Netto-Einkünfte zugrunde gelegt werden. Die Kennzahl gibt entsprechend an, wie lange ein Staat [[Merkantilismus|merkantistisch]] braucht, um sich mit den erzielten Exporterlösen zu entschulden oder wie lange ein Unternehmen benötigt, um mit Hilfe des frei verfügbaren Cash-Flow schuldenfrei zu werden. Dementsprechend ist eine hohe Verschuldungsdauer für Gläubiger ein ungünstiger Indikator bei der Beurteilung eines Schuldners.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage ==&lt;br /&gt;
Das Gesetz geht davon aus, dass das Vermögen die Grundlage für Schulden bildet. Dabei ist es unerheblich, aus welchem [[Rechtsgrund|Grund]] Schulden entstanden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zivilrecht ===&lt;br /&gt;
Das BGB wird von dem Grundsatz getragen, dass den Schulden zumindest gleichhohes [[Vermögen (Recht)|Vermögen]] gegenübersteht. Es versteht in der großen Mehrzahl der Fälle unter Vermögen nur die [[Aktiva]], die Schulden werden weder als Vermögensbestandteile angesehen, noch werden die nach Abzug der Schulden verbleibenden Rechte als solche bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans-Heinrich Streit: &amp;#039;&amp;#039;Beiträge zur Lehre von der Vermögensübernahme nach § 419 BGB&amp;#039;&amp;#039;, 1932, S. 13.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das BGB setzt Schulden mit Verbindlichkeiten gleich, vgl. {{§|366|bgb|juris}} Abs. 2, (§{{§|733|bgb|juris}} ff. oder {{§|1967|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Handelsrecht ===&lt;br /&gt;
Häufig erscheint der Begriff &amp;#039;&amp;#039;Schulden&amp;#039;&amp;#039; im [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]]. Handels- und [[Bilanzrecht (Deutschland)|bilanzrechtlich]] sind unter dem Begriff &amp;#039;&amp;#039;Schulden&amp;#039;&amp;#039; Verbindlichkeiten und [[Rückstellung]]en im Sinne des {{§|249|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Inventar]] hat nach {{§|240|hgb|juris}} Abs. 1 HGB jeder [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] seine [[Grundstück]]e, seine [[Forderung]]en und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. Nach {{§|242|hgb|juris}} Abs. 1 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden [[Geschäftsjahr]]s einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden [[Jahresabschluss]] aufzustellen. Der Jahresabschluss hat gemäß {{§|246|hgb|juris}} Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, [[Rechnungsabgrenzung]]sposten sowie [[Aufwand|Aufwendungen]] und [[Ertrag|Erträge]] zu enthalten. Dabei wird ausdrücklich verlangt, dass die Schulden in der [[Bilanz]] des Schuldners aufzunehmen sind. In dieser Bilanz sind nach {{§|247|hgb|juris}} Abs. 1 HGB das [[Anlagevermögen|Anlage-]] und das [[Umlaufvermögen]], das [[Eigenkapital]], die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Dabei sind nach {{§|252|hgb|juris}} Abs. 1 Nr. 4 HGB die Vermögensgegenstände und Schulden zum [[Bilanzstichtag]] einzeln zu bewerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gliederungsvorschrift des {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 B bzw. C HGB behandelt wiederum den Ausweis von Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten bei [[Kapitalgesellschaft]]en und diesen gleichgestellten [[Rechtsform]]en. Ihre [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]] erfolgt nach {{§|253|hgb|juris}} Abs. 1 und 2 HGB mit ihrem (geschätzten) [[Erfüllungsbetrag]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulden sind [[Bilanzierungsfähigkeit|bilanzierungsfähig]], wenn sie eine bestehende oder hinreichend sicher zu erwartende Belastung des Vermögens darstellen, eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens sind und selbständig bewertet werden können. Nach dem Vollständigkeitsgebot des {{§|247|hgb|juris}} Abs. 1 HGB sind auf der [[Passivseite]] der Bilanz Eigenkapital, Schulden und passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Schulden sind demnach unter formellen Gesichtspunkten alle Passivposten, die weder Eigenkapital noch passivische Rechnungsabgrenzung darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsprechung ===&lt;br /&gt;
Auch die [[Rechtsprechung]] verwendet den Begriff Schulden. So hat der [[Bundesgerichtshof|BGH]] entschieden, dass Telefonanbieter einen Handy-Anschluss erst sperren dürfen, wenn der Kunde bei ihnen mindestens 75 Euro Schulden hat.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH-Urteil vom 17. Februar 2011, Az.: III ZR 35/10&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim [[Zugewinn]]ausgleich dürfen Unterhaltsschulden wie alle Schulden vom Endvermögen abgezogen werden; hätte der Schuldner den Unterhalt bereits bezahlt, so wäre das Endvermögen um die gleiche Summe gemindert.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH-Urteil vom 6. Oktober 2010, Az.: XII ZR 10/09&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuerlich]] wird der Begriff [[Dauerschuldzins|Dauerschulden]] thematisiert. Dabei geht es darum, ob [[Kreditzins]]en als Betriebsaufwand den steuerpflichtigen Gewinn mindern dürfen. Dies gilt nur für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, soweit sie in einer geschäftsüblichen Frist getilgt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 68/00, BFH/NV 2003, S. 891&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des [[Bundesfinanzhof]]s grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen andererseits trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des jeweiligen [[Geschäftsvorfall]]s üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur [[Finanzierung]] der [[Anschaffungskosten|Anschaffungs-]] oder [[Herstellungskosten]] eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009, IV R 48/07, BFHE 228, 408&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Grundsätze gelten auch bei [[Kontokorrent]]schulden.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH-Urteil vom 3. August 1993, VIII R 40/92, BFHE 174, 174, BStBl. II 1994, S. 664&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem [[Geschäftsverbindung|Geschäftsverhältnis]] der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH-Urteil vom 3. Juli 1997, IV R 2/97, BFHE 184, 104, BStBl. II 1997, S. 742&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Staatsschulden ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Staatsverschuldung}}&lt;br /&gt;
Unter &amp;#039;&amp;#039;Staatsschuldenrecht&amp;#039;&amp;#039; versteht man die Gesamtheit aller [[Rechtsnorm]]en, die die staatliche Schuldenpolitik regeln. Staatsschulden sind alle Verbindlichkeiten eines Staats gegenüber nichtstaatlichen Gläubigern. Hierzu gehören auch die impliziten Staatsschulden, die man als [[Schattenverschuldung]] bezeichnet. Nach {{Art.|114|gg|juris}} Abs. 1 GG hat der [[Bundesfinanzminister]] dem [[Bundestag]] und [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Bundes im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Auf den [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]] entfallen 63 % der Staatsschulden des öffentlichen Gesamthaushalts (2014), auf die [[Land (Deutschland)|Länder]] 30 % und auf die [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] 7 %. Dabei liegt der Anteil der [[Staatsanleihe]]n bei Bundesschulden bei 94 %, bei Ländern machen Anleihen 61 % der Schulden aus, während bei Gemeinden mit 65 % die [[Kredit]]e und 34 % die [[Kassenkredit]]e (beides [[Kommunalkredit]]e) dominieren. Hauptgläubiger sind die [[Kreditinstitut]]e (Bund 55 %, Länder 56 %, Gemeinden 99 %). Weltweit gibt es nur fünf schuldenfreie Staaten: [[Macau]] (chinesische Spieloase), [[Britische Jungferninseln]] (Domizil für [[Briefkastengesellschaft]]en), [[Brunei]] (Erdölsultanat), [[Liechtenstein]] ([[Steueroase]]) und [[Palau]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kommunalrechtliche Schuldenthemen ==&lt;br /&gt;
Bis zur Haushaltsrechtsreform am 1. Januar 1974 gab es in kommunalen [[Haushaltsplan|Haushalten]] eine strikte Aufteilung der Schulden in „rentierliche“ und „unrentierliche“. Zu den „rentierlichen“ gehörten jene kommunalen Schulden, die vollständig oder überwiegend durch (zweck-)bestimmte Einnahmen gedeckt waren (etwa Sonderbeiträge, -gebühren oder -zuschüsse), während die „unrentierlichen“ durch allgemeine Haushaltsmittel gedeckt wurden. Diese Unterscheidung ist mit der Einführung des Gesamtdeckungsprinzips im [[Vermögenshaushalt]] nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 KommHaushVO entfallen. Um den früheren Aussagewert weiterhin zu erhalten, sind heute Kreditaufnahmen der Investitionsmaßnahmen mit überwiegender Finanzierung durch bestimmte Einnahmen durch eine eigene Gruppierungsnummer von den übrigen Schulden getrennt auszuweisen. Da neben dem Gesamtschuldenstand auch der Stand der „rentierlichen“ Verschuldung anzugeben ist, bleibt es weiterhin faktisch bei der bisherigen Regelung. Dies verbessert die Aussagefähigkeit einer kommunalen Verschuldungsquote, bei der den Gesamtschulden die zweckbestimmten Einnahmen gegenübergestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Frankreich]] ist die Schuldenlast aller [[Collectivité territoriale|Gebietskörperschaften]] relativ gering, denn im Jahre 2010 entfielen nur 7,5 % der Gesamteinnahmen auf die Kreditaufnahme (es dominierten direkte und indirekte Steuern mit 50,6 %, gefolgt von Zuweisungen des Staates mit 30,0 %). Gleichzeitig erreichten die Schulden der Gebietskörperschaften nur 8,3 % des Bruttoinlandsprodukts, in [[Italien]] 8,2 %, im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] lediglich 4,8 %; in Deutschland lagen sie 2010 bei 30,3 %.&amp;lt;ref&amp;gt;Helaba: &amp;#039;&amp;#039;Länderfokus: Französische Gebietskörperschaften&amp;#039;&amp;#039;, 5. Oktober 2012, S. 6.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schulden einer [[Volkswirtschaft]] gegenüber dem Ausland werden [[Auslandsverschuldung]] genannt. Verschiedene [[EU-Mitgliedstaaten]] haben eine nationale [[Schuldenbremse#EU-Staaten|Schuldenbremse]] eingeführt. Sie soll eine Begrenzung der Schuldenaufnahme ermöglichen, indem letztere ein bestimmtes Verhältnis zum [[Bruttoinlandsprodukt]] nicht überschreiten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Die internationalen [[Rechnungslegungsstandard]]s befassen sich umfassend mit der [[Bilanzierung]] von Schulden. Die [[International Financial Reporting Standards]] bezeichnen Schulden als {{enS|other liabilities}}. Der [[International Accounting Standard 39]] (IAS 39) stellt bei seiner [[Legaldefinition]] finanzieller Schulden („finanzielle Verbindlichkeiten“) auf die vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung des überlassenen Kapitals durch Tilgung oder Rückkauf an einen externen Vertragspartner ab, wobei sich ein Unternehmen nicht durch unbedingte eigene Entscheidung entziehen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=W9zJDsYxwfIC&amp;amp;pg=PA86&amp;amp;dq=schulden+begriff&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=schulden%20begriff&amp;amp;f=false Norbert Krawitz, &amp;#039;&amp;#039;Rechnungslegung nach internationalen Grundsätzen&amp;#039;&amp;#039;, ZfB-Special Issue 6/2006, S. 86.]&amp;lt;/ref&amp;gt; In IAS 32.16 gibt es eine Negativauslese, wonach es sich bei derartigen [[Finanzinstrument]]en nicht um Eigenkapitalinstrumente handeln kann, wenn sie mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind. Nach IAS 39.43 sind bei Zugang die Schulden nach dem [[Fair Value]] zu bewerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Überschuldung]]&lt;br /&gt;
* [[Kapitaldienstfähigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Technische Schulden]]&lt;br /&gt;
* [[Liste der Länder nach Auslandsverschuldung]]&lt;br /&gt;
* [[Liste der Länder nach Staatsschuldenquote]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[David Graeber]]: &amp;#039;&amp;#039;[[Schulden: Die ersten 5000 Jahre]].&amp;#039;&amp;#039; Klett-Cotta 2012.&lt;br /&gt;
* [[Stephan Kaufmann]], [[Ingo Stützle]]: &amp;#039;&amp;#039;Ist die ganze Welt bald pleite? Populäre Irrtümer über Schulden.&amp;#039;&amp;#039; Bertz und Fischer, Berlin 2016, ISBN 978-3-86505-751-8.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4053461-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzlehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Chrisandres</name></author>
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