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	<title>Schulausschuss - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T18:39:08Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<updated>2024-05-06T12:40:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:InternetArchiveBot&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:InternetArchiveBot (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;InternetArchiveBot&lt;/a&gt; hat 1 Archivlink(s) ergänzt und 0 Link(s) als defekt/tot markiert.) #IABot (v2.0.9.5&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schulausschuss&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird ein Fachausschuss eines [[Parlament]]s oder eines kommunalen Vertretungsorgans bezeichnet, der sich mit Fragen des [[Schulwesen]]s im Sinne von Art. 7 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] in der betreffenden [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaft]] befasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daneben gibt es in Deutschland den Schulausschuss der [[Kultusministerkonferenz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Schulausschuss“ wird in [[Rheinland-Pfalz]] darüber hinaus ein Vertretungsorgan von Lehrern, Eltern und Schülern einer Schule genannt. In den meisten anderen [[Land (Deutschland)|Ländern]] der Bundesrepublik Deutschland wird diese Institution als „[[Schulkonferenz]]“ bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schulausschüsse als Organe der Legislative in der repräsentativen Demokratie ==&lt;br /&gt;
Die [[Schulpolitik]] ist nach Art. 30 und 74 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] weitestgehend Angelegenheit der Bundesländer. Über grundlegende Fragen der Schulpolitik wird in den [[Landesparlament|Landtagen]] der jeweiligen Bundesländer entschieden. Diese verabschieden die [[Schulgesetz]]e ihres Bundeslandes. Vorbereitet werden die Beschlüsse in dem Fachausschuss, der für Fragen der Schulpolitik zuständig ist und zumeist umgangssprachlich „Schulausschuss“ genannt wird. Seine genaue Bezeichnung variiert von Bundesland zu Bundesland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf allen Ebenen (Bundesland, Landkreis, Stadt bzw. Gemeinde) spiegeln Fachausschüsse, also auch die Schulausschüsse, die Mehrheitsverhältnisse in den Vertretungsorganen der betreffenden Gebietskörperschaft wider.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schulausschüsse als Organe der Kommunalen Selbstverwaltung ==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der [[Kommunale Selbstverwaltung|Kommunalen Selbstverwaltung]] nach Art. 28 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] sind [[Landkreis]]e, Städte und [[Gemeinde]]n für den Betrieb der öffentlichen Schulen in ihrem Einzugsbereich zuständig, deren [[Schulträger|Träger]] sie bzw. [[Schulverband|Schulverbände]] mehrerer Gemeinden demzufolge in der Regel sind. Entscheidungen über diese Schulen werden von den [[Kreistag]]en und den [[Stadtrat|Stadt-]] bzw. Gemeinderäten getroffen. Diese Regelung wurde am 11. März 1949 auf einer [[Trizone|Dreizonen-Tagung]] für Schulverwaltungsreform in [[Comburg]] beschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kreistage ===&lt;br /&gt;
Auch auf (Land-)Kreisebene gibt es Fachausschüsse als Ausschüsse des Kreistags des jeweiligen (Land-)Kreises. Die genaue Bezeichnung der allgemein „Schulausschuss“ genannten Gremien variiert von (Land-)Kreis zu (Land-)Kreis. Zuständig sind die Schulausschüsse der (Land-)Kreise für die [[Schulentwicklungsplanung]] sowie für die Schulen in der [[Trägerschaft]] des betreffenden Kreises.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Städte und Gemeinden ===&lt;br /&gt;
Die Schulausschüsse der Städte und Gemeinden bereiten als Fachausschüsse die Entscheidungen des [[Hauptausschuss]]es bzw. [[Verwaltungsausschuss]]es und des Stadt- bzw. Gemeinderats ihrer Gebietskörperschaft vor. Zuständig sind sie für die Schulen in der Trägerschaft ihrer Kommune. Bis zur Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Schulausschüsse der Gemeinden [[Schulvorstand|Schulvorstände]] genannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schulausschuss der Kultusministerkonferenz ==&lt;br /&gt;
Der Schulausschuss der Kultusministerkonferenz wurde anlässlich der 5.&amp;amp;nbsp;Plenarsitzung der KMK am 19./20. Oktober 1948 als ständiger Ausschuss eingesetzt. Dem Schulausschuss gehören Vertreter aller Länder der [[Bundesrepublik Deutschland]] an, in der Regel die Leiter der Schulabteilungen der Kultusministerien bzw. entsprechenden Senatsverwaltungen der Stadtstaaten. Der Schulausschuss tritt in der Regel viermal im Jahr zu zweitägigen Sitzungen zusammen, auf denen aktuelle gemeinsam berührende Schulfragen beraten und für eine Beschlussfassung im Plenum bzw. der [[Amtschefskonferenz]] der KMK vorbereitet, bei Einstimmigkeit in bestimmten Fällen auch als Beschlüsse der KMK abschließend entschieden werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.kmk.org/wir-ueber-uns/ausschuesse-und-kommissionen/staendige-ausschuesse/schulausschuss.html Beschreibung &amp;#039;&amp;#039;Schulausschuss&amp;#039;&amp;#039;.] KMK-Seite; abgerufen am 11. Dezember 2011&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schulausschüsse in Rheinland-Pfalz ==&lt;br /&gt;
Die Stellung des Schulausschusses als Vertretung der Lehrer, der Eltern und der Schüler einer Schule ergibt sich aus § 48 des „Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/SchulG_RP_2004.htm |wayback=20070524202054 |text=&amp;#039;&amp;#039;Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz&amp;#039;&amp;#039;. |archiv-bot=2024-05-06 12:40:42 InternetArchiveBot }} rlp online und juris&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dort heißt es: „Der Schulausschuss ist zu hören,&lt;br /&gt;
# vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,&lt;br /&gt;
# vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,&lt;br /&gt;
# vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,&lt;br /&gt;
# vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss eines Schülers,&lt;br /&gt;
# bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag des Widerspruchsführers.&lt;br /&gt;
Die Bestellung des Schulleiters erfolgt im Benehmen mit dem Schulausschuss.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schulausschuss gehören an:&lt;br /&gt;
# der Schulleiter als Vorsitzender, mit beratender Stimme,&lt;br /&gt;
# drei bis neun Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern im jeweils gleichen Verhältnis,&lt;br /&gt;
# bei berufsbildenden Schulen je ein Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schulische Organisation (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schulrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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