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	<title>Schickschuld - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-28T19:46:33Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schickschuld&amp;diff=288756&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;ToBeFree: /* Geldschulden */ Wie soll ein Amtsblatt vom 29. Juni 2000 als Quellenangabe für eine 2011er Richtlinie dienen? Liest das nach dem Schreiben eigentlich noch jemand durch?</title>
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		<updated>2026-03-18T00:23:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Geldschulden: &lt;/span&gt; Wie soll ein Amtsblatt vom 29. Juni 2000 als Quellenangabe für eine 2011er Richtlinie dienen? Liest das nach dem Schreiben eigentlich noch jemand durch?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schickschuld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Rechtsbegriff]] aus dem [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht Deutschlands]], wonach der [[Leistungsort]] (Erfüllungsort) beim Schuldner liegt, denn seine [[Leistung (Recht)|Leistungshandlung]] liegt im Absenden, und der [[Erfolgsort (Schuldrecht)|Erfolgsort]] beim Gläubiger. Kommt die Leistung dort an, ist der Erfolg eingetreten. Erfüllt wird bereits am Leistungsort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Sie ist abzugrenzen von der so genannten [[Holschuld]], dem gesetzlichen Regelfall für Leistungen (vgl. {{§|269|bgb|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), und der [[Bringschuld]]. Typisch für die Schickschuld ist, dass [[Leistungsort]] und [[Erfolgsort (Schuldrecht)|Erfolgsort]] auseinanderfallen. Dabei bedient sich der Schuldner einer Transportperson (z.&amp;amp;nbsp;B. Post), um die Leistung zu bewirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geldschulden ==&lt;br /&gt;
Bisher galt nach überwiegender Auffassung in Literatur und [[Rechtsprechung]], dass gemäß {{§|270|bgb|juris}} Abs. 1 und 4, {{§|269|bgb|juris}} BGB die [[Geldschuld]] eine qualifizierte Schickschuld ist, bei der der Schuldner lediglich die Verlustgefahr trägt.&amp;lt;ref&amp;gt;Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 7.&amp;amp;nbsp;Oktober 1965, Az. II ZR 120/63, {{Rspr|BGHZ 44, 178}}, 179.&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]] hatte der Käufer lediglich die Gefahr der Geldübermittlung, nicht jedoch die Gefahr der Verzögerung (etwa bei einer [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Banküberweisung]]) zu tragen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 5.&amp;amp;nbsp;Dezember 1963, Az. {{Rspr|II ZR 219/62}} = NJW 1964, 499.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Richtlinie 2011/7/EU des [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlaments]] und des [[EU-Rat]]es vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und ein Urteil des [[Gerichtshof der Europäischen Union|Gerichtshofs der Europäischen Union]] (EuGH) vom April 2008&amp;lt;ref&amp;gt;EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Az.: {{Rspr|C-306/06}}, Slg. 2008, I-1923 Rn. 28: 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG: {{CELEX|62006CJ0306|Volltext|abruf=2017-07-11}}&amp;lt;/ref&amp;gt; hatten in Deutschland für [[Rechtssicherheit|Rechtsunsicherheit]] gesorgt. Bis dahin galt, dass der Schuldner die Geldschuld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnsitz]] zu übermitteln hat ({{§|270|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), bei [[Gewerbebetrieb]]en als Gläubiger ist der [[Geschäftssitz]] oder der Ort der [[Niederlassung (Wirtschaft)|Niederlassung]] der [[Zahlungsort]] (§&amp;amp;nbsp;270 Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Oktober 2016 entschied der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) hierzu, dass der Schuldner zwar rechtzeitig alles getan haben muss, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen; der Leistungserfolg – die [[Gutschrift]] des Überweisungsbetrages auf dem [[Zahlungsempfänger]]konto – gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2016,3912 BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016], Az. {{Rspr|VIII ZR 222/15}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der BGH bestätigte in diesem Urteil, dass weder die EU-Richtlinie noch das Urteil des EuGH hieran für den [[Verbraucher]] als Schuldner etwas ändern. Im [[Geschäftsbeziehung|Geschäftsverkehr]] von [[Unternehmen]] untereinander ([[Business-to-Business]]) oder mit der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] ([[Business-to-Administration]]) gilt dagegen, dass die Zahlung des Schuldners als verspätet anzusehen ist, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig über den geschuldeten Betrag verfügen kann; der geschuldete Betrag muss auf dem Konto des Gläubigers fristgemäß gutgeschrieben worden sein. Verträge mit Verbrauchern unterfallen nicht dem Anwendungsbereich dieser EU-Richtlinie. Eine Ausdehnung auf Verbraucher ist nach ihrer Zielsetzung auch nicht erwünscht, denn der Erwägungsgrund 8 der EU-Richtlinie sieht vor, dass ihr Anwendungsbereich auf die als Entgelt für [[Handelsgeschäft]]e geleisteten Zahlungen beschränkt sein und keine [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäfte]] mit Verbrauchern umfassen sollte. Auch das EuGH-Urteil bezieht sich ausschließlich auf Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Die Bedeutung der Schickschuld liegt ihrer Natur nach im Bereich der Kaufverträge, bei denen die Vertragsparteien nicht persönlich aufeinandertreffen (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Fernabsatzvertrag|Fernabsatzverträge]], [[Versandhandel]]), und ist in den letzten Jahrzehnten infolge der Entstehung von [[Elektronischer Handel|E-Commerce]] (Online-Shopping) stark angestiegen. Rechtlich relevant ist die Schickschuld insbesondere beim:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Übergang der [[Leistungsgefahr]] (Gefahrenübergang): Mit der Übergabe an eine ordnungsgemäß ausgewählte [[Transportperson]] beschränkt sich die Leistungspflicht auf die übergebene Sache (so genannte [[Konkretisierung]]), {{§|243|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB. Selbst wenn also ursprünglich eine [[Gattungsschuld]] ({{§|243|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB) vorlag, wird der Verkäufer bei Untergang der Sache nach Übergabe von seiner Leistungspflicht wegen [[Unmöglichkeit (BGB)|Unmöglichkeit]] ({{§|275|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB) frei. Der Käufer kann nicht die Leistung einer anderen Sache gleicher Art verlangen. Ausnahme hiervon sind jedoch nach {{§|270|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB Geldschulden als qualifizierte Schickschuld. Nach {{§|270|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bis zur Ankunft. Bei Nichtankunft des Geldes trotz Versand muss also der Geldschuldner noch einmal zahlen. Ob am Begriff der qualifizierten Schickschuld festzuhalten ist, ist seit Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie durch Beibehaltung des §&amp;amp;nbsp;270 BGB nur noch für [[Verbraucher]] zweifelhaft; bei Unternehmen ist die Geldschuld eine Bringschuld. Eine Konkretisierung kann bei Geldschulden nur nach {{§|300|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB eintreten.&lt;br /&gt;
* Übergang der [[Preisgefahr]]: Nach dem gesetzlichen Regelfall geht mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auch die Preisgefahr über, {{§|447|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB. Geht die Sache unter, erhält der Käufer zwar nicht die Kaufsache, ist aber gleichwohl verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Von dieser Regelung wird zum Schutz des Verbrauchers eine Ausnahme gemacht, {{§|475|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Probleme können sich daraus ergeben, dass bei der Schickschuld die Vornahme der Leistungshandlung durch den Gläubiger und der Übergang des Eigentums an der Sache auf den Käufer zeitlich auseinanderfallen können. Vor der Einführung der Regeln zum [[Verbrauchsgüterkauf]] in das BGB und des {{§|421|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] lag hier ein wichtiger Anwendungsbereich der [[Drittschadensliquidation]]. Des Weiteren ist umstritten, ob eine Schickschuld auch dann vorliegen kann, wenn der Schuldner anstelle eines Dritten eigene [[Gehilfe]]n als Transportpersonen einsetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeines Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;ToBeFree</name></author>
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