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	<title>Scheingeschäft - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T17:23:17Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Scheingesch%C3%A4ft&amp;diff=93646&amp;oldid=prev</id>
		<title>2A02:8109:83AE:D800:395D:927F:E2B9:49D8: /* Abgrenzungen */</title>
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		<updated>2024-08-29T18:21:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Abgrenzungen&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Scheingeschäft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; liegt vor, wenn einer dem anderen gegenüber eine [[Willenserklärung]] abgibt und sich beide darüber [[Einigung|einig]] sind, dass die Willenserklärung zum Geschäft nur zum Schein abgegeben wird. Eine [[Verbindlichkeit|rechtliche Bindung]] ist in diesen Fällen von keiner der Parteien gewollt, nach außen hin soll nur der Anschein einer Verbindlichkeit erweckt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 226/03.&amp;lt;/ref&amp;gt; Scheingeschäfte sind gemäß {{§|117|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] [[Unwirksamkeit|nichtig]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes [[Rechtsgeschäft]] verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung, § 117 Abs. 2 BGB. Das verdeckte Geschäft ist insoweit wirksam, als nicht andere Nichtigkeitsgründe vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt nur eine der Parteien mit Scheingeschäftswillen, liegt im Sinne des § 117 BGB kein Scheingeschäft vor, denn die Rechtslage erfordert für Scheingeschäfte stets übereinstimmende Willenserklärungen (Zusammenwirken der Parteien). Fehlt es einer Partei am Scheingeschäftswillen, liegt ein misslungenes Scheingeschäft vor.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, 26. Mai 2000 - V ZR 399/99.&amp;lt;/ref&amp;gt; Grundsätzlich ist dieses nicht nach § 117 BGB nichtig, seine Unwirksamkeit resultiert aus {{§|118|bgb|juris}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzungen ==&lt;br /&gt;
Kein Scheingeschäft ist das [[Strohmann]]sgeschäft. Hier wird ein Strohmann als Vertragspartei vorgeschoben. Im Unterschied zum Scheingeschäft ist die erklärte Rechtsfolge von den Beteiligten regelmäßig gewollt, weil dies der erstrebte wirtschaftliche Zweck erfordert. Der Strohmann ist nach der Rechtsprechung an das Geschäft gebunden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, 12. Dezember 2012 – VIII ZR 89/12, Tz. 15.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, 20. Juli 2006 – IX ZR 226/03.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Strohmann ist lediglich vorgeschobene Vertragspartei. Im Gegensatz zum Scheingeschäft ist die erklärte Rechtsfolge von den Beteiligten normalerweise ernsthaft gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Nach [[Rechtsprechung#Ständige Rechtsprechung|ständiger Rechtsprechung]] ist ein solches Geschäft für den Strohmann bindend.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, 12. Dezember 2012 – VIII ZR 89/12, Tz. 15&amp;lt;/ref&amp;gt; Das gilt zudem dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte, die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aber gewollt sind.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, 06.12.1994 - XI ZR 19/94; BGH, 26.3.2002 - VIII ZR 292/00.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, für den Strohmann ist das Rechtsgeschäft bindend. Soll der gesetzliche Verbraucherschutz umgangen werden, gilt etwas anderes. Der Unternehmer kann sich in diesen Fällen gemäß {{§|475|bgb|juris}} Abs. 1 BGB nicht auf die Umgehungsgeschäfte berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Scheinkauf ===&lt;br /&gt;
Als Scheinkauf oder „Commentitia emtio“ bezeichnet man ein vorgetäuschtes Kaufgeschäft, das beispielsweise von einem insolventen [[Schuldner]] vorgenommen wird, um den [[Gläubiger]]n den Kaufgegenstand, der angeblich um einen fingierten Preis an einen anderen verkauft wird, zu entziehen. Der Scheinkauf zählt zu den Scheingeschäften. Ein Scheinkauf ist nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten]]&lt;br /&gt;
* [[Geheimer Vorbehalt]]&lt;br /&gt;
* [[Unterverbriefung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4179469-2}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Scheingeschaft}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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