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	<title>Saldo - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Saldo&amp;diff=84330&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;TaxonBot: Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links</title>
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		<updated>2026-04-17T12:20:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|beschreibt die buchhalterische Größe. Für weitere Bedeutungen siehe [[Saldo (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Saldo&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in der [[Buchführung]] die [[Subtraktion|Differenz]] zwischen der [[Soll und Haben (Buchführung)|Soll- und der Habenseite]] eines [[Konto]]s.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das Substantiv wurde um 1600 von {{itS|saldo}} für „Rechnungsabschluss“ ins Deutsche übernommen, das auf {{itS|saldare}} „zusammenfügen, ein Konto ausgleichen, Soll und Haben aufrechnen“ zurückgeht, das wiederum von {{itS|saldo}} „fest, dicht, vollständig“ gebildet ist, welches sich von {{laS|solidus}} „dicht, fest“ ableitet. Eine früher vermutete Ableitung von [[Solidus]] ([[Münze|Münz]]&amp;lt;nowiki/&amp;gt;bezeichnung) wird inzwischen nicht mehr angenommen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{dwds.de |Stichwort=Saldo |Abruf=2024-11-13}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Moriz Heyne |url=https://woerterbuchnetz.de/?sigle=DWB#1 |titel=SALDIEREN |werk=Website https://woerterbuchnetz.de/ |hrsg=Grimm, Jacob ; Grimm, Wilhelm |datum=1893 |sprache=de |abruf=2023-10-08 |kommentar=zitiert nach [[ Joachim Heinrich Campe|Campe, Joach. Heinr.]] *1746 [[Deensen]] kr. [[Holzminden]] †1818 [[Braunschweig]]. Ergänzungswörterbuch zum [[wörterbuch]] zur erklärung und verdeutschung der unserer sprache aufgedrungenen fremden ausdrücke. ein ergänzungsband zu [[Johann Christoph Adelung|Adelung&amp;#039;s]] und [[Joachim Heinrich Campe|Campe&amp;#039;s]] wörterbüchern. neue stark verm. u. durchgängig verb. ausg. [[Braunschweig]] 1813. / Campe ergänzungswb. / Campe verdeutschungswb. 8.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird umgangssprachlich auch als Synonym für einen Differenzbetrag oder Zahlungsrest verwendet. Der Saldo ([[Plural]] &amp;#039;&amp;#039;Saldos&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Saldi&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Salden&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref name=&amp;quot;duden&amp;quot;&amp;gt;Duden, die deutsche Rechtschreibung, 2006, ISBN 978-3-411-04014-8.&amp;lt;/ref&amp;gt;) ist ein neutraler Begriff, er ist konkret eine [[Forderung]] oder eine [[Verbindlichkeit]], ein [[Gewinn]] oder ein [[Jahresfehlbetrag|Verlust]], eine [[Einnahme]] oder [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgabe]], ein Überschuss oder Defizit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die Umsätze auf einem Konto im Soll (= linke Kontoseite) größer als im Haben (= rechte Kontoseite), entsteht ein &amp;#039;&amp;#039;Sollsaldo&amp;#039;&amp;#039;, andernfalls ein &amp;#039;&amp;#039;Habensaldo&amp;#039;&amp;#039;. Der Saldo ist also nach der größeren Kontoseite benannt und wird als Ausgleichsposten auf der kleineren Kontoseite eingesetzt,&amp;lt;ref&amp;gt;Verlag Dr. Th. Gabler, &amp;#039;&amp;#039;Gablers Wirtschafts Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, Band 5, 1984, Sp. 1104&amp;lt;/ref&amp;gt; sodass alle Konten formal stets ausgeglichen sind; der Begriff [[Bilanz]] ({{laS|bilancia}}, „Waage“) weist darauf hin. Der Saldo zeigt den Wert eines Kontos an, mit dem es in die Bilanz oder in die [[Gewinn- und Verlustrechnung]] übertragen wird. Bei letzterer wird der [[Erfolg]] als der Saldo zwischen [[Aufwand|Aufwendungen]] und [[Ertrag|Erträgen]] definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Beim [[Kontokorrent]] des {{§|355|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] – das auch den [[Girokonto|Girokonten]] zugrunde liegt – wird der Saldo als Überschuss bezeichnet, der der einen oder anderen [[Vertragspartei]] zusteht ({{§|355|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). Der Sollsaldo ist dementsprechend ein [[Debitor|debitorischer]], der Habensaldo ein [[Kreditor|kreditorischer]] Kontostand. Der Saldo muss mindestens einmal pro Jahr durch den [[Rechnungsabschluss]] festgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Girokonto sehen die [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]] der [[Kreditinstitut]]e häufig vierteljährliche Rechnungsabschlüsse vor.&amp;lt;ref&amp;gt;etwa Nr.&amp;amp;nbsp;7 Abs.&amp;amp;nbsp;2 AGB [[Sparkasse]]n&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[Kontoauszug]], den die Kreditinstitute für ihre Kunden erstellen, ist mithin rechtlich keine Saldoanerkenntnis, sondern lediglich als informatorischer Tagessaldo zu bewerten. Im Kontoauszug werden die [[Belastung (Zahlungsverkehr)|Belastungen]] ([[Bankgebühr]]en, [[Barauszahlung]]en, [[Lastschrift]]en, [[Sollzins]]en, [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisungen]], [[Echtzeitüberweisung]]en) und [[Gutschrift]]en ([[Bareinzahlung]]en, [[Habenzins]]en, Überweisungen) zu einem Saldo verrechnet; dieser [[Verrechnung]]svorgang wird auch „Saldierung“ genannt. Die Rechtsnatur dieser in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktionen]] ändert sich zwar nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]], [[Verpfändung]], [[Kontopfändung]] oder [[Aufrechnung (Deutschland)|Aufrechnung]] sein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 80, 172}}, 175&amp;lt;/ref&amp;gt; Wird gleichwohl ein Anspruch selbständig eingeklagt, so steht dem die [[Einwendung]] der Kontokorrentbindung entgegen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH WM 1970, 184}}, 186&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch [[Rechtsgeschäft]] anerkannt werden muss ([[Kontokorrent#Saldoanerkenntnis|Saldoanerkenntnis]]), entsteht eine eigenständige Forderung, die selbständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann. Nur noch der anerkannte Saldo ist daher Gegenstand von [[Verfügung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während ein Habensaldo des Bankkunden auf dem Girokonto eine Forderung aus unregelmäßiger [[Verwahrung (Deutschland)|Verwahrung]] nach {{§|700|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] darstellt, ist der Sollsaldo eine [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]]sverbindlichkeit im Sinne des {{§|488|bgb|juris}} BGB. Ein- und Auszahlungen auf das Bankkonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] der genannten [[Schuldverhältnis]]se oder einzelner Pflichten aus ihnen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BGHZ124&amp;quot;&amp;gt;{{Toter Link |datum=2019-05 |url=http://www.money-advice.net/view.php?id=18167 |text=BGH, Urteil vom 30. November 1993 |archivebot=2019-05-11 19:14:38 InternetArchiveBot}}, Az.: XI ZR 80/93 = {{Rspr|BGHZ 124, 254}}, 257&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Falle kreditorischen Kontostands (Habensaldo) stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten ({{§|688|bgb|juris}} BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB), bei debitorischem Kontostand (Sollsaldo) dagegen sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).&amp;lt;ref name=&amp;quot;BGHZ124&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Salden im Bankwesen ==&lt;br /&gt;
Man unterscheidet zwischen dem Valutensaldo, Buchsaldo und irreführenden Salden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Valutarischer Saldo oder Valutensaldo ===&lt;br /&gt;
Der aktuelle oder valutarische Saldo beinhaltet alle Kontobewegungen, die mit einer [[Wertstellung#Zinsberechnung|Zinswirkung]] bis zum Tag der Saldoermittlung verbunden sind, berücksichtigt also nicht etwaige [[Buchung (Buchführung)|Buchungen]] mit späterem [[Wertstellung]]stermin wie beispielsweise Scheck- und Lastschriftbuchungen oder offene [[Wertpapier]]-, [[Devisen]]-, [[Sorten]] oder [[Edelmetall]]abrechnungen, deren Zinswirkung erst später eintritt. Dieser valutarische Saldo ist der Saldo, mit dem der Kontoinhaber eigentlich kalkulieren muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Buchsaldo ===&lt;br /&gt;
Der Saldo dagegen, der &amp;#039;&amp;#039;alle&amp;#039;&amp;#039; Buchungen ohne Rücksicht auf ihre Zinswirkung erfasst, wird in der Umgangssprache häufig als Buchsaldo oder Kontostand bezeichnet. Dieser Saldo beinhaltet alle vorhandenen Kontoumsätze, selbst wenn sie noch keine Zinswirkung entfalten. Auch aus Sicht der Buchhaltung wird unter Saldo der buchungsmäßige Saldo verstanden, d.&amp;amp;nbsp;h. der Saldo aller aktuell getätigten Buchungen. Das bedeutet, dass hierbei alle bis dahin bekannten Kontoumsätze aufgeführt werden, auch wenn die [[Wertstellung]] (Valuta) erst später erfolgt und die Zinswirkung folglich auch erst mit Erreichen des Wertstellungsdatums eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Irreführender Saldo ===&lt;br /&gt;
Die obige Unterscheidung der Saldenarten zeigt die Komplexität dieses Themas, die von einem durchschnittlichen Bankkunden&amp;lt;ref&amp;gt;Das ist ein durchschnittlich informierter und verständiger [[Verbraucher]], der eine situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt; vgl. {{Rspr|BGHZ 156, 250}}, 252&amp;lt;/ref&amp;gt; nur schwer zu durchschauen ist. Wird im [[Online Banking]] oder am [[Geldautomat]]en ein Saldo angezeigt, stellt sich die Frage, um welchen Saldo es sich hier handelt. Jedenfalls darf bei einem Habensaldo der Kunde davon ausgehen, dass er hierüber sofort verfügen kann. Das muss jedoch bei einem angezeigten Buchsaldo nicht der Fall sein. Dem [[Bundesgerichtshof]] (BGH) lag im Jahre 2002 ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem eine Rentnerin am 29. September eine Kontostandsauskunft über ihren aktuellen (Buch-)Saldo erhielt, der bereits ihre künftige Rentengutschrift mit Wertstellung 1. Oktober enthielt. Hierzu entschied der BGH, dass es unzulässig sei, wenn die Bank den Buchsaldo am Geldautomaten anzeige. Dies führe dazu, dass der Kunde Gelder abhebe, die zwar bereits buchungsmäßig, doch noch nicht auch schon valutarisch dem Konto gutgeschrieben sind. Damit verletzten die Kreditinstitute ihre vertraglichen Pflichten aus einem Girovertrag, wenn sie Kontoinhabern jeweils in den letzten Tagen des Monats auf Kontostandsabfragen am Geldautomaten unrichtige Auskünfte über den Stand ihrer Girokonten erteilten (§{{§|676f|bgb 30.10.2009|buzer}}, {{§|675|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB in Verbindung mit {{§|666|bgb|juris}} BGB). Diese Irreführung von Kunden sei ohne Weiteres vermeidbar, entweder durch aufklärende Hinweise oder durch (teilweisen) Verzicht auf den zusätzlichen Kundenservice einer automatisierten Auskunft über den Kontostand. Die Kontostandsauskunft am Geldautomaten sei dem BGH zufolge durch die Ausweisung von Rentenzahlungen vor ihrer Wertstellung als Guthaben so eingerichtet, dass eine Vielzahl von Kunden bei einer Kontostandsabfrage irregeführt werden kann. Die Kunden könnten durch diese Kontostandsauskunft veranlasst werden, durch ungewollte [[Kontoüberziehung]]en Kredite der Banken in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe nicht in Anspruch genommen hätten.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=21800&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 27. Juni 2002], Az.: I ZR 86/00, Vollstext.&amp;lt;/ref&amp;gt; In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied der BGH im Jahre 2007, dass auch Kontoauszüge irreführend sind, deren Kontosaldo nicht wertgestellte Beträge mit einbezieht (über die also bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit [[Sollzinsen]] verfügt werden kann), selbst wenn die Einzelumsätze die unterschiedlichen Wertstellungen anzeigen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=40553&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 11. Januar 2007], Az.: I ZR 87/04, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Beide vorstehenden Urteile stammen vom Wettbewerbssenat des BGH, weil es um Irreführung nach {{§|3|uwg_2004|juris}} [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]] ging und nicht vom Senat, der für Bankrecht zuständig ist.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abweichungen zwischen Buchungs- und Wertstellungstag, die sich dem ausgewiesenen Tagessaldo nicht unmittelbar entnehmen lassen, treten im Massenzahlungsverkehr häufig auf. Allerdings, so stellte der BGH weiter fest, sei der so angegebene Kontostand nicht unrichtig. Denn er gebe das für den Kunden verfügbare Tagesguthaben zutreffend wieder, das von den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zwischensalden zu unterscheiden sei. Auch objektiv zutreffende Angaben könnten jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber damit eine unrichtige Vorstellung verbinde.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.werbung-schenken.de/werberecht.nsf/urteil/bgh-i-zr-98-95-23-10-1997-gs-zeichen.htm BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997],  Az.: I ZR 98/95 = GRUR 1998, 1043, 1044.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach Auffassung des BGH erkennt jedenfalls ein erheblicher Teil der Bankkunden mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand den Unterschied zwischen verfügbarem Kontostand und &amp;#039;&amp;#039;zinsfrei&amp;#039;&amp;#039; verfügbarem Guthaben nicht, sodass bei diesen Kunden unrichtige Vorstellungen darüber entstehen, in welchem Umfang sie ohne Zinsbelastung verfügen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kreditinstitute haben aufgrund dieser Rechtsprechung die Angabe des Buchsaldos weitgehend eingestellt oder berechnen keine Sollzinsen mehr für diese sogenannten verdeckten [[Überziehung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Finanzbuchhaltung ==&lt;br /&gt;
Ein [[aktives Bestandskonto]] mit Sollsaldo wird unter den [[Aktiva]] der Bilanz des Kaufmanns linksseitig ausgewiesen, ein [[passives Bestandskonto]] mit Habensaldo unter den [[Passiva]] rechtsseitig. Aus dieser Zuordnung leiten sich die Begriffe Aktivsaldo beziehungsweise Passivsaldo ab.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=_o4aBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA74&amp;amp;dq=Bestandskonto+aktivseite&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiqk6GcrNrgAhWEzqQKHVYvB2EQ6AEINjAC#v=onepage&amp;amp;q=Bestandskonto%20aktivseite&amp;amp;f=false Peter Paic/Julian Schopp, &amp;#039;&amp;#039;Praktische Betriebswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatik&amp;#039;&amp;#039;, 2016, S. 74]&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Erfolgskonto|Erfolgskonten]] mit Sollsaldo ([[Aufwandskonten]]) fließen in die Gewinn- und Verlustrechnung bei den [[Aufwand|Aufwendungen]] ein, mit Habensaldo ([[Ertragskonten]]) bei den [[Ertrag|Erträgen]]. Um einen Sollsaldo auszugleichen, muss derselbe Betrag auf die [[Habenseite]] gebucht werden. Entgegengesetzt ist beim Habensaldo zu verfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Umbuchung]] von Salden erfolgt beim [[Jahresabschluss]] oder wenn ein Konto geschlossen wird. Sind die [[Offener Posten|offenen Posten]], die den Saldo bilden, nicht bekannt, muss zuvor in der Regel eine [[Abstimmung (Buchführung)|Saldenabstimmung]] durchgeführt werden, da ungeklärte Salden nicht den [[Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung|Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung]] entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb der Bilanz – die ebenfalls ein Konto darstellt – ist das [[Reinvermögen]] (Nettovermögen = [[Eigenkapital]]) der wichtigste Saldo. Er ergibt sich aus der Differenz von Bruttovermögen (Aktiva) und [[Schulden]] (Verbindlichkeiten). Ein zweiter wichtiger Saldo innerhalb der Bilanz ist das [[Geldvermögen|Nettogeldvermögen]], das sich aus dem [[Zahlungsmittelbestand]] zuzüglich der sonstigen Forderungen und abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Das Nettovermögen (Eigenkapital) ergibt sich in anderer Perspektive auch aus dem [[Sachvermögen]] zuzüglich des Saldos Nettogeldvermögen.&amp;lt;ref&amp;gt;Rolf-Dieter Grass/Wolfgang Stützel, &amp;#039;&amp;#039;VWL - eine Einführung auch für Fachfremde&amp;#039;&amp;#039;  1988, S. 53 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Bilanz ist aus [[Bestandsgröße]]n zusammengesetzt, während die Gewinn- und Verlustrechnung aus [[Stromgröße]]n besteht; der Saldo ist stets eine Bestandsgröße.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haushaltssaldo ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Haushaltssaldo}}&lt;br /&gt;
Der kameralistische [[Öffentlicher Haushalt|öffentliche Haushalt]] besteht aus der Gegenüberstellung der [[Staatseinnahmen]] und [[Staatsausgaben]]. Der Unterschied zwischen beiden ist der [[Haushaltssaldo]].&amp;lt;ref&amp;gt;Jürgen Faik, &amp;#039;&amp;#039;Wiley-Schnellkurs Volkswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 216&amp;lt;/ref&amp;gt; Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, handelt es sich um einen [[Haushaltsüberschuss]], andernfalls um ein [[Haushaltsdefizit]]. Die [[Defizitquote]] misst dabei den Anteil des Haushaltsdefizits am [[Bruttosozialprodukt]]. Zieht man von den Einnahmen die [[Nettokreditaufnahme]] und von den Ausgaben die [[Kreditzins]]en (auf die [[Staatsschulden]]) ab, so erhält man den [[Primärsaldo]], einer wichtigen [[volkswirtschaftliche Kennzahl|volkswirtschaftlichen Kennzahl]]. Der Finanzierungssaldo ergibt sich gemäß {{§|13|bho|juris}} Abs. 4 Nr. 3 [[Bundeshaushaltsordnung|BHO]] aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen (mit Ausnahme der Einnahmen aus [[Kredit]]en vom [[Kreditmarkt]]), der [[Entnahme]]n aus [[Rücklage]]n, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie der [[Münze]]innahmen einerseits und der Ausgaben (mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt), der [[Zuführung (Rechnungswesen)|Zuführungen]] an Rücklagen und der Ausgaben zur [[Deckung (Wirtschaft)|Deckung]] eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Volkswirtschaftliche Salden ==&lt;br /&gt;
Anders als die Bilanzen der [[Finanzbuchhaltung]] enthalten die volkswirtschaftlichen Bilanzen Stromgrößen. Die [[Zahlungsbilanz]] besteht aus den Teilbilanzen [[Leistungsbilanz]] (unter anderem mit den Teilbilanzen [[Handelsbilanz]], [[Dienstleistungsbilanz]], [[Vermögensbilanz|Erwerbs- und Vermögensbilanz]]), [[Bilanz der Vermögensübertragungen]] und [[Kapitalbilanz]] (Teilbilanzen: [[Devisenbilanz]] und [[Kapitalverkehrsbilanz]]). Diese Bilanzen stellen verschiedene ökonomische Stromgrößen gegenüber. Unter einem Saldo versteht man hierbei die Differenz aus empfangenen (aus dem [[Ausland]]) und geleisteten Zahlungen (in das Ausland) der einer Teilbilanz zugeordneten Transaktionen. Ist dieser Saldo positiv (also die Differenz &amp;gt; 0) handelt es sich um einen Überschuss oder eine aktive Teilbilanz, bei einem negativen Saldo (&amp;lt; 0) spricht man von einem Defizit oder einer passiven Teilbilanz.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=GYbyBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA468&amp;amp;dq=saldo+differenz&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiM-_-EtdfgAhWCCuwKHe9vAaEQ6AEIMTAC#v=onepage&amp;amp;q=saldo%20differenz&amp;amp;f=false Arnold Heertje/Heinz-Dieter Wenzel, &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen der Volkswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 468]&amp;lt;/ref&amp;gt; Je nachdem, welche Bilanzseite größer ist, spricht man beim Saldo von einem [[Zahlungsbilanzüberschuss]] oder [[Zahlungsbilanzdefizit]] (aktive oder passive Zahlungsbilanz), [[Leistungsbilanzüberschuss]] oder [[Leistungsbilanzdefizit]] (aktive oder passive Leistungsbilanz), [[Handelsbilanzüberschuss]] oder [[Handelsbilanzdefizit]] (aktive oder passive Handelsbilanz) usw. Aus den Salden der Handels- und Dienstleistungsbilanz ergibt sich der [[Außenbeitrag]]. Die [[EU-Kommission]] geht von einem volkswirtschaftlichen [[Außenwirtschaftliches Gleichgewicht|Ungleichgewicht]] aus, wenn der Leistungsbilanzüberschuss oder das –defizit innerhalb von 3 Jahren den Schwellenwert von 6 % des [[Bruttoinlandsprodukt]]s überschreitet.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=VZ7UCwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA14&amp;amp;dq=Leistungsbilanz+Teilbilanzen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjZo82zr9fgAhWS26QKHSa_DQMQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Leistungsbilanz%20Teilbilanzen&amp;amp;f=false Torsten Bleich/Meik Friedrich/Werner A. Halver/Christof Röme/Michael Vorfeld, &amp;#039;&amp;#039;Volkswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, 2016, S. 14]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Saldoanerkenntnis ==&lt;br /&gt;
Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die [[Verrechnung]] durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute [[herrschende Meinung|herrschender Auffassung]] ist das Saldoanerkenntnis ein abstraktes [[Schuldanerkenntnis]] im Sinne von {{§|781|bgb|juris}} BGB.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 103, 143}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos stellt zugleich einen Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo dar. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die [[Erklärung]] der [[Anerkennung]] des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß §{{§|780|bgb|juris}} BGB, {{§|350|hgb|juris}} HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen.&amp;lt;ref&amp;gt;Die Rechtsprechung akzeptiert als konkludentes Anerkenntnis etwa die Fortsetzung des Kontokorrentverkehrs nach Rechnungsabschluss (BGH WM 1958, 620) oder die Verfügung über das Guthaben (BGH WM 1956, 1126).&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen wie aus [[Lastschrift]]en, denen keine Forderung der [[Zahlstelle]] entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne Weiteres genehmigt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Toter Link |datum=2019-05 |url=http://www.money-advice.net/view.php?id=18599 |text=BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 |archivebot=2019-05-11 19:14:38 InternetArchiveBot}}, Az.: XI ZR 194/93, WM 1994, 2273, 2274.&amp;lt;/ref&amp;gt; Selbst wenn der Zahlungspflichtige über mehrere Monate die Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, liegt hierin keine konkludente Genehmigung.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=23074&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 6. Juni 2000], Az.: XI ZR 258/99, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der [[Novation]], und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des {{§|355|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl [[Abtretung (Deutschland)|abtretbar]], [[Verpfändung|verpfändbar]] als auch [[Kontopfändung|pfändbar]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Der Saldo ({{enS|balance}}, {{frS|équilibre}}, {{itS|saldo}}) hat international dieselbe wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung wie in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|Saldo|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4643031-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Volkswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[no:Balanse (Økonomi)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;TaxonBot</name></author>
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