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	<title>Sachbezug - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T08:24:44Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Sachbezug&amp;diff=263007&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Wheeke: /* Einzelnachweise */</title>
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		<updated>2024-07-23T13:54:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Einzelnachweise&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DEAT}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Free drinks at Google.jpg|mini|Sachbezug – kostenlose Getränke in einem Unternehmen]]&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sachbezug&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;employee benefits&amp;#039;&amp;#039;}}, {{deS|&amp;#039;&amp;#039;Sozialleistungen&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Leistungen an Arbeitnehmer&amp;#039;&amp;#039;}} oder {{enS|&amp;#039;&amp;#039;fringe benefits&amp;#039;&amp;#039;}}, {{deS|&amp;#039;&amp;#039;besondere Sozialleistungen&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Gehaltsnebenleistungen&amp;#039;&amp;#039;}}) bezeichnet man [[Einnahme]]n, die nicht in [[Geld]] bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. In [[Österreich]] ist der Ausdruck &amp;#039;&amp;#039;Sachzuwendung an Dienstnehmer&amp;#039;&amp;#039; gebräuchlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
Zu den Einnahmen zählen alle [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|Güter]], die in [[Geld]] oder Geldeswert nach {{§|8|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] bestehen. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach {{§|8|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;11 EStG bis 50 Euro (bis Veranlagungszeitraum 2021: 44 Euro) im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt ([[Freigrenze]]) – ggf. nach Abzug des vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beispiele ===&lt;br /&gt;
* Überlassung eines [[Firmenwagen|Dienstwagen]]s zum privaten Gebrauch&lt;br /&gt;
* Kost und Wohnung bei [[Hauspersonal|Hausangestellten]]&lt;br /&gt;
* [[Ware]]n oder [[Dienstleistung]]en, die ein [[Arbeitnehmer]] aufgrund seines [[Arbeitsverhältnis]]ses billiger oder unentgeltlich erhält; siehe [[Deputatlohn]], [[Personalrabatt]]&lt;br /&gt;
* Die Differenz zwischen aktuellem [[Kurswert]] und Basiswert einer Aktie beim Ausüben von [[Aktienoption]]en, die dem Arbeitnehmer gewährt wurden.&lt;br /&gt;
* [[Gutschein]]e, wie z.&amp;amp;nbsp;B. Tankgutscheine, Kinogutscheine oder Warengutscheine bis zu einem Wert von 50 Euro. Ob der Gutschein eine Wertangabe enthält, ist dabei nicht relevant. Voraussetzung ist, dass der Gutschein an eine Sachleistung gebunden ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 11. November 2010, Az. VI R 27/09 [http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=23128 Volltext]; Az. VI R 41/10 [http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=23129 Volltext]; Az. VI R 21/09, [http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=23130 Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Erstattung oder Ausbezahlung von Geldbeträgen muss ausgeschlossen sein.&lt;br /&gt;
* [[Geschenk]]e zu besonderen Anlässen: Als Sachbezug gelten nach R&amp;amp;nbsp;19.6 [[Lohnsteuerrichtlinie|LStR]] Sachleistungen in Form von Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 Euro (vor 2015: 40 Euro), die „im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden“. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist hier, dass die Zuwendung aufgrund eines „besonderen persönlichen Anlasses“ erfolgt. Solch ein Anlass kann z.&amp;amp;nbsp;B. der Geburtstag, das Firmenjubiläum oder die Hochzeit eines Mitarbeiters sein.&lt;br /&gt;
* [[Arbeitskleidung]] ({{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;31 EStG)&lt;br /&gt;
* [[Kindergarten]]zuschuss ({{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;33 EStG)&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsförderung]] bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter ({{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;34 EStG)&lt;br /&gt;
* Betreuungsbeihilfeleistungen zur Verbesserung der [[Work-Life-Balance]] (Beruf-Kinder und pflegebedürftige Familienangehörige) ({{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;34a EStG)&lt;br /&gt;
* Privatnutzung betrieblicher IT-/Kommunikationstechnik durch Arbeitnehmer ({{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;45 EStG)&lt;br /&gt;
* unentgeltliche Aufladung eines Elektrofahrzeugs am Arbeitsplatz ({{§|3|estg|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;46 EStG)&lt;br /&gt;
* [[Fahrkosten|Fahrtkostenzuschüsse]] – [[Jobticket]] ({{§|8|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;1 EStG)&lt;br /&gt;
* pauschalversteuerter Sachbezug ({{§|37b|estg|juris}} EStG)&lt;br /&gt;
* [[Mahlzeit]]en ({{§|40|estg|juris}} EStG)&lt;br /&gt;
* [[Rum#Rum und die britische Marine|Rumausgabe]] bei Mitgliedern der schwimmenden Einheiten der [[Royal Navy]] bis 1970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bewertung des Sachbezugs ===&lt;br /&gt;
Der Wert eines Sachbezugs ist nach {{§|8|estg|juris}} EStG mit dem Endpreis am Abgabeort, gemindert um übliche Preisnachlässe, anzusetzen.&amp;lt;ref&amp;gt;Zu Einzelheiten siehe {{Webarchiv|url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_304/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Lohnsteuer/011.html |wayback=20090223155954 |text=Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) |archiv-bot=2019-05-11 16:34:34 InternetArchiveBot }} unter Rz. 8.1.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorgaben zur Bewertung existieren hinsichtlich der Überlassung von [[Firmenwagen]]. Für Kost und Logis sind die Werte in der [[Sozialversicherungsentgeltverordnung]] im Einzelnen festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, gilt als Sachbezug der um 4 % geminderte Endpreis. Endpreis ist der Wert, zu dem der [[Arbeitgeber]] oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sachbezüge sind steuerfrei, soweit sie aus dem [[Arbeitsverhältnis]] insgesamt 1.080 Euro im [[Kalenderjahr]] nicht übersteigen ([[Rabattfreibetrag]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besteuerung ===&lt;br /&gt;
Optional besteht für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Möglichkeit, die Einkommensteuer als [[Lohnsteuerpauschalierung|Pauschalsteuer]] mit 30 % nach {{§|37b|estg|juris}} EStG für den Empfänger zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Sachbezug gilt das [[Zuflussprinzip]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
Sachzuwendungen an Dienstnehmer gelten als lohnsteuerpflichtige Bezugsteile. Das Gesetz normiert nur bestimmte Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sowie bestimmte Vorteile aus der Teilnahme an [[Betriebsveranstaltung]]en mit den dabei verbundenen üblichen Sachzuwendungen als lohnsteuerbefreit.&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--&lt;br /&gt;
=== Die geltende Gesetzesbestimmung im Überblick ===&lt;br /&gt;
Der {{§|3|estg|juris}} Absatz&amp;amp;nbsp;1 Ziffer&amp;amp;nbsp;14 des EStG&amp;amp;nbsp;1988 führt die folgende Bestimmung an:&lt;br /&gt;
Von der Einkommensteuer sind befreit … ″der Geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, etc.) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.″&lt;br /&gt;
Diese Gesetzesbestimmung hat immer wieder Anlass zu Kritik gegeben. So wird beispielsweise der Begriff „angemessen“ für eine Sachzuwendung höchst unterschiedlich interpretiert, obwohl sich auch hierbei behördliche Richtlinien herausgebildet haben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 91/14/0060 an einen Dienstnehmer im Rahmen eines Betriebsjubiläums ausgefolgte Warengutscheine sowie Firmenmedaillen nicht als lohnsteuerfrei anerkannt. Hierbei wurde angemerkt, dass diese Sachzuwendungen einen überschießenden Vermögensvorteil für den Dienstnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen und daher durch die Steuerbefreiung nicht gedeckt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer Entscheidung des UFS 29. Juli 2004, RV/1272-W/02 wurden von einem Abgabepflichtigen steuerfrei behandelte Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, etc. teilweise als steuerpflichtig behandelt. In diesem Fall stellte jedoch die Behörde die Steuerfreiheit von Mitarbeiterweihnachtsgeschenken generell nicht in Abrede, wenn alle Mitarbeiter davon profitieren konnten. Jedoch wurde angemerkt, dass nur eine Angemessenheit bis zu einer Grenze von 186 Euro (und somit Steuerfreiheit) besteht, der übersteigende Teil somit eine steuerpflichtige Sachzuwendung darstellt. Dies deutet darauf hin, dass Geschenke im Rahmen von Betriebsjubiläen sowie Betriebsfeiern generell als steuerfrei anerkannt werden, jedoch eine entsprechende Grenze durch die Verwaltungspraxis bei der Behörde zu berücksichtigen ist.&lt;br /&gt;
--&amp;gt;&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Vielfliegerprogramm]]&lt;br /&gt;
* [[Sozialversicherungsentgeltverordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Naturalwirtschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4268580-1}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachbezug| ]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Wheeke</name></author>
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