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	<title>Sachbeweis - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T03:12:19Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Sachbeweis&amp;diff=758659&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Musikaktus: /* Arten */ Satzfragment vervollständigt</title>
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		<updated>2024-06-01T16:01:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Arten: &lt;/span&gt; Satzfragment vervollständigt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sachbeweis&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eines von mehreren [[Beweismittel]]n eines [[Beweis (Recht)#Beweisverfahren|Beweisverfahrens]], die der richterlichen Aufklärungspflicht im Rahmen der durch die §{{§|243|stpo|juris}} ff. [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] vorgegebenen [[Tatsache#Rechtswissenschaft|Tatsachenfeststellung]] für die Voraussetzungen einer [[Strafrecht (Deutschland)|strafrechtlichen]] [[Urteil (Deutschland)#Strafprozess|Verurteilung]] dienen. Insoweit ist der Sachbeweis in Form des [[Urkundenbeweis]]es und der [[Augenschein]]nahme ein wichtiges Mittel der richterlichen [[Überzeugung]]sbildung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Form und Verfahren der Beweiserhebung ==&lt;br /&gt;
Für alle [[Tatsache#Rechtswissenschaft|Tatsachen]], die die [[Schuld (Strafrecht)|Schuldfrage]] und die [[Rechtsfolge]]n der [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] betreffen, gilt der [[Strengbeweis]]. Das bedeutet, dass die zulässigen Beweismittel in der Rechtsordnung abschließend aufgezählt sind. Zu den Sachbeweisen, die im Verfahren der Beweiserhebung zugelassen sind, zählen die Augenscheinnahme nach {{§|86|stpo|juris}} StPO und der Urkundenbeweis im Sinne der §{{§|249|stpo|juris}} ff. StPO. Für die ausschließlich verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen hingegen gilt der [[Freibeweis]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist das Gericht dazu aufgerufen, das originäre, tatnächste Beweismittel anzuwenden. Vorrang hat grundsätzlich die persönliche Vernehmung einer Beweisperson, aufgenommene Vernehmungsprotokolle nach {{§|250|stpo|juris}} StPO haben somit Nachrang gegenüber einer Vernehmung des [[Angeklagter|Angeklagten]] in der Hauptverhandlung. Gleiches gilt für Beweispersonen, wobei die ergänzende Verlesung von Protokollen und schriftlichen Erklärungen im Urkundenbeweis zulässig sind. Vom Ersetzungsverbot ausgenommen ist die Verlesung des Protokolls einer Vernehmung des Angeklagten gemäß {{§|254|stpo|juris}} StPO. Insbesondere ist die Verlesung eines richterlichen Protokolls für die Verwertung möglich. Streitig diskutiert wird die Verlesung nichtrichterlicher Protokolle, die allenfalls als Vorhalt fungieren können. Dies bejaht die [[herrschende Meinung]] mit der Konsequenz, dass der Protokollinhalt nicht als Urkundenbeweis verwertet werden darf. Urkunden mit sonstiger schriftlicher Äußerung des Angeklagten außerhalb einer Vernehmung (Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft, Briefe oder dergleichen) können zum Urkundenbeweis gemäß § 249 StPO verlesen werden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern keine Beweisverwertungsverbote bestehen, würdigt der Richter die Beweise im Rahmen von {{§|261|stpo|juris}} StPO frei. Feste Bindung an Beweisregeln bestehen insoweit nicht. Maßgeblich ist die persönliche Überzeugung des Richters, das heißt, dass vernünftige Zweifel ausschließende Gewissheit des Vorliegens der für die Schuld des Angeklagten und die Rechtsfolgen der Tat erforderlichen Tatsachen vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Zu den Sachbeweisen gehören etwa [[Gegenstand|Gegenstände]] ({{§|94|stpo|juris}}, {{§|103|stpo|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]), Beweisstücke ({{§|147|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 StPO), [[Spur (Kriminalistik)|Spuren]] einer Straftat ({{§|103|stpo|juris}} StPO; z.&amp;amp;nbsp;B. [[Fingerabdruck|Fingerabdrücke]], [[Fotografie]]n, [[Videografie]]n, [[Desoxyribonukleinsäure|DNA-Spuren]]), [[Magnetband|Bandabnahmen]] der [[Leitstelle]] und [[Gutachten]], Spuren oder Merkmale ({{§|86|stpo|juris}} StPO), Urkunden und [[Schriftstück]]e ({{§|249|stpo|juris}} StPO). Der Sachbeweis wird geführt, indem u. a. Tatmittel, Tatbeute und/oder Ermittlungsergebnisse ([[Spurensicherung]]sberichte, [[Telekommunikationsüberwachung]]en, [[Vorratsdatenspeicherung]], [[Mitschnitt|Videoaufzeichnung]]) in die [[Beweis (Rechtswesen)|Beweisaufnahme]] eingebracht werden. Manche Sachbeweise werden dabei erst durch [[Medizinischer Sachverständiger|(medizinische) Gutachter]] oder [[Sachverständiger#Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Deutschland)|Sachverständige]] (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Obduktion]]) erbracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Inaugenscheinnahme bietet Anknüpfungspunkte für Folgerungen. Sie bietet mittelbare, also indirekte, Hinweise auf die Existenz eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals und dessen Plausibilität. Die Überzeugungskraft wird dann verfestigt, wenn andere Schlüsse aus den Indizientatsachen nicht ernstlich in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verbleib der Sachbeweise ==&lt;br /&gt;
Bewegliche Sachen, die gemäß {{§|111c|stpo|juris}} StPO [[Beschlagnahme|beschlagnahmt]] worden sind, sich noch im amtlichen Gewahrsam ([[Asservat]]) befinden und im Strafverfahren nicht mehr benötigt werden, sollen nach {{§|111k|stpo|juris}} StPO herausgegeben werden. Dabei wird der Grundsatz durchbrochen, wonach ein beschlagnahmter Gegenstand – gleichsam als [[actus contrarius]] zur Beschlagnahme – an den letzten Gewahrsamsinhaber zu erfolgen hat.&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas C. Knierim: &amp;#039;&amp;#039;Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S.&amp;amp;nbsp;501.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sachbeweise werden nach Eintritt der [[Rechtskraft (Deutschland)|Rechtskraft]] an den [[Eigentümer]] zurückgegeben, wenn sie nicht Einziehungs- oder Verfallsgegenstände sind oder anderweitig in [[Hoheitsakt|hoheitlichem]] Gewahrsam verbleiben (z.&amp;amp;nbsp;B. zur [[Gefahrenabwehr]]). Hierzu gehören Spuren und deren Auswertungen (DNA-Gutachten), Tatmittel, erlangtes Gut und Telefonüberwachungsprotokolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Alle Kommentare und Handbücher zur [[Strafprozessordnung (Deutschland)]] (StPO).&lt;br /&gt;
* [[Ulrich Eisenberg]]: &amp;#039;&amp;#039;Beweisrecht der StPO.&amp;#039;&amp;#039; 7. Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60972-5.&lt;br /&gt;
* [[Werner Beulke]]: [http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/aufs/beweisaufnahme.htm &amp;#039;&amp;#039;Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, §§&amp;amp;nbsp;250 ff. StPO&amp;#039;&amp;#039;], [[Juristische Arbeitsblätter|JA]] 2008, S.&amp;amp;nbsp;758.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kriminalistik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Musikaktus</name></author>
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