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	<title>Risikoarbitrage - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T13:20:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Risikoarbitrage&amp;diff=1245150&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Leonry: Umformulierung</title>
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		<updated>2026-04-29T09:18:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Umformulierung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Risikoarbitrage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|risk arbitrage}}) oder &amp;#039;&amp;#039;Übernahmearbitrage&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|merger arbitrage}}) ist im [[Finanzwesen]] eine [[Handelsstrategie|Handels-]] oder [[Anlagestrategie]], bei der ein [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] (oder [[Spekulant]]) versucht, bei öffentlichen [[Mergers &amp;amp; Acquisitions|Firmenübernahmen]] entstehende, unterschiedliche [[Börsenkurs]]e bei hiervon betroffenen [[Aktie]]n im Wege der [[Arbitrage]] auszunutzen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Firmenübernahmen müssen der [[Öffentlichkeit]] bekannt werden, wie dies insbesondere bei [[Feindliche Übernahme|feindlichen Übernahmen]] der Fall ist. Die Risikoarbitrage beruht dann auf der empirisch gesicherten Erkenntnis, dass die Aktie der zu erwerbenden Zielgesellschaft kurz nach [[Veröffentlichung]] eines [[Übernahmeangebot]]s durch den Käufer zunächst unterhalb des offerierten Übernahmepreises gehandelt wird,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=hiQYLoitEbkC&amp;amp;pg=PA189&amp;amp;dq=Risikoarbitrage&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj2jo-41PzoAhWNy6QKHVEyBgIQ6AEIUjAF#v=onepage&amp;amp;q=Risikoarbitrage&amp;amp;f=false Dirk Schilling, &amp;#039;&amp;#039;Der Ausschluss von Minderheitsaktionären&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 189]&amp;lt;/ref&amp;gt; also [[Unterbewertung|unterbewertet]] ist. Der Anleger versucht deshalb, aus laufenden [[Unternehmenskauf|Unternehmenskäufen]] oder [[Fusion (Wirtschaft)|Fusionen]] [[Gewinnmitnahme|Gewinne mitzunehmen]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=7WCc_aJVxBkC&amp;amp;pg=PA90&amp;amp;dq=Risikoarbitrage&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj2jo-41PzoAhWNy6QKHVEyBgIQ6AEIMDAB#v=onepage&amp;amp;q=Risikoarbitrage&amp;amp;f=false Markus Sievers, &amp;#039;&amp;#039;Anlegen in Hedge-Fonds&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 90]&amp;lt;/ref&amp;gt; Risikoarbitrage ist wegen des zugrunde liegenden [[innerer Wert|inneren Werts]] einer Aktie eine Unterform der [[Wertorientierte Anlage|wertorientierten Anlagestrategie]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Werden derartige [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktionen]] an den [[Aktienmarkt|Aktienmärkten]] bekannt, wirkt sich dies sofort auf die [[Börsenkurs]]e der beteiligten [[Unternehmen]] aus. Beabsichtigte Transaktionen wie [[Fusion (Wirtschaft)|Fusion]] oder [[Unternehmenskauf]] werden oft auf den [[Finanzmarkt|Finanzmärkten]] durch die [[Massenmedien]] veröffentlicht, so dass es unmittelbar zu Kursreaktionen kommt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt; Bei Übernahmen [[börse]]ngehandelter Unternehmen kann das übernehmende Unternehmen sowohl [[Geld]] als auch [[eigene Aktie]]n anbieten. Häufig [[Notierung|notieren]] die Aktien des Übernahmeziels unterhalb des Angebots, d.&amp;amp;nbsp;h. der Börsenkurs ist niedriger als der gebotene Preis. Hier ergibt sich für den Anleger eine Möglichkeit der Arbitrage, weil er die Aktie vor der Durchführung der Übernahme günstig erwerben kann und dann zum Übernahmezeitpunkt zum Angebotspreis wieder verkauft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Transaktion hat das übernehmende Unternehmen auf der Grundlage des inneren Werts der Aktien oder einer [[Unternehmensbewertung]] des zu akquirierenden Unternehmens einen [[Emissionskurs|Übernahmekurs]] festgelegt, der über dem aktuellen Börsenkurs liegt ([[Überbewertung]]). Umgekehrt kann der Börsenkurs des akquirierenden Unternehmens ungünstiger sein als aufgrund der Übernahme von Aktien der fusionierten Gesellschaft zu erwarten war; gleichwohl sind Kurssteigerungen wegen des wachsenden [[Substanzwert]]s des akquirierenden Unternehmens zu erwarten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=aRo_CwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA354&amp;amp;dq=Risikoarbitrage+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjt8_ez0fzoAhVKl4sKHXNKBq4Q6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Risikoarbitrage%20lexikon&amp;amp;f=false Guido Eilenberger, &amp;#039;&amp;#039;Lexikon der Finanzinnovationen&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 354]&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Kursdifferenzen kann der Arbitrageur nutzen. Es handelt sich um eine risikolose Arbitrage, weil der tatsächliche Börsenkurs und der Übernahmekurs bekannt sind und die [[Kaufentscheidung|Kauf-]] und [[Verkaufsentscheidung]] zum selben Zeitpunkt erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Übernahmeverhandlungen zeitraubend und ihr Ausgang ungewiss sind, beinhalten auch die Kurse große [[Ungewissheit]]en ([[Marktrauschen]]). Auch diese beinhalten Arbitragepotenzial.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während bei einem reinen [[Bareinlage]] der Arbitrageur die Aktie lediglich kauft und wartet, bis die Übernahme erfolgt ist, gestaltet sich die Risikoarbitrage bei einem [[Aktientausch]] ein wenig aufwändiger. Hier bietet das übernehmende Unternehmen eigene Aktien in einem bestimmten [[Bezugsverhältnis]] für Aktien des zu übernehmenden Unternehmens an. Der Arbitrageur kann nun Aktien des übernehmenden Unternehmens [[Leerverkauf|leer verkaufen]] ({{enS|short sell}}; Verkauf der Aktien, ohne sie am Verkaufszeitpunkt zu besitzen) und Aktien des Übernahmeziels kaufen ({{enS|setting the spread}}). Bei der Übernahme werden dann die Aktien des Übernahmeziels gegen die Aktien des Übernehmers getauscht und der Leerverkauf wird [[Glattstellung|glatt gestellt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Das Risiko einer solchen [[Strategie (Wirtschaft)|Strategie]] ist darin begründet, dass nicht alle Übernahmen wie ursprünglich geplant, bzw. veröffentlicht, vonstattengehen. Im Falle von [[Kartellrecht|kartellrechtlichen]] Bedenken kann die zuständige [[Wettbewerbsbehörde]] die Transaktion verzögern oder sogar verhindern. Ebenso kann die Übernahme an der fehlenden Einigung der beteiligten Unternehmen oder der Anteilseigner scheitern. Der Arbitrageur muss aber in jedem Fall entweder [[Zins]]en für das investierte Kapital aufbringen (Barübernahme) oder die leerverkauften Aktien liefern. Dieses Risiko begründet auch die mögliche Differenz zwischen dem Übernahmeangebot und dem Börsenpreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Guy Wyser-Pratte]] (1971): &amp;#039;&amp;#039;Risk arbitrage&amp;#039;&amp;#039;, New York University, Institute of Finance&lt;br /&gt;
* Guy Wyser-Pratte (1982): &amp;#039;&amp;#039;Risk Arbitrage II: An Update&amp;#039;&amp;#039;, New York Univ Stern School of Business, ISBN 9-99390-423-6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aktienmarkt]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Börsenhandel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzstrategie]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Leonry</name></author>
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