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	<title>Richteranklage - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-22T02:59:46Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Richteranklage&amp;diff=2675806&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hutch: Abschnittlink korrigiert</title>
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		<updated>2026-02-23T07:50:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Abschnittlink korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Das Institut &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Richteranklage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; in Deutschland soll die Verfassungstreue der [[Richter (Deutschland)|Richter]] sowohl im als auch außerhalb des Dienstes und damit deren „[[Demokratie|demokratische]] Zuverlässigkeit“ gewährleisten.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 33 f. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie ergänzt das Prinzip der [[Gewaltenteilung]] im Sinne einer gegenseitigen Kontrolle und ist Ausdruck der [[Streitbare Demokratie|streitbaren Demokratie]] des Grundgesetzes.&amp;lt;ref&amp;gt;Artikel 98, in: Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Luchterhand, Darmstadt 1983, S. 1030&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Normierung ==&lt;br /&gt;
{{Art.|98|GG|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] bestimmt unter anderem:{{Gesetzestext|(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. &amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsätzliches ==&lt;br /&gt;
Nach den Erfahrungen aus der [[Weimarer Republik]] und der [[Zeit des Nationalsozialismus]] war der [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarische Rat]] bestrebt, die [[Rechtsprechung]] mit den Prinzipien des Grundgesetzes in Einklang zu bringen, sie als &amp;#039;&amp;#039;dritte Gewalt&amp;#039;&amp;#039; in das System der &amp;#039;&amp;#039;checks and balances&amp;#039;&amp;#039; zu integrieren und ihr dadurch eine stärkere [[Demokratie|demokratische]] Legitimation zu verleihen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/40278/gerichte?p=all Bundeszentrale für politische Bildung, Gerichte, Legitimation und Kontrolle]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Norm wird daher als Bestandteil der grundgesetzlichen Konzeption der streitbaren und wehrhaften Demokratie von einer verfassungspolitischen Grundsatzentscheidung getragen. Die Bestimmung setzt voraus, dass Richter jederzeit, auch außerhalb des Dienstes, einer Treuepflicht gegenüber den Grundsätzen des Grundgesetzes unterliegen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Zu den in Art. 33 Abs. 5 GG genannten hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums und des Richterrechts gehört der Grundsatz, daß vom Beamten und Richter zu fordern ist, daß er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt.&lt;br /&gt;
 |Quelle=BVerfGE 39, 334 (346)&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Richteranklage ist gewissermaßen ein Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG), deren Missbrauch sie verhindern soll. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch sie nicht eingeschränkt, da die Bindung an das Recht immanente Grenze der garantierten Unabhängigkeit ist. Zugleich sind die Hürden des Verfahrens bewusst hoch angesetzt, sodass es wirklich nur bei Ablehnung und Bekämpfung des Kerngehalts des Grundgesetzes anwendbar ist.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Voraussetzung einer Richteranklage ist ein Verstoß gegen „die Grundsätze der Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes“. [[Carlo Schmid]], der Vorsitzende des Hauptausschusses des [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarischen Rats]], sagte: „Es genügt nicht, daß ein Richter formaldemokratisch urteilt, sondern sein Urteil muß von den Wertmaßstäben, die den Kern der Demokratie ausmachen, getragen sein.“&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfGE 5, 85 (141)&amp;lt;/ref&amp;gt; Unter diesem Kern der Demokratie, den Grundsätzen des Grundgesetzes, wird allgemein dasselbe verstanden, was das Grundgesetz an anderer Stelle als [[freiheitliche demokratische Grundordnung]] bezeichnet.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot;&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 35 f. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zum [[Parteiverbot]] wird nicht verlangt, dass der Richter in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen hat.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anwendungsbereich ==&lt;br /&gt;
Die Richteranklage findet kraft der Bestimmungen des Grundgesetzes nur auf [[Bundesrichter (Deutschland)|Bundesrichter]] Anwendung. Für Landesrichter können die Länder in ihren Verfassungen ein entsprechendes Verfahren vorsehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 40. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt; Von dieser Möglichkeit hatten mit Stand 2020 alle Länder außer [[Bayern]], [[Berlin]] und dem [[Saarland]] Gebrauch gemacht.&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 46. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt; 2024 führte das Land Berlin diese für ihre Landesrichter ein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2024/ausgabe-nr-16-vom-1152024-s-125-132.pdf?ts=1715334130 |titel=Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 80. Jahrgang Nr. 16 |werk=Berlin.de |hrsg=Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz |datum=2024-05-11 |format=PDF; 3,98 MB |sprache=de |abruf=2024-05-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf [[Ehrenamtlicher Richter|ehrenamtliche Richter]] und [[Bundesverfassungsgericht#Richter|Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts]] findet die Richteranklage keine Anwendung. Für das Bundesverfassungsgericht besteht nach {{§|105|BVerfGG|juris}} Abs. 2 [[Bundesverfassungsgerichtsgesetz|BVerfGG]] die Möglichkeit zur „Selbstreinigung“.&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 41 f. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anklage und Verfahren ==&lt;br /&gt;
Das Verfahren kann bei Bundesrichtern vom [[Deutscher Bundestag|Bundestag]] mit einfacher Mehrheit eingeleitet werden. Die Länder dürfen in ihren Verfassungen nur „entsprechende Regelungen“ (Art. 98 Abs. 5 Satz 1 GG) aufnehmen, sodass grundsätzlich nur eine Entscheidung durch das jeweilige [[Landesparlamente in Deutschland|Landesparlament]] möglich ist. Die Länder können die Hürden jedoch höher setzen und beispielsweise eine Entscheidung mit [[Mehrheit|qualifizierter Mehrheit]] verlangen. So braucht beispielsweise der [[Landtag Nordrhein-Westfalen|Landtag von Nordrhein-Westfalen]] eine qualifizierte Mehrheit zur Anklageerhebung. Etwas anderes gilt nur für Landesverfassungsrecht, das älter als das Grundgesetz ist und das gemäß Art. 98 Abs. 5 Satz 2 GG weitergilt. So kann in [[Rheinland-Pfalz]] der [[Ministerpräsident]] den Generalstaatsanwalt anweisen, Anklage zu erheben. In Bremen kann auch der [[Senat der Freien Hansestadt Bremen|Senat]] oder der Justizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss den Antrag stellen, in Hessen der Justizminister im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:2&amp;quot;&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 45. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung über die Anklage liegt in allen Fällen beim Bundesverfassungsgericht. Hier gilt auch älteres Landesverfassungsrecht nicht weiter.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:2&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Richteranklage, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, Beck, München 1987, S. 950&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren ist der [[Präsidentenanklage]] nachempfunden. Für eine Verurteilung ist – wie auch dort – eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Richteranklage ist das einzige Verfahren, bei dem dieses Mehrheitserfordernis unter den Verfassungsrichtern im Grundgesetz selbst festgeschrieben ist. Für die Präsidentenanklage geschieht dies einfachrechtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Der angeklagte Richter kann (theoretisch) auch bei [[Fahrlässigkeit]] durch das [[Urteil (Deutschland)|Urteil]] in ein anderes Amt oder in den [[Ruhestand]] versetzt werden. Im Parlamentarischen Rat wurde lange und heftig diskutiert, ob der Verfassungsverstoß nur bei Vorsatz im Wege der Richteranklage geahndet werden sollte. Dies hat im Kompromiss gemündet, dass nur bei [[Vorsatz (Recht)|Vorsatz]] die [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses|Entlassung]] in Betracht kommt.&amp;lt;ref&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 39. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Das Institut der Richteranklage hat keine praktische Bedeutung und wurde noch nie angewandt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:3&amp;quot;&amp;gt;Christian Hillgruber: Art. 98 Rn. 47. In: Theodor Mauz / Günter Dürig (Begr.): Grundgesetz-Kommentar. 93. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2020, ISBN 978-3-406-45862-0&amp;lt;/ref&amp;gt; Es hat jedoch symbolische&amp;lt;ref name=&amp;quot;:3&amp;quot; /&amp;gt; und systematische Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Norm darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Richter nur im Wege der Richteranklage aus dem Amt entfernt werden können. Richter, die durch rechtskräftiges Urteil wegen einer [[Vorsatz (Recht)|vorsätzlichen]] Straftat zu einer [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] von mindestens einem Jahr, wegen [[Volksverhetzung]] zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über [[Friedensverrat]], [[Hochverrat]], Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder [[Landesverrat]] und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe (ohne Mindestdauer) verurteilt wurden oder denen das [[Bürgerlicher Tod#2. Hälfte des 20. Jahrhunderts|Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter]] entzogen wird, verlieren automatisch ihr Richteramt (vgl. {{§|24|DRiG|juris}} [[Deutsches Richtergesetz|DRiG]]). Ebenso können Richter einem [[Disziplinarverfahren]] unterworfen werden, bis auf einen Verweis können Sanktionen hier allerdings nur von einem unabhängigen Gericht verhängt werden (vgl. {{§|64|DRiG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 DRiG). Ferner kommt eine Versetzung des Richters in den [[Ruhestand]] nach {{§|31|DRiG|juris}} DRiG in Betracht, wenn Tatsachen außerhalb der richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verfassungsprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hutch</name></author>
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