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	<title>Restrukturierung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Restrukturierung&amp;diff=321250&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Thomas Dresler: Leerzeichen vor/nach Schrägstrich korrigiert</title>
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		<updated>2025-06-01T20:33:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Leerzeichen vor/nach Schrägstrich korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Restrukturierung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Reorganisation&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|restructuring, reorganization}}) ist in der [[Wirtschaft]] die grundlegende, über die Veränderung der [[Aufbauorganisation|Aufbau-]] und [[Ablauforganisation]] hinausgehende, auch [[Betriebswirtschaftslehre|betriebswirtschaftliche]] [[Organisationsstruktur|Umstrukturierung]] eines [[Wirtschaftssubjekt]]s.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der Begriff Restrukturierung entstammt der Reorganisationsforschung und umfasst alle tiefgreifenden [[Veränderung]]en, welche die kontinuierliche Entwicklung eines [[System]]s unterbrechen sollen.&amp;lt;ref&amp;gt;Johannes G Burtscher, &amp;#039;&amp;#039;Wertorientiertes Krisenmanagement&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 60&amp;lt;/ref&amp;gt; Als Wirtschaftssubjekte kommen [[Unternehmen]], sonstige [[Personenvereinigung]]en oder [[Staat]]en mit ihren Untergliederungen in Frage. Unterschieden werden kann zwischen strategischer, struktureller, leistungswirtschaftlicher und finanzieller Restrukturierung.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=1R5eDwAAQBAJ&amp;amp;printsec=frontcover&amp;amp;dq=Chapter+1+US-Konkursrecht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwjPn4vl-rDrAhVM-qQKHfxsDVA4ChDoATAGegQICBAC#v=onepage&amp;amp;q&amp;amp;f=false Thomas C. Knecht/Ulrich Hommel/Holger Wohlenberg (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Handbuch Unternehmensrestrukturierung&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 395 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Restrukturierung umfasst alle Formen eines tiefgreifenden Wandels im Unternehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas C. Knecht/Ulrich Hommel/Holger Wohlenberg (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Handbuch Unternehmensrestrukturierung&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 11&amp;lt;/ref&amp;gt; Anlass für Restrukturierungen bei Unternehmen sind meist eine vorangegangene [[Unternehmenskrise]] oder gravierende [[Schwachstelle (Organisation)|Schwachstellen]], bei Staaten und untergeordneten [[Gebietskörperschaft]]en wird international ebenfalls von Restrukturierung ({{enS|debt restructuring}}) gesprochen, wenn bei [[Hochverschuldete Entwicklungsländer|hochverschuldeten Staaten]] eine [[Umschuldung]] ({{enS|debt exchange}}) oder ein [[Schuldenerlass]] ({{enS|debt relief}}) gemeint ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstrukturierung oder „Restrukturierung“ wird synonym auch als [[Euphemismus]] für die [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses|Entlassung]] oder sogar [[Massenentlassung]] von [[Arbeitnehmer]]n eines Unternehmens oder einer [[Behörde]] benutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Maßnahmen ==&lt;br /&gt;
Die Bandbreite der Restrukturierung reicht von „einfachen Umorganisationen im Bereich des ‚orderly change‘ bis hin zu schwerwiegenden finanziellen Restrukturierungen im Sinne einer Sanierung der Kapitalverhältnisse“.&amp;lt;ref&amp;gt;Johannes G Burtscher, &amp;#039;&amp;#039;Wertorientiertes Krisenmanagement&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 61&amp;lt;/ref&amp;gt; Man unterscheidet [[Finanzen|finanzielle]] und [[Organisation|organisatorische]] Maßnahmen, die einen [[Turnaround]] betroffener Wirtschaftssubjekte herbeiführen sollen. Finanzielle Maßnahmen sind insbesondere [[Austerität]], [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses|Entlassungen]], [[Haushaltssperre]], [[Konsolidierung (Finanzwesen)|Konsolidierung]], [[Kostensenkung]], [[Moratorium (Wirtschaft)|Moratorium]], [[Outsourcing]], [[Sanierung (Wirtschaft)|Sanierung]], [[Schuldenerlass]], [[Stundung]], [[Umschuldung]] oder [[vorläufige Haushaltsführung]]. Organisatorisch kommen eine [[Geschäftsmodell]]änderung, [[Geschäftsprozessoptimierung]], [[Lean Management]] als Ausdruck eines schlankeren [[Managementprozess]]es und [[Lean Production]] als Versuch einer Verschlankung der [[Produktionsprozess]]e in Betracht. Außerdem gehören hierzu die Änderung der [[Organisationsstruktur|Organisations-]] und [[Unternehmensstruktur]]en sowie die Änderung der [[Produktionsstruktur|Produktions-]] oder [[Wirtschaftsstruktur]]. Von einer Restrukturierung erfasst werden kann auch die [[Prozesskette]] der eingesetzten [[Datenverarbeitungssystem|Datenverarbeitungsstruktur]], die [[Fertigungstechnik]], die [[Fertigungstiefe]], [[Lieferkette|Liefer-]] und [[Vertriebskette]]n sowie [[Horizontale Integration|horizontale]] und [[vertikale Integration]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele dieser Maßnahmen sind weitgehend betriebsinterner Natur, bei [[Betriebsaufspaltung]]/[[Betriebsübergang (Deutschland)|Betriebsübergang]]/[[Betriebsänderung]] wird eine externe Ebene erreicht. Das Outsourcing ist ein klassischer Fall der Betriebsaufspaltung, der Betriebsübergang ist eine Umstrukturierung auf Unternehmensebene, während die Betriebsänderung eine Umstrukturierung auf Betriebsebene darstellt.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=gUlNjvamWsQC&amp;amp;pg=PA242&amp;amp;lpg=PA242&amp;amp;dq=kostensenkung+rezept+entlassungen&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=VYzOOMrTbl&amp;amp;sig=xd8kMC8vjzTM23U2cZ7nXnxo6qc&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=V8VQT9WvNIKAhQerytntCw&amp;amp;ved=0CCgQ6AEwAjgU#v=onepage&amp;amp;q=umstrukturierung&amp;amp;f=false Wolfgang Balze/Wolfgang Rebel/Peter Schuck, &amp;#039;&amp;#039;Outsourcing und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 52]&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allen Maßnahmen gemeinsam ist die [[Kostensenkung]]. Bei dieser stehen meist die [[Personalkosten]] im Vordergrund, sodass ein Umstrukturierungskonzept meist die Entlassung von Beschäftigten zum Inhalt hat.&amp;lt;ref&amp;gt;bei nahezu allen Restrukturierungen wird Personal abgebaut; Personalabbau ist damit die häufigste Maßnahme: Reduzierung Personalaufwand/Mitarbeiter-Abbau: bei 99 % aller befragten Unternehmen; Roland Berger Strategy Consultants, November 2003, Studie: &amp;#039;&amp;#039;Restrukturierung in Deutschland – früher, schneller, härter, aber noch nicht gut genug.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Maßnahmen können durch externe [[Unternehmensberatung]]en (etwa [[Wirtschaftsprüfer]], [[Steuerberater]]) geplant und ihre Durchführung überwacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nichtbanken ==&lt;br /&gt;
Im Idealfall nehmen Restrukturierungen erwartete künftige nachteilige [[Marktentwicklung|Markt-]] oder [[Kosten]]entwicklungen im Unternehmen vorweg. Regelfall ist jedoch, dass Umstrukturierungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem [[Gewinn|Verluste]] bereits eingetreten sind; es wird nicht antizipiert, sondern reagiert.&amp;lt;ref&amp;gt;rund 68 % der deutschen Unternehmen haben den Restrukturierungsbedarf erst bei bereits eingetretener Ergebnis- bzw. Liquiditätskrise erkannt; Roland Berger Strategy Consultants, November 2003, Studie: &amp;#039;&amp;#039;Restrukturierung in Deutschland – früher, schneller, härter, aber noch nicht gut genug.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Wesen von derartigen Sanierungsfällen ist häufig darin zu sehen, dass ein Unternehmen aus sich heraus nicht mehr sanierungsfähig ist und deshalb zur [[Stilllegung]] nur die Alternative der Umstrukturierung besteht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BAGE 43, 13}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Restrukturierung von Unternehmen des [[Nichtbank]]en-Sektors wird meist ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer [[Mandat (Recht)|mandatiert]], die zunächst eine Ist-Aufnahme aller [[Unternehmensdaten]] vornehmen; es folgt eine [[Risikoidentifikation]] mit der systematischen Erfassung und Sammlung aller auf das Unternehmen einwirkenden [[Risikobericht#Branchenübergreifende Risikoarten|Risiken]]. Daraus lassen sich durch eine [[Schwachstellenanalyse]] Schwachstellen erkennen, die im Rahmen eines Restrukturierungsplans mit Hilfe obiger Maßnahmen umgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf EU-Ebene ist die Umstrukturierung von Unternehmen thematisiert, weil damit meist soziale Folgen durch Entlassungen verbunden sind. So soll {{Art.|154|AEUV|dejure}} [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]] den Ausgleich der Sozialpartner durch Dialog fördern, was insbesondere bei den sozialen Effekten von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen (Entlassungen) erforderlich werden kann. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat das [[European Monitoring Centre on Change]] insgesamt 8 Restrukturierungsgründe bei Unternehmen identifiziert.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.eurofound.europa.eu/areas/industrialrelations/dictionary/definitions/RESTRUCTURING.htm Eurofound, &amp;#039;&amp;#039;Restructuring&amp;#039;&amp;#039;, November 2010]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzrecht]] sieht in {{§|1|inso|juris}} [[Insolvenzordnung (Deutschland)|InsO]] vor, dass neben der [[Liquidation]] auch ein [[Insolvenzplan]] zum Erhalt des Unternehmens aufgestellt werden kann. Dieser ist im Rahmen des [[Insolvenzplanverfahren]]s dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter und den Schuldner vorzulegen ({{§|218|inso|juris}} Abs. 1 InsO). Im &amp;#039;&amp;#039;darstellenden&amp;#039;&amp;#039; Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen ({{§|220|inso|juris}} Abs. 1 InsO), im &amp;#039;&amp;#039;gestaltenden&amp;#039;&amp;#039; Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll ({{§|221|inso|juris}} InsO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Insolvenzplanverfahren können nach {{§|225a|inso|juris}} Abs. 2 Satz 1 InsO Forderungen von Gläubigern in Anteilsrechte durch einen [[Debt Equity Swap]] umgewandelt werden, was jedoch nur mit deren [[Zustimmung]] möglich ist (§ 225a Abs. 2 Satz 2 InsO). In der [[Bilanz]] des Schuldnerunternehmens findet hierdurch ein [[Passivtausch]] von [[Fremdkapital]] in [[Eigenkapital]] statt, der bisherige Gläubiger wird [[Gesellschafter]]. Darüber hinaus ist nach {{§|225a|inso|juris}} Abs. 3 InsO jede zulässige [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|gesellschaftsrechtliche]] Maßnahme gestattet, insbesondere die [[Kapitalherabsetzung]], [[Kapitalerhöhung]] (mit oder ohne Ausschluss der [[Bezugsrecht]]e), [[Sacheinlage]]n, Übertragung von Anteilsrechten oder [[Abfindung]]en an ausscheidende Gesellschafter. Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend, so dass auch die Änderung der [[Rechtsform]] hierzu gehört.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=f3LKCgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA184&amp;amp;dq=%C2%A7+225a+InsO&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwjBgonk97_rAhXJGuwKHWpwBCcQuwUwAHoECAIQBw#v=onepage&amp;amp;q=%C2%A7%20225a%20InsO&amp;amp;f=false Irmgard Gleußner, &amp;#039;&amp;#039;Insolvenzrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 184]&amp;lt;/ref&amp;gt; Derartige Maßnahmen können erst recht auch in der Restrukturierung eingesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kreditinstitute ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Restrukturierungsgesetz}}&lt;br /&gt;
Die [[Finanzkrise]]n und [[Bankenkrise]]n der Vergangenheit haben gezeigt, dass [[Kreditinstitut]]e (und auch [[Versicherer]]) wegen ihrer zentralen Stellung in der [[Finanzwirtschaft]] auch in der gesamten [[Volkswirtschaft]] wirkende [[Schock (Volkswirtschaftslehre)|Schocks]] auslösen und sogar [[Systemrelevanz|systemrelevant]] für die Volkswirtschaft sein können. Aus diesem Grunde bemühen sich einzelne Staaten und auch die [[Europäische Union]], mit Hilfe von Rechtsnormen das [[Finanzwesen]] einer stärkeren [[Marktregulierung]] unter Einbeziehung zuständiger [[Aufsichtsbehörde]]n zu unterwerfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] begründete den Gesetzentwurf zum [[Restrukturierungsgesetz]] wie folgt: „Eine der wesentlichen Lehren aus der [[Finanzmarktkrise]] ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um Banken, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|17|3024}} vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 1&amp;lt;/ref&amp;gt; „Gerät ein systemrelevantes Kreditinstitut in eine wirtschaftliche Schieflage, so muss verhindert werden, dass die Schwierigkeiten dieses einen Kreditinstituts sich zu einer nationalen oder gar globalen Krise ausweiten. Wird ein solches Kreditinstitut ungesteuert und ohne Begleitung durch die [[öffentliche Hand]] in eine insolvenzbedingte Liquidation entlassen, so kann dies – wie die Erfahrungen mit der Insolvenz von [[Lehman Brothers]] gezeigt haben – zu schwerwiegenden Störungen im [[Finanzsystem]] und in der Folge zu einer Einschränkung der Kreditversorgung führen. Durch staatliche Stabilisierungsmaßnahmen, die die Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen, werden diese Effekte … wirksam vermieden“.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 40&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das im Januar 2011 in Kraft getretene Restrukturierungsgesetz betrifft ausschließlich die [[Kreditwirtschaft]] und zielt darauf ab, Kreditinstitute durch mehr [[Eigenverantwortung]] unabhängiger von staatlichen [[Rettungsaktion (Wirtschaft)|Rettungsmaßnahmen]] zu machen. Dazu regelt das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG), dass Sanierungs- und Reorganisationsverfahren der Stabilisierung des [[Finanzmarkt]]es durch [[Sanierung (Wirtschaft)|Sanierung]] oder [[Reorganisationsverfahren|Reorganisation]] von Kreditinstituten dienen ({{§|1|kredreorgg|juris}} Abs. 1 KredReorgG). Der maßgebliche Unterschied zwischen Sanierungs- und Reorganisationsplan liegt darin, dass erst im Reorganisationsplan Eingriffe in Drittrechte (Eingriffe in [[Forderung]]en oder in Rechte der Anteilsinhaber) vorgesehen werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 45&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu muss das betroffene Kreditinstitut nach {{§|2|kredreorgg|juris}} Abs. 1 KredReorgG das Sanierungsverfahren durch Anzeige der &amp;#039;&amp;#039;Sanierungsbedürftigkeit&amp;#039;&amp;#039; bei der [[BaFin]] einleiten. Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des {{§|45|kredwg|juris}} Abs. 1 Satz 1 und 2 [[Kreditwesengesetz|KWG]] erfüllt sind. Ist ein Sanierungsverfahren aussichtslos, kann nach {{§|7|kredreorgg|juris}} Abs. 1 KredReorgG ein [[Reorganisationsverfahren]] durch Anzeige bei der BaFin unter Vorlage eines Reorganisationsplans eingeleitet werden. Der Reorganisationsplan ist in Struktur und Funktion an einen Insolvenzplan angelehnt und kann sämtliche auch im Insolvenzplanverfahren möglichen Regelungen enthalten.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 49&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieser kann gemäß {{§|9|kredreorgg|juris}} Abs. 1 KredReorgG vorsehen, dass Forderungen von Gläubigern mit deren Zustimmung in [[Anteilschein|Anteile]] am Kreditinstitut umgewandelt werden. Der [[Debt Equity Swap]] ist das geeignete Instrument, um sich über eine [[Forderung]], die in der Krise vielleicht nur schwer durchsetzbar ist, gesellschaftsrechtlichen Einfluss in dem Unternehmen zu verschaffen. In Fachkreisen wird die erleichterte Zulassung eines Debt-Equity-Swaps als wichtigstes Mittel für ein positiv ausgehendes Sanierungsverfahren eingestuft. Zur Verhinderung von Missbrauch wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine solche Änderung der [[Kapitalstruktur]] der Bank nur im Rahmen eines [[Insolvenzplanverfahren]]s zulässig sein soll.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 50&amp;lt;/ref&amp;gt; Allerdings ist nach {{§|12|kredreorgg|juris}} Abs. 2 KredReorgG ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschädigungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsanspruch gegen eine [[Einlagensicherung|Sicherungseinrichtung]] im Sinne des {{§|23a|kredwg|juris}} KWG zusteht, hiervon ausgeschlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine freiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind. Auch [[Kapitalherabsetzung]]en oder [[Kapitalerhöhung]]en, die Leistung von [[Sacheinlage]]n oder der Ausschluss von [[Bezugsrecht]]en können im Reorganisationsplan vorgesehen werden. Die technische Umsetzung der Umwandlung einer Forderung in [[Eigenkapital]] erfolgt im Zuge einer Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung, wobei die Forderung als Sacheinlage eingebracht wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 50&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KredReorgG sieht mit Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren ein zweistufiges Verfahren vor, das einen effektiven Rahmen für kollektive Verhandlungslösungen schaffen soll. Das Verfahren wird auf Initiative des Kreditinstituts selbst eingeleitet und dient der eigenverantwortlichen [[Krisenmanagement#Krisenbewältigung|Krisenbewältigung]]. Auf erster Stufe steht ein Sanierungsverfahren, mit dem Schieflagen weit im Vorfeld einer Insolvenz durch frühes Eingreifen auf der Ebene der Geschäftsführung bewältigt werden können. Das auf zweiter Stufe stehende Reorganisationsverfahren orientiert sich an dem beschriebenen Insolvenzplanverfahren, enthält aber einige Besonderheiten: Es sieht Elemente zur Verfahrensbeschleunigung wie einen verschlankten [[Rechtsschutz]] vor und es ermöglicht nicht nur Eingriffe in Rechte der Gläubiger, sondern auch eine Einbeziehung der Anteilsinhaber, damit diese einen erfolgversprechenden Reorganisationsplan nicht vereiteln können.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 40&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Durchführung der Restrukturierungsmaßnahmen und dem Restrukturierungsfonds ist die [[Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung]] (FMSA) beauftragt.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 42&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Restrukturierungsfonds ist als [[Sondervermögen des Bundes]] zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei Banken im Dezember 2010 errichtet worden. Die in diesem Fonds angesammelten Mittel stehen zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken bereit. Die Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen und der Verwaltung des Restrukturierungsfonds wird auf die FMSA übertragen. Beitragspflichtig zu diesem Fonds sind alle deutschen Kreditinstitute.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 17/3024 vom 27. September 2010, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 42&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Staaten ==&lt;br /&gt;
Bei [[Hochverschuldete Entwicklungsländer|hochverschuldeten Staaten]] steht der [[Staatshaushalt]] im Zentrum der Restrukturierung. Permanente [[Haushaltsdefizit]]e führen zur stetigen Erhöhung der [[Staatsverschuldung]]. Legt man die [[Maastrichtkriterien|Maastrichter Konvergenzkriterien]] für [[EU-Mitgliedstaaten]] zugrunde, darf der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum nominalen [[Bruttoinlandsprodukt]] (die sogenannte [[Schuldenquote]]) einen Wert von 60 % nicht überschreiten. Bei hochverschuldeten Staaten liegt diese [[volkswirtschaftliche Kennzahl]] teilweise deutlich über 100 %, was außerhalb der EU zu erhöhten wirtschaftlichen Risiken führt ([[Abwertung (Währung)|Abwertungen]], [[Hochzinsniveau]], [[Hyperinflation]], steigendes [[Länderrisiko]] für Gläubiger, [[Weichwährungsland]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[Lender of Last Resort]] fungieren außerhalb der EU die [[Weltbank]], der [[IWF]], der [[Londoner Club]] und der [[Pariser Club]]. Sie nutzen alle erforderlichen Maßnahmen zur [[Haushaltskonsolidierung]] und Verbesserung der Wirtschaftsstrukturen. Ihre Kreditvergabe ist meist mit harten Auflagen ([[Konditionalität]]) verbunden, die Eingriffe in die [[Souveränität]] zur Folge haben können. Bei hochverschuldeten EU-Mitgliedstaaten greift der eigens hierfür gegründete [[Europäischer Stabilitätsmechanismus|ESM]] ein, der hochverschuldeten Staaten wie [[Griechenland]], [[Irland]], [[Portugal]], [[Spanien]] und [[Zypern]] mit [[Kredit]]en zu tragbaren Zinsen versorgt. Die vom ESM [[Emission (Wirtschaft)|emittierten]] [[Anleihe]]n werden durch die EU-Mitgliedstaaten quotal [[Garantie|garantiert]]. Dabei stellt eine Überbesicherung ({{enS|over-collateralization}}) sicher, dass der ESM von den [[Ratingagentur]]en mit der Bestnote ({{enS|top notch}}) [[Triple A (Finanzanalyse)|AAA]] [[Rating (Finanzwesen)|geratet]] wird. Die Hilfe ist freiwilliger Natur, denn die [[Nichtbeistands-Klausel]] des {{Art.|125|AEUV|dejure}} [[AEUV]] stellt klar, dass ein EU-Mitgliedstaat nicht für die Schulden anderer EU-Mitgliedstaaten mit haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Folgen ==&lt;br /&gt;
Durch Restrukturierung verändert sich die [[Identität]] eines Wirtschaftssubjekts – etwa Zielsetzung ([[Unternehmensziel]]e, [[Staatsziel]]e), Organisationsstruktur oder [[Performance (Risikomanagement)|Performance]] – wesentlich, so dass hierdurch ein beabsichtigter [[Turnaround]] ausgelöst werden kann. Eine Restrukturierung kann jedoch auch scheitern, wenn die Wirtschaftsstrukturen nicht grundlegend optimiert werden wie der Fall [[Argentinien]] ([[Argentinien-Krise]]n) zeigt. Das Land geriet ab 1995 fünfmal in eine tiefgreifende [[Wirtschaftskrise]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Restrukturierung einer [[Verbindlichkeit]] kann nach den Bestimmungen der [[International Swaps and Derivatives Association|ISDA]] ein [[Kreditereignis]] darstellen, das eine Zahlungspflicht des [[Sicherungsgeber]]s eines [[Credit Default Swap]]s auslöst. Voraussetzung ist, dass die Restrukturierung in den Definitionen des Kreditereignisses aufgezählt ist. Ist mithin im Rahmen einer Umstrukturierung eines Unternehmens oder Staats auch ein Schuldenerlass oder bloß eine Stundung vorgesehen, muss die Gefahr eines Kreditereignisses berücksichtigt werden. Seine Folgen reichen von der [[Kreditkündigung]] durch Banken über die [[Cross-Default-Klausel]] zur sofortigen Fälligstellung aller Verbindlichkeiten bis hin zur Zahlungspflicht von Sicherungsgebern bei Credit Default Swaps.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Unternehmen oder Staaten als Schuldner kann eine Restrukturierungsmaßnahme Gegenstand der [[Collective Action Clause]] sein. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Schulden in [[Anleihe]]n verbrieft sind, deren [[Anleihebedingungen]] diese Klausel enthalten oder unter ein Gesetz fallen, das für diese Anleihen die Anwendung der Klausel vorsieht. Dann bindet die [[Mehrheit]]sentscheidung der Anleihegläubiger auch die ablehnende Minderheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem häufigen Nicht-Erreichen der eigentlichen Ziele entstehen durch Restrukturierungen oftmals hohe [[Belastung (Psychologie)|psychische Belastungen]] für die Beteiligten: [[Unsicherheit]] über die eigene Zukunft, drohender Stellenabbau, neue Aufgaben und Anforderungen, verbunden mit [[Arbeitsverdichtung]], führen zu einer hohen [[Arbeitsbelastung|Arbeits-]] und [[Stress]]belastung der Beschäftigen einschließlich der [[Führungskraft (Person)|Führungskräfte]]. Der Bericht der europäischen Expertengruppe zu „health in restructuring/HIRES“ zeigt explizit den Zusammenhang von „überlebter“ Restrukturierung und gesundheitlichen Folgen.&amp;lt;ref&amp;gt;Birgit Köper, Götz Richter: {{Webarchiv|url=http://www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/artikel27.html |wayback=20160407012025 |text=&amp;#039;&amp;#039;Restrukturierung in Organisationen und mögliche Auswirkungen auf die Mitarbeiter&amp;#039;&amp;#039;}}, BAuA 2012.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Restrukturierung im EU-Recht ==&lt;br /&gt;
Die {{EU-Richtlinie|2019|1023|titel=vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)}} soll die Unterschiede harmonisieren, die in den EU-Mitgliedstaaten in der Bandbreite der Verfahren bestehen, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, um ihr Unternehmen zu restrukturieren. Deshalb sieht nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) diese Richtlinie präventive Restrukturierungsrahmen vor, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz zur Verfügung stehen, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicherzustellen. Sie definiert in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Restrukturierung als „Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der [[Vermögenswert]]e und [[Verbindlichkeit]]en eines Schuldners oder jedes anderen Teils der [[Kapitalstruktur]] gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder [[Geschäftsbereich]]en und, wenn im nationalen Recht vorgesehen, der [[Unternehmenskauf|Verkauf]] des Unternehmens als Ganzen sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente“. Sie sieht &amp;#039;&amp;#039;Restruktierungsbeauftragte&amp;#039;&amp;#039; vor, die [[Frühwarnsystem]]e nutzen und einen Restrukturierungsplan erstellen und umsetzen. Die Entschuldungsdauer beträgt drei Jahre (Art. 21), die [[Transformation (Recht)|Transformation]] in nationales Recht hat bis zum 17. Juli 2021 zu erfolgen (Art. 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Ingo Hamm, Rudi Rupp: &amp;#039;&amp;#039;Mitbestimmung bei Veräußerung und Restrukturierung&amp;#039;&amp;#039;, Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte bei Betriebsänderungen, Bund-Verlag, Frankfurt, 2008, ISBN 978-3-7663-3721-4.&lt;br /&gt;
* Ulrich Hommel, Thomas C. Knecht, Holger Wohlenberg: &amp;#039;&amp;#039;Handbuch Unternehmensrestrukturierung&amp;#039;&amp;#039;, 2006, ISBN 978-3-409-12654-0.&lt;br /&gt;
* Frank Roselieb / Marion Dreher (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Von erfolgreichen Krisenmanagern lernen&amp;#039;&amp;#039;, Fallstudien zur Restrukturierung und zum Turnaroundmanagement, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2008, ISBN 978-3-503-10090-3.&lt;br /&gt;
* Oliver Haag: &amp;#039;&amp;#039;Umstrukturierung und Betriebsverfassung&amp;#039;&amp;#039;, Hartung-Gorre Verlag Konstanz, 1997, ISBN 3-89649-043-5.&lt;br /&gt;
* Thomas Kieselbach, Claude Emmanuel Triomphe: &amp;#039;&amp;#039;Health in Restructuring (HIRES). Recommendations, National Responses and Policy Issues in the EU&amp;#039;&amp;#039;, 2009, ISBN 978-3-86618-498-5.&lt;br /&gt;
* Peter Faulhaber, Norbert Landwehr, Hans-Joachim Grabow: &amp;#039;&amp;#039;Turnaround-Management in der Praxis&amp;#039;&amp;#039;, Campus-Verlag, Frankfurt am Main – New York 2009, ISBN 978-3-593390017.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [http://www.baua.de/Restrukturierung BAuA: Restrukturierung und Gesundheit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz]]&lt;br /&gt;
* [[Scheme of Arrangement]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4335640-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geschäftsprozessmanagement]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personalwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Volkswirtschaftslehre]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Thomas Dresler</name></author>
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