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	<title>Restrisiko - Versionsgeschichte</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Vorlage {{&lt;a href=&quot;/index.php?title=Vorlage:Rp&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Vorlage:Rp (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;rp&lt;/a&gt;}} ersetzt &lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:%E2%B5%93/ARreplace&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:ⵓ/ARreplace (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;→&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis}}&lt;br /&gt;
Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Restrisiko&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|residual risk}}) versteht man das trotz aller vorgenommenen [[Technik|technischen]], [[Verfahrenstechnik|verfahrenstechnischen]] und [[wirtschaft]]lichen [[Risikominderung]]en verbleibende [[Risiko]] einer [[Anlage (Technik)|technischen Anlage]], eines [[Ereignis]]ses, [[System]]s oder eines sonstigen [[Vermögenswert]]s.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Risiken sind im Alltag allgegenwärtig. Ihre [[Risikoträger]] ([[Privatperson]]en, [[Unternehmen]], der [[Staat]] mit seinen Untergliederungen) müssen diese Risiken zunächst im Rahmen der [[Risikowahrnehmung]] überhaupt erkennen und einer [[Risikoanalyse]] unterziehen, um sie danach mit ihren [[Ziel]]en ([[persönliches Ziel|persönliche Ziele]] bei Privatpersonen, [[Unternehmensziel]]e bei Unternehmen und [[Staatsziel]]e bei Staaten) zu konfrontieren. Sind die Risiken im Hinblick auf die Ziele zu hoch, müssen die Risikoträger [[Risikobewältigung]] betreiben. Das geschieht konkret durch [[Risikovermeidung]], [[Risikominderung]], [[Risikokompensation]], [[Risikodiversifizierung]], [[Risikoüberwälzung]] oder [[Risikovorsorge]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollen diese Maßnahmen das vorhandene Risiko nicht völlig ausschalten, verbleibt das [[Grenzrisiko]]. Als Grenzrisiko bezeichnet man die allgemein akzeptierten Gefahren eines [[Zustand (Physik)|technischen Zustandes]], [[Ereignis]]ses oder [[Prozess]]es.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=f-vw4dXTQCkC&amp;amp;pg=PA248&amp;amp;dq=Grenzrisiko+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjQ8NTXwrDoAhWI2aQKHW0OB2kQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Grenzrisiko%20lexikon&amp;amp;f=false Norbert Hochheimer, &amp;#039;&amp;#039;Das kleine QM-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 105].&amp;lt;/ref&amp;gt; Notwendige Risikobewältigung führt zum Grenzrisiko, darüber hinausgehende Risikobewältigung zum Restrisiko.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=APKHwho6rvkC&amp;amp;pg=PA260&amp;amp;dq=Grenzrisiko&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwioiZmGyLDoAhUzAxAIHRFaCL4Q6AEIOjAC#v=onepage&amp;amp;q=Grenzrisiko&amp;amp;f=false Konrad Reif, &amp;#039;&amp;#039;Automobilelektronik&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 260].&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Restrisiko ist also stets kleiner als das Grenzrisiko.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=bTsgBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA127&amp;amp;dq=Grenzrisiko+grenzwerte&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiB2tftx8ToAhVCCuwKHdk-AagQ6AEINzAC#v=onepage&amp;amp;q=Grenzrisiko%20grenzwerte&amp;amp;f=false Walter Geiger/Willi Kotte, &amp;#039;&amp;#039;Handbuch Qualität&amp;#039;&amp;#039;, 1986, S. 127].&amp;lt;/ref&amp;gt; Ist das vorhandene Risiko dagegen größer als das vertretbare Grenzrisiko, liegt eine [[Gefahr]] vor.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=IVGvUNHDNs8C&amp;amp;pg=PA1&amp;amp;dq=Grenzrisiko&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwioiZmGyLDoAhUzAxAIHRFaCL4Q6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Grenzrisiko&amp;amp;f=false Heinz Olenik/Karl-Heinz Malzahn, &amp;#039;&amp;#039;Sicherheitsbeleuchtungsanlagen&amp;#039;&amp;#039;, 1998, S. 1].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Der Begriff entstammte ursprünglich aus der [[Atomindustrie]]. Als Restrisiko der [[Kernkraftwerk]]e bezeichnete man früher das Risiko für einen über den schwerwiegendsten [[Auslegungsstörfall]] hinausgehenden [[Atomunfall]]. Als Restrisiko wurden 1976 alle Risiken für schwere Atomunfälle mit einer [[Wahrscheinlichkeit]] von 10&amp;lt;sup&amp;gt;−4&amp;lt;/sup&amp;gt; pro Jahr angesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Atomwirtschaft vol. 21, 1976, S. 253.&amp;lt;/ref&amp;gt; Restrisiko ist aus &amp;#039;&amp;#039;technischer Sicht&amp;#039;&amp;#039; die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Ereignissen mit tolerierbaren Schäden und von unbekannten Ereignissen, aus &amp;#039;&amp;#039;sozialwissenschaftlicher Sicht&amp;#039;&amp;#039; die als zumutbar anzusehende [[Eintrittswahrscheinlichkeit]] eines [[Schaden]]s mit einer zumutbaren Schadenshöhe und aus &amp;#039;&amp;#039;Rechtssicht&amp;#039;&amp;#039; das Risiko, das den Staat nicht zu Schutzmaßnahmen verpflichtet.&amp;lt;ref&amp;gt;Zeitschrift für Umweltpolitik vol. 4, 1980, S. 910.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem [[Reaktorunfall im Kernkraftwerk Three Mile Island]] im März 1979 und der [[Nuklearkatastrophe von Tschernobyl]] im April 1986 brach die These von der relativen Gefahrlosigkeit des Restrisikos zusammen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=8AxZH0ECemwC&amp;amp;pg=PA520&amp;amp;dq=restrisiko&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiP38C33LDoAhUR36QKHQsgBWQQ6AEIRjAE#v=onepage&amp;amp;q=restrisiko&amp;amp;f=false Gerhard Strauss/Ulrike Hass/Ulrike Hass-Zumkehr/Gisela Harras, &amp;#039;&amp;#039;Brisante Wörter von Agitation bis Zeitgeist&amp;#039;&amp;#039;, 1989, S. 517 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die negativ konnotierten Worte [[Störfall]], [[größter anzunehmender Unfall|GAU]] oder [[Auslegungsstörfall#Super-GAU|Super-GAU]] wurden später in euphemistischer Weise durch Restrisiko ersetzt.&amp;lt;ref&amp;gt;Gerhard Strauss/Ulrike Hass/Ulrike Hass-Zumkehr/Gisela Harras, &amp;#039;&amp;#039;Brisante Wörter von Agitation bis Zeitgeist&amp;#039;&amp;#039;, 1989, S. 517.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der [[Nuklearkatastrophe von Fukushima|Unfallserie im Kernkraftwerk Fukushima I]] infolge des [[Tōhoku-Erdbeben 2011|Tōhoku-Erdbebens im März 2011]] übernahm die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] das „Restrisiko“ als Begründung für ein Moratorium bei der [[Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke]],&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv | url=http://www.tagesschau.de/inland/atomdebatte116.html | wayback=20110316021301 | text=tagesschau.de 14. März 2011}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; wohingegen es sich dabei nach Aussage der von der [[Kerntechnische Gesellschaft|Kerntechnischen Gesellschaft]] herausgegebenen &amp;#039;&amp;#039;Internationalen Zeitschrift für Kernenergie&amp;#039;&amp;#039; nicht um ein Restrisiko, sondern eine falsche, nicht ausreichende [[Auslegung (Technik)|Auslegung]] der [[Anlage (Technik)|Anlagen]] gegen Tsunamis handelte.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.kernenergie.de/kernenergie/documentpool/Mai/atw2011_05_kuczera_fukushima.pdf |wayback=20111209143744 |text= Bernhard Kuczera, &amp;#039;&amp;#039;Das schwere Tohoku-Seebeben in Japan und die Auswirkungen auf das Kernkraftwerk Fukushima-Daiichi&amp;#039;&amp;#039; |archiv-bot=2019-05-09 22:24:55 InternetArchiveBot }}, Internationale Zeitschrift für Kernenergie, Sonderdruck aus Jahrgang 56, 2011, S. 8.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Ereignis in Fukushima habe in der [[Öffentliche Meinung|öffentlichen Meinung]] und bei der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] zu einer veränderten [[Wahrnehmung]] des Restrisikos geführt, obwohl ein solches Ereignis in Deutschland tatsächlich nicht vorstellbar sei. Das Ziel des Gesetzgebers, das mit der [[Kernenergie]]nutzung unvermeidbar in Kauf zu nehmende Restrisiko möglichst schnell und möglichst weitgehend zu beseitigen, wurde – auch wenn es allein auf einer politischen Neubewertung der Bereitschaft zur Hinnahme dieses Restrisikos beruhen sollte – vom [[Bundesverfassungsgericht]] (BVerfG) im Dezember 2016 nicht beanstandet.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016, Az.: 1 BvR 2821/11 (u. a.) = {{Rspr|BVerfGE 143, 246}}.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriffsinhalt ==&lt;br /&gt;
Der [[Begriffsinhalt]] des Begriffs „Restrisiko“ wird in der [[Fachliteratur]] nicht einheitlich definiert. So wird beispielsweise diskutiert, ob Restrisiken stets nach dem [[Stand der Technik]] oder dem [[Stand der Wissenschaft]] unbekannt sein müssten. Unbekannte Risiken werden bei der [[Risikowahrnehmung]] erst gar nicht erkannt und können folglich auch nicht als Restrisiken eingestuft werden. Für das Restrisiko von technischen Systemen gelte, dass der Bürger dieses als „sozialadäquate Last“&amp;lt;ref&amp;gt;so das BVerfG im „Kalkar-Urteil“: {{Rspr|BVerfGE 49, 89}}, 143.&amp;lt;/ref&amp;gt; zu tragen habe, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen werden könne.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=519TDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA31&amp;amp;dq=Stand+der+Technik+restrisiko&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj00_Sc7t3oAhXLXJoKHRRFA4cQ6AEIMDAB#v=onepage&amp;amp;q=Stand%20der%20Technik%20restrisiko&amp;amp;f=false Florian Rudolf-Miklau, &amp;#039;&amp;#039;Umgang mit Naturkatastrophen&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 31].&amp;lt;/ref&amp;gt; Es obliege der [[Legislative]] und der [[Exekutive]], die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen sowie die Grenzziehung zwischen hinnehmbaren und nicht hinnehmbaren Risiken durch wertende Entscheidung anhand der [[Zumutbarkeit]] festzulegen.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Brenner/Anja Nehrig, &amp;#039;&amp;#039;Das Risiko im öffentlichen Recht&amp;#039;&amp;#039;, in: [[Die Öffentliche Verwaltung]] (DÖV), 2003, S. 1025.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Gesetzgeber mit dem Restrisiko umgeht, zeigt {{§|11|gentg|juris}} Abs. 1 Nr. 4 [[Gentechnikgesetz (Deutschland)|GenTG]], wonach die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer [[Gentechnik|gentechnischen]] [[Anlage (Technik)|Anlage]] unter anderem davon abhängig sind, dass für die erforderliche Sicherheitsstufe die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik notwendigen Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen sind und deshalb schädliche Einwirkungen auf [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] nicht zu erwarten sind. In {{§|5|bimschg|juris}} Abs. 1 Nr. 2 [[BImSchG]] wird eine Restrisikogrenze definiert, unterhalb der [[Emission (Umwelt)|Emissionen]] erlaubt sind und nachteilige Umwelteinwirkungen als Restrisiko hingenommen werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Arbeitswelt]] bezeichnet man Gefahren, die durch technische und organisatorische Maßnahmen der [[Arbeitssicherheit]] nicht ausgeschlossen werden können, als Restrisiken. Die [[EN ISO 12100]] definiert das Restrisiko als das „Risiko, das verbleibt, nachdem Schutzmaßnahmen getroffen wurden“.&amp;lt;ref Name=&amp;quot;ISO12100:2011&amp;quot; details=&amp;quot;8&amp;quot;&amp;gt;DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010); Deutsche Fassung EN ISO 12100:2010.&amp;lt;/ref&amp;gt; Es besteht aus einem abschätzbaren und einem unbekannten Anteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG benutzt ebenfalls den Begriff des Restrisikos, das nach {{§|7|atg|juris}} Abs. 2 Nr. 3 [[Atomgesetz (Deutschland)|AtG]] bei der Genehmigung einer Atomanlage in Betracht zu ziehen sei. Hiernach darf unter anderem die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist. Damit nimmt diese Bestimmung ein Restrisiko in Kauf. Aus verfassungsrechtlicher Sicht schließe dem BVerfG zufolge das Gesetz eine Genehmigung (erst) dann aus, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Anlage zu Schäden führt, die sich als [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechtsverletzungen]] darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nichtoffensichtliche Risiken bei sicheren Produkten ===&lt;br /&gt;
{{Anker|Restgefahr}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Restgefahr&amp;#039;&amp;#039; ist eine Gefahr, die trotz [[inhärent]] sicherer Konstruktion und technischer Schutzeinrichtungen ein unvermeidbares, durch die Verwendung eines [[Produkt (Wirtschaft)|Produkts]] gegebenes, nicht offensichtliches Risiko bedeutet.&lt;br /&gt;
[[DIN]] 31000, DIN 820-120, [[Europäische Norm|EN]] [[Internationale Organisation für Normung|ISO]] 12100-1 und die EG-[[Maschinenrichtlinie]] {{EU-Richtlinie|2006|42}} verlangen von Herstellern eine dreistufige Sicherheitsstrategie zum [[Inverkehrbringen von Produkten (EU-Wirtschaftsrecht)|Inverkehrbringen]] sicherer Produkte in der genannten Reihenfolge:&lt;br /&gt;
# Inhärent sicher konstruieren.&lt;br /&gt;
# Wenn danach noch unvermeidbare Restgefahren vorhanden sind: Schutzeinrichtungen vorsehen.&lt;br /&gt;
# Wenn danach immer noch unvermeidbare Restgefahren vorhanden sind: Die Anwender vor diesen Restgefahren warnen (Anleitung, Einarbeitungshinweise, Personalschulung, Empfehlung [[Persönliche Schutzausrüstung|persönlicher Schutzausrüstung]], PSA).&lt;br /&gt;
Eine [[Betriebsanleitung]] darf also nicht vor Gefahren warnen, die im Vorfeld konstruktiv beseitigt werden können. Diese müssen beseitigt werden. Eine Betriebsanleitung &amp;#039;&amp;#039;muss&amp;#039;&amp;#039; aber vor verbleibenden Restgefahren warnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hersteller dürfen demnach mangelhafte Produkte in der Anleitung nicht beschönigen, weil mit der Anleitung die Verantwortung des Herstellers endet und die Verantwortung der Anwender beginnt. Diese müssen sich selbst vor Restgefahren schützen, indem sie die Warnungen in der Anleitung beachten, und beispielsweise empfohlene persönliche Schutzausrüstung bereitstellen oder benutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Faktor Mensch ===&lt;br /&gt;
Der „Faktor Mensch“ birgt ein schwer zu kalkulierendes Risiko. Neben der möglichen [[Vorsatz (Recht)|vorsätzlichen]] Ausnutzung einer technischen Gefahr durch Einzeltäter&amp;lt;ref&amp;gt;zum Beispiel in einem [[Hochsicherheitslabor]] bei den [[Anthrax-Anschläge 2001|Anthrax-Anschlägen im September 2001]] oder der vorsätzlich herbeigeführte Absturz beim [[Germanwings-Flug 9525]] im März 2015.&amp;lt;/ref&amp;gt; sind auch unbeabsichtigte [[Menschlicher Fehler|menschliche Fehler]] bei mangelnder [[Sorgfalt]] nicht auszuschließen. [[Bedienungsfehler]] verursachten sowohl die partielle [[Kernschmelze]] im [[Kernkraftwerk Three Mile Island]] (1979) als auch die Katastrophe von Tschernobyl (1986). Das Zusammentreffen zweier Faktoren – fehlerhafter Anschluss einer pneumatischen Steuerung und das „Vergessen“ des Öffnens von Ventilen nach einem Test – reichte aus, um diese zu verursachen. Moderne sicherheitsrelevante Projekte wie zum Beispiel das europäische Trägerraketenprogramm [[Ariane (Rakete)|Ariane]] kennen den Faktor &amp;quot;Mensch&amp;quot; als quantifizierbare Größe. Eines der grundlegenden Dokumente heißt „Human Error“ ({{deS|„menschlicher Fehler“}}) und ist die Grundlage für alle Risikoanalysen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kalkar-Urteil ===&lt;br /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gelangte im so genannten „Kalkar-Urteil“ vom 8. August 1978&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BVerfGE 49, 89}} ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; zu einem differenzierten Begriffsinhalt. Im Leitsatz 6 heißt es: &amp;quot;&amp;#039;&amp;#039;Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens zu verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen&amp;#039;&amp;#039;. &amp;#039;&amp;#039;Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft seien unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.&amp;quot;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Ein Kernkraftwerk wird durch ein [[Erdbeben]] nicht sein Restrisiko ändern, nur der bekannte Anteil dieses Risikos ist nach der Neuberechnung höher. Eine solche Neuberechnung findet in der [[Schweiz]] nach jedem [[Hochwasser]] statt; ein Ereignis, das als 100-jährlich eingestuft wird, könnte ebenso gut ein 50- oder ein 200-jährliches sein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.prostollen.ch/wp-content/uploads/2009/02/bz_schutzmassnahmen_studie-thomi_2008-11-24.pdf |wayback=20130330140541 |text=Die Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers erhöht sich mit jedem Ereignis. |archiv-bot=2019-05-09 22:24:55 InternetArchiveBot }} (PDF-Datei; 131&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Toter Link|date=2017-06-08|url=http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00044/index.html |text=Hochwassereinordnung statistische Veränderung nach einem Ereignis; Erkenntnisse Punkt 2.7 }}.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Laufe der Zeit wächst entsprechend der [[Erfahrungskurve]] oft die Erfahrung mit einem System. Dadurch verändert sich die Aufteilung zwischen dem bekannten und dem unbekannten Anteil des Risikos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Schadenseinschätzung&lt;br /&gt;
Bei der Erstellung einer [[Risikoanalyse]]/[[Probabilistische Sicherheitsanalyse|Probabilistischen Sicherheitsanalyse]] für eine verfahrenstechnische Anlage schätzt man Eintrittswahrscheinlichkeiten für Ereignisse, listet deren mögliche Folgen auf und stellt [[Abhilfe]]maßnahmen dar. Ein sehr unwahrscheinliches Ereignis, dessen Folgen extrem groß sein können und bei dem Abhilfemaßnahmen prinzipiell unmöglich sind, ist beispielsweise eine [[Kernschmelze]] eines [[Kernreaktor]]s mit Austritt radioaktiver Stoffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da in vielen Bereichen [[Schadensschwere]] und [[Schadenswahrscheinlichkeit]] sehr gering sind, wird für die meisten Tätigkeiten, Methoden, Verfahren oder (technischen) Prozesse ein [[Grenzrisiko]] festgelegt (wirtschaftlich vertretbare Risiken). Da der Stand der Wissenschaft technisch nicht immer zu verwirklichen ist, verwendet man bei besonders sicherheitskritischen Verfahren die Formulierung &amp;#039;&amp;#039;Stand der Wissenschaft und Technik&amp;#039;&amp;#039; (technisch denkbare Vorkehrungen) und bei weniger gefährlichen Verfahren die Formulierung &amp;#039;&amp;#039;Stand der Technik&amp;#039;&amp;#039; (technisch machbare Vorkehrungen). Auch die vorrangige Verwendung des Begriffes Restrisiko in der [[Nukleartechnik]] zeigt auf, dass es sich um einen jungen Begriff handelt, für den nicht immer auf die für eine Bestimmung von Wahrscheinlichkeiten benötigte [[Statistik#Informationsgehalt und -bewertung|statistische Relevanz]] zurückgegriffen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirtschaftlich vertretbar ist ein Restrisiko nur dann, wenn zuvor alle Maßnahmen der Risikobewältigung und Risikominderung vorgenommen wurden. Ergibt sich aus der [[Risikobewertung]], dass das verbleibende Restrisiko größer ist als das größte vertretbare Grenzrisiko, muss eine weitere Risikominderung vorgenommen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=rn-aDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PP20&amp;amp;dq=Risikobeurteilung+Risikobewertung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjE5Y2wtrDnAhWHLlAKHazDD-AQ6AEISzAE#v=onepage&amp;amp;q=Risikobeurteilung%20Risikobewertung&amp;amp;f=false Gerald Zickert, &amp;#039;&amp;#039;Elektrokonstruktion&amp;#039;&amp;#039;, 2019, o. S.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Ist das vorhandene Risiko &amp;lt;math&amp;gt;R_e&amp;lt;/math&amp;gt; größer als das Grenzrisiko &amp;lt;math&amp;gt;R_G&amp;lt;/math&amp;gt;, liegt eine [[Gefahr]] &amp;lt;math&amp;gt;G&amp;lt;/math&amp;gt; vor:&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt; G = R_e &amp;gt; R_G&amp;lt;/math&amp;gt;,&lt;br /&gt;
[[Sicherheit]] &amp;lt;math&amp;gt;S&amp;lt;/math&amp;gt; ist entsprechend vorhanden, wenn&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt; S = R_e &amp;lt; R_G&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
Die Sicherheit beginnt technisch und wirtschaftlich erst unterhalb des Grenzrisikos und ist am höchsten, wenn gar kein Risiko mehr vorhanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[systematisches Risiko|systematische Risiko]] im [[Finanzwesen]] ist ein typisches Restrisiko, weil es das selbst bei optimaler Mischung der Einzelwerte im [[Portfolio]] ([[Kreditportfolio]], [[Wertpapierdepot|Wertpapierportfolio]]) nicht mehr durch [[Risikodiversifizierung]] beseitigt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|Restrisiko|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Risiko]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Energiepolitik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Energierecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kernenergiepolitik (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsschutz]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Technische Sicherheit]]&lt;/div&gt;</summary>
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