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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Restitutionsklage</id>
	<title>Restitutionsklage - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-30T20:09:39Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Restitutionsklage&amp;diff=68905&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Phzh: Form, typo</title>
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		<updated>2023-01-08T12:52:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Form, typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Restitutionsklage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (von [[latein]]isch &amp;#039;&amp;#039;restituer&amp;#039;&amp;#039;e – wiederherstellen) im deutschen [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozess]] ist eine Unterart der [[Wiederaufnahmeklage]], eine andere Unterart ist die [[Nichtigkeitsklage (Zivilrecht)|Nichtigkeitsklage]]. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein [[Rechtskraft (Deutschland)|rechtskräftiges Urteil]] zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesetzliche Regelung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Restitutionsklage findet gemäß {{§|580|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] statt:&lt;br /&gt;
# wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] gegründet ist, sich einer [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlichen]] oder [[Fahrlässigkeit|fahrlässigen]] [[Meineid|Verletzung der Eidespflicht]] schuldig gemacht hat;&lt;br /&gt;
# wenn eine [[Urkunde]], auf die das Urteil gegründet ist, [[Urkundenfälschung|fälschlich angefertigt oder verfälscht]] war;&lt;br /&gt;
# wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der [[Zeuge]] oder [[Sachverständiger|Sachverständige]] sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;&lt;br /&gt;
# wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] erwirkt ist;&lt;br /&gt;
# wenn ein [[Richter]] bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer [[Rechtsbeugung|strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten]] gegen die Partei schuldig gemacht hat;&lt;br /&gt;
# wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgerichts]], auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;&lt;br /&gt;
# wenn die Partei&lt;br /&gt;
## ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder&lt;br /&gt;
## eine andere [[Urkunde]] auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;&lt;br /&gt;
# wenn der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] eine Verletzung der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten]] oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{§|581|zpo|juris}} ZPO (Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage) enthält folgende Regelung, die in Verbindung mit {{§|580|zpo|juris}} ZPO von entscheidender Bedeutung ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;sup&amp;gt;(1)&amp;lt;/sup&amp;gt; In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1–5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. &amp;lt;sup&amp;gt;(2)&amp;lt;/sup&amp;gt; Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies bedeutet, dass bei [[Prozessbetrug]] oder [[Rechtsbeugung]] eine rechtskräftige Verurteilung Voraussetzung für eine Restitutionsklage ist. Der zweite Halbsatz „oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann“, wird erst durch Rechtsprechung verständlich.&amp;lt;ref&amp;gt;https://lexetius.com/2006,1318 &amp;#039;&amp;#039;Bundesgerichtshof,&amp;#039;&amp;#039; Urteil vom 12. Mai 2006 – V ZR 175/05&amp;lt;/ref&amp;gt; Aus den entsprechenden Leitsätzen: „So verhält es sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat infolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich ist.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|582|zpo|juris}} ZPO ist eine Restitutionsklage nur zulässig, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren durch Rechtsmittel geltend zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Restitutionsklage gilt nach {{§|586|zpo|juris}} ZPO eine [[Notfrist]] von einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener [[Rechtskraft (Deutschland)|Rechtskraft]] des Urteils.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, ist eine Restitutionsklage nicht mehr zulässig ({{§|586|zpo|juris}} Abs. 2 Satz 2 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einschränkung des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine Restitutionsklage nicht mehr zulässig ist, gilt nicht für eine Restitutionsklage nach {{§|580|zpo|juris}} Nummer 8 ZPO, das heißt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (§ 586 Abs. 4 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung und Aktuelles ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Praktische Bedeutung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die praktische Bedeutung der Restitutionsklage ist gering, weil sie eine Ausnahmeregelung ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie ist durch die Entscheidung des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte]] (EGMR) im Verfahren im Fall Jahn u.&amp;amp;nbsp;a. gegen die Bundesrepublik Deutschland in die Diskussion geraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die fünf Beschwerdeführer waren Erben von Bodenreformgrundstücken. Sie mussten diese Grundstücke aufgrund der Regelungen des 2.&amp;amp;nbsp;Vermögensrechtsänderungsgesetzes wegen fehlender Zuteilungsfähigkeit ohne Entschädigung dem Fiskus überlassen. Während die Zivilrechtsprechung die Regelungen angewandt hat und das [[Bundesverfassungsgericht]] wiederholt in Nichtannahmebeschlüssen eine Verfassungswidrigkeit verneint hat, hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß darin gesehen, dass die Beschwerdeführer keine Entschädigung erhalten haben. Die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] hat [[Rechtsmittel]] eingelegt und die Große Kammer des EGMR (zu Funktion und Aufgaben vgl. etwa [[Großer Senat]]) angerufen. Das Rechtsmittel hatte letztlich Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinzelte Stimmen der Rechtsliteratur wollten teils {{§|580|zpo|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;6, teils {{§|580|zpo|juris}} Nr.&amp;amp;nbsp;7 Buchst.&amp;amp;nbsp;b ZPO entsprechend anwenden und meinten, eine Restitutionsklage könne bei einem späteren EGMR-Urteil zulässig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Rechtsprechung wurde bis zum 31.&amp;amp;nbsp;Dezember 2006 eine Wiederaufnahme wegen Entscheidungen des EGMR überwiegend abgelehnt. Eine Wende trat am 31.&amp;amp;nbsp;Dezember 2006 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.&amp;amp;nbsp;Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.&amp;amp;nbsp;Dezember 2006 ein.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]]&amp;amp;nbsp;I S.&amp;amp;nbsp;3416.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem {{§|580|zpo|juris}} ZPO wurde eine neue Nummer 8 hinzugefügt, nach der eine Restitutionsklage auch dann stattfindet, wenn der EGMR eine Menschenrechtsverletzung festgestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Phzh</name></author>
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