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	<title>Repressalie - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-05T17:09:18Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Repressalie&amp;diff=280103&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Asperatus: /* Literatur */ erg</title>
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		<updated>2024-03-24T09:47:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Literatur: &lt;/span&gt; erg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Partisan execution Serbia 1941.jpg|miniatur|hochkant=1.4|Partisanenhinrichtung durch die deutsche Wehr&amp;amp;shy;macht in Serbien, 1941]]&lt;br /&gt;
Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Repressalie&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (aus mittellateinisch &amp;#039;&amp;#039;reprensalia&amp;#039;&amp;#039;, das Sich-zurück-Nehmen von etwas Weggenommenem, später an &amp;#039;&amp;#039;pressen&amp;#039;&amp;#039; angelehnt) wird eine Zwangsmaßnahme verstanden, die ein [[Staat]] gegen einen anderen Staat ergreift, um diesen zur Aufgabe eines [[Völkerrecht]]sverstoßes und zur Rückkehr zum völkerrechtskonformen Verhalten zu bewegen. Repressalien sind selbst völkerrechtswidrige Maßnahmen, die nur dann zulässig sind, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, dem [[Unrecht]] eines anderen entgegenzutreten. Weil Repressalien auch selbst immer den Charakter einer Rechtsverletzung haben, ist bei ihnen der Grundsatz der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] zu beachten. Eine Gleichartigkeit der Repressalie mit der vorangegangenen Rechtsverletzung ist dabei nicht der Maßstab.&lt;br /&gt;
Repressalien dienen der staatlichen [[Selbsthilfe (Recht)|Selbsthilfe]] zur Durchsetzung des Völkerrechts, wo andere Instrumente versagt haben oder nicht greifen. Nur unter diesen Voraussetzungen stellt eine Repressalie keine Rechtsverletzung dar. Gegenrepressalien sind unzulässig.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Hans-Jürgen Schlochauer]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Wörterbuch des Völkerrechts.&amp;#039;&amp;#039; Band 3: &amp;#039;&amp;#039;Rapallo-Vertrag bis Zypern.&amp;#039;&amp;#039; = &amp;#039;&amp;#039;R – Z.&amp;#039;&amp;#039; 2., völlig neu bearbeitete Auflage. de Gruyter, Berlin 1962.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Überschreitung der Grenze zulässiger Repressalien, der „Repressalien-Exzess“, ist allerdings selbst ein völkerrechtliches Delikt, gegen das wiederum Repressalien ergriffen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammen mit den [[Retorsion (Völkerrecht)|Retorsionen]] werden Repressalien als &amp;#039;&amp;#039;Gegenmaßnahmen&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die seit Mitte des 20. Jh. betriebene Schaffung einer internationalen Rechtsordnung hat unter anderem das Ziel, die vermeintliche Notwendigkeit zur Selbsthilfe zu beschränken. Da mit der Notwendigkeit auch die Zulässigkeit entfällt, führt dies zu einer Abnahme der Bedeutung von Repressalien zugunsten von [[Sanktion]]en internationaler Organisationen, insbesondere auch des [[Sicherheitsrat der Vereinten Nationen|Sicherheitsrates der Vereinten Nationen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Friedensrepressalien ==&lt;br /&gt;
Die Anwendung oder Androhung von Gewalt ist keine erlaubte Repressalie, weil das [[Allgemeines Gewaltverbot|Allgemeine Gewaltverbot im Völkerrecht]] keine Ausnahmen kennt. Zur Durchsetzung des Völkerrechts sind nur gewaltfreie Repressalien zulässig. Typische Repressal-Maßnahmen sind z.&amp;amp;nbsp;B. Strafzölle und die Verweigerung von Zahlungen oder anderen Verpflichtungen, ein [[Boykott]] oder ein [[Embargo]], das Einfrieren von Guthaben oder der Eingriff in Vertragsverhältnisse. Eigene Verpflichtungen, die nach dem [[Völkervertragsrecht]] bindend sind, werden dabei suspendiert. (&amp;#039;&amp;#039;siehe auch&amp;#039;&amp;#039; [[Wirtschaftssanktion]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kriegsrepressalien ==&lt;br /&gt;
{{Belege fehlen|siehe Diskussion „Empfehlung“}}&lt;br /&gt;
Im [[Humanitäres Völkerrecht|humanitären Völkerrecht]] wurden eine Reihe von Repressal-Verboten kodifiziert. Ursächlich war hierbei die Praxis, [[Kriegsgefangener|Kriegsgefangene]] und die Zivilbevölkerung in [[Okkupation|besetztem Gebiet]] zum Ziel von Repressalien zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der Erfahrungen im [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieg]] wurden deshalb im Genfer [[Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen]] von 1929 Repressalien gegen Kriegsgefangene ausdrücklich verboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon im Ersten Weltkrieg war neben der Geiselnahme eine weitere Repressalmaßnahme praktiziert worden. Die Festnahme von Geiseln und die Androhung ihrer Tötung sollte das Wohlverhalten der Bevölkerung erzwingen. „Sühnegefangene“ dagegen wurden erst nach einer Widerstandshandlung der Bevölkerung festgenommen und getötet, um die Bevölkerung von weiteren Widerstandshandlungen abzuschrecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Nationalsozialismus|NS-Regime]] ignorierte sowohl das Haager als auch das Genfer Abkommen und exerzierte regelmäßig drastische Sühnemaßnahmen, oftmals ohne Berücksichtigung der wahren Täter und unter Umkehrung der Schuld. Beispiele für Repressalien des NS-Regimes: Nach dem Attentat auf [[Reinhard Heydrich]] im Mai 1942 wurden die zwei tschechischen Dörfer [[Lidice]] und [[Ležáky]] dem Erdboden gleichgemacht und die Bevölkerung erschossen bzw. in [[Konzentrationslager]] deportiert. In der Folge kam es zu über 3000 Todesurteilen gegen tschechische Bürger. Generalfeldmarschall [[Wilhelm Keitel]] erließ am 16.&amp;amp;nbsp;September 1941 eine Weisung des [[Oberkommando]]s der [[Wehrmacht]] zur Partisanenbekämpfung in Jugoslawien, den sogenannten [[Sühnebefehl]]:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat|Der Führer hat nunmehr angeordnet, daß überall mit den schärfsten Mitteln einzugreifen ist, um die Bewegung in kürzester Zeit niederzuschlagen. […] Als Sühne für ein deutsches Soldatenleben muß in diesen Fällen im allgemeinen die Todesstrafe für 50 bis 100 Kommunisten als angemessen gelten. Die Art der Vollstreckung muß die abschreckende Wirkung noch erhöhen.|ref=&amp;lt;ref&amp;gt;Zitiert nach Gerd R. Ueberschär, S. 147.&amp;lt;/ref&amp;gt;}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem sich nicht ausreichend Kommunisten im Gewahrsam des NS-Regimes befanden, wurden, um die vorgeschriebenen Zahlen an Hinrichtungen einzuhalten, die internierten jüdischen Flüchtlinge des [[Kladovo-Transport]]es erschossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schutz der Zivilbevölkerung, der bereits in den [[Haager Landkriegsordnung|Haager Abkommen]] von 1899 und 1907 ansatzweise geregelt war, wurde im &amp;#039;&amp;#039;[[Genfer Konventionen|Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten]]&amp;#039;&amp;#039; 1949 festgeschrieben. Ausschlaggebend war der exzessive Gebrauch von Gewaltmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung in den deutsch-besetzten Gebieten Europas, insbesondere auch die [[Geisel]]nahme und -tötung. Die erste Genfer Konvention von 1949 verbietet jede Repressalie gegen Verwundete, Kranke, Sanitätspersonal und dazugehörige Gebäude und Materialien. Die zweite Genfer Konvention von 1949 wiederholt dieses Verbot für den Seekrieg. Die [[Genfer Konventionen#Zusatzprotokolle von 1977|Zusatzprotokolle von 1977]] haben dieses Verbot verstärkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsgeschichte der Kriegsrepressalien ===&lt;br /&gt;
Bis 1860 spielten die Repressalien eine große Rolle im Kriegsverhalten. Die Kriegsparteien hofften, durch die Androhung von Repressalien könnten sie die Gegenseite von Verstößen gegen die Kriegsgebräuche und internationales Recht abhalten. Mit der nationalen [[Kodifizierung]] des Kriegsrechts und der strafrechtlichen Ahndung von [[Kriegsverbrechen]] und internationalen Übereinkünften, wie der [[Haager Landkriegsordnung]] und den [[Genfer Konventionen]] wurden die Repressalien langsam weniger benötigt.&amp;lt;ref&amp;gt;Anthony D´Amato: &amp;#039;&amp;#039;National Prosecution for International Crimes&amp;#039;&amp;#039;, erschienen in &amp;#039;&amp;#039;International Criminal Law&amp;#039;&amp;#039;, Vol. 3, Hrsg. M. Cherif Bassiouni, Nijhoff Publishers, 2008, ISBN 978-90-04-16533-5, S. 294&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Besetzung fremden [[Staatsgebiet]]es wie z.&amp;amp;nbsp;B. die [[Ruhrbesetzung]] 1923 war früher eine zulässige Repressalmaßnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1928 stellte ein internationales Schiedsgericht im [[Kampf um Naulila|Naulila-Fall]], bei dem das deutsche Vorgehen beim Angriff auf [[Cuangar]] in der neutralen portugiesischen Kolonie [[Angola]] (auch Portugiesisch-Westafrika) im Jahr 1914 verhandelt wurde, die Anforderungen an Repressalien fest: a) Vorausgehender Verstoß des bestraften Staates, b) nach Verhandlungen bleiben die Wiedergutmachungsansprüche unerfüllt und c) darf die Repressalie nicht unverhältnismäßig zum vorausgegangenen Rechtsbruch sein.&amp;lt;ref&amp;gt;Boleslaw Adam Boczek: &amp;#039;&amp;#039;International Law: A Dictionary&amp;#039;&amp;#039;, Scarecrow Press, 2005, ISBN 0-8108-5078-8, S. 112&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Christophe Wampach |Titel=Armed Reprisals from Medieval Times to 1945 |Reihe=Studien zur Geschichte des Völkerrechts |BandReihe=40 |HrsgReihe=Jochen von Bernstorff |Verlag=Nomos |Ort=Baden-Baden |Datum=2020 |ISBN=978-3-8487-7718-1 |Sprache=en |Kommentar=zugleich [[Dissertation]] an der [[Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn|Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn]] 2020}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Udo Fink, Ines Gillich |Titel=Humanitäres Völkerrecht |Verlag=Nomos |Ort=Baden-Baden |Datum=2023 |ISBN=978-3-8487-7838-6 |Seiten=299–304 |Kommentar=Kapitel: Die Repressalie}}&lt;br /&gt;
* Johannes Hebenstreit: &amp;#039;&amp;#039;Repressalien im humanitären Völkerrecht&amp;#039;&amp;#039; (= &amp;#039;&amp;#039;Völkerrecht und Außenpolitik.&amp;#039;&amp;#039; Bd. 64). Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0655-X (Zugleich: Salzburg, Universität, Dissertation, 2003).&lt;br /&gt;
* Andreas Toppe: &amp;#039;&amp;#039;Militär und Kriegsvölkerrecht. Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899–1940&amp;#039;&amp;#039;, München 2007, ISBN 978-3-486-58206-2&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Repressalie}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Völkerrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Asperatus</name></author>
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