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	<title>Reisevertrag - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-30T00:49:22Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Reisevertrag&amp;diff=92065&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Invisigoth67: typo, form</title>
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		<updated>2023-02-05T10:49:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;typo, form&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Reisevertrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Vertrag]] im [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht]], der den [[Reiseveranstalter]] verpflichtet, dem [[Reisender|Reisenden]] bestimmte [[Reise]]leistungen zu erbringen und ihm hierfür als [[Gegenleistung]] des Reisenden den [[Anspruch (Recht)|Anspruch]] auf den [[Reisepreis]] zuspricht. Zum Reisevertragsrecht im weiteren Sinne gehört auch das [[Reiseversicherung]]srecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der [[Massentourismus]] hat sich in Deutschland zu einem wichtigen [[Wirtschaftsfaktor]] entwickelt,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Sören Bär |Titel=Ganzheitliches Tourismus-Marketing |Datum=2006 |Seiten=7 |Online={{Google Buch |BuchID=anopBAAAQBAJ |Seite=7 }} }}&amp;lt;/ref&amp;gt; sodass sich der Gesetzgeber genötigt sah, den bisher im Gesetz nicht geregelten Reisevertrag als eigenständigen Vertragstyp zu berücksichtigen. Der Reisevertrag ist daher seit Januar 1979 im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt. Beteiligte am Reisevertrag sind der Reisende, der Reiseveranstalter oder der [[Reisevermittler]]. Das [[Reiserecht]] unterscheidet beim Inhalt des Reisevertrages zwischen [[Individualreise]] und [[Pauschalreise]]. Umfassend geregelt ist im Reiserecht ausschließlich die Pauschalreise zwischen Reiseveranstalter und Reisendem, sodass die Individualreise dem allgemeinen [[Vertragsrecht]] des BGB unterliegt ({{§|651b|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dies betrifft vor allem bei [[Reisemangel|Reisemängeln]] die allgemein im BGB vorgesehenen [[Leistungsstörung]]en wie [[Unmöglichkeit (BGB)|Unmöglichkeit]], [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Verzug]] oder [[Vertragsverletzung|Verletzung]] von [[Nebenpflicht]]en (§{{§|280|bgb|juris}} ff. BGB, {{§|323|bgb|juris}} ff. BGB). Bucht der Reisende beim [[Reisebüro]] lediglich eine [[Flugreise]] oder nimmt bloß eine Hotelreservierung vor, so handelt es sich um eine Reisevermittlung einer Individualreise, die dem allgemeinen Vertragsrecht unterliegt. Der Abschluss eines Reisevertrages wird umgangssprachlich „Buchung“ genannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Besondere Regelungen gibt es für Reiseverträge, die eine Pauschalreise zum Inhalt haben. Das deutsche und das Reiserecht der [[EU-Mitgliedstaaten]] haben am 1. Juli 2018 hierzu die [[Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)]] umgesetzt. In Deutschland geschah dies durch Änderung des Reiserechts im BGB. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Luftbeförderungsrecht, das vor allem in der [[Fluggastrechte-Verordnung]] der Europäischen Union geregelt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeines ===&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt des Reisevertrages ist meist der [[Reisekatalog]], der rechtlich – wie alle [[Produktkatalog]]e – als [[Aufforderung zur Abgabe eines Angebots]] gilt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Verlag=Gabler |Titel=Gablers Wirtschaftslexikon |Band=4 |Datum=1984 |Spalten=806 }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Vertragspartner sind der Reisende, Reiseveranstalter und Reisevermittler. Ein Reisevertrag kommt erst zustande, wenn der Reisende den vorgedruckten [[Auftrag]] unterzeichnet ([[Angebot (Recht)|Angebot]]) und der Reiseveranstalter diesen durch die Reisebestätigung [[Annahme (Recht)|annimmt]]. Der Reisevertrag ist ein [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrag]], denn der Reiseveranstalter verspricht den [[Erfolg]] der Reise und trägt das Risiko des Misslingens.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 100, 157}}, 163&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Reiseveranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 130, 128}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Reisevertrag unterliegt einem weitgehend [[Abdingbares Recht|unabdingbaren]] [[Verbraucherschutz]] durch eine spezielle [[Gewährleistung]] für Reisemängel. Der vom Reisenden zu zahlende Reisepreis enthält alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Zahlungen die vom Verbraucher obligatorisch zu leisten sind, weshalb obligatorische Trinkgelder auf Kreuzfahrten in den beworbenen Reisepreis einbezogen sein müssen.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 U 24/17; NJW 13/2019, S. 894.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeine Reisebedingungen ===&lt;br /&gt;
Die [[Allgemeine Reisebedingungen|Allgemeinen Reisebedingungen]] der Reiseveranstalter sind [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|Allgemeine Geschäftsbedingungen]] und werden reiserechtlich gemäß {{§|651f|bgb|juris}} Abs. 3 BGB und {{§|651h|bgb|juris}} Abs. 2 BGB anerkannt. Sie müssen dem Reisenden gemäß {{§|305|bgb|juris}} Abs. 2 Nr. 2 BGB vor Abschluss des Reisevertrages vollständig ausgehändigt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Kurt Schellhammer |Titel=Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. BGB Allgemeiner Teil |Datum=2014 |Seiten=329 |Online={{Google Buch |BuchID=WMVEBAAAQBAJ |Seite=329 }} }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Allgemeinen Reisebedingungen treffen generelle Regelungen, die im individuellen Reisevertrag nicht erwähnt sind wie beispielsweise die [[Haftungsbeschränkung]] des Reiseveranstalters, sie müssen den Anforderungen der §{{§|305|bgb|juris}} ff. BGB genügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Inhalt des Pauschalreisevertrags ===&lt;br /&gt;
Durch den Pauschalreisevertrag wird gemäß {{§|651a|bgb|juris}} Abs. 1 BGB der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Als Pauschalreise gilt nach §&amp;amp;nbsp;651a Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen („Bausteinreise“). Reiseleistungen wiederum sind gemäß §&amp;amp;nbsp;651a Abs.&amp;amp;nbsp;3 BGB die [[Personenbeförderung]], die [[Beherbergungsbetrieb|Beherbergung]] (außer zu Wohnzwecken), die [[Autovermietung]] oder jede andere touristische Leistung (wie [[Ausflug|Ausflüge]], [[Sightseeing]]). [[Tagesreise]]n sind unter bestimmten Voraussetzungen keine Pauschalreisen (§&amp;amp;nbsp;651a Abs.&amp;amp;nbsp;5 BGB). Das Gesetz sagt über die [[Fälligkeit]] des Reisepreises nichts, doch ist nach dem gesetzlichen Leitbild der Reiseveranstalter [[Vorleistung (Recht)|vorleistungspflichtig]].&amp;lt;ref&amp;gt;Kurt Schellhammer: &amp;#039;&amp;#039;Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen: BGB Allgemeiner Teil.&amp;#039;&amp;#039; 2014, S. 331.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vor Reisebeginn ===&lt;br /&gt;
Der Reiseveranstalter ist gemäß {{§|651d|bgb|juris}} Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Reisenden vor Abschluss des Reisevertrages die sich aus {{§§|bgbeg|juris|seite=art_250__3.html|text=Art. 250 §§&amp;amp;nbsp;1–3}} [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] ergebenden [[Information]]en nebst Formblatt ({{§§|bgbeg|juris|seite=art_253anlage_11.html|text=Art. 253, Anlage 11}} EGBGB) über die Reise zu verschaffen. Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag [[Rücktritt (Zivilrecht)|zurücktreten]], der Reiseveranstalter bei Unterschreitung der vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl oder bei [[höhere Gewalt|höherer Gewalt]] ({{§|651h|bgb|juris}} BGB). [[Anzahlung]]en oder [[Vorauszahlung]]en darf der Reiseveranstalter gemäß {{§|651t|bgb|juris}} BGB nur entgegennehmen, wenn gemäß {{§|651r|bgb|juris}} BGB ein dritter [[Sicherungsgeber]] ([[Kreditinstitut]]e oder [[Versicherer|Versicherungen]]) durch [[Anzahlungsbürgschaft]]en die Höhe des gesamten Reisepreises als [[Reisesicherungsschein]] abgesichert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Rücktritt wegen der COVID-19-Pandemie ====&lt;br /&gt;
Vor Reisebeginn können bei einer [[Pauschalreise]] sowohl der Reisende als auch der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ ({{§|651h|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die persönliche Sicherheit des Reisenden betroffen ist. Eine weltweite Pandemie, welche die Gesundheit der Menschen bedroht, fällt nur unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes, wenn die Gefahr zu erkranken am Zielort und an Orten, die durchquert werden müssen, signifikant höher ist als am Heimatort.&amp;lt;ref&amp;gt;BeckOK BGB/Geib, §&amp;amp;nbsp;651h Rn. 17; Führich NJW 2020, 2137 (2138).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigung im Sinne des §&amp;amp;nbsp;651&amp;amp;nbsp;Abs. 3 BGB ist nach einer Entscheidung des [[Bundesgerichtshof]]s erst dann erreicht, wenn bei der Rücktrittserklärung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Anreise beziehungsweise während der Reise mit den Gesundheitsrisiken zu rechnen sei. Es müsse dabei aus Sicht des Reisenden nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko verwirklicht, sondern es genüge eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ von 25 %.&amp;lt;ref&amp;gt;MüKoBGB/Tonner, §&amp;amp;nbsp;651h Rn. 44; Führich: NJW 2020, 2137 (2138); [https://lexetius.com/2002,2269 BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – X ZR 147/01]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach nationaler Auslegung gilt das insbesondere, wenn eine [[Reisewarnung]] der WHO, des Auswärtigen Amtes&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Auswärtiges Amt: [https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen &amp;#039;&amp;#039;COVID-19-bedingte Reisewarnungen und Teilreisewarnungen&amp;#039;&amp;#039;.] Abgerufen am 21. Februar 2022.&amp;lt;/ref&amp;gt; oder des [[Robert Koch-Institut]]s (RKI) besteht oder das Reiseziel zu einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet hochgestuft wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/rechte-bei-corona-absagen-von-konzerten-veranstaltungen-reisen_210_511720.html &amp;#039;&amp;#039;Nachweis- und Quarantänepflichten nach der CoronaEinreiseV, Storno-Rechte für Reisende.&amp;#039;&amp;#039;] Haufe.de, 7. Januar 2022.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main ist das jedoch keine zwingende Voraussetzung. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung reiche aus.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://openjur.de/u/2270821.html AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20 (18)]&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. April 2020, §&amp;amp;nbsp;651h Rdnr. 47.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-frankfurt-am-main-32c21362018-stornierung-reise-rueckerstattung-rueckzahlung-preis-kosten-corona-gesundheitsrisiko-keine-reisewarnung/ &amp;#039;&amp;#039;AG Frankfurt am Main zu Urlaubsstorno in der Coronakrise: Geld zurück auch ohne Reisewarnung.&amp;#039;&amp;#039;] [[Legal Tribune Online]], 17. August 2020.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt die „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es keine gesetzliche Fristbestimmung gibt, hatte sich in Rechtsprechung und wissenschaftlicher Literatur eine Faustregel von höchstens vier bis sechs Wochen vor Reisebeginn etabliert.&amp;lt;ref&amp;gt;Führich: NJW 2020, 2137 (2139); AG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2021 -&amp;amp;nbsp;37 C 471/20; AG Hannover, Urteil vom 23. April 2021 – 539 C 12352/20.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das AG Düsseldorf hält jedoch die tatsächliche Lage im Zeitpunkt des Reiseantritts für maßgeblich. Es hat deshalb dem [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] (EuGH) im Wege des [[Vorabentscheidungsverfahren]]s im Dezember 2021 die Frage vorgelegt, welche Voraussetzungen an den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der [[Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)|Pauschalreise-Richtlinie]] bei einer weltweiten Pandemie zu stellen sind, ob eine Prognoseentscheidung des Reisenden im Zeitpunkt des Reiserücktritts gefordert werden darf und ob in welchem Umfang nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Höchstfrist zwischen dem Zeitpunkt des Rücktritts und dem Beginn der Reise zu verlangen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://openjur.de/u/2382687.html AG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2021–2037 C 270/21]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Pauschalreiseverträgen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen worden waren, durften die Reiseveranstalter den Reisenden bei Rücktritt wegen der [[COVID-19-Pandemie]] statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten.&amp;lt;ref&amp;gt;Art. 240 §&amp;amp;nbsp;6 EGBGB in der Fassung des &amp;#039;&amp;#039;Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie&amp;#039;&amp;#039; vom 10. Juli 2020, {{BGBl|2020n I S. 1643}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Während der Reise ===&lt;br /&gt;
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden gemäß {{§|651i|bgb|juris}} Abs. 1 BGB die Pauschalreise frei von [[Reisemangel|Reisemängeln]] zu verschaffen, sie muss also die vereinbarte Beschaffenheit gemäß [[Leistungsbeschreibung]] aufweisen. Ist die Pauschalreise jedoch mangelhaft, so kann der Reisende vor allem nach {{§|651k|bgb|juris}} Abs. 1 BGB [[Abhilfe]] verlangen oder nach §&amp;amp;nbsp;651k Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB selbst Abhilfe schaffen und [[Aufwendungsersatz]] verlangen, [[Minderung]] des Reisepreises gemäß {{§|651m|bgb|juris}} BGB oder [[Schadensersatz]] nach {{§|651n|bgb|juris}} BGB verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung gibt die [[Frankfurter Tabelle]] oder die [[Kemptener Reisemangeltabelle]]. Beide sind jedoch – weder in Deutschland noch in Österreich – keine rechtsverbindlichen Hilfsinstrumente. Im Falle höherer Gewalt (etwa Sperrung des [[Luftraum]]s) muss der Reiseveranstalter nach §&amp;amp;nbsp;651k Abs.&amp;amp;nbsp;4 BGB nicht nur den späteren Rücktransport sicherstellen, sondern die Reisenden für mindestens drei Nächte in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft auf seine Kosten unterbringen. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag [[Kündigung|kündigen]] ({{§|651l|bgb|juris}} BGB). Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen ({{§|651o|bgb|juris}} BGB). Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm gemäß {{§|651q|bgb|juris}} BGB unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Die [[Haftung (Recht)|Haftung]] des Reiseveranstalters ist in drei Fällen ausgeschlossen, nämlich wenn der Reisende den [[Mangel (Recht)|Mangel]] selbst verschuldet hat, wenn ein [[Dritter]] (nicht der [[Erfüllungsgehilfe]] des Reiseveranstalters) den Mangel verschuldet hat oder wenn der Mangel durch höhere Gewalt verursacht wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Peter Huber, [[Ivo Bach]] |Titel=Examens-Repetitorium Schuldrecht BT 1 |Datum=2018 |Seiten=220 |Online={{Google Buch |BuchID=hZZaDwAAQBAJ |Seite=220 }} }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Reiseveranstalter kann gemäß {{§|651p|bgb|juris}} Abs. 1 BGB eine [[Haftungsbeschränkung]] auf den dreifachen Reisepreis für nicht schuldhaft herbeigeführte [[Sachschaden|Sachschäden]] vereinbaren. Da §&amp;amp;nbsp;651p BGB nicht mehr zwischen dem Eigenverschulden des Reiseveranstalters oder dem Fremdverschulden seiner Erfüllungsgehilfen unterscheidet, ist auch bei letzteren eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Hartmut Oetker, Felix Maultzsch |Titel=Vertragliche Schuldverhältnisse |Datum=2018 |Seiten=725 |Online={{Google Buch |BuchID=1f1sDwAAQBAJ |Seite=725 }} }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Gemäß {{§|651y|bgb|juris}} Satz 1 BGB darf der Reiseveranstalter weder seine Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reise abbedingen noch die Haftungsfolgen aus den §§&amp;amp;nbsp;651i ff. BGB vertraglich ausschließen oder beschränken.&lt;br /&gt;
Mit der Beendigung der Reise beginnt auch für Reisemängel die [[Verjährung (Deutschland)|Verjährungsfrist]] von zwei Jahren ({{§|651j|bgb|juris}}BGB). Diese kann jedoch im Reisevertrag einzelvertraglich auf ein Jahr beschränkt werden (Österreich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
[[Österreich]] hat die [[Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)]] wie Deutschland zum 1. Juli 2018 umgesetzt, allerdings durch das eigenständige &amp;#039;&amp;#039;[[Pauschalreisegesetz]]&amp;#039;&amp;#039; (PRG). Danach ist gemäß {{§|2|PRG|RIS-B}} PRG Reisender „jede Person, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen“. Den Reiseveranstalter trifft eine umfassende vorvertragliche Informationspflicht ({{§|4|PRG|RIS-B}} PRG), der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten, bei höherer Gewalt auch entschädigungslos ({{§|10|PRG|RIS-B}} PRG). Der Reiseveranstalter kann bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl entschädigungslos zurücktreten, muss aber den gezahlten Reispreis erstatten (§&amp;amp;nbsp;10 Abs.&amp;amp;nbsp;3 PRG). Der Reisende muss dem Reiseveranstalter unverzüglich Vertragswidrigkeiten während der Reise mitteilen ({{§|11|PRG|RIS-B}} Abs. 2 PRG). Nicht oder mangelhaft erbrachte Reiseleistungen sind vom Reiseveranstalter zu beheben (§&amp;amp;nbsp;11 Abs.&amp;amp;nbsp;3 PRG), es sei denn, dass dies unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Behebt er nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen (§&amp;amp;nbsp;11 Abs.&amp;amp;nbsp;4 PRG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Reisevertrag kann in der [[Schweiz]] entweder als &amp;#039;&amp;#039;Reisevermittlungsvertrag&amp;#039;&amp;#039; oder als &amp;#039;&amp;#039;Reiseveranstaltungsvertrag&amp;#039;&amp;#039; gestaltet werden. Letzterer kann entweder als [[Innominatvertrag]] oder als &amp;#039;&amp;#039;Pauschalreisevertrag&amp;#039;&amp;#039; ausgestaltet sein. Der Pauschalreisevertrag ist ein [[Nominatvertrag]], welcher außerhalb des [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrechts]] im &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993&amp;#039;&amp;#039; (PRG) geregelt ist. Es erlegt dem Reiseveranstalter umfassende Informationspflichten auf (Art. 4, 5 PRG), schreibt in Art. 6 PRG den Inhalt des Reisevertrages verbindlich vor, behandelt wesentliche Vertragsänderungen (wozu auch Preiserhöhungen von mehr als 10 % gehören; Art. 8 PRG) oder regelt die Rechte des Reisenden, der als Konsument bezeichnet wird (Art. 10 PRG). Der Konsument hat in den Fällen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und bei höherer Gewalt keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen [[Nichterfüllung]] (Art. 11 Abs. 2 PRG). Reisemängel sind unverzüglich zu beanstanden (Art. 12 PRG), der Veranstalter haftet für die &amp;#039;&amp;#039;gehörige Vertragserfüllung&amp;#039;&amp;#039; (Art. 14 PRG) außer bei höherer Gewalt (Art. 15 PRG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Common Law]] ist der Reisevertrag ({{enS|travel contract}}) für den Sektor der Pauschalreise ({{enS|package tour}}) durch Regulation 4 der &amp;#039;&amp;#039;Package Travel, Package Holidays and Package Tour Regulations 1992&amp;#039;&amp;#039; (PTR) geregelt. Hiernach werden die Angaben im Reiseprospekt gemäß Reg. 6 (1) PTR zur [[konkludent]]en Mängelhaftung ({{enS|implied warranties}}) des Reisevertrages, was dem [[Verbraucher]] ein Vorgehen wegen unzutreffender Angaben ({{enS|misrepresentation}}) oder [[Vertragsverletzung]] ({{enS|breach of contract}}) ermöglicht. Eine weitere Haftung der Reiseveranstalter ergibt sich zudem aus dem [[Verhaltenskodex]] ({{enS|code of conduct}}), den der Interessenverband britischer Reiseveranstalter ABTA ausgehandelt hat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Andreas Börger |Titel=Sanktionen für die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten |Datum=2010 |Seiten=139 |Online={{Google Buch |BuchID=duPrI3hbsqoC |Seite=139 }} }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Ernst Führich]]: &amp;#039;&amp;#039;Reiserecht.&amp;#039;&amp;#039; 8. Auflage. C. H. Beck 2018, ISBN 978-3-406-60413-3.&lt;br /&gt;
* Ernst Führich: &amp;#039;&amp;#039;Reiserecht: Handbuch des Reisevertrags-, Reiseversicherungs- und Individualreiserecht für Deutschland.&amp;#039;&amp;#039; 5., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-3113-7.&lt;br /&gt;
* [[Otto Palandt]], Hartwig Sprau: &amp;#039;&amp;#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|BGB-Kommentar]].&amp;#039;&amp;#039; 73. Auflage. C. H. Beck, 2014, ISBN 978-3-406-61000-4.&lt;br /&gt;
* Helga Kober-Dehm, Peter Meier-Beck: &amp;#039;&amp;#039;Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Personenbeförderungs- und Reiserecht in den Jahren 2009 und 2010.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;[[Reiserecht aktuell]].&amp;#039;&amp;#039; (RRa) 06/2010, 250.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4049310-6}}&lt;br /&gt;
* [http://www.ekritik.de/html/reisemangel_-_was_tun_bei_urla.html Artikel: Reisemängel] (ekritik)&lt;br /&gt;
* [https://www.finanztip.de/reisemaengel-reklamieren/ Muster zur Mängelanzeige vor Ort] (Finanztip)&lt;br /&gt;
* [https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2022_2_1598.pdf Kay P. Rodegra, Fragwürdige Klagen von Urlaubern, ZjS 2022, 156]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4049310-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Werkvertragsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Reiserecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Invisigoth67</name></author>
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