<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Reisesicherungsschein</id>
	<title>Reisesicherungsschein - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Reisesicherungsschein"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Reisesicherungsschein&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-20T19:20:10Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Reisesicherungsschein&amp;diff=774544&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Slunce: /* Rechtsfragen */ Fehler korrigiert: FTI war nicht der erste Einsatz des Deutschen Reisesicherungsfonds (es gab vorher kleinere Insolvenzen - die zu recherchieren, ist leider etwas Fleißarbeit, später :))</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Reisesicherungsschein&amp;diff=774544&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2025-12-30T11:25:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Rechtsfragen: &lt;/span&gt; Fehler korrigiert: FTI war nicht der erste Einsatz des Deutschen Reisesicherungsfonds (es gab vorher kleinere Insolvenzen - die zu recherchieren, ist leider etwas Fleißarbeit, später :))&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Reisesicherungsschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Reiserecht]] ein [[Sicherungsschein]], der bei zu Gunsten des [[Reiseveranstalter]]s getätigten [[Vorauszahlung]]en oder [[Anzahlung]]en für [[Pauschalreise]]n eine [[Kreditsicherheit|Absicherung]] des [[Reisender|Reisenden]] durch [[Kreditinstitut]]e oder [[Versicherer|Versicherungen]] nachweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Pflicht, Reisesicherungsscheine bei jeder Pauschalreise mitzuliefern, besteht im deutschen Reiserecht seit 1994. Grund für die Einführung waren mehrere, teilweise spektakuläre [[Insolvenz]]en von Reiseunternehmen, die dazu führten, dass Urlauber am Urlaubsort „strandeten“ bzw. geleistete Anzahlungen verloren waren. Reiseveranstalter dürfen seitdem vom Reisenden Voraus- oder Anzahlungen vor Reiseantritt nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Dadurch übernimmt der Reisende jedoch ein [[Vorleistung (Recht)|Vorleistungsrisiko]], das in der Gefahr besteht, dass wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters die Pauschalreise ganz oder teilweise nicht mehr durchgeführt werden kann und der Reisende seine Anzahlung nicht mehr zurückerhält. Gerät der Reiseveranstalter während der Reise in Insolvenz, unterliegt der Reisende dem Risiko, dass gebuchte Reiseleistungen, insbesondere der Rückflug, nicht mehr durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Dieses Risiko wird in Deutschland seit November 1994 durch den Reisesicherungsschein abgedeckt. Aufgrund Artikel 17 Abs. 1 der [[Richtlinie (EU) 2015/2302]] vom 25. November 2015 über „Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen“ hatten alle [[EU-Mitgliedstaaten]] sicherzustellen, dass in ihrem [[Hoheitsgebiet]] niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten [[Zahlung]]en leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Abzusichern ist der [[Anspruch (Recht)|Anspruch]] des Reisenden auf Erstattung des im Voraus gezahlten [[Reisepreis]]es.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]], Hartwig Sprau: &amp;#039;&amp;#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|BGB-Kommentar]].&amp;#039;&amp;#039; 73. Auflage, 2014, §&amp;amp;nbsp;651k Rn. 1a&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Voraussetzungen sind in {{§|651t|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt, wo der Reisesicherungsschein „Kundengeldabsicherungsvertrag“ genannt wird. Danach darf der Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht (oder in den Fällen des {{§|651s|bgb|juris}}BGB der Reiseveranstalter Sicherheit leistet) oder dem Reisenden Name und Kontaktdaten des [[Sicherungsgeber]]s (Kreditinstitut oder Versicherung; {{§|651r|bgb|juris}} Abs. 3 BGB) zur Verfügung stellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sicherungsgeber darf gemäß {{§|651r|bgb|juris}} Abs. 3 BGB ein Kreditinstitut oder eine Versicherung sein, die in Form einer [[Bankbürgschaft]] ([[Anzahlungsbürgschaft]]) oder Versicherungsbürgschaft ([[Kautionsversicherung]]) oder durch entsprechende [[Garantie]]n die geleistete Vorauszahlung absichern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstößt der Reiseveranstalter gegen seine Pflicht, einen Reisesicherungsschein auszustellen, kann er gemäß {{§|147b|gewo|juris}} [[Gewerbeordnung (Deutschland)|GewO]] mit einer [[Geldbuße (Verwaltungsrecht)|Geldbuße]] belangt werden. Ein mehrfacher Verstoß kann gemäß {{§|35|gewo|juris}} GewO zu einem gewerberechtlichen Untersagungsverfahren führen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|14|8084}} Bundestags-Drucksache 14/8084 vom 25. Januar 2002, &amp;#039;&amp;#039;Schriftliche Fragen&amp;#039;&amp;#039;, S. 3 f. (PDF; 525&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland wurde die EU-Richtlinie seinerzeit nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, so dass die Insolvenz des Veranstalters MP Travel line dazu führte, dass der Bund gegenüber den geschädigten Reisenden schadenersatzpflichtig war.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle | autor= | url=https://www.welt.de/print-welt/article656514/EuGH-Bund-muss-Konkurs-Opfer-entschaedigen.html | titel=EuGH: Bund muß Konkurs-Opfer entschädigen | werk=[[Die Welt#Online-Ausgabe|welt.de]] | datum=1996-10-08 |abruf=2024-01-27}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zu der Anforderung der EU-Richtlinie vom 13. Juni 1990 ([[Richtlinie 90/314/EWG]]) hat die damalige Bundesjustizministerin, [[Sabine Leutheusser-Schnarrenberger]] (FDP), für den  [[Sicherungsgeber]] in Deutschland eine absolute [[Haftungsgrenze]] von 110 Millionen Euro festgelegt. Unabhängig von der [[Unternehmensgröße]] der Reiseveranstalters und unabhängig von der Anzahl verkaufter Reisen hat dies zur Folge, dass bei der [[Insolvenz]] eines großen Reiseveranstalters (siehe z.&amp;amp;nbsp;B. Insolvenz der deutschen [[Thomas Cook Group#Rettungsversuche und Insolvenz|Thomas Cook GmbH]] im September 2019) die Kundengelder zwar vollständig abgesichert sind, aber nur quotal erstattet werden können. Je mehr Reisende einen Erstattungsanspruch gegen Großveranstalter besitzen, umso höher ist ihr Risiko, nicht den vollen Erstattungsbetrag zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Reaktion auf die Thomas-Cook-Pleite wurde {{§|651r|bgb|juris}} BGB zum 1. Juli 2021 überarbeitet. Mit Wirkung zum 1. November 2021 sind alle Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro verpflichtet, dem neugegründeten [[Deutscher Reisesicherungsfonds|Deutschen Reisesicherungsfonds]] beizutreten.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)&amp;#039;&amp;#039; vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, [https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/index.html online])&amp;lt;/ref&amp;gt; Aus dem Fonds, der durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Kreditzusagen inländischer Banken gebildet wird, werden die Kosten aus Insolvenzen von Reiseveranstaltern beglichen, wobei als Zielvorgabe die Höhe des Fonds einen zu erwartenden Maximalverlust von 22 Prozent des Jahresumsatzes eines Reiseveranstalters decken soll. Kleinere Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz von weniger als 3 Millionen Euro müssen sich nur noch bis zu einer Höhe von 1 Million Euro für den Insolvenzfall versichern. In den Fokus der Öffentlichkeit rückte der Fonds erstmals bei der Insolvenz des Reiseveranstalters [[FTI Group|FTI Touristik]] am 3. Juni 2024 zum Einsatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweck ==&lt;br /&gt;
Der Reisesicherungsschein dient dem [[Gläubigerschutz]] der Reisenden vor Insolvenzgefahr beim Reiseveranstalter. Er sichert das Vorleistungsrisiko ab, das Reisende bei Vorauszahlungen auf den Reisepreis eingehen. Gerät der Reiseveranstalter vor Beginn oder während der Pauschalreise in Insolvenz und kann deshalb einzelne oder sämtliche vertraglichen Reiseleistungen nicht mehr erbringen, tritt der Haftungsfall ein, und die Kreditinstitute oder Versicherungen müssen aufgrund ihrer Bürgschaft/Garantie den Schaden bis zur Höhe der übernommenen [[Eventualverbindlichkeit]] übernehmen. Die Kosten für diese Absicherung ([[Avalprovision]] bei Kreditinstituten, [[Versicherungsprämie]]n bei Versicherungen) übernimmt zunächst der Reiseveranstalter, der sie jedoch in den Reisepreis einkalkuliert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] wurde die [[Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)|EU-Pauschalreiserichtlinie]] durch die &amp;#039;&amp;#039;Reisebürosicherungsverordnung&amp;#039;&amp;#039; (RSV) umgesetzt. Danach hat gemäß §&amp;amp;nbsp;3 Abs.&amp;amp;nbsp;1 RSV der Veranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind. Dabei darf der Veranstalter gemäß §&amp;amp;nbsp;3 Abs.&amp;amp;nbsp;3 RSV zwischen der Absicherung durch [[Versicherungsvertrag]] oder einer unwiderruflichen und abstrakten [[Bankgarantie]] wählen. Beide müssen ihre Absicherung auf alle [[Buchung (Reise)|Buchungen]] erstrecken, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] sind Pauschalreisen nur dann abgesichert, wenn der Reiseveranstalter dem seit 1993 bestehenden „Garantiefonds der Schweizer Reisebrache“ angeschlossen ist. Er wurde aufgrund des im Juli 1994 in Kraft getretenen &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetzes über Pauschalreisen&amp;#039;&amp;#039; errichtet. Gemäß Art. 18 dieses Gesetzes muss der Veranstalter oder der Vermittler für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder seines Konkurses die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden sicherstellen. Damit sind die Kundengelder bei einem Konkurs des Anbieters vor Reiseantritt vollständig abgesichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Reisepreissicherung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungen (Verkehrswesen)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Reiserecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urkunde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Tourismuswirtschaft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Slunce</name></author>
	</entry>
</feed>