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	<title>Reisegewerbe - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Reisegewerbe&amp;diff=131160&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Wagner67 am 30. April 2026 um 17:16 Uhr</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Reisegewerbe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Gewerbe]], das ohne festen [[Standort]] überwiegend außerhalb der Räume einer gewerblichen [[Niederlassung (Wirtschaft)|Niederlassung]] stattfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das [[Gewerberecht (Deutschland)|deutsche Gewerberecht]] unterscheidet zwischen dem Reisegewerbe, [[Marktgewerbe]] (wie [[Großmarkt|Großmärkte]], [[Wochenmarkt|Wochenmärkte]]) und dem [[Stehendes Gewerbe|stehenden Gewerbe]]. Die letztere Gewerbeform ist dadurch gekennzeichnet, dass sie einen festen Standort ([[Betriebsstätte]], [[Büro]], [[Geschäftsraum]], [[Laden (Geschäft)|Laden]], [[Werkstatt]]) für ihre Geschäftstätigkeit besitzt. Das stehende Gewerbe ist die Grundform des Gewerberechts.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=4rfNCMAXRt4C&amp;amp;pg=PA36&amp;amp;dq=stehendes+Gewerbe&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjvpeuawODpAhVytIsKHQeKAz0Q6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=stehendes%20Gewerbe&amp;amp;f=false Rolf Stober, &amp;#039;&amp;#039;Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 36]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Reisegewerbe ist gegenüber dem stehenden Gewerbe wesentlich stärker reglementiert, seine Ausübung bedarf – bis auf wenige Ausnahmen – einer behördlichen [[Erlaubnis]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=1u8lBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA27&amp;amp;dq=Marktgewerbe+gewo&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiivLnytPDpAhWPlIsKHYiTCxYQ6AEILzAB#v=onepage&amp;amp;q=Marktgewerbe%20%20&amp;amp;f=false Reiner Schmidt (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Öffentliches Wirtschaftsrecht: Besonderer Teil 1&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 73]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Zum Reisegewerbe gehören insbesondere [[Handelsvertreter]], [[Hausierer]], [[Schausteller]], [[Scherenschleifer]] oder [[Straßenhändler]], die eine [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständige]] [[Tätigkeit]] ausüben. Der [[Handelsreisender|Handelsreisende]] und [[Handlungsreisender|Handlungsreisende]] dagegen gehören als [[Angestellter|Angestellte]] nicht zum Reisegewerbe, auch wenn sie zusammen mit dem Handelsvertreter als [[Absatzmittler]] gelten. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind außerdem der Vertreter an der [[Haustürgeschäft|Haustür]] oder auch der [[Verkäufer]] am [[Zwischenmahlzeit#Imbiss#Verkaufsstand|Verkaufsstand]] auf der Straße.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
;Allgemeines&lt;br /&gt;
Ein Reisegewerbe betreibt nach {{§|55|gewo|juris}} Abs. 1 [[Gewerbeordnung (Deutschland)|GewO]], wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende [[Bestellung]] außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, [[Ware]]n feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, [[Dienstleistung]]en anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Danach ist für das Reisegewerbe [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständigkeit]] erforderlich; bis September 2007 sah die GewO ausdrücklich auch [[Arbeitnehmer|unselbständig Beschäftigte]] vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Tatbestandsvoraussetzungen&lt;br /&gt;
Das Reisegewerbe muss nach § 55 Abs. 1 GewO „ohne vorherige Bestellung“ ausgeübt werden, die Tätigkeit muss vom Gewerbetreibenden ausgehen und darf nicht auf der Initiative der [[Kunde]]n beruhen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=W5AtmdnRi48C&amp;amp;pg=PA60&amp;amp;dq=Reisegewerbe+selbst%C3%A4ndig&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj2jsHN_YrqAhU64KYKHfBjBicQ6AEIQDAD#v=onepage&amp;amp;q=Reisegewerbe%20selbst%C3%A4ndig&amp;amp;f=false Gerd Belger/René Land, &amp;#039;&amp;#039;Handbuch zum Brandenburgischen Gaststättengesetz&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 60]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das „Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen“ setzt voraus, dass die Erfüllung erst in einem gewissen zeitlichen Abstand erfolgt.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG, Urteil vom 27. September 2000, Az.: 1 BvR 2176/98 = {{Rspr|NVwZ 2001, 189}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So übt beispielsweise der [[Inhaber]] eines mobilen [[Imbissstand]]es in der [[Fußgängerzone]] ein Reisegewerbe aus, wenn er an mehreren Wochentagen ohne vorausgegangene Bestellung [[Laufkunde]]n bedient. Rechtlich entscheidend ist nach der [[Legaldefinition]] des § 55 Abs. 1 GewO auch die Häufigkeit der gewerblichen Tätigkeit. Wer gelegentlich nur einmal außerhalb seiner Geschäftsräume mit einem Kunden verhandelt, betreibt noch kein Reisegewerbe; wer jedoch nur eine begrenzte Warenmenge außerhalb seiner Geschäftsräume einer Vielzahl von Einzelabnehmern anbietet, betreibt ein Reisegewerbe.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 18. November 1982, Az.: III ZR 61/81 = {{Rspr|NJW 1983, 868}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Erlaubnis&lt;br /&gt;
Wer ein Reisegewerbe betreibt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO einer [[Erlaubnis]], die mit einer [[Reisegewerbekarte]] erteilt wird. Sie kann inhaltlich beschränkt, mit einer [[Befristung]] erteilt und mit [[Auflage (Verwaltungsrecht)|Auflagen]] verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Ausnahmen beinhaltet {{§|55a|gewo|juris}} Abs. 1 GewO, wonach beispielsweise der Vertrieb selbst gewonnener [[Agrarprodukt]]e (§ 55a Abs. 1 Nr. 2 GewO) oder ein [[Versicherungsvermittler]], der [[Versicherungsvertrag (Deutschland)|Versicherungsverträge]] oder [[Bausparvertrag|Bausparverträge]] vertreibt (§ 55a Abs. 1 Nr. 6 GewO), [[Anlagevermittlung|Finanzanlagenvermittler]] (§ 55a Abs. 1 Nr. 8 GewO) oder das Anbieten von [[Druckerzeugnis]]sen ([[Zeitung]]sverkäufer; § 55a Abs. 1 Nr. 6 GewO) keine Reisegewerbekarte erfordert. Die Reisegewerbekarte erlaubt die sofortige [[Lieferung]] (Handkauf) und auch die spätere Lieferung, sofern nicht der Lieferant ein stehendes Gewerbe betreibt. Verschiedene Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten ({{§|56|gewo|juris}} GewO), etwa der Verkauf von [[Gift]]en, [[Edelmetall]]en, [[Lotterie]]losen oder [[Wertpapier]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Reisegewerbehandwerk&lt;br /&gt;
Auch das [[Handwerk]] kann als Reisegewerbe ausgeübt werden (&amp;#039;&amp;#039;Reisehandwerk&amp;#039;&amp;#039;). Einschränkungen gibt es im Gesundheitsbereich und für Gold- und Silberschmiede ({{§|56|gewo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 GewO). Alle anderen Handwerke können ohne Beschränkungen im Reisegewerbe ausgeübt werden. Entsprechend der Legaldefinition des Reisegewerbes muss der Handwerker ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach Aufträgen fragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lange Zeit hinweg war strittig, ob ein Reisegewerbetreibender unmittelbar nach der Erteilung eines [[Auftrag]]s mit der Arbeit beginnen muss. Hierzu hat das [[Bundesverfassungsgericht]] (BVerfG) im September 2000 entschieden, dass die Erfüllung des Auftrags auch erst in einem gewissen zeitlichen Abstand erfolgen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG, Urteil vom 27. September 2000, Az.: 1 BvR 2176/98&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|gesetzliche Rentenversicherungspflicht]] besteht für Handwerker im Reisegewerbe nicht. Die Handwerkerpflichtversicherung für Handwerker im stehenden Gewerbe ist im [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch|Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI]]) normiert. Dort findet sich jedoch keine Regelung für Handwerker im Reisegewerbe ({{§|2|sgb_6|juris}} Nr. 8 SGB VI).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Der Zweck des in § 55 GewO aufgestellten [[Erlaubnis#Arten|Verbots mit Erlaubnisvorbehalt]] besteht darin, die Allgemeinheit und die Kunden vor den Risiken zu schützen, die durch eine Geschäftstätigkeit außerhalb einer ständigen oder ohne gewerbliche Niederlassung entstehen: Der Reisegewerbetreibende ist bei [[Beschwerde (Wirtschaft)|Beschwerden]], [[Reklamation]]en oder Rückfragen schwerer greifbar. Daher ist auch für das Reisegewerbehandwerk eine Reisegewerbekarte erforderlich, die nur bei [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] erteilt wird ({{§|57|gewo|juris}} GewO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die selbstständige Ausübung eines Handwerks ist im Reisegewerbe bis auf einige Ausnahmen möglich. Hierbei besteht keine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.hwk-leipzig.de/artikel/abgrenzung-handwerksordnung-reisegewerbe-3,0,298.html &amp;#039;&amp;#039;Abgrenzung Handwerksordnung / Reisegewerbe&amp;#039;&amp;#039;] auf der Internetseite der [[Handwerkskammer zu Leipzig]], abgerufen am 14. Juni 2021&amp;lt;/ref&amp;gt; da diese nur stehende Gewerbe erfasst ({{§|1|hwo|juris}} HwO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Das Reisegewerbe darf nicht mit dem [[Wirtschaftszweig]] der [[Reisebranche]] verwechselt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Das Reisegewerbe ist ein exklusiv deutscher [[Rechtsbegriff]], für den es keine internationale Entsprechung gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4064531-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gewerberecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unternehmensart]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsform]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Wagner67</name></author>
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