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	<title>Reichskassenschein - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>~2025-31007-73 am 5. November 2025 um 02:45 Uhr</title>
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		<updated>2025-11-05T02:45:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Kassenschein01.jpg|mini|Reichskassenschein von 1906]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Reichskassenscheine&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; waren Geldscheine, die von 1874 bis 1923 im Deutschen Reich zirkulierten. Im Unterschied zu [[Banknote]]n der [[Mark (1871)|Mark von 1871]], welche auf Kredit der Bank ausgegeben wurden, beruhten Reichskassenscheine auf dem Kredit des Staates.&amp;lt;ref&amp;gt;Willy Ruppel: &amp;#039;&amp;#039;Kleine Reichsbanknoten&amp;#039;&amp;#039; Leipzig 1908, S. 60.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ursprünglich dienten sie zur Ablösung bzw. dem Ersatz von Länderbanknoten in Taler- oder Guldenwährung der noch bis 1871 unabhängigen deutschen Bundesländer. Siehe vormalige [[Kassenanweisung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausgabe der Reichskassenscheine wurde erstmals am 30.&amp;amp;nbsp;April 1874 im [[Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen]] gesetzlich geregelt,&amp;lt;ref&amp;gt;https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_betreffend_die_Ausgabe_von_Reichskassenscheinen&amp;lt;/ref&amp;gt; darunter auch die Höhe der Stückelung zu 5, 20 und 50&amp;amp;nbsp;Mark. Das Gesamtvolumen hatte 120&amp;amp;nbsp;Mark nicht zu übersteigen. Höhere Nennwerte kamen nicht in Frage, denn gemäß dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 war für Reichsbanknoten über 100 Mark die gesetzliche Deckung vorgeschrieben, so dass jeder Banknote dieses oder höheren Nennwertes der entsprechende materielle Gegenwert (in Gold oder Silber) gegenüberzustellen war. Die Reichskassenscheine waren hingegen nicht durch materiellen Gegenwert gedeckt, sondern beruhten auf dem im jeweiligen Reichskassenschein verbrieften Schuldanerkenntnis des Bundes bzw. des Reiches in Höhe des Nennwertes. Herausgeber der Reichskassenscheine war daher nicht die [[Reichsbank]] als Herrin über die Mittel zur Währungsdeckung, sondern die zum Zwecke geschaffene Stelle der „[[Reichsschuldenverwaltung]]“. Es handelte sich bei den Reichskassenscheinen also um [[Staatspapiergeld]], eine Form des [[Banknote|Papiergeldes]], für das zur Zeit der gedeckten Währungen kein Annahmezwang bestand&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Kahnt, Bernd Knorr: &amp;#039;&amp;#039;Alte Maße, Münzen und Gewichte. Ein Lexikon.&amp;#039;&amp;#039; Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, Lizenzausgabe Mannheim/Wien/Zürich 1987, ISBN 3-411-02148-9, S. 397.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Im Zuge der [[Liquiditätskrise]] wurde ihr Höchstwert am 6. Oktober 1906 auf 10 Mark begrenzt.&amp;lt;ref&amp;gt;Matthias Wühle: &amp;#039;&amp;#039;Geld- und Währungspolitik der Reichsbank 1875-1914: Der Transformationsprozess der deutschen Geldverfassung&amp;#039;&amp;#039;, München 2011, ISBN 3-89975-736-X, S. 29ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reichskassenscheine wurden gemäß der Vorschrift aus §&amp;amp;nbsp;1 Abs.&amp;amp;nbsp;1 des Ausgabegesetzes nach speziellem, vom Bevölkerungsanteil bestimmten Länderschlüssel emittiert. Sie dienten dem Zahlungsausgleich zwischen den Behörden des Bundes bzw. des Reiches und denen der Staaten (vgl. heute zw. dem Bund und den Ländern). Der eigentliche Zweck nach der Vorschrift aus §&amp;amp;nbsp;3 Abs.&amp;amp;nbsp;1 des Ausgabegesetzes war die Ablösung vorheriger durch Staatspapiergeld getragener Währungen der Staaten und die Übertragung der Währungshoheit auf die Ebene des Reiches. Dies wurde durch diese Vorschrift somit verwirklicht, dass jenen Staaten, die höhere Mengen Staatspapiergeldes ausgegeben hatten, als nach dem Bevölkerungsanteil nunmehr geboten war, der entsprechende Überschuss zunächst zugestanden, jedoch als Schuld gegenüber dem Reich verbucht wurde. Im Gegenteil war die Ablösung bisheriger Staatspapiergeldscheine nur im Gegenzug und wert- bzw. betragsgleich erlaubt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ausgabegesetz begründete mit §&amp;amp;nbsp;5 die Annahmepflicht für alle Kassen des Reiches und der Staaten, jedoch sollte ausdrücklich kein privater Annahmezwang herrschen. Dadurch gelangten Reichskassenscheine vor allem in die „[[Lohntüte]]n“ der Beamten. Dennoch wurden die Reichskassenscheine vom Publikum im allgemeinen Bargeldverkehr akzeptiert, denn sie wurden von den Länder- und Bundeskassen (Reichskassen) zum Kurs von 1 : 1 zu den anderen, auf „Mark“ lauteten Zahlungsmitteln entgegengenommen. Der Umtausch in [[Goldmark]] war jederzeit bis zum Beginn des [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieges]] möglich. Erst ab 1914 verhalf das [[Gesetz zur Änderung des Münzgesetzes vom 4.&amp;amp;nbsp;August&amp;amp;nbsp;1914]] den Reichskassenscheinen zum Status des gesetzlichen Zahlungsmittels.&amp;lt;ref&amp;gt;https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/1/15/Deutsches_Reichsgesetzblatt_1914_053_326.jpg&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Inflationszeit verlor diese besondere Art des Papiergeldes, zusammen mit den Reichsbanknoten, den [[Darlehnskassenschein]]en und den Privatbanknoten sowie mit den vielfältigen Notgeldemissionen, vollständig ihren Wert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Jürgen Koppatz: &amp;#039;&amp;#039;Geldscheine des Deutschen Reiches&amp;#039;&amp;#039;. transpress Verlag für Verkehrswesen, Berlin 1983.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Mark Darlehnskassenschein of the German Empire|Reichskassenschein}}&lt;br /&gt;
{{Wikisource|Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen|Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. Vom 30. April 1874.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Belege ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Reichsfinanzwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geldschein]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>~2025-31007-73</name></author>
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