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	<title>Reichsgesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Reichsgesetz&amp;diff=170633&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;FNFH: Stil</title>
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		<updated>2026-01-15T13:02:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Stil&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1914.jpg|mini|hochkant|Deutsches [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]]]&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Reichsgesetz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein in einem [[Reich (Territorium)|Reich]] auf Reichsebene verabschiedetes [[Gesetz]]. In Deutschland werden Gesetze mit vergleichbarem normativen Charakter heute als [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetze]] bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Überblick Deutschland ==&lt;br /&gt;
Reichsgesetze wurden im [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reich]] (bis 1806) von den [[Reichstag (Heiliges Römisches Reich)|Reichstagen]] beschlossen. Das Vorschlagsrecht hierzu hatten sowohl der [[Römisch-deutscher Kaiser|Kaiser]] als auch das [[Kurfürst]]enkollegium. Jeder Vorschlag wurde zunächst im Rat der Kurfürsten beraten und gelangte mit dessen Gutachten an den [[Reichsfürstenrat]] und danach an das Kollegium der [[Freie und Reichsstädte|Reichsstädte]]. Um in Kraft zu treten, bedurften sie aber der kaiserlichen Konfirmation (Bestätigung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1871 wurde das [[Deutsches Reich|Deutsche Reich]] als [[Nationalstaat]] gegründet; es ging aus dem [[Norddeutscher Bund|Norddeutschen Bund]] von 1867 hervor. Dessen [[Gesetz]]e wurden als nunmehrige &amp;#039;&amp;#039;Reichsgesetze&amp;#039;&amp;#039; übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Reich]] beschloss der [[Reichstag (Deutsches Kaiserreich)|Reichstag]] die Gesetze, dann musste der [[Bundesrat (Deutsches Reich)|Bundesrat]] (die Vertretung der [[Gliedstaat|Bundesstaaten]]) sie genehmigen und schließlich wurden sie vom [[Deutscher Kaiser|Kaiser]] „ausgefertigt und verkündet“. Der Kaiser hatte hierbei keine Änderungsmöglichkeit mehr, sondern war zur Verkündung rechtlich verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetze aus dem Kaiserreich, der [[Weimarer Republik]] und auch aus der [[Zeit des Nationalsozialismus]] gelten in der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] fort, soweit sie nicht dem [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] widersprechen (sog. [[vorkonstitutionelles Recht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Reichsverfassungsgesetze im Heiligen Römischen Reich ==&lt;br /&gt;
Die Reichsgesetze sind aus Gesetzen des [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches]] entstanden, die dort allgemeine und akzeptierte Grundgesetze waren, welche in verschiedenen Jahrhunderten verfasst worden sind. Nicht alle Gesetze und Texte des Heiligen Römischen Reiches wurden zur [[Reichsverfassung]] gezählt, da ihre Anerkennung zur Verfassung oft nicht einheitlich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im [[Wormser Konkordat]] von 1122 zu findende erste quasi [[verfassungsrecht]]liche Regelung bedeutete eine gewisse Unabhängigkeit der weltlichen von der geistlichen Macht – ein erster Schritt auf dem langen Weg zur endgültigen Beilegung des [[Investiturstreit]]s. Die Umwandlung der [[Stammesfürstentum|Stammesfürstentümer]] in [[Reichsfürst]]entümer etwa hundert Jahre später erwies sich als verfassungsrechtlicher Meilenstein. 1231 musste [[Friedrich II. (HRR)|Friedrich II.]] auf dem Wormser Reichstag zugunsten der Fürsten Rechte an die Reichsfürsten abtreten, und noch am selben Tag wurde das Gesetzgebungsrecht der Fürsten von Friedrich II. anerkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die wichtigste Reichsverfassungsregel war die &amp;#039;&amp;#039;[[Goldene Bulle]]&amp;#039;&amp;#039; von 1356, welche für eine geordnete und geregelte Königswahl sorgte, das [[Fehde]]recht beschränkte und ein Anwachsen der Anzahl von Kurfürsten verhinderte, wobei ein päpstliches Mitspracherecht in allen Punkten ausgeschlossen war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als drittes Reichsgesetz wurden die deutschen [[Konkordat]]en aus dem Jahr 1447 angesehen, durch welche die päpstlichen Rechte sowie die Freiheiten in der Kirche im Reich bestimmt wurden. Durch dieses Reichsgesetz sollte sich eine relevante Basis für die Rolle und den Aufbau der Kirche als [[Römisch-katholische Kirche im Heiligen Römischen Reich|Reichskirche]] in den darauffolgenden Jahren entwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das vierte Reichsverfassungsgesetz war der „[[Ewiger Landfriede|Ewige Landfrieden]]“ vom 7. August 1495, welcher im Reichstag zu Worms veröffentlicht wurde und mit der Schaffung des [[Reichskammergericht]]s gefestigt werden sollte. Durch dieses grundlegende Gesetz wurde ebenfalls ein Verbot für das bis dahin übliche Fehderecht festgelegt, um das Gewaltmonopol des Staats durchsetzen zu können. Darüber hinaus wurden auch Streitigkeiten und Selbsthilfe des Adels als rechtswidrig angesehen und wurden anhand eines Gerichts des entsprechenden Territoriums geklärt. Sollte der Landfrieden gebrochen werden, wurde für dieses Vergehen als Strafe die [[Reichsacht]] oder eine hohe Geldstrafe verhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das fünfte Reichsgrundgesetz war die [[Wormser Reichsmatrikel]] von 1521. Dieses Gesetz war ein Verzeichnis der Reichsstände, welches zum Unterhalt des Reichsheeres diente.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Gesetze und Ordnungen, die als Reichsgesetze anerkannt wurden, waren der [[Augsburger Reichs- und Religionsfrieden|Augsburger Religionsfrieden]] von 1555, die [[Reichsexekutionsordnung]] und die [[Ordnung des Hofrates]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abkommen des [[Westfälischer Friede|Westfälischen Friedens]] wurden nach dem Austausch der [[Ratifikationsurkunde]] von 1694 zum ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. In diesem Vertrag wurden neben territorialen Veränderungen die Landeshoheiten den Reichsterritorien zuerkannt und die [[Calvinisten]] wurden als voll berechtigte Konfession im Reich anerkannt. Aufgrund dessen wurden weiterhin Regelungen über den Religionsfrieden und über konfessionelle Reichsinstitutionen vereinbart. Damit war die Herausbildung der Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Heiliges Römisches Reich#Grundgesetze|HRR-Grundgesetze]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Europa und die Welt um 1500&amp;#039;&amp;#039;, Cornelsen Verlag, Berlin, 1. Auflage, 4. Druck 2010, S.&amp;amp;nbsp;88–89.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Reichsgesetzgebungskompetenz im wilhelminischen Kaiserreich ab 1871 ==&lt;br /&gt;
Die [[Verfassung]] des [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Kaiserreichs]] wird als [[Bismarcksche Reichsverfassung]] bezeichnet, sie wies dem Reich die [[Gesetzgebungskompetenz]] für die nachfolgenden Rechtsgebiete zu, auf denen Reichsgesetze erlassen werden konnten:&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71.htm |titel=Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20100831221610/http://verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71.htm |archiv-datum=2010-08-31 |abruf=2014-01-16}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Staatsbürgerschaftsrecht&lt;br /&gt;
* Zoll- und Handelswesen&lt;br /&gt;
* Münz- und Notenbankwesen&lt;br /&gt;
* Bankenrecht&lt;br /&gt;
* Patentrecht&lt;br /&gt;
* Eigentumsrecht&lt;br /&gt;
* Schutz von Handel- und Schifffahrt im Ausland sowie Konsulatswesen&lt;br /&gt;
* Eisenbahn- und Wasserstraßenbauwesen&lt;br /&gt;
* Schiffsbetrieb- und Wasserstraßenunterhalt für interstaatliche Wasserstraßen, sowie die Fluß- und Wasserzölle&lt;br /&gt;
* Post- und Telegraphenwesen&lt;br /&gt;
* Länderübergreifende Vollstreckung im Zivilrecht&lt;br /&gt;
* Recht öffentlicher Urkunden&lt;br /&gt;
* Schuld-, Straf-, Handels- und Gerichtsverfassungsrecht&lt;br /&gt;
* Kriegesmarinewesen und Militärangelegenheiten des Reichs&lt;br /&gt;
* Medizinal- und Veterinärpolizeirecht&lt;br /&gt;
* Vereins- und Presserecht&lt;br /&gt;
In mehreren dieser Bereiche erstreckte sich die Reichsgesetzgebungskompetenz nicht auf Bayern, das eigene Gesetze für diese Bereiche erlassen konnte.&lt;br /&gt;
In Württemberg galt dies für das Post- und Telegraphenwesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Reichsverfassung&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv |url=http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71.htm |text=Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches |wayback=20100831221610}}&amp;lt;/ref&amp;gt; hatte Gültigkeit, bis sie durch die [[Weimarer Verfassung]] aufgehoben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unterschiede – Gesetze der Länder im Reich ==&lt;br /&gt;
Über die allgemeinen Reichsgesetze hinaus gab es in den Ländern des Deutschen Reiches unterschiedliche [[Gesetzgebung]]en.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bismarcksche Reichsverfassung#Die Grundrechte|Bismarcksche Reichsverfassung]]&amp;lt;/ref&amp;gt; Vorerst gab es keinen Grundrechtskatalog, in welchem die Menschenrechte festgehalten wurden, jedoch hat sich das weitgehende Fehlen von Grundrechten in der Verfassung kaum ausgewirkt, daher gab es nur in den Verfassungen der Länder des Reiches garantierte Grundrechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verschiedene Reichsgesetze im Königreich Bayern wurden beispielsweise von Gesetzen des [[Norddeutscher Bund|Norddeutschen Bundes]] übertragen, welche hauptsächlich sowohl politische Rechte als auch Menschenrechte beinhalteten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.verfassungen.de/de/by/bayern19-index.htm |titel=Verfassungen Bayern |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20060629013838/http://www.verfassungen.de/de/by/bayern19-index.htm |archiv-datum=2006-06-29 |abruf=2014-01-16}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb des Königreichs Preußen gingen die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor. Diese Gesetze erhielten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche mittels eines [[Reichsgesetzblatt]]es geschahen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.documentarchiv.de/ksr/verfksr.html |titel=Preußische Reichsgesetzgebung |abruf=2014-01-16}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Deutsches Kaiserreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Heiliges Römisches Reich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Weimarer Republik)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Deutsches Reich, 1933–1945)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesetzgebungslehre]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;FNFH</name></author>
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