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	<title>Regionalprinzip - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T12:02:20Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Regionalprinzip&amp;diff=1739415&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Bisam: fehlender Punkt nach Abkürzung</title>
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		<updated>2025-12-02T05:52:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;fehlender Punkt nach Abkürzung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Regionalprinzip&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; stammt aus dem [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] und betrifft die [[Rechtsbeziehung]] zwischen den [[Träger (öffentliches Recht)|öffentlichen Trägern]] und ihren öffentlich-rechtlichen [[Sparkasse]]n, denen weitgehend [[verbot]]en ist, außerhalb ihres [[Geschäftsgebiet]]s [[Kreditgeschäft|Kreditgeschäfte]] zu betreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das Regionalprinzip stammt aus der Begrenzung der gemeindlichen Tätigkeit auf ihr [[Gemeindegebiet]],&amp;lt;ref&amp;gt;Hans Klüber, &amp;#039;&amp;#039;Das Gemeinderecht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland&amp;#039;&amp;#039;, 1972, S. 241&amp;lt;/ref&amp;gt; nur dort hat eine [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinde]] [[Gebietshoheit]]. Dieses kommunale Regionalprinzip wurde durch das [[Sparkassengesetz|Sparkassenrecht]] aufgegriffen auch für die kommunalen Sparkassen eingeführt. Durch das Regionalprinzip wird bei Sparkassen eine horizontale [[Arbeitsteilung]] und [[Marktbearbeitung]] erreicht und der [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Wettbewerb]] zwischen mehreren Sparkassen innerhalb einer Gemeinde weitgehend ausgeschlossen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Gabler_Bank_Lexikon/yqoDBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regionalprinzip+lexikon&amp;amp;pg=PA152&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1624041149636 Gabler Verlag (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gabler Bank-Lexikon: Bank - Börse – Finanzierung&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 1080]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Regionalprinzip verhindert somit die so genannte Anstaltskonkurrenz mehrerer Sparkassen und daraus resultierende unzulässige Sparkassengemengelagen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Das_Regionalprinzip_und_neue_elektronisc/PX4-6Si36ZYC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regionalprinzip&amp;amp;pg=PA270&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1624045740027 Peter Raskin, &amp;#039;&amp;#039;Das Regionalprinzip und (neue) elektronische Vertriebswege im Retailbanking&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 269]&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit dient das Regionalprinzip auch dem [[Gebietsschutz (Wettbewerbstheorie)|Gebietsschutz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
[[Rechtsgrundlage]]n sind die regionalen [[Sparkassengesetz]]e (SpkG) und die [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungen]] der Sparkassen. Nach § 3 SpkG NRW ist das Regionalprinzip auf das [[Kreditgeschäft]] und [[Kapitalbeteiligung]]en der Sparkassen an anderen Unternehmen beschränkt, [[Bankeinlage|Einlagen]] dürfen dagegen auch von Kunden außerhalb des Geschäftsgebiets angenommen werden. [[Kreditnehmer]] und [[Unternehmen]] müssen ihren [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohn-]] oder [[Geschäftssitz]] oder ihre [[Niederlassung (Wirtschaft)|Niederlassung]] im Geschäftsgebiet haben. Es gibt hiervon eng begrenzte [[Legalausnahme]]n&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Raskin, &amp;#039;&amp;#039;Das Regionalprinzip und (neue) elektronische Vertriebswege im Retailbanking&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 55&amp;lt;/ref&amp;gt; wie etwa [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] und speziell [[Kreditderivat]]e, die auch mit [[Kontrahent]]en außerhalb des Geschäftsgebiets abgeschlossen werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Regionalprinzip ist für die öffentlichen Sparkassen in fast allen Bundesländern gesetzlich vorgegeben. Ausnahmen bilden [[Hamburg]], [[Hessen]] und [[Schleswig-Holstein]], die über teilweise relativ große, privatwirtschaftlich verfasste [[freie Sparkasse]]n verfügen. In Hamburg gibt es kein Sparkassengesetz, in Hessen und Schleswig-Holstein nimmt das Gesetz auf das Tätigkeitsgebiet der Sparkassen Bezug, ohne es zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[öffentlicher Auftrag|öffentliche Auftrag]] der Sparkassen bestand ursprünglich unter anderem darin, dass sie verschiedene Prinzipien beachteten, nämlich Beschränkung der Sparkassentätigkeit auf bestimmte Bankgeschäfte (&amp;#039;&amp;#039;Enumerationsprinzip&amp;#039;&amp;#039;), Bindung an die Region des Trägers (&amp;#039;&amp;#039;Regionalprinzip&amp;#039;&amp;#039;), Zusammenarbeit im [[Verbund (Kooperation)|Verbund]] der [[Sparkassen-Finanzgruppe]] (&amp;#039;&amp;#039;Verbundprinzip&amp;#039;&amp;#039;) und Unterordnung der kleineren lokalen/regionalen Institute unter größere überregionale Institute der [[Girozentrale]]n und [[Landesbank]]en (&amp;#039;&amp;#039;Subsidiaritätsprinzip&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie ({{EU-Richtlinie|1977|780|titel=vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute}}) tangierte mittelbar das Regionalprinzip. Sie legte fest, dass die in einem [[EU-Mitgliedstaat]] erteilte [[Banklizenz]] europaweit Gültigkeit hat. Dies schloss das Recht auf Einrichtung von Zweig- und Hauptstellen ein.&amp;lt;ref&amp;gt;Günter Seele, &amp;#039;&amp;#039;Der Kreis aus europäischer Sicht&amp;#039;&amp;#039;, 1991, S. 96&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach wären die Sparkassen europarechtlich befugt gewesen, auch Zweigstellen außerhalb ihres Geschäftsgebiets zu betreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Das Regionalprinzip gilt für kommunale Sparkassen und [[öffentlicher Versicherer|öffentliche Versicherer]], nicht jedoch für [[freie Sparkasse]]n und [[Privatversicherung]]en.&lt;br /&gt;
* Die Geschäftsgebiete &amp;#039;&amp;#039;öffentlich-rechtlicher Sparkassen&amp;#039;&amp;#039; sind in den regionalen Sparkassengesetzen und den Sparkassen-Satzungen durch das geltende Regionalprinzip auf das Gebiet ihres [[Träger (öffentliches Recht)|Trägers]] ([[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinde]], [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverband]], [[Landkreis]]) begrenzt. Das hat zur Folge, dass sich auch sämtliche [[Filialbank|Zweigstellen]] der Sparkassen auf dem Gebiet des Trägers befinden müssen. Fremde Sparkassen dürfen sich im Geschäftsgebiet nicht betätigen, wohl aber andere [[Kreditinstitut]]e. Eine Ausdehnung des Geschäftsgebiets ergibt sich unmittelbar aus Sparkassen-Fusionen als Folge einer [[Gemeindefusion]] oder Bildung eines [[Zweckverband (Deutschland)|Zweckverbands]]. Auch [[Gemeindegebietsreform]]en führen zu Übertragungen von Filialen zu einer anderen Sparkasse. Durch das strenge Regionalprinzip wird verhindert, dass konkurrierende Sparkassen als Wettbewerber auf demselben regionalen Markt auftreten.&lt;br /&gt;
* Auch die Geschäftsgebiete [[öffentlicher Versicherer]] sind in deren Satzungen festgelegt. Wegen der Zuständigkeit der Länder für die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen [[Versicherungswesen]]s ist das Regionalprinzip zu beachten, wodurch sich das Geschäftsgebiet auf das Gebiet des jeweiligen [[Land (Deutschland)|Bundeslandes]] beschränkt und eine räumliche Arbeitsteilung ermöglicht.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Legitimit%C3%A4t_des_%C3%B6ffentlichen_Versicher/0oa181dQnQsC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=gesch%C3%A4ftsGebiet+%C3%B6ffentlicher+Versicherer&amp;amp;pg=PA59&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1623948046539 Armin Homburg, &amp;#039;&amp;#039;Legitimität des öffentlichen Versicherungswesens in der Bundesrepublik Deutschland&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 59]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Regionalprinzip gestattet den öffentlichen Versicherern, auf ihrem Geschäftsgebiet insbesondere die [[Versicherungsart]] der [[Feuerversicherung]], hier vor allem die Gebäude-Feuerversicherung, als [[Monopolversicherung]] (in [[Baden-Württemberg]], [[Hamburg]], [[Hessen]], Teilen von [[Berlin]], [[Niedersachsen]] und [[Rheinland-Pfalz]]) zu betreiben, wofür sie mit einem [[Bannrecht]] ausgestattet waren.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Handw%C3%B6rterbuch_der_Versicherung_HdV/2jKVakNRPgkC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regionalprinzip+versicherungen&amp;amp;pg=PA184&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1624098572122 Dieter Farny (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Handwörterbuch der Versicherung HdV&amp;#039;&amp;#039;, 1988, S. 184]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[Versicherungsnehmer]] muss nicht im Geschäftsgebiet ansässig sein, wohl aber das versicherte Objekt. Beim Bannrecht bestand zwar keine [[Versicherungspflicht]], im Falle der Versicherung eines Gebäudes musste diese jedoch bei einem öffentlichen Versicherer abgeschlossen werden (Versicherungsmonopol). Bannrecht und Versicherungspflicht wurden im Zuge der [[Deregulierung]] der öffentlichen Versicherer im Juli 1994 abgeschafft.&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Die [[Mittel (Buchhaltung)|Mittel]] der Sparkassen sollen in erster Linie zur Förderung der regionalen Wirtschaft und Bevölkerung eingesetzt werden. Das Regionalprinzip gilt in seiner strengen Form nicht für das [[Passivgeschäft]], so dass auch die von auswärts hereingenommenen Gelder das [[Kreditangebot]] für den regionalen Bereich erhöhen. Die [[Kreditnachfrage]] muss dagegen aus dem Geschäftsgebiet stammen. Das Regionalprinzip verhindert, dass die Finanzmittel ausschließlich in die Wachstumsregionen fließen und strukturschwachen Regionen somit die Entwicklungsmöglichkeit genommen wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Stefan Gärtner, &amp;#039;&amp;#039;Sparkassen als Akteure einer integrierten Regionalentwicklung&amp;#039;&amp;#039;, in: Graue Reihe des Instituts für Arbeit und Technik 5, 2003, S. 20&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei öffentlichen Versicherungen sorgt das Bannrecht dafür, dass im Geschäftsgebiet der Versicherung liegende Gebäude bei ihnen versichert werden müssen, sofern sich der Versicherungsnehmer für eine Feuerversicherung entschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Monopolkommission]] hat sich im XX-Hauptgutachten&amp;lt;ref&amp;gt;Monopolkommission (Hrsg.), XX-Hauptgutachten, Eine Wettbewerbsordnung für die Finanzmärkte, 2014 = {{BT-Drs|18|2150}} vom 17. Juli 2014, &amp;#039;&amp;#039;Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013&amp;#039;&amp;#039;, S. 681 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; für eine kartellrechtliche Überprüfung des Bankenwettbewerbs ausgesprochen und sich für eine Abschaffung des Regionalprinzips gerade bei den Sparkassen ausgesprochen. Grund für die Kritik bei den Sparkassen ist, dass das Regionalprinzip in den Landesgesetzen als gesetzliches [[Zwangskartell]] normiert sei. Nach Ansicht der Monopolkommission gibt es keine wettbewerbliche Rechtfertigung für das Regionalprinzip. Es verstößt nach Auffassung der Kommission sogar gegen {{Art.|106|AEUV|dejure}} Abs. 1 [[AEUV]]. Danach ist es verboten, in Bezug auf [[Öffentliches Unternehmen|öffentliche Unternehmen]] Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die den europäischen Verträgen und insbesondere den Wettbewerbsregeln ({{Art.|101|AEUV|dejure}} ff. AEUV) widersprechen. Sparkassen sind&lt;br /&gt;
öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] fiel das Regionalprinzip für Sparkassen im Jahre 1979  fort.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Matthias Fischer (Wirtschaftswissenschaftler)|Matthias Fischer]] (Hrsg.): [https://www.google.de/books/edition/Handbuch_Wertmanagement_in_Banken_und_Ve/4gYgBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regionalprinzip+versicherungen&amp;amp;pg=PA208&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1624101091903 &amp;#039;&amp;#039;Handbuch Wertmanagement in Banken und Versicherungen.&amp;#039;&amp;#039; 2004, S. 208]&amp;lt;/ref&amp;gt; Seitdem besteht absolute [[Niederlassungsfreiheit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] gibt die Fläche eines [[Kanton (Schweiz)|Kantons]] üblicherweise auch das Geschäftsgebiet der [[Kantonalbank]]en vor, was aber im [[Einzelfall]] die Gründung von Filialen in anderen Kantonen oder im Ausland nicht hindert. Ein strenges Regionalprinzip wie in Deutschland gibt es nicht. So sieht beispielsweise § 3 Kantonalbankgesetz für die [[Basellandschaftliche Kantonalbank]] vor, dass der geographische Geschäftskreis der Bank sich auf die [[Wirtschaftsraum|Wirtschaftsregion]] [[Nordwestschweiz]] erstreckt; Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Monopolkommission; XX-Hauptgutachten, Kapitel VI, Berlin 2014.&lt;br /&gt;
* Volker Schepers: &amp;#039;&amp;#039;Internet Banking und sparkassenrechtliches Regionalprinzip (Broschiert)&amp;#039;&amp;#039; Deutscher Gemeindeverlag; Auflage: 1., Aufl. (5. Juni 2003), ISBN 3555013084&lt;br /&gt;
* Urban Bacher (2016): Zum Regionalprinzip bei den deutschen Kreditgenossenschaften, in: Taisch/Jungmeister/Gernet (Ed.), XVIII Internationale Genossenschaftswissenschaftlichen Tagung IGT 2016 in Luzern (pp. 26-37).&lt;br /&gt;
* Aßmann et al.: Regionalprinzip bei Sparkassen, in: bank und markt 9/2014, S. 16–24.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/haspa-gegen-svn-sparkassenstreit-im-norden/2671302.html Streit um das Regionalprinzip zwischen Haspa und SVN]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4238466-7}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliche Wirtschaft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Unternehmen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sparkassen-Finanzgruppe]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungswesen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Bisam</name></author>
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