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	<title>Rechtswahl - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T21:35:14Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtswahl&amp;diff=1176050&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;TaxonBot: Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links</title>
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		<updated>2026-04-17T11:54:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: Auflösung doppelter toter Links nach https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Bots/Anfragen&amp;amp;oldid=266185123#Aufl%C3%B6sung_der_doppelten_Toten_Links&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtswahl&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bei [[Vertrag|Verträgen]] mit Auslandsbezug ist die Möglichkeit, unter mehreren [[Rechtsordnung]]en das für den [[Vertrag]] ganz oder teilweise anzuwendende Recht zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Bei Verträgen oder sonstigen Sachverhalten mit Auslandsbezug taucht das Problem der Rechtswahl auf, weil die Rechtsordnungen in Staaten teilweise erhebliche Unterschiede untereinander aufweisen und geklärt werden muss, welche Rechtsordnung anwendbar sein soll. Den Vertragsparteien muss deshalb bewusst sein, dass es unterschiedliche Rechtsordnungen gibt; diese dürfen im Hinblick auf die Rechtsfolgen weder verkannt noch vernachlässigt werden. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Rechtsordnungen sind Gegenstand des internationalen [[Kollisionsrecht]]s. Machen Vertragsparteien bewusst oder unbewusst nicht von der Möglichkeit einer Rechtswahl Gebrauch, gilt für sie im Zweifel die Rechtsordnung des Staates, mit dem ein Vertrag die engsten Verbindungen aufweist; das ist meist das [[Sitz (juristische Person)#Sitzland|Sitzland]] des [[Verkäufer]]s.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geltung des internationalen Rechts ==&lt;br /&gt;
Bei Verträgen mit Auslandsbezug kann nicht – wie bei Verträgen mit ausschließlich deutschen Beteiligten – davon ausgegangen werden, dass [[deutsches Recht]] anwendbar sein soll. Bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen ([[Auslandsberührung]]), sind die Einheitsvorschriften des Übereinkommens von Rom (so genannte Rom I-VO)&amp;lt;ref&amp;gt;{{EUR-Lex-Rechtsakt|reihe=L|jahr=2008|amtsblattnummer=177|anfangsseite=6|endseite=16|format=PDF|titel=Verordnung 593/2008/EG, ABl. L 177 vom 4. Juli 2008}}&amp;lt;/ref&amp;gt; anwendbar. Diese Rom I-VO hat im Dezember 2009 die Bestimmungen der Art.&amp;amp;nbsp;27 ff. [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] abgelöst und regelt das auf vertragliche [[Schuldverhältnis]]se anzuwendende Recht, wenn die Verträge Auslandsbezug haben. Ein Vertrag unterliegt nach {{Art.|3|Rom-I-VO|dejure}} Rom I-VO grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Fehlt es an einer eindeutigen Rechtswahl, so gilt nach {{Art.|4|Rom-I-VO|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Rom I-VO bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen [[gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthaltsort]] hat. Eine unangemessene Benachteiligung des [[Verbraucher]]s liegt hierbei nicht vor. Im Ergebnis spricht daher vieles für die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln auch in den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|AGB]]. Der Verwender sollte aber bedenken, dass sich das gewählte Recht gegenüber Verbrauchern nicht in jedem Fall durchsetzt.&lt;br /&gt;
Dies ist eine wichtige Grundlage der [[Vertragsfreiheit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtswahlklausel ==&lt;br /&gt;
Um mögliche Streitigkeiten wegen einer fehlenden oder unklaren Rechtswahl zu vermeiden, haben die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Rechtswahlklausel. Mit einer Rechtswahlklausel können die Vertragsparteien die [[Rechtsfolge]]n aus ihrem Vertrag beeinflussen. Sie legt als [[Klausel (Recht)|Klausel]] fest, welcher Rechtsordnung die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unterworfen werden sollen. Die anzuwendende Rechtsordnung entscheidet nicht nur darüber, ob ein Vertrag überhaupt [[Form (Recht)|formwirksam]] abgeschlossen wurde, sondern gibt auch die geltenden Vorschriften für die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien vor. Insbesondere bestimmt das anzuwendende Recht, ob den Vertragsparteien ein Gestaltungsspielraum für ihre Vereinbarungen zur Verfügung steht. Auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahl beurteilen sich nach der gewählten Rechtsordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach der Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s nach dem gewählten Recht. Für die Rechtswahlklausel ist das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Toter Link |datum=2019-05 |url=http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/bghz123_380.htm |text=BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 |archivebot=2019-05-09 11:26:58 InternetArchiveBot}}, Az.&amp;amp;nbsp;XI&amp;amp;nbsp;ZR&amp;amp;nbsp;42/93, Volltext = [[Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen|BGHZ]] 123, 380, 383.&amp;lt;/ref&amp;gt; Wird nicht die Geltung des deutschen Rechts gewählt, könnte die Rechtswahl der Parteien dazu führen, dass dem Betroffenen der durch zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts gewährte Schutz entzogen wird. Zu diesen Bestimmungen gehören alle durch Parteivereinbarung nicht abdingbaren Vorschriften, die geeignet und dazu bestimmt sind, einem Vertragspartner Schutz gegenüber dem anderen zu gewähren. Allerdings darf nach {{Art.|6|Rom-I-VO|dejure}} Rom I-VO bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.jurion.de/de/document/show/0:67071,0/ BGH, Urteil vom 15. Juni 1987], Az.&amp;amp;nbsp;II&amp;amp;nbsp;ZR&amp;amp;nbsp;124/86, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine häufig verwendete Rechtswahlklausel lautet: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.“ Hieraus kann zunächst gefolgert werden, dass das [[UN-Kaufrecht]] einen Teil des deutschen Rechts bildet und daher gilt, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Nach einem Urteil des [[Landgericht Hamburg|Landgerichts Hamburg]] ist diese Rechtswahlklausel in den AGB auch gegenüber Verbrauchern wirksam und zudem kein Wettbewerbsverstoß.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=15357 LG Hamburg, Urteil vom 6. Januar 2011], Az. 327 O 779/10, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Landgericht Hamburg war der Auffassung, dass es sich bei den Kollisionsnormen der Rom I-VO nicht um Marktverhaltensregeln handele; vielmehr enthalte das durch EU-Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht Bestimmungen des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung. Derartige völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts verfolgten nicht den Zweck, das [[Marktverhalten]] zu regeln.&amp;lt;ref&amp;gt;Das Urteil des LG Hamburg betrifft einen Einzelfall, so dass offenbleibt, ob alle Fälle dieser Art wettbewerbskonform sind. Zudem gilt die Entscheidung nur im Wirkungsbereich des LGs Hamburg.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie verfolgten allein den Zweck, die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen. Zudem verstoße die Rechtswahlklausel nicht gegen AGB-Recht, insbesondere weder gegen {{§|305c|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] noch gegen {{§|305c|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB. Die Klausel sei nicht überraschend im Sinne des {{§|305c|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB, da die Vereinbarung deutschen Rechts für Kaufverträge, deren charakteristische Leistung von einem in Deutschland tätigen Unternehmer erbracht würden, im Zweifel ohnehin dem Vertragsstatut entspräche, das mangels Rechtswahl gelten würde ({{Art.|4|Rom-I-VO|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 lit.&amp;amp;nbsp;a Rom I-VO). In Ermangelung einer Rechtswahl unterliege nach dieser Bestimmung das anwendbare Recht bei Kaufverträgen nämlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Eine solche Vereinbarung habe daher zunächst einmal rein deklaratorischen Charakter. Für Verbraucherverträge gelte nichts anderes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einschränkung der Rechtswahl ==&lt;br /&gt;
Durch {{Art.|6|Rom-I-VO|dejure}} Rom I-VO wird die grundsätzlich gegebene Rechtswahlfreiheit eingeschränkt, da diese nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz seiner Heimatvorschriften entzogen wird ([[Rechtsflucht]]). Nur bei Vorliegen der besonderen und nicht analogiefähigen Voraussetzungen von {{Art.|6|Rom-I-VO|dejure}} Rom I-VO kommt es zu einem Günstigkeitsvergleich zwischen dem gewählten und dem deutschen Recht – bei dem sich auch das gewählte Recht durchsetzen kann. Darin liegt dem LG Hamburg zufolge jedoch keine Ausnahme von der freien Rechtswahl, sondern lediglich die Vorgabe der zusätzlichen Anwendung von zwingenden Schutzvorschriften des Heimatrechts des ausländischen Verbrauchers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Internationales Privatrecht ==&lt;br /&gt;
Im [[Internationales Privatrecht|Internationalen Privatrecht]] findet die Rechtswahl häufig Anwendung, um den Parteien oder dem zur Ausübung des Wahlrechtes Berechtigten eines Rechtsfalles mit Auslandsberührung die Möglichkeit einzuräumen, die meist materiell und aus der Sicht der Parteien oder des Wahlberechtigten günstigste Rechtsordnung zu wählen. Der Spielraum, der durch die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, dient häufig auch der Verwirklichung der [[Privatautonomie]] zwischen den Parteien, insbesondere in {{Art.|14|EGBGB|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2, {{Art.|42|EGBGB|dejure}} EGBGB. Die durch Rechtswahl bestimmte Rechtsordnung ist im deutschen Recht nach {{Art.|4|EGBGB|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 EGBGB per Definition nur eine [[Sachnormverweisung]], so dass die [[Sachnorm]]en der gewählten Rechtsordnung unter Ausschluss deren Internationalen Privatrechts (IPR) Anwendung finden. Solche Sachnormverweisungen durch die Ausübung einer Rechtswahl eröffnen unter anderem die {{Art.|10|EGBGB|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 und&amp;amp;nbsp;3, {{Art.|14|EGBGB|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2, {{Art.|15|EGBGB|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2, {{Art.|25|EGBGB|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 und {{Art.|42|EGBGB|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 EGBGB als Kollisionsnormen des IPR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Internationales Privatrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vertragsgestaltung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;TaxonBot</name></author>
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