<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Rechtsvorschlag</id>
	<title>Rechtsvorschlag - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Rechtsvorschlag"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtsvorschlag&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-03T02:50:13Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtsvorschlag&amp;diff=760648&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Invisigoth67: typo</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtsvorschlag&amp;diff=760648&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2024-05-15T14:21:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;lt;!-- schweizbezogen --&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsvorschlag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist allgemein ein Ein- bzw. Widerspruch gegen eine Rechtshandlung mit dem Ziel und der Folge, dass über die Zulässigkeit der betreffenden Handlung ein Gericht entscheiden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Rechtsvorschlag im Besonderen&amp;#039;&amp;#039; ist im schweizerischen Recht der Schuldbetreibung die mündliche oder schriftliche Erklärung des Betriebenen ([[Schuldner]]s), dass er die vom [[Gläubiger]] in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet.&amp;lt;ref&amp;gt;Daneben kann beispielsweise die Vollstreckbarkeit auf dem Wege der Schuldbetreibung bestritten werden (Hunziker/Pellascio, S. 74 f.).&amp;lt;/ref&amp;gt;  Damit kann der Schuldner eine gegen ihn eingeleitete [[Betreibung]] vorübergehend stoppen. Die Grundlage dafür definiert das [[Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs]] in den Artikeln 74 ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann der Schuldner entweder sofort dem Überbringer des [[Betreibung|Zahlungsbefehls]] mündlich oder schriftlich mitteilen oder er holt es bis spätestens 10 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schuldner kann die gesamte Forderung oder nur einen Teil bestreiten. Macht er keine genaue Angabe, gilt die &amp;#039;&amp;#039;ganze&amp;#039;&amp;#039; Forderung als bestritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Erheben des Rechtsvorschlags ist sehr einfach. So braucht der Schuldner keinerlei Gründe anzugeben.&amp;lt;ref&amp;gt;Hunziker/Pellascio, S. 75 (auch zu den Ausnahmen)&amp;lt;/ref&amp;gt; Dadurch kommt es vor, dass bei Erhalt eines Zahlungsbefehls direkt Rechtsvorschlag erhoben wird, auch wenn die Forderung gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Konsequenz des Rechtsvorschlags ist, dass die Betreibung stillsteht (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und erst nach der [[Rechtsöffnung]] fortgesetzt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsöffnung ist nicht in jedem Fall zwingend. Eine Fortsetzung der Betreibung kann durch die eigenhändige Ablehnung des Rechtsvorschlags erfolgen. Beweise für die Rechtmässigkeit der Forderungen sind nicht nötig. Diese Ausnahmen betreffen die staatlichen Behörden, die [[Krankenversicherung in der Schweiz|Krankenkassen]] und die [[Billag]].&amp;lt;ref&amp;gt;[http://tapschweiz.blogspot.ch/2017/06/b27024.html Ausnahmen bei Behörden]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Schuldner hat in so einem Fall noch die Möglichkeit an ein Gericht zu gelangen, um die Forderung zu bestreiten. In Fällen, die die Krankenkassen betreffen, wäre dies das [[Eidgenössisches Versicherungsgericht|Eidgenössische Versicherungsgericht]] in Luzern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig vom Rechtsvorschlag hat der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls 20 Tage Zeit, die Forderung ganz oder teilweise zu begleichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;Rechtsvorschlag im weiteren Sinne&amp;#039;&amp;#039; kann auch in anderen Fällen erfolgen; z. B. räumt Artikel 120 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern zum Schweizer Zivilgesetzbuch dem Betroffenen oder Gegner eines von einem Privaten beantragten Verbotes unter Strafandrohung zum Besitzesschutz die Möglichkeit des Rechtsvorschlages ein: Erhebt dieser Rechtsvorschlag, so muss der Verbotsnehmer vor Gericht auf Durchsetzung des Verbotes gegen den Einreicher des Rechtsvorschlages klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem [[Schweiz]]er &amp;#039;&amp;#039;Rechtsvorschlag&amp;#039;&amp;#039; entspricht in [[Deutschland]] der &amp;#039;&amp;#039;[[Widerspruch (Recht)|Widerspruch]]&amp;#039;&amp;#039; im [[Mahnverfahren]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Schweiz)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Invisigoth67</name></author>
	</entry>
</feed>