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	<title>Rechtsschein - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-30T14:17:40Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtsschein&amp;diff=777917&amp;oldid=prev</id>
		<title>95.223.229.25: + WP-Verlinkung Rechtsfrieden</title>
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		<updated>2024-11-21T09:52:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;+ WP-Verlinkung Rechtsfrieden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein Sammelbegriff für äußerlich erkennbare, für den Rechtsverkehr relevante Tatsachen, die den begründeten Anschein einer bestimmten [[Recht]]slage erzeugen und sich regelmäßig auf den [[Guter Glaube|Gutglaubensschutz]] (Frage der [[Verfügungsbefugnis|Verfügungsberechtigung]]) auswirken können. Geschützt wird die Redlichkeit eines Dritten gegenüber dem Nichtberechtigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Gründen des [[Rechtsfrieden]]s hat der Gesetzgeber zum Schutz des Rechtsverkehrs Rechtsscheintatbestände geschaffen, bei denen eine vorgegebene Rechtsfolge unabhängig davon eintritt, wie sich die wirkliche Rechtslage darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Systematik ==&lt;br /&gt;
Im [[Recht Deutschlands|deutschen Recht]] ist das [[Rechtsinstitut]] des Rechtsscheins aus Gründen der [[Rechtssicherheit]] für den Alltags und das Wirtschaftsleben etabliert. Ein Rechtsschein[[tatbestand]] ersetzt fehlende Berechtigungen, etwa die [[Vollmacht]] bei der [[Duldungsvollmacht|Duldungs-]] oder [[Anscheinsvollmacht]]&amp;lt;ref&amp;gt;Zur Duldungsvollmacht: [[Bundesgerichtshof|BGH]] [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1966, 1919.; [[Jens Petersen (Jurist, 1969)|Jens Petersen]], in [[Juristische Ausbildung (Zeitschrift)|JURA]] 2003, 310 und 2004, 829; zur Anscheinsvollmacht: BGH [[Versicherungsrecht (Zeitschrift)|VersR]] 1992, 889 (890).&amp;lt;/ref&amp;gt; oder die [[Verfügungsbefugnis]] bei [[Übereignung]]svorgängen im [[Sachenrecht (Deutschland)|Sachen-]] beziehungsweise [[Erbrecht (Deutschland)|Erbrecht]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Dieter Medicus (Rechtswissenschaftler)|Medicus]], Jens Petersen: &amp;#039;&amp;#039;Bürgerliches Recht nach Anspruchsgrundlagen&amp;#039;&amp;#039;, 25. Auflage, Rn. 535 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Rechtsscheintatbestand schafft Zurechenbarkeit gegenüber dem Berechtigten, der tatsächlich das [[Materielles Recht|materielle Recht]] (etwas [[Eigentum]]) innehat. Derjenige, der auf den Rechtsschein vertraut, muss [[Guter Glaube|gutgläubig]] sein und seine [[Disposition (Wirtschaft)|Disposition]] im [[Kausalität (Recht)|Vertrauen auf die]] Rechtsscheinlage treffen. Rechtsfolge ist die Gleichstellung von Rechtsschein und Rechtswirklichkeit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Moritz Wellspacher (1871–1923) definierte bereits im Jahr 1906 das allgemeine Rechtsscheinprinzip so: „Wer im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand rechtsgeschäftlich handelt, der zufolge Gesetzes oder Verkehrsauffassung die Erscheinungsform eines bestimmten Rechtes, Rechtsverhältnisses oder eines rechtlich relevanten Momentes bildet, ist in seinem Vertrauen geschützt, wenn jener Tatbestand mit Zutun desjenigen zu Stande gekommen ist, dem der Vertrauensschutz zum Nachteile gereicht.“&amp;lt;ref&amp;gt;Moritz Wellspacher, &amp;#039;&amp;#039;Das Vertrauen auf äußere Tatbestände im bürgerlichen Rechte&amp;#039;&amp;#039;, 1906, S. 267 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lehre vom Rechtsschein ==&lt;br /&gt;
Der Rechtsschein ergibt sich aus dem Gesetz und wird gesetzestechnisch häufig (aber nicht immer) durch [[Vermutung (Recht)|Vermutungen]] ausgesprochen. Ein Beispiel für einen Rechtsschein, der nicht in Form einer Vermutung ausgestaltet ist, ist der § 54 Abs. 3 HGB. Der Rechtsschein ist als [[Fiktion (Recht)|Fiktionstatbestand]] konstruiert, denn das Gesetz stellt eine – meist [[Vermutung (Recht)#Widerlegliche und unwiderlegliche Vermutung|widerlegliche]] – Vermutung auf. Die Grenzen des Rechtsscheins zieht der [[Bundesgerichtshof]] folgendermaßen: „Aus dem Vertrauen aus einem Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche herleiten, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der wirklichen Rechtslage entspräche.“&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 12, 105, 109.&amp;lt;/ref&amp;gt; Mängel in der [[Geschäftsfähigkeit]] werden durch den Rechtsschein nicht beseitigt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 115, 178, 181.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grundgedanke der Lehre des Rechtsscheins ist im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] in mehreren Bestimmungen enthalten, insbesondere in den §{{§|171|bgb|juris}}, {{§|405|bgb|juris}}, {{§|409|bgb|juris}} BGB. Zusammengefasst soll derjenige, der in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein veranlasst hat, weniger schutzwürdig sein als der auf diesen Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte und muss sich gegenüber dem gutgläubigen Dritten nach dem Rechtsschein behandeln lassen, weil er ihn erweckt hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=k3ojusTvSW0C&amp;amp;pg=PA10&amp;amp;dq=lehre+vom+rechtsschein&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=t3xmUq72EeXW4ASpnIC4Dw&amp;amp;sqi=2&amp;amp;ved=0CDoQ6AEwAg#v=onepage&amp;amp;q=lehre%20vom%20rechtsschein&amp;amp;f=false Lutz Schade, &amp;#039;&amp;#039;Handels- und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 10.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorkommen und Arten ==&lt;br /&gt;
Der Rechtsschein kommt in fast allen [[Rechtsgebiet]]en vor. Das deutsche [[Zivilrecht]] kennt den Rechtsschein insbesondere bei allgemeinen [[Vollmacht]]sfragen oder im Recht zum [[Eigentümer-Besitzer-Verhältnis]]. Auch der nach [[Erbfall]] ausgestellte [[Erbschein]] unterliegt Rechtsscheinregeln, ebenso gibt es Regeln in Ansehung des [[Handelsrecht (Deutschland)|Handels]]- und [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|Gesellschaftsrecht]]. Hier erlangt besondere Bedeutung die [[Rosinentheorie]] des BGH.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Rechtsscheinthemen besitzen eine gemeinsame Struktur. Danach sollen Dritte im Rechtsverkehr geschützt werden, wenn sie aus dem erkennbaren Geschehen auf das Vorliegen eines Tatbestands vertrauen durften, selbst wenn dieser Tatbestand tatsächlich gar nicht erfüllt ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=ZTbpvNBcW0cC&amp;amp;pg=PA193&amp;amp;dq=rechtsschein&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=mHliUqa9MMKn0QW1tYCACg&amp;amp;ved=0CGAQ6AEwCA#v=onepage&amp;amp;q=rechtsschein&amp;amp;f=false Jan Eltzschick/Jens Wenzel, &amp;#039;&amp;#039;Die Anfängerklausur im BGB&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 1.]92&amp;lt;/ref&amp;gt; Allen Rechtsscheintatbeständen ist zudem gemeinsam, dass sich ein Bösgläubiger nicht auf den Rechtsschein berufen dürfen soll. Unterschiedlich geregelt ist jedoch der Grenzverlauf zwischen Gut- und Bösgläubigkeit. Während beim Besitz als Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein bereits das grob-fahrlässige Nicht-Kennen der tatsächlichen Umstände für Bösgläubigkeit ausreicht, ist der Rechtsschein der meisten öffentlichen Register so stark, dass erst die positive Kenntnis der tatsächlichen – abweichenden – Umstände Bösgläubigkeit begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsschein aus Besitz ===&lt;br /&gt;
Der Klassiker der Rechtsscheinlehre ist der aus dem Institut des [[Besitz]]es resultierende Rechtsschein. Wer eine bewegliche [[Sache (Recht)|Sache]] besitzt, schafft den Rechtsschein, dass er auch deren [[Eigentum|Eigentümer]] ist ({{§|1006|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Hierauf vertraut der Dritte grundsätzlich. Die Dogmatik der Bestimmungen stellt allerdings gesetzliche Ausnahmen vor, so gilt Vorgesagtes nicht in den Fällen des {{§|935|bgb|juris}} BGB, wenn die Sache [[Diebstahl (Deutschland)|gestohlen]], [[Fundrecht (Deutschland)|verloren]]gegangen oder sonst [[Abhandenkommen|abhanden]]gekommen ist. Im Übrigen kommt der Rechtsschein des Eigentums grundsätzlich bei allen Besitzverhältnissen zum Tragen. Der kaufwillige Dritte kann im eben skizzierten Fall gemäß {{§|932|bgb|juris}} Abs. 1 BGB Eigentum erwerben, sofern er redlich – und damit sein Vertrauen in das Eigentum des Verkäufers – geschützt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsschein aus öffentlichem Glauben ===&lt;br /&gt;
[[Öffentlicher Glaube|Öffentlichen Glauben]] genießen [[Eintragung]]en in öffentlichen Registern. Die Mitwirkung der [[Registergericht]]e an der Festlegung von Rechtszuständen umfasst eine hohe Richtigkeitsgewähr.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Chris Thomale]]: &amp;#039;&amp;#039;Leistung als Freiheit. Erfüllungsautonomie im Bereicherungsrecht&amp;#039;&amp;#039;. Tübingen 2012, ISBN 3-16-151667-2. S. 67.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Eintragung eines Erwerbs oder einer [[Dingliches Recht (Deutschland)#Beschränkte dingliche Rechte|Belastung]] im [[Grundbuch]] nach {{§|873|bgb|juris}} BGB entfaltet materiell-rechtliche Wirksamkeit und zwar unabhängig davon, ob die Eintragung erfolgen durfte (Voraussetzung: [[Erwerb vom Nichtberechtigten#Erwerb durch Rechts- und Verkehrsgeschäft|Verkehrsgeschäft]]). Ob einzutragen ist, richtet sich nach formellem Grundbuchrecht. Gemäß {{§|892|bgb|juris}} BGB gelten unrichtige Eintragungen zugunsten des gutgläubigen Rechtserwerbers als richtig, sofern kein [[Widerspruch (Recht)|Widerspruch]] ({{§|899|bgb|juris}} BGB) eingetragen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Eintragungen im [[Handelsregister (Deutschland)|Handels]]-, [[Genossenschaftsregister|Genossenschafts]]-, [[Vereinsregister|Vereins]]- und [[Güterrechtsregister]] genießen einen weitgehenden Rechtsscheinschutz. Der Gutglaubensschutz bezieht sich auf das Nichtvorliegen einer nicht in den Registern eingetragenen Tatsache (§{{§|68|bgb|juris}}, {{§|70|bgb|juris}}, {{§|1412|bgb|juris}} BGB; {{§|15|hgb|juris}} HGB, {{§|29|geng|juris}} Abs. 1 und {{§|86|geng|juris}} GenG).&amp;lt;ref&amp;gt;[[Petra Buck-Heeb|Petra Buck]]: &amp;#039;&amp;#039;Wissen und juristische Person. Wissenszurechnung und Herausbildung zivilrechtlicher Organisationspflichten&amp;#039;&amp;#039;. Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 978-3-16-147580-1. (Habilitationsschrift) S. 62.&amp;lt;/ref&amp;gt; So wird durch {{§|15|hgb|juris}} HGB das Vertrauen in den Rechtsschein geschützt, wenn die Eintragung in einem Handelsregister der Wirklichkeit nicht entspricht. Nach § 15 Abs. 3 HGB kann sich hier jemand auf eine unrichtige Eintragung berufen, wenn er gutgläubig ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Peter Bülow]]: &amp;#039;&amp;#039;Handelsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 31.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vollmachten ===&lt;br /&gt;
Im Recht der [[Vertretung (Deutschland)|Stellvertretung]] genießen die [[Anscheinsvollmacht]] und die [[Duldungsvollmacht]] einen besonderen Rechtsschein. Es geht darum, dass sich jemand hierbei als rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter präsentiert und Dritte darauf vertrauen, dass er es auch wirklich ist. Beide Rechtsscheinvollmachten unterscheiden sich nur durch die Kenntnis des Vertretenen. Bei der Anscheinsvollmacht hat der Vertretene keine Kenntnis vom angeblichen Vertreter, bei der Duldungsvollmacht hat der Vertretene zwar Kenntnis, er duldet jedoch die Vertretungshandlung. In beiden Fällen muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als ob er eine Vollmacht erteilt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Handelsrecht ===&lt;br /&gt;
Im [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] ist das Vertrauen in den Rechtsschein besonders geschützt, da der Handelsverkehr schneller Abwicklungsprozesse bedarf. Das [[Handelsgesetzbuch|HGB]] weicht daher teils von den Formvorschriften des BGB ab. Das Handelsrecht geht davon aus, dass [[Kaufmann (HGB)|Kaufleute]] bei Handelsgeschäften versierter sind als [[Verbraucher]], die eines besonderen Schutzes bedürfen. Wer den Anschein erweckt, Kaufmann oder Gesellschafter zu sein, der muss sich wie ein Kaufmann oder Gesellschafter behandeln lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;Lutz Schade: &amp;#039;&amp;#039;Handels- und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 10.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Beispiel gibt das [[Kaufmännisches Bestätigungsschreiben|kaufmännische Bestätigungsschreiben]], dessen Inhalt bei einem [[Angebot (Recht)|Angebot]] als richtig gilt, wenn der Annehmende nicht [[Unverzüglichkeit|unverzüglich]] widerspricht; sein [[Schweigen (Recht)|Schweigen]] gilt als Annahme ({{§|362|hgb|juris}} Abs. 1 HGB). Auch wenn nichtberechtigte [[Kommissionär]]e,  [[Frachtführer]], [[Spediteur]]e oder [[Lagerhalter]] auftreten, auf die die meisten Vorschriften über [[Handelsgeschäft]]e anwendbar sind, begründet der Rechtsschein die Anwendung dieser Vorschriften auch auf den Nichtgewerbetreibenden.&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Bülow: &amp;#039;&amp;#039;Handelsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 32.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentliches Recht ===&lt;br /&gt;
Im [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] hat der Rechtsschein eine geringere Bedeutung, da die [[öffentliche Verwaltung]] an Gesetz und Recht gebunden ist ({{Art.|20|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]); sie darf ihr Handeln regelmäßig nicht auf Anschein stützen, sondern ist zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (siehe aber: [[Anscheinsgefahr]]). Die Probleme des Vertrauens auf bestimmte Umstände werden üblicherweise unter dem Begriff des [[Vertrauensschutz]]es behandelt. Gemeint ist hier stets das Vertrauen des Bürgers auf das Bestehen einer bestimmten Rechtsposition. Die Verwaltung selbst kann sich auf Vertrauensschutz zu Lasten des Bürgers nicht berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So kann zum Beispiel der „Rechtsschein eines [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakts]]“ bestehen, wenn behördliches Handeln eigentlich keinen Verwaltungsakt darstellt, es jedoch so aussieht, als ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte (z.&amp;amp;nbsp;B. ein Schreiben wird ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet). Dann sind die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben wie bei einem Verwaltungsakt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In engen Grenzen hat die deutsche [[Rechtsprechung]] auch anerkannt, dass nichtige Gesetze einen Rechtsschein erzeugen können, auf den sich ein Vertrauen des Bürgers gründen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Entscheidung des [[Bundesverfassungsgericht]]s {{BVerfGE|53|115}}.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstige Rechtsscheintatbestände ==&lt;br /&gt;
* Es wird vermutet, dass ein Kaufmann als Besitzer auch verfügungsbefugt ist, wenn er dies behauptet ({{§|366|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). Von ihm kann jeder gutgläubige Dritte Eigentum erwerben.&lt;br /&gt;
* Es wird vermutet, dass jemand, der im [[Erbschein]] als Erbe ausgewiesen ist, auch tatsächlich Erbe ist ({{§|2365|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
Eines der wichtigsten Ziele des Art. 933 ZGB ist der Verkehrsschutz, dem auch die Rechtsscheinlehre vordringlich dient.&amp;lt;ref&amp;gt;Walter Güller: &amp;#039;&amp;#039;Unfreiwilliger Besitzverlust und gutgläubiger Fahrniserwerb&amp;#039;&amp;#039;, Diss. 1924, S. 9.&amp;lt;/ref&amp;gt; Während in Deutschland die Rechtsscheinentsprechung einen positiven Vertrauensschutz schafft, sieht das Schweizer Recht lediglich einen Schadensersatz vor (&amp;#039;&amp;#039;negativer Vertrauensschutz&amp;#039;&amp;#039;).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.arnoldrusch.ch/pdf/080128jusletterfahrniserwerb.pdf |wayback=20131023060113 |text=Arnold F. Rusch, &amp;#039;&amp;#039;Gutgläubiger Fahrniserwerb als Anwendungsfall der Rechtsscheinlehre.&amp;#039;&amp;#039; In: Jusletter vom 28. Januar 2008, S. 2. }} (PDF; 448&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt; Anders als in Deutschland wird nach Art. 39 OR der Vertretene nur durch seinen Willen, vertreten zu werden, nicht jedoch aufgrund geschaffenen Rechtsscheins verpflichtet, so dass der vollmachtlose Vertreter ersatzpflichtig wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Eugen Bucher: &amp;#039;&amp;#039;Stellvertretung&amp;#039;&amp;#039;, ohne Jahrgang, S. 612.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
Auch in Österreich ist der Rechtsschein ein weitverbreitetes Rechtskonstrukt. Insbesondere gilt er bei der Eigentumsvermutung des § 323 ABGB oder bei Vollmachten (Verwalter- und Ladenvollmacht; §§ 1029 Satz 2 und 1030 ABGB). Allerdings wird bei § 323 ABGB nicht – wie bei § 1006 Abs. 1 BGB in Deutschland – das Eigentum  des Besitzers vermutet, sondern nur die Rechtmäßigkeit, was allerdings nur von geringer praktischer Bedeutung ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Apathy u.&amp;amp;nbsp;a.: &amp;#039;&amp;#039;Österreichisches Bankvertragsrecht.&amp;#039;&amp;#039; Band IX, 2012, S. 283.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Angelsächsischer Rechtskreis ===&lt;br /&gt;
Im [[Common Law]] spielt der Rechtsschein ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;apparent legality&amp;#039;&amp;#039;}}) eine ähnlich prominente Rolle wie im deutschen Recht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur&lt;br /&gt;
 | Autor=[[Holger Altmeppen]]&lt;br /&gt;
 | Titel=Die Disponibilität des Rechtsscheins&lt;br /&gt;
 | Verlag=Otto Schmidt&lt;br /&gt;
 | Ort=Köln&lt;br /&gt;
 | Jahr=1994&lt;br /&gt;
 | ISBN=3-504-06120-0&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
* Georg Borges: &amp;#039;&amp;#039;Rechtsscheinhaftung im Internet.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;[[NJW]].&amp;#039;&amp;#039; 33/2011, 2400&lt;br /&gt;
* [[Johann Kindl]]: &amp;#039;&amp;#039;Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung.&amp;#039;&amp;#039; Dissertation. Springer Verlag, 1999, ISBN 3-642-58411-X.&amp;lt;ref&amp;gt;Der Verfasser wendet sich gegen die verbreitete Auffassung, dass eine Anfechtung mit dem Wesen des Rechtsscheins nicht vereinbar sei und befürwortet die grundsätzliche analoge Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln auf die untersuchten Scheintatbestände.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [http://www.degruyter.com/dg/viewarticle/j$002fjura.2010.32.issue-4$002fjura.2010.292$002fjura.2010.292.xml &amp;#039;&amp;#039;Der unsichtbare Rechtsscheinträger? – »Der Zuckerfall«.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;JURA – Juristische Ausbildung.&amp;#039;&amp;#039; (Zeitschrift), März 2010, S. 292–296.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4177263-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Juristische Methodenlehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>95.223.229.25</name></author>
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