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	<title>Rechtsreferendariat - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtsreferendariat&amp;diff=350066&amp;oldid=prev</id>
		<title>~2025-35835-20: Link</title>
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		<updated>2025-11-24T01:26:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Link&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsreferendariat&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird in [[Deutschland]] der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde [[Vorbereitungsdienst]] nach der [[Juristenausbildung in Deutschland#Erste Juristische Prüfung|Ersten Juristischen Prüfung]] im Fach [[Rechtswissenschaften]] (amtliche Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;erste Prüfung&amp;#039;&amp;#039;, auch &amp;#039;&amp;#039;Referendarexamen&amp;#039;&amp;#039; genannt) bezeichnet, der mit dem [[Juristenausbildung in Deutschland#Zweite Staatsprüfung|zweiten Staatsexamen]] (amtliche Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;zweite Staatsprüfung&amp;#039;&amp;#039;; umgangssprachlich bzw. historisch &amp;#039;&amp;#039;Assessorexamen&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;großes Staatsexamen&amp;#039;&amp;#039;), mit dem die Anwärter die [[Befähigung zum Richteramt]] ({{§|5|drig|juris}} Abs. 1 [[Deutsches Richtergesetz|DRiG]]) erhalten, endet. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als [[Staatsanwalt]], als [[Rechtsanwalt]] ({{§|4|brao|juris}} [[Bundesrechtsanwaltsordnung|BRAO]]) und als [[Notar]] ({{§|5|bnoto|juris}} [[Bundesnotarordnung|BNotO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit ist das Rechtsreferendariat Teil der [[Juristenausbildung in Deutschland|Ausbildung zum Volljuristen]]. Der Anwärter führt üblicherweise die [[Dienstbezeichnung]] &amp;#039;&amp;#039;Rechtsreferendar&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;Ref. iur.&amp;#039;&amp;#039; bzw. &amp;#039;&amp;#039;Ref. jur.&amp;#039;&amp;#039; in Listen auch RRef). Historisch wurden ebenfalls die Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;Gerichtsreferendar&amp;#039;&amp;#039; für Referendare in der Gerichtsstation&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 22. März 1968 – VI R 228/67 –, [https://research.wolterskluwer-online.de/document/89a16579-a2bb-45ea-8ea9-53bf2779f7e2 research.wolterskluwer-online.de] = NJW 1968, 2263&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;köbler1971&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Gerhard Köbler]] |Titel=Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland |Sammelwerk=[[JuristenZeitung|JZ]] |Band=26. Jahrgang |Nummer=23/24 |Datum=1971 |Seiten=768–773}}&amp;lt;/ref&amp;gt; und [[Auskultator]] für eine seit 1869 abgeschaffte praktische Ausbildungsphase vor dem eigentlichen Rechtsreferendariat&amp;lt;ref&amp;gt;Elmar Breuckmann: &amp;#039;&amp;#039;Die Vorbereitung auf den höheren Verwaltungsdienst. Eine historische und vergleichende Untersuchung&amp;#039;&amp;#039; (Schriften der Hochschule Speyer, 28). Duncker &amp;amp; Humblot, Berlin 1965, S. 35.&amp;lt;/ref&amp;gt; verwendet. Rechtsreferendare waren früher [[Beamter (Deutschland)|Beamte]] auf Widerruf. Mit Thüringen hatte im März 2016 vorerst das letzte Bundesland sein Juristenausbildungsgesetz angepasst und Rechtsreferendare anschließend nicht mehr als Beamte eingestellt. Damit standen von 2016 bis 2018 Rechtsreferendare in allen [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländern]] in einem [[Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis|öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art]]. Im Sommer 2018 änderte das Land Mecklenburg-Vorpommern seine Einstellungspraxis erneut und stellt nun Rechtsreferendare wieder als Beamte auf Widerruf ein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/justizministerium/aufgaben/Landesjustizpr%C3%BCfungsamt/Referendariat-in-Mecklenburg%E2%80%93Vorpommern/ |titel=Referendariat in M-V |hrsg=Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern |datum=2018 |zugriff=2018-12-23}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch in Hessen&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Markus Lembeck |url=https://www.azur-online.de/artikel/referendariat-hessen-kehrt-zum-beamtenstatus-zurueck/ |titel=Referendariat: Hessen kehrt zum Beamtenstatus zurück |datum=2019-05-28 |zugriff=2020-07-11}}&amp;lt;/ref&amp;gt; werden seit 2020 und in Thüringen&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://justiz.thueringen.de/jpa/vorbereitungsdienst |titel=Juristischer Vorbereitungsdienst {{!}} Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz |abruf=2023-08-03}}&amp;lt;/ref&amp;gt; seit 2023 Rechtsreferendare als Beamte eingestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Jurist]] mit bestandener [[Zweite Staatsprüfung|zweiter Staatsprüfung]] führt die Berufsbezeichnung „[[Assessor|Rechtsassessor]]“ (Ass. iur. oder Ass. jur.). Umgangssprachlich bezeichnet man sie als Volljuristen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 1. Januar 2015 waren ca. 14.000 Rechtsreferendare in Deutschland erfasst, um die Jahrtausendwende waren es noch ca. 25.000.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur|Autor=Matthias Kilian|Titel=Wandel des juristischen Arbeitsmarktes – Wandel der Juristenausbildung?|Hrsg=|Sammelwerk=[[Anwaltsblatt]]|Band=|Nummer=10|Auflage=|Verlag=|Ort=|Datum=2016|Seiten=698–705 (699)|ISBN=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Der Rechtsreferendar hat mit der ersten Prüfung (früher Staatsexamen) sein rechtswissenschaftliches Studium (umgangssprachlich auch Jurastudium genannt) an einer [[Universität]] abgeschlossen und ist [[Jurist]]. In wenigen Bundesländern wird die Berufsbezeichnung „[[Referendar]]“ oder „Rechtsreferendar“ nach bestandener ersten Prüfung auch als Titel verliehen, der nicht an die Durchführung eines [[Referendariat]]s gebunden ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle|url=https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&amp;amp;query=JAPV+BW&amp;amp;psml=bsbawueprod.psml&amp;amp;max=true&amp;amp;aiz=true#jlr-JAPVBW2002pP35|titel=Landesrecht BW JAPrO {{!}} Landesnorm Baden-Württemberg {{!}} Gesamtausgabe {{!}} Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 8. Oktober 2002 {{!}} gültig ab: 01.10.2002|autor=juris GmbH|sprache=de|zugriff=2017-03-11}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Viele Universitäten verleihen nach der Ersten Juristischen Prüfung (zugleich Hochschulabschlussprüfung) die [[akademischer Grad|akademischen Grade]] [[Diplom-Jurist]] oder [[Magister juris]], die beispielsweise für eine Tätigkeit als [[angestellter]] [[Justiziar]] ausreichend sind.&lt;br /&gt;
Um in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, bedarf es einer eigenen Bewerbung (mit einigen Formularen und des Prüfungszeugnisses der ersten Prüfung und eines [[Führungszeugnis]]ses der Belegart O).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bewerber, die sich aktiv gegen die [[freiheitliche demokratische Grundordnung]] betätigt haben, können nach einer Entscheidung des [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgerichts]] von 2024&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bverwg.de/de/pm/2024/48 |titel=Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen |abruf=2025-06-06 |hrsg=Bundesverwaltungsgericht |datum=2024-10-10 |kommentar=Pressemitteilung}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|BVerwG]], Urteil vom 10. Oktober 2024 – BVerwG 2 C 15.23 –, [https://www.bverwg.de/101024U2C15.23.0 bverwg.de]&amp;lt;/ref&amp;gt; nicht zugelassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf des Referendariats ==&lt;br /&gt;
Das Referendariat gliedert sich in vier Pflichtstationen und mindestens eine (auch mehrere möglich) Wahlstation, in denen der Rechtsreferendar jeweils für einige Monate in verschiedenen Rechtsgebieten (bei einem ordentlichen Gericht in &amp;#039;&amp;#039;Zivilsachen&amp;#039;&amp;#039;, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in &amp;#039;&amp;#039;Strafsachen&amp;#039;&amp;#039;, bei einer Verwaltungsbehörde und bei einem Rechtsanwalt) praktisch ausgebildet wird. Dienstrechtlich wird der Referendar dazu einem [[Oberlandesgericht]] (OLG) zugewiesen (in Berlin dem [[Kammergericht]]), in dessen Bezirk meist ein [[Landgericht]] als Stamm[[dienststelle]] bestimmt wird, von dem aus er den jeweiligen Einzelausbildern zugewiesen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste Station in den meisten Bundesländern ist die Zivilstation, die in der Regel bei einem [[Amtsgericht]] oder [[Landgericht]] zu absolvieren ist und mit einem zwei- bis vierwöchigen [[Einführungslehrgang]] (je nach Bundesland) beginnt. Daran schließt sich die Strafstation an. Diese ist bei einer [[Staatsanwaltschaft]] oder einem [[Strafgericht]] abzuleisten. Nach der Strafstation folgt dann in fast allen Bundesländern die Verwaltungsstation. Diese kann – je nach Bundesland – bei einem [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]], einer [[Behörde]] (z. B. [[Regierungspräsidium]], [[Landratsamt|Kreisverwaltung]], [[Staatliches Schulamt|Schulamt]]) oder als Ergänzungsstudium an der [[Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer|Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer]] absolviert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anschließend kommt die Anwaltsstation. In einigen Ländern, wie beispielsweise [[Baden-Württemberg]], ist die Anwaltsstation dagegen in zwei Teile aufgeteilt; dann ist der erste Teil der Anwaltsstation vor der Verwaltungsstation und der zweite Teil nach der Verwaltungsstation zu absolvieren. Zum Schluss kommt die Wahlstation. Hier hat der Rechtsreferendar die größte Auswahl an Ausbildungsstätten und hat auch die Möglichkeit einen Auslandsaufenthalt einzubauen. In einigen Ländern (etwa [[Rheinland-Pfalz]]) ist an die Wahlstation ein bestimmtes Wahl(pflicht)fach geknüpft. Während der ersten beiden Stationen wird in manchen Ländern kein Urlaub gewährt, sodass die Urlaubsplanung vor Beginn des Referendariates entsprechend organisiert werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Begleitend dazu finden in den meisten Ländern beim [[Landgericht]] (je nach Station auch in einer Verwaltungsbehörde, einem anderen [[Gericht]] oder anderen Behörden) Arbeitsgemeinschaften in den Rechtsgebieten Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht statt, in denen die theoretischen Kenntnisse der einzelnen Prozessordnungen vermittelt und gleichzeitig das Wissen aus dem Studium vertieft wird. Daneben wird das Verfassen von Klausuren (Widerspruchsbescheide, Klagen, Urteile u. a.) und Halten von Aktenvorträgen (Sachbericht und Entscheidungsvorschlag) für das Examen geübt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Rechtsreferendariat endet mit der Ablegung der &amp;#039;&amp;#039;zweiten Staatsprüfung&amp;#039;&amp;#039;. Dieses besteht in den meisten Ländern aus acht (in [[Bayern]] aus früher 11 und jetzt 9) fünfstündigen Klausuren, die am Ende der Anwaltsstation geschrieben werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=LTO |url=https://www.lto.de/karriere/jura-referendariat/klausuren |titel=Übersicht Klausuren Zweites Staatsexamen |hrsg=Legal Tribune Online |abruf=2022-06-08}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach der Wahlstation folgt eine mündliche Prüfung, in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht geprüft werden. In den meisten Ländern ist ein Wahl(pflicht)fach zusätzlicher Bestandteil der mündlichen Prüfung. Diese beginnt in fast allen Ländern (außer Bayern) mit einem Aktenvortrag, welcher je nach Bundesland einen Sachverhalt aus dem Wahl(pflicht)fach oder aus einem der Pflichtfachrechtsgebiete zum Thema hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besondere Tätigkeiten ==&lt;br /&gt;
Den Rechtsreferendaren dürfen gemäß {{§|10|gvg|juris}}, {{§|142|gvg|juris}} Abs. 3 GVG ([[Gerichtsverfassungsgesetz]]) bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht eines [[Richter]]s oder [[Staatsanwalt]]es übertragen werden (beispielsweise die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung in der [[Hauptverhandlung]] in Strafsachen oder die Leitung einer Beweisaufnahme am Zivilgericht, Verfahrensbeteiligte in Zivilsachen anhören, [[Beweiserhebung|Beweise erheben]] und [[Rechtshilfe|Rechtshilfeersuchen]] erledigen). Ebenso kann der einem [[Rechtsanwalt]] zugewiesene Rechtsreferendar für diesen gemäß {{§|157|zpo|juris}} ZPO mit einer Unter[[vollmacht]] in Zivilsachen Gerichtstermine an einem Amtsgericht wahrnehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur|Autor=Thorsten Vehslage|Titel=Terminsvertretung für Rechtsanwälte durch Referendare|Hrsg=|Sammelwerk=[[Zeitschrift für die Anwaltspraxis]] |Band=|Nummer=|Auflage=|Verlag=|Ort=|Datum=1999|Seiten=647–650|ISBN=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Referendar kann gemäß {{§|139|StPO|juris}} StPO von einem als Verteidiger gewählten Rechtsanwalt mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung übertragen bekommen, wenn er seit mindestens einem Jahr und drei Monaten als Referendar tätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorbereitungsdienst in anderen EU-Staaten ==&lt;br /&gt;
In anderen Mitgliedstaaten der [[Europäische Union|Europäischen Union]] existieren ähnliche Ausbildungsprogramme. Anders als in Deutschland werden in vielen dieser Staaten die jungen Juristen gezielt auf einen bestimmten Bereich juristischer Tätigkeit vorbereitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Frankreich]] beispielsweise durchlaufen zukünftige Rechtsanwälte eine andere Ausbildungszeit als zukünftige Richter. Ein französischer Anwalts-Rechtsreferendar trägt den Titel „élève-avocat“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Österreich]] kennt als Voraussetzung für eine nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums weiterführende Laufbahn in den klassischen juristischen Berufen [[Richter]], Staatsanwalt, [[Notar]] und [[Rechtsanwalt]] die [[Gerichtspraxis]]. Für diejenigen, die die Laufbahn als Richter oder Staatsanwalt anstreben, schließt sich an die Gerichtspraxis der richterliche Vorbereitungsdienst an, in dem man die Bezeichnung „Richteramtsanwärter (RiAA)“ führt. Juristen, welche sich auf die Rechtsanwaltsprüfung vorbereiten, werden als „Rechtsanwaltsanwärter (RAA)“ oder informell als „Konzipienten“ bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Liechtenstein]] kennt ähnliche Regelungen wie Österreich, jedoch gibt es keine Notare und keinen Vorbereitungsdienst auf das Richteramt oder die Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Die Konzipienten bei Rechtsanwälten werden in vertretungsbefugte und substitutionsbefugte unterschieden (ähnlich gibt es in Österreich die kleine und große Legitimationsurkunde).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Reformbestrebungen ==&lt;br /&gt;
Von Anfang der 1970er bis Mitte der 1980er Jahre war als Alternative die [[einstufige Juristenausbildung]] eröffnet, die ihre Grundlage in § 5b DRiG a. F. hatte, aber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes auslief. In Deutschland wird immer wieder darüber nachgedacht, ebenfalls die bisherige sogenannte Einheitsausbildung zugunsten einer Spartenausbildung aufzugeben. Diese Forderung wird besonders vom [[Deutscher Anwaltverein|Deutschen Anwaltverein]] erhoben, allerdings haben sich auch Vertreter anderer Berufsgruppen wie der Richterschaft und der Landespolitik dem Wunsch nach einer Reform des Referendariats angeschlossen. Hinzu tritt die Umstellung des Studiums auf die Master- und Bachelorabschlüsse mit Blick auf den [[Bologna-Prozess]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die fehlende Spezialisierung des Referendariats auf einen einzigen Beruf bedeutet, dass für den später tatsächlich ausgeübten Beruf angesichts der Beschränkung des Referendariats auf zwei Jahre nur eine vergleichsweise kurze Ausbildungszeit vorgesehen ist. Beispielsweise beträgt die Ausbildungszeit in der Staatsanwaltschaftsstation in vielen Ländern der Bundesrepublik nur drei Monate. Die Rechtsanwaltsstation dauert zwar in vielen Ländern zehn Monate, angesichts des in vielen Ländern auf diese Station folgenden zweiten Staatsexamens ist jedoch der Fokus der Referendare in aller Regel auf die Examensvorbereitung gerichtet, so dass für die praktische Ausbildung hier nicht so viel Zeit verbleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Problematisch an der bisherigen Ausbildung erscheint weiterhin, dass die zweite juristische Staatsprüfung zwar formell den Zugang zu sämtlichen juristischen Berufen eröffnet, in der Praxis jedoch in den Staatsdienst wie auch bei Unternehmen der Privatwirtschaft nur Absolventen mit deutlich überdurchschnittlicher Examensnote eingestellt werden. Damit verbleibt weniger leistungsstarken Absolventen als berufliche Alternative häufig nur noch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Dies führt einerseits zu hoher Konkurrenz auf dem Anwaltsmarkt, andererseits zu erheblichen Qualifikationsunterschieden innerhalb der Anwaltschaft, was die Auswahl des geeigneten Anwalts für den rechtsuchenden Mandanten erschwert. In vielen anderen Ländern werden dagegen zur Ausbildung zum Rechtsanwalt nur solche Hochschulabsolventen zugelassen, die eine Ausbildungsstelle bei einem Anwalt nachweisen, so dass das Problem der „Überflutung“ des Anwaltsmarktes dort in weniger gravierender Weise auftritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Trotz dieser Kritik an der bisherigen Juristenausbildung wird das Referendariat in seiner derzeitigen Ausgestaltung auch von vielen Vertretern verschiedener Berufsgruppen als sinnvoll erachtet. Insbesondere die Fähigkeit, sich in die anderen Berufe mit teilweise widerstreitenden Interessen hineinversetzen zu können, wird als Schlüssel für eine erfolgreiche Tätigkeit im später wirklich ausgeübten Beruf verstanden. So ist der Referendar bei einem Zivilgericht gezwungen, sich in die Lage des Richters hineinzuversetzen, und somit aus den Schriftsätzen der Rechtsanwälte den Sachverhalt herauszuarbeiten. Diese Erfahrung ist sinnvoll, wenn der Referendar später als Rechtsanwalt tätig ist, da er einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz dann so aufbereiten wird, dass der Richter diesen zügig erfassen kann. Gleiches gilt für einen Rechtsanwalt, der als Strafverteidiger tätig ist. Durch seine Erfahrungen in der staatsanwaltlichen Station im Referendariat lernt er beispielsweise, welche taktischen Erwägungen in der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft sinnvoll sein werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Punkte werden teilweise auch von den Kritikern des Referendariats anerkannt, so dass noch nicht absehbar ist, ob und wann es zu einer grundlegenden Reform der deutschen Juristenausbildung kommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Deutscher Anwaltverein]]: &amp;#039;&amp;#039;Die DAV-Anwaltausbildung.&amp;#039;&amp;#039; Band 1: &amp;#039;&amp;#039;DAV-Ausbildungshandbuch. Die praktische Ausbildung.&amp;#039;&amp;#039; Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2005, ISBN 3-8240-0748-7.&lt;br /&gt;
* Thorsten Vehslage, Stefanie Bergmann, Svenia Kähler, Matthias Zabel: &amp;#039;&amp;#039;Referendariat und Berufseinstieg. Stationen – Chancen – Bewerbung&amp;#039;&amp;#039; (= &amp;#039;&amp;#039;Schriftenreihe der Juristischen Schulung.&amp;#039;&amp;#039; Bd. 162 &amp;#039;&amp;#039;Referendariat&amp;#039;&amp;#039;). 2., erweiterte Auflage. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54854-3.&lt;br /&gt;
* Walter Frenz, Hendrik J. C. Wübbenhorst: &amp;#039;&amp;#039;Der juristische Vorbereitungsdienst im europäischen Anerkennungsrecht.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;[[Neue Juristische Wochenschrift]].&amp;#039;&amp;#039; Bd. 64, Nr. 39, 2011, S, 2849–2851.&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4177262-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Akademische Bildung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Beruf (Rechtspflege)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>~2025-35835-20</name></author>
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