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	<title>Rechtsbegriff - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-26T17:53:01Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtsbegriff&amp;diff=367685&amp;oldid=prev</id>
		<title>141.68.113.69: /* Unbestimmte Rechtsbegriffe */</title>
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		<updated>2022-09-30T11:36:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Unbestimmte Rechtsbegriffe&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsbegriff&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in der [[Rechtswissenschaft]] ein [[Lexem]], ein für [[recht]]liche Zwecke definierter [[Begriff]], mit einem mehr oder weniger präzise formulierten, [[Recht|rechts]]&amp;amp;shy;relevanten Inhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der [[Neologismus]] „Rechtsbegriff“ wurde von [[Philipp von Zesen]] erfunden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Titel=JURA INFO |Sammelwerk=JURA – Juristische Ausbildung |Band=36 |Nummer=2 |Datum=2014-01-01 |ISSN=1612-7021 |DOI=10.1515/jura-2014-0015 |Seiten=140 |Online=https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/jura-2014-0015/html |Abruf=2022-03-21}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Friedrich E. Schnapp, Egon Schneider |Titel=Logik für Juristen: Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung |Verlag=Verlag Franz Vahlen GmbH |Datum=2019 |ISBN=978-3-8006-6123-7 |DOI=10.15358/9783800661237 |Seiten=22 |Online=https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.15358/9783800661237 |Abruf=2022-03-21}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen spezifisch rechtswissenschaftlichen Bedeutungsinhalt in diesem Sinne erhält ein Wort oder Begriff vor allem dadurch, dass es/er in [[Gesetz]]en verwendet und aufgegriffen und entweder durch das Gesetz selbst oder durch dessen Auslegung durch Gerichte und Rechtslehre inhaltlich bestimmt und konkretisiert wird. Nicht alle Rechtsbegriffe sind durch eine [[Legaldefinition]] festgelegt. So sind etwa im Rechtsverkehr und Alltagsleben häufig vorkommende Begriffe wie Zins oder [[Urkunde]] nicht legaldefiniert, sondern werden als bekannt vorausgesetzt.&amp;lt;ref&amp;gt;Einzig ist der Begriff [[Sollzins]]satz in {{§|489|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 BGB definiert.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das führt dazu, dass bei Streitigkeiten im Einzelfall geprüft werden muss, ob etwa das [[Disagio]] zum [[Zins]] gehört oder die [[Briefmarke]] als Urkunde anzusehen ist. Trotz fehlender Legaldefinition gebraucht der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] diese Begriffe sehr häufig (Zins etwa in {{§|488|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] beim [[Darlehen (Deutschland)|Darlehensvertrag]], Urkunde im Rahmen des {{§|267|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] bei [[Urkundenfälschung]]). Bei einer fehlenden Legaldefinition ist es zunächst unklar, ob bestimmte Rechtsfolgen im Einzelfall eintreten. Fälscht jemand Briefmarken, so stellt sich die Frage, ob dies als Urkundenfälschung bestraft werden kann. Im &amp;#039;&amp;#039;Besonderen Teil&amp;#039;&amp;#039; des Strafgesetzbuchs findet sich kein weiteres Tatbestandsmerkmal, welches dem Urkundenbegriff im Schwierigkeitsgrad der Auslegung und der Unübersichtlichkeit der Judikatur gleichkäme.&amp;lt;ref name=&amp;quot;kienapfel&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Diethelm Kienapfel]] |Titel=Urkunden im Strafrecht |Verlag=Klostermann |Datum=1967 |Online={{Google Buch |BuchID=vFhDoa4wzgYC |Seite=41 |Hervorhebung=Legaldefinition Urkunde}} |Seiten=41 f|Kommentar=mit weiteren Nachweisen |ISBN=3-465-00486-8}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Zivilprozessrechtlich ist die Urkunde eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung ({{§|415|zpo|juris}} Abs. 1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]).&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 35, 300, 301.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsbegriffe sind beispielsweise das „[[Eigentum]]“, das „[[Zurückbehaltungsrecht]]“, der „[[Vertrag]]“, die „[[öffentliche Ordnung]]“ oder der „[[Auftrag]]“. Kein Rechtsbegriff in diesem Sinne ist dagegen das Wort „Rechtsbegriff“ selbst, da ihm ein spezifisch rechtswissenschaftlicher Bedeutungsinhalt fehlt. Lediglich als zusammengesetzter Terminus „bestimmter Rechtsbegriff“ und „unbestimmter Rechtsbegriff“ hat er einen solchen spezifischen Bedeutungsinhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Dem Gesetzgeber ist es nicht immer daran gelegen, einen so genannten „wohl definierten“ Begriff im Sinne der [[Exakte Wissenschaft|exakten Wissenschaften]] einzuführen, der eine ausdrücklich präzise und eindeutige gesetzliche Definition erfährt. Nur dann kann jederzeit entschieden werden, ob bestimmte Sachverhalte ihm unterfallen oder nicht. Deshalb unterscheidet man zwischen bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bestimmte Rechtsbegriffe ===&lt;br /&gt;
Sind Begriffe inhaltlich eindeutig definiert, handelt es sich um bestimmte Rechtsbegriffe. Die Eindeutigkeit ergibt sich, wenn sie mit den [[Sinn (Wahrnehmung)|Sinnen]] [[Wahrnehmung|wahrnehmbar]] sind („&amp;#039;&amp;#039;vorgelesen&amp;#039;&amp;#039;, von den Parteien genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet“; [[Beurkundung]] nach {{§|20|bnoto|juris}} [[Bundesnotarordnung|BNotO]]), unter naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten feststehen („die Vollmacht endet mit dem &amp;#039;&amp;#039;Tod&amp;#039;&amp;#039; des Vollmachtgebers“) oder durch mindestens eine [[Rechtsnorm]] festgelegt wurden („Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind“, {{§|55|sgb_6|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch|SGB&amp;amp;nbsp;VI]]).&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.schaer-info.de/kap1/kap1schnitt2/kap1schnitt2.htm Schaer-Info über Rechtsbegriffe] (&amp;#039;&amp;#039;Struktur einer öffentlich&amp;#039;&amp;#039;[-]&amp;#039;&amp;#039;rechtlichen Norm&amp;#039;&amp;#039;)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den bestimmten Rechtsbegriffen gehören auch die abschließenden Aufzählungen ([[Enumerationsprinzip]]). Nur die abschließenden Aufzählungen gehören zu den bestimmten Rechtsbegriffen; nicht abschließende Aufzählungen sind dagegen [[Unbestimmter Rechtsbegriff|&amp;#039;&amp;#039;unbestimmte&amp;#039;&amp;#039; Rechtsbegriffe]]. Bei der abschließenden Variante ist dem [[Legislative|Gesetzgeber]] daran gelegen, den Kreis der von der Vorschrift betroffenen Fälle von vornherein zu begrenzen und andere, nicht aufgezählte Sachverhalte von der Regelung auszuschließen. Gibt der Gesetzgeber durch eine Enumeration zu erkennen, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (&amp;#039;&amp;#039;enumeratio ergo limitatio&amp;#039;&amp;#039;), so handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Die abschließende Aufzählung hat Ausschlusswirkung für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände und kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Sie ist technisch zu erkennen an einer im Gesetz verwendeten Wortwahl (meist „nur“, „ausschließlich“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Verwirrung trägt der Gesetzgeber bei, indem er denselben bestimmten Rechtsbegriff im selben Gesetz unterschiedlich definiert. So sind „[[Nutzung (Recht)|Nutzungen]]“ in {{§|987|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ausschließlich [[Frucht (Recht)#Rechtsfragen|Sachfrüchte]], in {{§|100|bgb|juris}} BGB dagegen auch [[Frucht (Recht)#Rechtsfragen|Rechtsfrüchte]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;kienapfel&amp;quot; /&amp;gt; Diese inkonsequente Gesetzestechnik trägt nicht zur [[Rechtssicherheit]] bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Legaldefinition}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unbestimmte Rechtsbegriffe ===&lt;br /&gt;
Dem Gesetzgeber ist aber manchmal daran gelegen, auch [[Unbestimmter Rechtsbegriff|unbestimmte Rechtsbegriffe]] mit mehrdeutigem Inhalt zu verwenden. Das geschieht meist mit Absicht, um etwa künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen und/oder der [[Rechtsprechung]] und Literatur die [[Subsumtion (Recht)|Subsumtion]] eines Einzelfalls unter die Begriffe bzw. die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe zu überlassen. Die Formulierung im Gesetz ist dann so offen vorgenommen worden, dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhängt, auf den die Norm angewandt werden soll. So ist die Versagung einer Erlaubnis für eine [[Gaststätte]] nach {{§|4|gastg|juris}} Abs. 1 [[Gaststättengesetz|GastG]] davon abhängig, ob der Antragsteller die erforderliche [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] besitzt. Im Einzelfall ist dann gerichtlich zu klären, welche persönlichen Merkmale zur Zuverlässigkeit gehören. Dass beim [[Gebäude]]-Begriff die Merkmale Fenster und Wände fehlen, ist sicherlich keine [[Gesetzeslücke]]; vielmehr wollte der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift möglichst viele Bauwerke (wie fensterlose Lagerhallen) erfassen. Gebäude ist in {{§|306|stgb|juris}} Abs. 1 Ziff. 1 StGB ([[Brandstiftung]]) anders als in {{§|243|stgb|juris}} Abs. 1 Nr. 1 StGB ([[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]]) definiert. Insofern haben bewusste Gesetzeslücken die Aufgabe, offen zu sein für nicht geregelte Sachverhalte. Unbestimmte Rechtsbegriffe werden überwiegend im Tatbestandsbereich verwandt, seltener auf der Rechtsfolgenseite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der nicht abschließenden Aufzählung will der Gesetzgeber die beispielhaft aufgezählten Fälle in den Tatbestand einbeziehen, lässt jedoch ausdrücklich auch nicht aufgezählte Sachverhalte für eine spätere [[Extension und Intension|Extension]] zu („…, insbesondere …“ oder „dazu gehören&amp;amp;nbsp;…“). Es kommt mithin auf die Verwendung bestimmter Schlüsselwörter an, die auf eine nicht abschließende Aufzählung schließen lassen. Dann ist es den Gerichten überlassen, die in der Norm nicht aufgezählten Tatbestände im Wege der Extension einzubeziehen und damit Gefahr zu laufen, gegen die Eindeutigkeitsregel zu verstoßen. Sie besagt, dass eindeutige und klar formulierte Gesetze einer Auslegung nicht zugänglich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Generalklausel]]n sind als offene Rechtsnorm ebenfalls bewusst auslegungsfähig gestaltet. Sie sollen mit der sich ständig ändernden Alltagswirklichkeit Schritt halten (siehe [[Treu und Glauben]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zitate ==&lt;br /&gt;
(aus Leipziger Korpus):&lt;br /&gt;
{{Zitat|Obwohl von [[Immanuel Kant|Kant]] nachhaltig beeinflusst, lehnte er doch dessen Formalismus ab und bestimmte den Rechtsbegriff nicht formal-positivistisch, sondern inhaltlich: bezogen auf den höchsten Rechtswert, die Gerechtigkeit.|Quelle=&amp;#039;&amp;#039;Kindler Literaturlexikon&amp;#039;&amp;#039;}}&lt;br /&gt;
{{Zitat|Ihr ganzer Rechtsbegriff ist ihre Furcht.|Autor=[[Theodor Fontane]]|Quelle=&amp;#039;&amp;#039;[[Vor dem Sturm (Roman)|Vor dem Sturm]]&amp;#039;&amp;#039;. II.&amp;amp;nbsp;Band, 17.&amp;amp;nbsp;Kapitel&amp;amp;nbsp;–&amp;amp;nbsp;2}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Olaf Muthorst]]: &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode, Begriff, System.&amp;#039;&amp;#039; 2. Auflage. München 2020, ISBN 978-3-406-69546-9, S. 187–198.&lt;br /&gt;
* [[Ingeborg Puppe]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Begriffe im Recht&amp;#039;&amp;#039;. In: Dies., &amp;#039;&amp;#039;Kleine Schule des juristischen Denkens&amp;#039;&amp;#039; (=&amp;amp;nbsp;UTB, Band 3053). 4. Auflage. Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht, Göttingen 2019, ISBN 978-3-8385-5211-8, S.&amp;amp;nbsp;25 ([https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Puppe/Begriffe_im_Recht.pdf PDF], Universität Bonn, 2008).&lt;br /&gt;
* Verena S. Rottmann: &amp;#039;&amp;#039;Wörterbuch der Rechtsbegriffe. Wichtige Rechtsbegriffe des Alltags verständlich erklärt. Ein fundiertes Nachschlagewerk. Typische Beispiele aus der Praxis&amp;#039;&amp;#039; (=&amp;amp;nbsp;&amp;#039;&amp;#039;Wissen sofort&amp;#039;&amp;#039;). Tandem Verlag, Königswinter 2000.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4177201-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsbegriff| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Juristische Methodenlehre]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>141.68.113.69</name></author>
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