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	<title>Rechtsaufsicht - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechtsaufsicht&amp;diff=101305&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Fan-vom-Wiki: /* Funktionen */</title>
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		<updated>2024-11-28T19:38:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Funktionen&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsaufsicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im staatlichen [[Organisationsrecht]] eine [[Weisungsbefugnis]] und die [[Kompetenz (Organisation)|Befugnis]] einer hierarchisch übergeordneten [[Behörde]], [[Staatsaufsicht]] durch Überprüfung der [[Rechtmäßigkeit]] ausüben zu dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Im [[Verwaltungsorganisationsrecht]] unterscheidet man zwischen [[Dienstaufsicht|Dienst-]], [[Fachaufsicht|Fach-]] und Rechtsaufsicht. Diese drei Formen werden von ranghöheren Behörden gegenüber rangniederen ausgeübt. Über- und Unterordnung liegt vor, wenn eine Behörde mit [[Weisung (Deutschland)|Weisungs-]] und [[Anordnung (Recht)|Anordnungsbefugnissen]] ausgestattet ist (&amp;#039;&amp;#039;übergeordnete Behörde&amp;#039;&amp;#039;) und andere Behörden zu einem [[Handeln]] oder [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassen]] zwingen kann (&amp;#039;&amp;#039;untergeordnete Behörde&amp;#039;&amp;#039;). Dieses Subordinationsverhältnis bildet die Grundlage für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht. Sie hat die Aufgabe, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten [[öffentliche Aufgaben|öffentlichen Aufgaben]] und Verpflichtungen der Behörden sowie die [[Legalität|Gesetz-]] und [[Rechtmäßigkeit]] ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen und die Einhaltung der Bestimmungen des materiellen Rechts zu kontrollieren. Zu letzterem gehört auch die Ermessenskontrolle im Sinne der rechtmäßigen Handhabung von [[Ermessensspielraum|Ermessensspielräumen]] ({{§|40|vwvfg|juris}} VwVfG).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=-hAnBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA227&amp;amp;dq=Rechtsaufsicht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Rechtsaufsicht&amp;amp;f=false Thomas Mann/Günter Püttner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis: Band 1&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S.&amp;amp;nbsp;228]&amp;lt;/ref&amp;gt; Hier prüft die Aufsichtsbehörde allerdings ähnlich dem Verwaltungsgericht ({{§|114|vwgo|juris}} Satz 1 VwGO) nur, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, was der Fall sein kann, wenn die nachgeordnete Behörde [[Selbstbindung der Verwaltung|selbst aufgestellte Grundsätze der Ermessensbindung]] verletzt hat; die Aufsichtsbehörde trifft hingegen keine eigene (neue) Ermessensentscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht nur Behörden werden im Rahmen der Rechtsaufsicht auf rechtskonformes Handeln kontrolliert, sondern auch [[Verwaltungsträger]] wie [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]], [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbände]] oder andere [[juristische Person des öffentlichen Rechts|juristische Personen des öffentlichen Rechts]], die der Aufsicht des [[Bundesebene (Deutschland)|Bundes]] oder eines [[Land (Deutschland)|Landes]] unterliegen. Beispielsweise untersteht die [[Industrie- und Handelskammer]] der Rechtsaufsicht des Wirtschaftsministeriums des zuständigen Landes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionen ==&lt;br /&gt;
Die Rechtsaufsicht erfüllt zwei Funktionen, und zwar die Rechtsbewahrungs- und die Schutzfunktion. Während die &amp;#039;&amp;#039;Rechtsbewahrungsfunktion&amp;#039;&amp;#039; die gesetzeskonforme Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrifft und eine repressive Aufsicht darstellt, wird die &amp;#039;&amp;#039;Schutzfunktion&amp;#039;&amp;#039; als präventive Aufsicht durch [[Beratung]] und [[Kommunikation]] wahrgenommen und soll repressives Eingreifen verhindern. Ein Eingreifen wird erforderlich, wenn behördliche Maßnahmen nicht mit dem geltenden Recht übereinstimmen. Das geltende Recht umfasst sämtliche [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtliche Normen]] einschließlich [[Öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlicher Verträge]] und [[Rechtsnorm]]en der Behörden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=_ss7HFhkeAQC&amp;amp;pg=PA227&amp;amp;dq=Rechtsaufsicht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Rechtsaufsicht&amp;amp;f=false Gerhard Waibel, &amp;#039;&amp;#039;Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S.&amp;amp;nbsp;227]&amp;lt;/ref&amp;gt; Vorrang genießt generell die Fachaufsicht; dort, wo sie stattfindet, muss sie neben der [[Zweckmäßigkeit]] auch die [[Rechtmäßigkeit]] behördlichen Handelns prüfen.&amp;lt;ref&amp;gt;Gerhard Waibel, &amp;#039;&amp;#039;Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S.&amp;amp;nbsp;232&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Staatliches Organisationsrecht ==&lt;br /&gt;
Rechtsaufsicht nehmen die Aufsichtsbehörden durch [[Beobachtung]], [[Eingriffsrecht|Eingriff]] und [[Amtshilfe]] wahr. Dabei beobachten die Aufsichtsbehörden das [[Handlungsformen der Verwaltung|Verwaltungshandeln]] ihnen unterstellter Behörden durch planmäßiges Sammeln und Auswerten von [[Information]]en (etwa durch bestehende Anzeige- und Genehmigungspflichten), um hierdurch Rechtsverstöße erkennen zu können. Das Verwaltungshandeln muss in Einklang mit der gesamten [[Rechtsordnung]] stehen, so dass das [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] als Ausgangspunkt dient und alle relevanten [[Gesetz]]e, [[Rechtsverordnung]]en, [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungen]], [[Gewohnheitsrecht]] und [[Ermessen]]sentscheidungen zu beachten sind. Bei letzteren prüft die Rechtsaufsicht, ob [[Ermessensfehler]] vorliegen (Über- oder Unterschreitung der Ermessensspielräume und Ermessensfehlgebrauch). Stellt sie Rechtsverstöße fest, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen über ein Einschreiten. Das geschieht durch [[Beanstandung]] etwa von fehlerhaften [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakten]]. Die Beanstandung ist die Feststellung der [[Rechtswidrigkeit]], die jedoch die entstandene [[Außenwirkung]] von Verwaltungsakten zunächst nicht berührt. Weist die Aufsichtsbehörde die erlassende Behörde jedoch an, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu ändern oder [[Rücknahme (Verwaltungsrecht)|zurückzunehmen]], selbst wenn er unanfechtbar geworden ist ({{§|48|vwvfg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 VwVfG), kommt es auch zur Außenwirkung. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können nach den Grundsätzen des allgemeinen [[Verwaltungsrecht (Deutschland)|Verwaltungsrechts]] zurückgenommen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerwG, Urteil vom 23.&amp;amp;nbsp;Januar 1992, - BVerwG 3&amp;amp;nbsp;C&amp;amp;nbsp;83.90&amp;lt;/ref&amp;gt; Ausnahmen bilden Verwaltungsakte mit Geldleistung oder teilbarer Sachleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgenommen werden können. Kommt die beaufsichtigte Behörde dem aufsichtsrechtlichen Aufhebungsverlangen nicht nach, kann die Rechtsaufsicht eine [[Ersatzvornahme]] durchführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelfälle ==&lt;br /&gt;
Der [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtliche Rundfunk]] ist nach einem Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s (BVerfG) vom Februar 1961 ([[1. Rundfunk-Urteil]]) „dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen“.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html BVerfGE 12,&amp;amp;nbsp;205, 261]&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie ist für einige Rundfunkanstalten ausdrücklich vorgesehen (etwa §&amp;amp;nbsp;54 [[WDR-Gesetz]]) und dem zuständigen [[Ministerpräsident]]en vorbehalten. Auch alle [[Landesmedienanstalt]]en sind nach den [[Landesmediengesetz]]en einer beschränkten Rechtsaufsicht unterworfen, eine Fachaufsicht ist wegen des Gebots der [[Staatsferne]] bei beiden ausgeschlossen. Eine Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der jeweiligen [[Landesrundfunkgesetz]]e und [[Rundfunkstaatsvertrag|Rundfunkstaatsverträge]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=8PWD9zNvVw4C&amp;amp;pg=PA66&amp;amp;dq=rechtsaufsicht+gesetze&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=rechtsaufsicht%20gesetze&amp;amp;f=false Jutta Stender-Vorwachs (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Aspekte der Medienregulierung&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S.&amp;amp;nbsp;66]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die hierin enthaltenen [[Rundfunkprogramm|Programmgrundsätze]] sind jedoch der Rechtsaufsicht entzogen, weil dies eine staatliche Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung bedeuten und damit dem Recht der [[Pressefreiheit]] nach {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 GG widersprechen würde.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfGE 59,&amp;amp;nbsp;231, 258&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des [[Bundesministerium der Finanzen|Bundesministeriums der Finanzen]] ({{§|2|findag|juris}} FinDAG). Es übt zwar gegenüber [[Kreditinstitut]]en, [[Versicherer|Versicherungen]] und anderen [[Finanzdienstleistungsinstitut]]en eine Aufsichtsfunktion aus, doch ähnelt diese öffentlich-rechtliche [[Bankenaufsicht]] eher der Fachaufsicht und ist keine [[Staatsaufsicht]]. Die Berechtigung zur Bankenaufsicht ergibt sich aus {{§|6|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Kreditwesengesetz|KWG]], wobei die Bundesanstalt nach §&amp;amp;nbsp;6 Abs.&amp;amp;nbsp;3 KWG auch Anordnungen treffen kann. Nur für [[öffentlich-rechtliches Kreditinstitut|öffentlich-rechtliche Kreditinstitute]] besteht – wegen ihres öffentlich-rechtlichen Status – eine staatliche Rechtsaufsicht, die bei [[Sparkasse]]n und [[Landesbank]]en von den [[Land (Deutschland)|Ländern]] wahrgenommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|119|gemo|dejure}} GemO BW ist die Rechtsaufsichtsbehörde von Gemeinden das [[Landratsamt]] als untere Verwaltungsbehörde, für [[Stadtkreis (Deutschland)|Stadtkreise]] und große [[Kreisstadt|Kreisstädte]] das [[Regierungspräsidium]], obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium, oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das [[Innenministerium]]. Diese [[Kommunalaufsicht]] ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt,&amp;lt;ref&amp;gt;[[Hans Julius Wolff (Verwaltungswissenschaftler)|Hans J. Wolff]], &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungsrecht&amp;#039;&amp;#039;, Band II, 1970, S.&amp;amp;nbsp;207&amp;lt;/ref&amp;gt; so dass ein bloß unzweckmäßiges kommunales Handeln unbeachtlich ist, solange die Rechtmäßigkeit eingehalten bleibt. Verstößt zum Beispiel eine erteilte [[Baugenehmigung]] gegen das in {{§|36|bbaug|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 [[Baugesetzbuch|BauGB]] normierte kommunale Beteiligungsrecht, führt allein diese Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen zur Aufhebung der Baugenehmigung durch die Kommunalaufsicht.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerwG, Urteil vom 19.&amp;amp;nbsp;November 1965, Az.: BVerwG 4&amp;amp;nbsp;C&amp;amp;nbsp;133.65&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft]]en und [[Weltanschauungsgemeinschaft]]en unterliegen entgegen der früher vertretenen [[Korrelatentheorie]] keiner Rechtsaufsicht. Wegen der [[Trennung von Staat und Kirche]] sind sie keine staatlichen Selbstverwaltungskörperschaften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] wird die staatliche Aufsicht durch Rechtsaufsicht und Sachaufsicht (in Deutschland: Fachaufsicht) betrieben. Die Aufsicht über [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinden]] wird in &amp;#039;&amp;#039;Rechtsaufsicht&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Gebarungskontrolle&amp;#039;&amp;#039; aufgeteilt. Unter letzterer wird das Recht auf Überprüfung der gesamten [[Haushaltsplan|Gebarung]] der Gemeinde einschließlich ihrer Anstalten, Betriebe und Unternehmungen auf [[Sparsamkeit]], [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Zweckmäßigkeit]] verstanden.&amp;lt;ref&amp;gt;Konrad Reuter, &amp;#039;&amp;#039;Rechtsaufsicht über die Gemeinden und Opportunitätsprinzip&amp;#039;&amp;#039;, 1967, S.&amp;amp;nbsp;32&amp;lt;/ref&amp;gt; In der [[Schweiz]] gibt es keine Rechtsaufsicht der [[Kanton (Schweiz)|Kantone]] über die [[Gemeinde (Schweiz)|Gemeinden]], sie stehen vielmehr unter Rechtsaufsicht des Staatsrates. Die Aufsicht des [[Politisches System der Schweiz|Bundes]] über die Rundfunkveranstalter ist in der Schweiz Rechtsaufsicht und stellt sicher, dass der öffentliche Dienst in gesetzes- und konzessionsgemäßer Weise erfüllt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4177199-0|LCCN=|NDL=|VIAF=}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsorganisation (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Fan-vom-Wiki</name></author>
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