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	<title>Recht auf Arbeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T03:46:14Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Recht_auf_Arbeit&amp;diff=219739&amp;oldid=prev</id>
		<title>131.130.223.34: Bremen: Es war die Stadt statt dem Bundesland verlinkt. Zudem wurde es jetzt alphabetisch einsortiert. --- Sachsen: s. Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen.</title>
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		<updated>2023-11-21T13:13:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bremen: Es war die Stadt statt dem Bundesland verlinkt. Zudem wurde es jetzt alphabetisch einsortiert. --- Sachsen: s. Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Recht auf Arbeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist das Recht, bei [[Berufsfreiheit|freier Berufswahl]] und Sicherung der [[Menschenwürde|menschlichen Würde]] arbeiten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
=== Französische Verfassung von 1793 ===&lt;br /&gt;
Das erste allgemeine, gesetzliche Recht auf Arbeit gab es in der [[Französische Verfassung von 1793|französischen Verfassung von 1793]]:&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Article 21. - Les secours publics sont une dette sacrée. La société doit la subsistance aux citoyens malheureux, soit en leur procurant du travail, soit en assurant les moyens d&amp;#039;exister à ceux qui sont hors d&amp;#039;état de travailler.&lt;br /&gt;
 |Sprache=fr&lt;br /&gt;
 |Autor=[[Louis Antoine de Saint-Just|Saint-Just]] et al.&lt;br /&gt;
 |Quelle=[[Französische Verfassung von 1793]]&lt;br /&gt;
 |Übersetzung=Artikel 21. – Die öffentliche Wohlfahrt ist eine heilige Pflicht. Die Gesellschaft schuldet in Unglück geratenen Bürgern Lebensunterhalt, sei es indem man ihnen Arbeit beschafft oder sei es indem man Arbeitsunfähigen Mittel zum Existieren gewährt.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Otto von Bismarck ===&lt;br /&gt;
[[Otto von Bismarck]] befürwortete als deutscher Reichskanzler eine Pflicht des Staates, Arbeitslosen Arbeit zu verschaffen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Friedhelm Hengsbach]]: &amp;#039;&amp;#039;Das Kreuz mit der Arbeit. Politische Predigten&amp;#039;&amp;#039;, Stuttgart 2012, S. 72.&amp;lt;/ref&amp;gt; So äußerte er 1884 im Reichstag: „Ich will mich nur dahin resümieren: geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist, geben Sie ihm Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist [...].“&amp;lt;ref&amp;gt;Sten.Ber.RT, 5. LP, IV. Sess. 1884, Bd. 1, S. 481 ff.; vgl. auch den Abdruck der Rede bei [[Horst Kohl (Historiker)|Horst Kohl]], Die politischen Reden des Fürsten Bismarck, Bd. 10, Stuttgart 1894 (ND Aalen 1970), fol. 95 ff., und Gesammelte Werke, Bd. 12, S. 443 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Weimarer Republik ===&lt;br /&gt;
Die [[Weimarer Reichsverfassung]] vom 11. August 1919 enthält ein „Recht auf Arbeit“. Artikel 163 WRV lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vorschrift konnte allerdings den Anstieg der Massenarbeitslosigkeit in Deutschland als Folge der [[Weltwirtschaftskrise]] nicht verhindern. Art. 163 WRV erwies sich somit als bloß [[moralischer Appell]] (vgl. auch die Formulierung: „sittliche Pflicht“) ohne Rechtsverbindlichkeit und Wirksamkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sowjetunion ===&lt;br /&gt;
Die sowjetischen Verfassungen von [[Sowjetische Verfassung von 1936|1936]] (Artikel 118)&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_ru&amp;amp;dokument=0021_ver&amp;amp;object=translation&amp;amp;l=de &amp;#039;&amp;#039;Die Verfassung (Grundgesetz) der UdSSR, 5. Dezember 1936&amp;#039;&amp;#039;], [[1000dokumente.de]].&amp;lt;/ref&amp;gt; und [[Sowjetische Verfassung von 1977|1977]] (Artikel 40)&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_ru&amp;amp;dokument=0042_ver&amp;amp;object=translation&amp;amp;st=SOWJETISCHE%20VERFASSUNG%20VON%201977&amp;amp;l=de &amp;#039;&amp;#039;Die Verfassung (Grundgesetz) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, 7. Oktober 1977&amp;#039;&amp;#039;], 1000dokumente.de.&amp;lt;/ref&amp;gt; garantierten jedem Staatsbürger der [[Sowjetunion]] ein Recht auf Arbeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Volksabstimmungen in der Schweiz 1894 und 1946===&lt;br /&gt;
In der Schweiz gab es jeweils [[Volksabstimmungen in der Schweiz 1894#Gewährleistung des Rechts auf Arbeit|1894]] und [[Volksabstimmungen in der Schweiz 1946#Recht auf Arbeit|1946]] eine Volksabstimmung über die Einführung eines Rechts auf Arbeit, welche allerdings beide scheiterten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutsche Demokratische Republik ===&lt;br /&gt;
In der [[DDR]] wurde jedem Bürger durch die Verfassung der DDR bis 1989 das Recht auf Arbeit zuerkannt. Dieses Grundrecht wurde auch nahezu vollständig umgesetzt, so dass fast jeder DDR-Einwohner im arbeitsfähigen Alter einen Arbeitsplatz hatte, abgesehen von Abiturienten und Studenten. Darüber hinaus war es in der DDR relativ einfach einen Arbeitsplatz zu finden, da in der DDR in sehr vielen Betrieben auf Grund der weitgehend mangelnden Automatisierung der DDR-Industrie Arbeitskräfte gesucht wurden. Auch die DDR hatte diejenige UNO-Menschenrechtserklärung unterzeichnet, die jedem Menschen das Recht auf Arbeit zubilligt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.&lt;br /&gt;
 |Autor=Artikel 24 (1) der DDR-Verfassung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.&lt;br /&gt;
 |Autor=Artikel 24 (2) der DDR-Verfassung in der Fassung vom 7. Oktober 1974}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Grundlage einer verfassungsmäßigen [[Pflicht]] zu einer „gesellschaftlich nützlichen“ [[Arbeit (Philosophie)#Aufhebung des Arbeitsbegriffs seit Mitte des 20. Jahrhunderts|Arbeit]] kriminalisierte die Strafrechtsordnung der DDR „asoziales Verhalten“:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=(1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, daß er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der [[Prostitution in der Deutschen Demokratischen Republik|Prostitution]] nachgeht oder wer sich auf andere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Ist der Täter nach Absatz 1 oder wegen eines Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche, oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits bestraft, kann auf Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.&lt;br /&gt;
 |Autor=§ 249 Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen ===&lt;br /&gt;
Nach Artikel 23&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;[[s:Allgemeine Erklärung der Menschenrechte#Artikel 23|Allgemeine Erklärung der Menschenrechte #Artikel 23]]&amp;#039;&amp;#039; auf [[Wikisource]]&amp;lt;/ref&amp;gt; der [[Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] (AEMR) von 1948 wird es als elementares [[Menschenrecht]] betrachtet; diese Erklärung ist allerdings keine verbindliche [[Rechtsquelle]], anders als der im [[Völkerrecht]] verankerte Artikel 6 des [[Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte|Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte]] oder der Artikel 1 der [[Europäische Sozialcharta|Europäischen Sozialcharta]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ===&lt;br /&gt;
Die von den Mitgliedsstaaten der [[Organisation für Islamische Zusammenarbeit]] als islamisches Gegenstück zur AEMR gedachte [[Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam]] von 1990 enthält ebenfalls wie diese ein Recht auf Arbeit (Artikel 13).&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundeszentrale für politische Bildung]] BpB: Menschenrechte. Dokumente und Deklarationen. Schriftenreihe, 397. Bonn 2004, S. 562–567.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heutige Situation ==&lt;br /&gt;
=== Bundesrepublik Deutschland ===&lt;br /&gt;
Die [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] hat die [[Vereinte Nationen|UNO]]-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf [[soziale Sicherheit]], Arbeit und Wohnung festschreibt, unterzeichnet. Diese wurden auch in die [[Landesverfassung (Deutschland)|Landesverfassungen]] von [[Bayern]], [[Berlin]], [[Brandenburg]], [[Freie Hansestadt Bremen|Bremen]], [[Hessen]], [[Nordrhein-Westfalen]] und [[Sachsen]] aufgenommen. Ein [[Bürgerrecht]] auf Arbeit ist jedoch im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] nicht zu finden. Der Hauptgrund für den Verzicht hierauf ist darin zu sehen, dass der Grundrechtsteil des Grundgesetzes nur Rechte enthält, die vor Gerichten einklagbar sind. Bei der Formulierung des Grundgesetzes im Jahr 1948 wurde als Lehre aus dem Scheitern der [[Weimarer Republik]] darauf verzichtet, Normen in dieses aufzunehmen, die nur moralische Appelle ohne Rechtsverbindlichkeit enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung des Staates zur Schaffung von Arbeitsplätzen wird von einigen als mangelnde Umsetzung des ebenfalls von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten [[Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte|Sozialrechtspaktes]] (Art. 6) verstanden, obwohl das [[Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft|Stabilitätsgesetz]] seit 1967 Bund und Länder dazu verpflichtet, einen hohen Beschäftigungsstand anzustreben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein einklagbares Recht auf eine Wunscharbeit oder Arbeiten im erlernten Beruf ist in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;Pflicht zur Arbeit&amp;#039;&amp;#039;, wie sie die [[Weimarer Reichsverfassung]] vorsah, wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar: Wer etwa von Einnahmen aus Zinsen oder von einem Lotteriegewinn leben kann, darf nach Art. 2 („freie Entfaltung der Persönlichkeit“) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 GG (s.&amp;amp;nbsp;u.) nicht zu einer [[Erwerbstätigkeit]] gezwungen werden. Druck eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen wird vom Staat nur auf diejenigen ausgeübt, die wegen Erwerbslosigkeit Transferleistungen erhalten wollen. &amp;#039;&amp;#039;Staatliche&amp;#039;&amp;#039; Transferleistungen können dem Antragsteller dann (teilweise oder ganz) vorenthalten werden, wenn er sich weigert, eine angebotene legale und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Druck zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit übt der Staat auch auf diejenigen aus, denen (auch von Gerichten) bescheinigt wird, dass sie keine Ansprüche auf &amp;#039;&amp;#039;private&amp;#039;&amp;#039; Transferleistungen in Form von Unterhalt gegenüber angeblich [[Unterhalt#Unterhaltspflicht|Unterhaltspflichtigen]] haben, sofern sie als erwerbsfähig gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Recht auf freie Berufswahl ====&lt;br /&gt;
Nicht mit einem &amp;#039;&amp;#039;Recht auf Arbeit&amp;#039;&amp;#039; darf das &amp;#039;&amp;#039;Recht auf freie Berufswahl&amp;#039;&amp;#039; verwechselt werden. Dieses wird durch {{Art.|12|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] allen [[Deutsche Staatsangehörigkeit|Deutschen]] garantiert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zum Recht auf Arbeit, das [[Grundrechte (Deutschland)#Systematik und Statuslehre|soziale Teilhabe]] ermöglichen soll, stellt das Recht auf freie Berufswahl ein [[Grundrechte (Deutschland)#Systematik und Statuslehre|Abwehrrecht]] dar. Es soll den Einzelnen beispielsweise vor [[Berufsverbot]]en schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bürgerrecht auf freie Berufswahl ist aufgrund von [[Europäische Union|EU-Recht]] weitestgehend auch auf nicht-deutsche [[Unionsbürgerschaft|Bürger der Europäischen Union]] anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Berufsfreiheit|Berufswahl}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigte Staaten ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Right-to-work-law}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der politischen Debatte in den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] ist „the right to work“ in den [[1990er]] Jahren umdefiniert worden in „das Recht, ohne Gewerkschaftszugehörigkeit zu arbeiten“. In einer Reihe von Bundesstaaten haben [[Wirtschaftsliberalismus|wirtschaftsliberale]] Regierungen tarifvertragliche Abkommen, die eine Gewerkschaftsmitgliedschaft für alle Mitarbeiter eines Betriebes verpflichtend machen, per Gesetz für ungültig erklärt. Somit wurde der Einfluss der Gewerkschaften vermindert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Italien ===&lt;br /&gt;
Die [[Verfassung der Italienischen Republik]] ist das Recht auf Arbeit in Artikel 1 und 4 verankert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Philosoph und Wirtschaftswissenschaftler [[Vladimiro Giacché]] sieht hier einen Widerspruch zum [[Vertrag über die Europäische Union|EU-Vertrag]], der nicht die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, sondern die Preisstabilität an die erste Stelle stelle. Giacché betont, dass diese Werte im Widerspruch zueinander stünden, denn um Preisstabilität zu gewährleisten, bedürfe es hoher Arbeitslosigkeit und niedriger Löhne.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Simon Zeise |url=https://www.rosa-luxemburg-konferenz.de/de/livestream-2019/853-die-kapitalisten-sind-zu-weit-gegangen |titel=Gespräch mit Vladimiro Giacché: »Die Kapitalisten sind zu weit gegangen« |werk=rosa-luxemburg-konferenz.de |datum=2019-01-05 |abruf=2021-11-01}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ergänzende Rechte ==&lt;br /&gt;
Zusätzlich besteht für jede Person das gleiche Recht, bei gleicher Leistung den gleichen angemessenen Lohn bei angemessenen und befriedigenden Arbeitsbedingungen zu erhalten. Angemessen und befriedigend ist eine Entlohnung dann, wenn sie für eine menschenwürdige Existenz der Person und die ihrer Familie ausreichend ist. Zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte dient das Recht, Berufsvereinigungen zu bilden und&amp;lt;!--nicht: oder--&amp;gt; ihnen beizutreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies wird damit begründet, dass ein Mindestmaß an finanzieller Freiheit materielle Grundlage sei für zahlreiche andere Rechte und [[Freiheit]]en, die [[Geld]] oder irgendeine Art von Bezahlung oder Vergütung voraussetzen, beispielsweise [[Reisefreiheit]] oder [[Informationsfreiheit]], das Recht auf Krankenversorgung und eine Wohnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rezeption in der Literatur ==&lt;br /&gt;
[[Charles Fourier]] beschäftigte sich damit 1835 in seiner Kritik der abstrakten Rechte der französischen Revolution und des damaligen Frühkapitalismus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Wie groß ist doch das Unvermögen unserer Gesellschaft dem Armen einen geziemenden, seiner Erziehung angemessenen Unterhalt zu gewähren, ihm das erste der natürlichen Rechte zu verbürgen, das Recht auf Arbeit! Unter ‚natürlichen Rechten‘ verstehe ich nicht die unter dem Namen Freiheit und Gleichheit bekannten Schimären. So hoch will der Arme gar nicht hinaus! Er möchte dem Reichen nicht gleich sein; er wäre schon zufrieden, könnte er sich am Tisch ihrer Diener satt essen. Das Volk ist noch viel vernünftiger, als man verlangt. Es läßt sich die Unterwerfung, die Ungleichheit und die Knechtschaft gefallen, sofern ihr nur auf die Mittel sinnt, ihm zu Hilfe zu kommen, wenn politische Wirren es seiner Arbeit berauben, zur Hungersnot verdammen, in Schande und Verzweiflung stoßen. Erst dann fühlt es sich von der Politik im Stich gelassen.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Singer, Rudolf]]: &amp;#039;&amp;#039;Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung.&amp;#039;&amp;#039; Jena, G. Fischer 1895&lt;br /&gt;
* [[Hubert Heinhold]]: &amp;#039;&amp;#039;Internationale Menschenrechtsabkommen und die Anwendung in Deutschland&amp;#039;&amp;#039;. München, 1997&lt;br /&gt;
* [http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/studie_die_justiziabilitaet_wirtschaftlicher_sozialer_u_kultureller_menschenrechte.pdf Jakob Schneider: Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte] (PDF; 435&amp;amp;nbsp;kB)&lt;br /&gt;
* [[Ferdinand Tönnies]], „Das Recht auf Arbeit“, in: &amp;#039;&amp;#039;Zeitschrift für Sozialforschung&amp;#039;&amp;#039;, Jg. 4, 1935, H. 1, S. 66–80 (kritisch ediert in: &amp;#039;&amp;#039;[[Ferdinand Tönnies Gesamtausgabe]]&amp;#039;&amp;#039;, Band 22, Berlin/New York: Walter de Gruyter 1998, S. 428–442)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4048739-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Menschenrechte]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialpolitik]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>131.130.223.34</name></author>
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