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	<title>Rechnungsabschluss - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T17:52:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Rechnungsabschluss&amp;diff=1420148&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hungchaka: /* Folgen des Rechnungsabschlusses */ da fehlte was</title>
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		<updated>2024-04-03T16:02:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Folgen des Rechnungsabschlusses: &lt;/span&gt; da fehlte was&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Kreditinstitut]]e sind bei [[Girokonto|Girokonten]] verpflichtet, dem Kontoinhaber in periodischen Abständen einen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechnungsabschluss&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zu erteilen. Dieser Rechnungsabschluss darf nicht verwechselt werden mit einem beliebigen [[Kontoauszug]], der lediglich einen aktuellen Postensaldo enthält.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen == &lt;br /&gt;
Nach den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]] werden Girokonten als [[Kontokorrent]] im Sinne des {{§|355|HGB|dejure}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] (analog in Österreich gilt § 355 [[Unternehmensgesetzbuch|UGB]]) geführt.&amp;lt;ref&amp;gt;Nr. 7 Abs. 1 AGB-Sparkassen&amp;lt;/ref&amp;gt; Das hat zur Folge, dass die kontokorrentrechtlichen Bestimmungen gelten. Dabei ist zwischen dem einfachen Kontoauszug, der lediglich einen aktuellen Postensaldo zeigt, und einem Rechnungsabschluss deutlich zu unterscheiden. Der Rechnungsabschluss ist der nach § 355 Abs. 2 HGB verlangte Periodenabschluss, dem besondere rechtliche Bedeutung zukommt. Innerhalb der AGB wird ausdrücklich zwischen Rechnungsabschlüssen und sonstigen Kontoauszügen unterschieden.&amp;lt;ref&amp;gt;Nr. 11 Abs. 4 und 5 AGB-Banken sowie Nr. 20 Abs. 1 g AGB-Sparkassen&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Der Rechnungsabschluss beinhaltet [[Bankgebühr|Zinsen, Gebühren und Kosten]], die seit dem letzten Rechnungsabschluss angefallen sind. Dadurch kommt es auch zur Zinskapitalisierung. Bis zu diesem Rechnungsabschluss haben Kreditinstitute das Recht, fehlerhafte Gutschriften aus vorherigen Kontoauszügen zu [[Stornierung|stornieren]].&amp;lt;ref&amp;gt;Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken; aber auch noch danach, vgl. Nr. 8 Abs. 2 AGB-Banken&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Rechnungsabschluss sind in der Regel die sich aus den AGB ergebenden Bestimmungen über ein [[Saldoanerkenntnis]] enthalten. Der Kontoauszug, der einen Rechnungsabschlusssaldo aufweist, enthält einen gesonderten Hinweis auf die bestehende Rügepflicht des Kunden und die Folgen eines damit verbundenen Fristversäumnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Häufigkeit des Rechnungsabschlusses ==  &lt;br /&gt;
Nach deutschem Handelsrecht ({{§|355|HGB|dejure}} HGB) muss der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr festgestellt werden. Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken zufolge wird der Rechnungsabschluss in Deutschland jeweils zum Ende des Kalenderquartals erteilt.&amp;lt;ref&amp;gt;die AGB-Sparkassen lassen den Abrechnungszeitraum offen, verweisen jedoch auf § 355 HGB und Nr. 7 Abs. 1 AGB-Sparkassen&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der quartalsweise Abschluss bei Verbrauchern resultiert aus der Vorschrift des {{§|504|BGB|dejure}} BGB in Verbindung mit {{§|492|BGB|dejure}} BGB, nach der Verträge über einen [[Dispositionskredit]] der Schriftform bedürfen, wenn der Abschluss häufiger als einmal im Quartal erfolgt. Um die Flexibilität eines formfreien Dispositionskreditvertrages zu nutzen, ist auch deshalb eine quartalsweise Abrechnung banküblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Folgen des Rechnungsabschlusses ==&lt;br /&gt;
Nachdem der Kontoinhaber den Rechnungsabschluss erhalten hat, ist er verpflichtet, dessen Richtigkeit [[Unverzüglichkeit|unverzüglich]] zu überprüfen.&amp;lt;ref&amp;gt;Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken&amp;lt;/ref&amp;gt; Sinn der Prüfpflicht ist die Entlastung der Kreditinstitute. Aufgrund des hohen Zahlungsverkehrsvolumens besteht für den Kunden die Verpflichtung, die Bank in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Da es Aufgabe des Kreditinstitutes ist, richtig zu buchen und hierüber ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, hat der Kunde, um eine eigene Mithaftung nach {{§|254|BGB|dejure}} BGB zu verhindern,&amp;lt;ref&amp;gt;Schadensersatzpflicht des Kunden aus positiver Vertragsverletzung; BGH WM 1985, 905&amp;lt;/ref&amp;gt; die Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird (sog. Erklärungsfiktion). Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Diese Bestimmung führt zum Abschluss eines Saldoanerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem [[Kontokorrent#Saldoanerkenntnis|Saldoanerkenntnis]].&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 80, 172, 176&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung des kontoführenden Kreditinstituts entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch [[Schweigen (Recht)|konkludent]] genehmigt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH WM 1994, 2273, 2274&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das trifft insbesondere auf [[Lastschrift]]en mit [[Einzugsermächtigung]]sverfahren zu, für die eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit besteht:&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 2000, 2667&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach ist die Möglichkeit des Kontoinhabers zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos auf der Grundlage von Einzugsermächtigungslastschriften nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der kontoführenden Bank. Schweigt dann der Kontoinhaber auf den Zugang eines fehlerhaften Rechnungsabschlusses, so liegt hierin keine (konkludente) Genehmigung nach den AGB vor. Werden fehlerhafte Belastungen erst nach Ablauf der 6-Wochenfrist erkannt, so kann im Kontokorrent keine Verrechnung mehr erfolgen; die Forderung kann dann nur noch gesondert geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hungchaka</name></author>
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