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	<title>Provision - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Provision&amp;diff=31689&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Monow: Rechtschreibung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Provision&amp;diff=31689&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-01-09T23:19:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Rechtschreibung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Provision&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (von {{laS|providere}} ‚vorsorgen‘, ‚sorgen für‘) ist im deutschsprachigen Raum ein erfolgsabhängiges [[Entgelt]] für erbrachte [[Dienstleistung]]en und [[Geschäftsbesorgungsvertrag|Geschäftsbesorgungen]]. Im Kirchenrecht wird die Verleihung der Anwartschaft auf ein kirchliches Amt und auch die Verleihung des Amtes als Provision bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach [[Kontext (Sprachwissenschaft)|Kontext]] und [[Wirtschaftszweig|Branche]] sind anstelle des Begriffs „Provision“ andere Bezeichnungen üblich, so etwa &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Courtage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Aufschlag&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;[[Agio]]&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Packing&amp;#039;&amp;#039;. Wird die Provision demjenigen nicht offengelegt, der sie letztlich aufzubringen hat, wird von einer &amp;#039;&amp;#039;verdeckten Provision&amp;#039;&amp;#039;, einem &amp;#039;&amp;#039;[[Kick-back]]&amp;#039;&amp;#039; oder speziell in der Schweiz von einer &amp;#039;&amp;#039;[[Retrozession (Finanzbranche)|Retrozession]]&amp;#039;&amp;#039; gesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der Begriff Provision, wohl aus {{itS|provvisione}}, findet sich 1549 bei Wolfgang Schweicker:&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Schweicker: &amp;#039;&amp;#039;Zwifach Buchhalten sammt seinem Giornal.&amp;#039;&amp;#039; Nürnberg, 1549.&amp;lt;/ref&amp;gt; „dem Factor prouision zalt“.&amp;lt;ref&amp;gt;Alfred Schirmer: &amp;#039;&amp;#039;Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache - auf geschichtlichen Grundlagen&amp;#039;&amp;#039;, 1991, S. 151 ([https://books.google.de/books?id=LdTQQxql1V8C&amp;amp;pg=PA151&amp;amp;dq=Provision+verg%C3%BCtung+1549&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Provision%20verg%C3%BCtung%201549&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem „[[Faktorei|Factor]]“ (Kommissionär, Vertreter) stand mithin eine Provision zu. Schweicker führte mit seinem Buch die italienische [[Doppik]] in Deutschland ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der heutige Provisionsbegriff stammt aus dem deutschen [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] und wurde hier bereits im [[Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch|ADHGB]] vom Mai 1861 erwähnt. In Art. 290 Abs. 1 ADHGB (heute §&amp;amp;nbsp;354 HGB) war die Provision für Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen vorgesehen. [[Adolf Mensching]] kommentierte im Jahre 1864 den Provisionsbegriff bereits in der heutigen Form. Die Vergütung für die Tätigkeit des Kommissionärs „heißt Provision und wird grundsätzlich nach Procenten berechnet“.&amp;lt;ref&amp;gt;Adolf Mensching: &amp;#039;&amp;#039;Das deutsche Handelsrecht zum praktischen Gebrauch.&amp;#039;&amp;#039; Teil 1, 1864, S. 105 ([https://books.google.de/books?id=v3I7AAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA105&amp;amp;dq=handelsrecht+Provision&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=handelsrecht%20Provision&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Provisionsanspruch entstand jedoch nicht bereits für den Abschluss, sondern erst bei der Ausführung des Geschäfts, so dass erst die erfolgreiche Tätigkeit einen Provisionsanspruch auslöste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Handelsrecht ==&lt;br /&gt;
Das heutige deutsche [[Handelsgesetzbuch]] (HGB) übernahm den Provisionsbegriff für verschiedene kaufmännische Vermittlungstätigkeiten. Der allgemeine kaufmännische Provisionsanspruch für Geschäftsbesorgungen und Dienstleistungen ist in {{§|354|hgb|juris}} Abs. 1 HGB geregelt. Der [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine Provision. Der Begriff ist umfassend zu verstehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Wolfgang Hefermehl]] In: [[Franz Schlegelberger]]: &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar HGB.&amp;#039;&amp;#039; 1964, Rn. 31 zu § 354.&amp;lt;/ref&amp;gt;  Insbesondere machen [[Handelsvertreter]] ({{§|87|hgb|juris}} Abs. 1 HGB), [[Handelsmakler]] (hier heißt sie „Maklerlohn“; {{§|99|hgb|juris}} HGB), [[Kommissionär]]e ({{§|396|hgb|juris}} Abs. 1 HGB)  und [[Spediteur]]e ({{§|407|hgb|juris}} Abs. 2 HGB) einen Anspruch auf Provision geltend. Die [[Versicherungsvertreter|Versicherungs-]] oder [[Bausparkasse]]nvertreter sind Handelsvertreter ({{§|92|hgb|juris}} Abs. 1 HGB), für ihre Provisionen verweist § 92 Abs. 4 HGB deshalb auf {{§|87a|hgb|juris}} Abs. 1 HGB, worin der Provisionsanspruch des Handelsvertreters geregelt ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Mario Zinnert: &amp;#039;&amp;#039;Der Versicherungsvertreter.&amp;#039;&amp;#039; 2009, S. 183 ff. ([https://books.google.de/books?id=NUqPykQkXKgC&amp;amp;pg=PA131&amp;amp;dq=hgb+Provision&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Provision&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Es handelt sich um eine Erfolgsvergütung. In § 87a Abs. 1 HGB ist geregelt, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Ausführung des Geschäfts entsteht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist (§ 87a Abs. 3 HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Provisionen kommen bei verschiedenen Geschäften des täglichen Lebens vor, weitverbreitet sind sie bei [[Dienstleistungsunternehmen]] wie [[Kreditinstitut]]en und [[Versicherung (Kollektiv)|Versicherungen]]. Entsprechend hoch ist die Zahl der Provisionsarten. Außer den bereits erwähnten gibt es noch [[Inkassounternehmen (Deutschland)|Inkasso-]], [[Delkredere]]- oder [[Kreditvermittlung]]sprovision. Delkredereprovision ist eine dem Handelsvertreter zustehende Provision für das von ihm übernommene Delkredererisiko ({{§|86b|hgb|juris}} Abs. 1 HGB), die Kreditvermittlungsprovision ist wie der Maklerlohn des Wohnungsmaklers ein Unterfall des {{§|652|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] und mit der handelsrechtlichen Vermittlungstätigkeit verwandt. Alle Provisionsarten sind erfolgsabhängig, denn erfolgsunabhängige sind nicht mit dem Grundgedanken des § 652 ff. BGB vereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bankprovisionen ===&lt;br /&gt;
Im [[Kreditgeschäft]] ist die [[Bereitstellungszins|Bereitstellungsprovision]], [[Kreditprovision]] und [[Überziehungsprovision]] üblich; ansonsten fallen Provisionen im Kreditbereich überwiegend bei der [[Kreditleihe]] an, wenn also keine [[Geldleihe]] zugrunde liegt. Hierzu gehören [[Avalkredit]]e, bei denen [[Bürgschaft]]s-, [[Garantie]]- oder [[Akkreditiv]]provisionen (Eröffnungs-, Avisierungs-, Bestätigungs- und Dokumentenaufnahmeprovision) berechnet werden. Auch für ihre Zwischenschaltung im [[Wertpapier]]geschäft erheben Kreditinstitute eine Provision.&amp;lt;ref&amp;gt;Andreas H. J. Huth: &amp;#039;&amp;#039;Industriefinanzierung in Deutschland und Frankreich&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 136 ([https://books.google.de/books?id=AQOmBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA136&amp;amp;dq=bankprovisionen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=bankprovisionen&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese [[Transaktionskosten]] entstehen insbesondere bei Wertpapierkäufen und -verkäufen und setzen sich aus der vom [[Börsenmakler]] den Banken in Rechnung gestellten &amp;#039;&amp;#039;Maklercourtage&amp;#039;&amp;#039; (Maklerprovision) und der eigenen – wesentlich höheren – Bankprovision zusammen. Im [[Internationaler Kreditverkehr|internationalen Kreditverkehr]] ist die Gewährung von [[Konsortialkredit]]en besonders provisionsintensiv, wobei vor allem die [[Großbank]]en die unausgewogene Gebührenstruktur des Euromarktes nutzen,&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Cramer: &amp;#039;&amp;#039;Das internationale Kreditgeschäft der Banken&amp;#039;&amp;#039;, 1981, S. 58 ([https://books.google.de/books?id=eTGHBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA53&amp;amp;dq=gro%C3%9Fbanken+international&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=gro%C3%9Fbanken%20%20&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; da die Lead-Manager einen ungleich höheren Anteil des gesamten Provisionsaufkommens als die übrigen Konsorten erhalten (&amp;#039;&amp;#039;Führungsprovision&amp;#039;&amp;#039; für die Wahrnehmung der Aufgaben des Konsortialführers). Das gilt auch für die [[Emission (Wirtschaft)|Emission]] von Wertpapieren für [[Nichtbank]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Sonderfall Innenprovision&lt;br /&gt;
Erhalten Kreditinstitute bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen ihrer [[Anlageberatung]] Provisionen von dritter Seite (von [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]], [[Geschlossener Fonds|Initiatoren]] oder [[Schuldner]]n der Geldanlage) oder zahlen sie solche an [[Anlagevermittlung|Vermittler]] ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Packing&amp;#039;&amp;#039;}}), so können diese Provisionen die Unabhängigkeit der Banken gefährden und einen [[Interessenkonflikt]] auslösen, wenn sie die erhaltenen oder gezahlten Provisionen dem Anleger nicht offenlegen (&amp;#039;&amp;#039;Innenprovisionen&amp;#039;&amp;#039;). Aus diesem Grund verlangt die [[Rechtsprechung]] des [[Bundesgerichtshof|BGH]] und das [[Gesetz]] die Transparenz von verdeckten Innenprovisionen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hatte im Dezember 2006 bei [[Kommissionsverkauf|Kommissionsgeschäften]] entschieden, dass [[Verbraucher]] erfahren müssen, welche Vergütungen Banken für eine Finanzvermittlung erhalten. Nur so könnten die Kunden einschätzen, wie groß das Eigeninteresse ihrer Bank an einer konkreten Anlageempfehlung sei.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://lexetius.com/2006,3913 BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az.: XI ZR 56/05]&amp;lt;/ref&amp;gt; Er vervollkommnete seine Rechtsprechung über Bankprovisionen durch ein Urteil vom Juni 2014, wonach eine beratende Bank Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten [[Dritter]] unabhängig von deren Höhe aufzuklären hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://lexetius.com/2014,2147 BGH, Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: XI ZR 147/12]&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach {{§|70 |WpHG|juris}} [[Wertpapierhandelsgesetz|WpHG]] (seit November 2007 ursprünglich als {{§|31d|WpHG|buzer}} WpHG) ist den [[Wertpapierdienstleistungsunternehmen]] die Annahme von [[Zuwendung (Wertpapierhandelsgesetz)|Zuwendungen]] Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, worunter insbesondere die Anlageberatung fällt ({{§|2|WpHG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;8 Satz&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;10 WpHG), aufsichtsrechtlich untersagt. Etwas anderes gilt insbesondere nur dann, wenn die Zuwendung dem Kunden nach Art und Umfang offengelegt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Seit Januar 2013 dürfen [[Finanzintermediär]]e im Zusammenhang mit der Vermittlung von – nahezu sämtlichen – [[Kapitalanlage]]n Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn sie diese ihren Kunden offenlegen. Seit August 2014 schließlich ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach {{§|31|WpHG 01.08.2014|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;4b WpHG a.F. (seit 2018 in {{§|64|WpHG|juris}} WpHG) verpflichtet, bei einer Anlageberatung den Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des [[Beratungsvertrag]]s darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Das aufsichtsrechtliche Prinzip, wonach Provisions-Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offengelegt werden, ist daher als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips bei der Auslegung der (konkludenten) Vertragserklärungen zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Versicherungsprovisionen ===&lt;br /&gt;
In der [[Versicherungswirtschaft]] werden zahlreiche Provisionsarten in unterschiedlichsten Gewichtungen je nach jeweiligem Unternehmensziel eingesetzt. Hierzu gehören vor allem Einmal-, Erst-, Folge-, Verlängerungs- oder Superprovisionen. Von Bedeutung sind insbesondere &amp;#039;&amp;#039;Abschlussprovision&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Folgeprovision&amp;#039;&amp;#039;. Erstere erhält der Vertreter für den erfolgreichen Abschluss eines [[Versicherungsvertrag]]es, letztere für die laufende Betreuung des Versicherten und die Bestandsverwaltung der Versicherungsverträge.&amp;lt;ref&amp;gt;Dieter Farny (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Handwörterbuch der Versicherung.&amp;#039;&amp;#039; 1988, S. 1163 ([https://books.google.de/books?id=2jKVakNRPgkC&amp;amp;pg=PA1163&amp;amp;dq=Provisionsarten&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Provisionsarten&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; Hohe Abschlussprovisionen sind vor allem in der [[Personenversicherung]] bekannt, während eine ausgeglichenere Gewichtung zwischen Abschluss- und Folgeprovision in [[Sachversicherung]]s&amp;amp;shy;zweigen vorzufinden ist. Unter einer &amp;#039;&amp;#039;Superprovision&amp;#039;&amp;#039; versteht man die Provision, die einem unechten Generalvertreter für das Geschäft gezahlt wird, das die ihm organisatorisch unterstellten Handelsvertreter vermittelt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vollständige oder teilweise Provisionsabgabe an den Versicherungsnehmer ist unzulässig. Das [[Provisionsabgabeverbot]] ist seit dem 29. Juli 2017 in {{§|48b|vag_2016|juris}} [[Versicherungsaufsichtsgesetz (Deutschland)|VAG]] gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Maklergeschäft ===&lt;br /&gt;
Die Vermittlungsprovision eines [[Makler]]s beim Kauf oder Verkauf von an der [[Börse]] gehandelten [[Wertpapier]]en, [[Devisen]] oder [[Ware]]n sowie im [[Immobilie]]n&amp;amp;shy;handel und in verschiedenen Dienstleistungssektoren bezeichnet man als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Courtage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (zu [[Französische Sprache|frz.]] &amp;#039;&amp;#039;courtier&amp;#039;&amp;#039; [{{IPA|kuʀˈtje}}], „Makler, Agent“). Beim deutschen Börsenhandel beträgt sie beim An- und Verkauf von [[Aktie]]n und [[Bezugsrecht]]en 0,06 %, bei [[Anleihe|festverzinslichen Wertpapieren]] 0,075 % des Kauf- bzw. Verkaufspreises. Beim Aktienhandel in Frankfurt sind die Werte 0,04 % bei [[DAX]]-Werten und 0,08 % bei allen anderen Aktien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zulässige Provisionszahlung an einen [[Immobilienmakler]] für die Vermittlung einer Mietwohnung ist in Deutschland durch das [[Wohnungsvermittlungsgesetz]] (WoVermRG) geregelt. Demnach darf die verlangte Provision maximal zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten (zuzüglich der [[Umsatzsteuer]] von aktuell 19 %) betragen ({{§|3|wovermrg|juris}} Satz 2 WoVermRG). Ein Makler darf die Provision nur verlangen, wenn dies vorher vereinbart war (ein Hinweis des Maklers, dem nicht widersprochen wurde, reicht aus) und wenn der Makler aktiv bei der Vermittlung tätig war. Ein Makler darf keine Provision verlangen, wenn er selbst Miteigentümer der vermittelten Immobilie ist, wenn er wirtschaftlich eng mit der Hausverwaltung o.&amp;amp;nbsp;ä. verbunden ist oder wenn eine [[Sozialwohnung]] vermittelt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht/wohnungssuche/provision_makler.htm &amp;#039;&amp;#039;Zusammenfassung der erlaubten Maklergebühr bei Wohnraum&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit Juni 2015 zahlt nicht mehr der Mieter die Maklerprovision, sondern diese wird vom Auftraggeber geleistet ([[Bestellerprinzip (Immobilienwirtschaft)]]). Dies ist in der überwiegenden Zahl der Fälle der Vermieter.&amp;lt;ref&amp;gt;Magazin.Wohnen: [http://magazin.wohnen.de/maklerprovision-2015.html &amp;#039;&amp;#039;Reform der Maklerprovision&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Neureglung gilt allerdings nur bei der Vermietung von Mietwohnungen. Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie gibt es keine festgelegte [[Gebührenordnung]]. Deshalb ist die Provision Verhandlungssache und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sie liegt zum Beispiel in [[Baden-Württemberg]] derzeit (2020) bei ca. 4,5 %, während sie in [[Hessen]] bei 5,95 % liegt. Zudem ist es unterschiedlich, wer die Maklergebühr zu zahlen hat. Der Makler hat drei Möglichkeiten, seine Provision anzubieten:&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.baufoerderer.de/content/maklergebuehr |titel=Maklergebühr |zugriff=2017-09-28}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Innenprovision (nur der Verkäufer zahlt): wird vom Verkäufer und Makler bestimmt und ist vom Käufer nicht einsehbar.&lt;br /&gt;
* Außenprovision (nur der Käufer zahlt): ist ausgewiesen und somit für den Käufer einsehbar.&lt;br /&gt;
* Mischform (Käufer sowie Verkäufer zahlen): ist die häufigste Form der Provision.&lt;br /&gt;
2020 wurde die hälftige Kostenteilung der Maklerprovision bei Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern in § 656c&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__656c.html |titel=Gesetze im Internet |werk=§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien |hrsg=Bundesamt für Justiz |datum=2020-06-23 |abruf=2021-02-14 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt; BGB  als Regelfall festgeschrieben. Damit sollten die [[Nebenkosten beim Grundstückskauf|Erwerbsnebenkosten]] gesenkt werden, da in einigen Bundesländern  wie Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Hessen die Maklergebühr in der Regel allein vom Käufer getragen wurde. Die Neuregelung in § 656c BGB gilt jedoch nicht für unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser oder [[Gewerbeimmobilie|Gewerbeobjekte]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Berechnung und Fälligkeit ==&lt;br /&gt;
Nach Art. 6 Abs. 2 EG-Richtlinie&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986, ABl. EG L 382/17.&amp;lt;/ref&amp;gt; ist Provision jeder Teil der Vergütung, der nach Zahl oder Wert der Geschäfte schwankt. EU-rechtlich ist deshalb die Provision eine betrags- oder mengenabhängige Größe. Berechnungsgrundlage für Provisionen ist allgemein der [[Wert (Wirtschaft)|Wert]] (Betrag) eines provisionspflichtigen Geschäfts. Um die Betragsabhängigkeit zu begrenzen, wird die Provision in [[Prozent]] oder [[Promille]] vom Betrag angegeben. Berechnungsgrundlage ist gemäß § 87b Abs. 2 HGB der Bruttobetrag der Leistungssumme, [[Rabatt]]e und [[Nebenkosten]] dürfen nicht abgezogen werden. Der [[Makler]] kann nach § 652 Abs. 1 BGB eine &amp;#039;&amp;#039;Courtage&amp;#039;&amp;#039; verlangen, sobald der von ihm vermittelte Vertrag zustande kommt. Diese erfolgsabhängige Regelung ist strukturell in allen Bestimmungen enthalten. Beim Kommissionär ist die Provision nach § 396 Abs. 1 HGB bei Ausführung fällig, das gilt auch nach § 87a Abs. 1 HGB für den Handelsvertreter. Nach § 87a Abs. 4 HGB ist die Provision am letzten Tag des ersten Monats nach dem Abrechnungszeitraum fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Gegeneinander abzugrenzen sind Provision, [[Tantieme]], [[Prämie]] und [[Gebühr]]. Die Provision ist wie die Tantieme eine Beteiligung an den abgeschlossenen Geschäften. Der Erfolg der Tätigkeit des [[Arbeitnehmer]]s ist der der Bemessung der Provision zugrunde liegende Faktor. Die Tantieme ist im Unterschied zur Provision jedoch eine [[Gewinnbeteiligung]] und wird ohne Rücksicht auf [[Gewinn]] oder [[Jahresfehlbetrag|Verlust]] des [[Arbeitgeber]]s gezahlt. In der &amp;#039;&amp;#039;Umsatztantieme&amp;#039;&amp;#039; sieht die herrschende Meinung eine Zwischenform zwischen Tantieme und Provision, der nach Auffassung des [[Bundesarbeitsgericht]]s Provisionscharakter zukommt.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 12. Januar 1973, Az.: 3 AZR 211/72&amp;lt;/ref&amp;gt; Unter einer Prämie im engeren Sinne ist der [[Leistungslohn]] in der Form eines [[Akkordlohn|Akkord-]] oder Leistungslohnes zu verstehen,&amp;lt;ref&amp;gt;Daniela Rindone: &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsrechtliche Sonderzahlungen&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 126 ([https://books.google.de/books?id=r44JSWAehEcC&amp;amp;pg=PA133&amp;amp;dq=Provision+begriff&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=snippet&amp;amp;q=pr%C3%A4mie%20&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; im weiteren Sinne gehören Anwesenheits- und Treueprämien hierzu. Gebühren werden betragsunabhängig entrichtet und sind allenfalls nach Betragshöhen gestaffelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besteuerung und Bilanzierung ==&lt;br /&gt;
Provisionszahlungen sind grundsätzlich [[Umsatzsteuer (Deutschland)|umsatzsteuerbar]] ({{§|1|ustg_1980|juris}} [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|UStG]]). Nach {{§|4|ustg_1980|juris}} Nr. 8 UStG sind die meisten [[Bankgeschäft]]e, also auch die herfür berechneten Provisionen, genauso umsatzsteuerbefreit wie Versicherungsleistungen (Nr. 10) und die Umsätze der Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (Nr. 11). Da diese Bank- und Versicherungsgeschäfte von der Mehrwertsteuer befreit sind, trifft dies auch auf die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Provisionen zu. Provisionen zählen jedoch steuerlich zu den [[Einnahme]]n und unterliegen daher bei gewerblicher Tätigkeit den steuerpflichtigen [[Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)|Einkünften aus Gewerbebetrieb]] oder [[Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Deutschland)|aus selbständiger Arbeit]]. Findet das Geschäft zwischen dem Verkäufer und dem Mittler statt, und der Mittler fakturiert dann dem Käufer auf eigene Rechnung, so sind Einkaufsrabatte, auch wenn diese als Provisionen bezeichnet werden, keine gesondert steuerbaren Umsätze: Das Prinzip der [[Differenzbesteuerung]] ermittelt hier [[Umsatzsteuer]]- und [[Einkommensteuer]]anteile vom Geschäftsvorfall als Ganzem.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der [[Bilanzierung]] von [[Nichtbank]]en gehören die Provisionserträge in der [[Gewinn- und Verlustrechnung]] nach {{§|275|hgb|juris}} Abs. 2 Nr. 11 HGB zu den „sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen“, bei Kreditinstituten nach {{§|30|rechkredv|juris}} [[Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung|RechKredV]] zu den „Provisionserträgen“. Hierunter sind zu verbuchen „Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem [[Zahlungsverkehr]], [[Außenhandel]]sgeschäft, Wertpapierkommissions- und [[Wertpapierdepot|Depotgeschäft]], Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit [[Finanzdienstleistung]]en und der Veräußerung von [[Devisen]], [[Sorten]] und [[Edelmetall]]en und aus der Vermittlertätigkeit bei [[Kreditvertrag|Kredit-]], Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen“. Zu den Erträgen gehören auch [[Bonifikation]]en aus der Platzierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und [[Kontoführungsgebühr]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Provision im angelsächsischen und französischen Sprachraum ==&lt;br /&gt;
Im angelsächsischen und französischen Sprachraum steht die lateinische Übersetzung in Form der „Vorsorge“ im Vordergrund, denn unter „provision“ [engl. {{IPA|pɾ̺ovˈiʃən}}] oder [franz.{{IPA|provisjˈõ}}] versteht man hier im Rahmen der Bilanzierung die [[Rückstellung]]en.&amp;lt;ref&amp;gt;Alina Schulte im Hoff: &amp;#039;&amp;#039;Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 56 ([https://books.google.de/books?id=6hZ9BAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA81&amp;amp;dq=Provision+begriff&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Provision%20begriff&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; [[International Accounting Standards|IAS 37]] spezifiziert die bilanzielle Behandlung von „provisions, contingent liabilities and contingent assets“ (Rückstellungen, [[Eventualverbindlichkeit]]en und -forderungen). „Provisions“ sind danach Verbindlichkeiten ungewisser Fälligkeit oder Höhe.&amp;lt;ref&amp;gt;Dieter Christian, Norbert Lüdenbach: &amp;#039;&amp;#039;IFRS Essentials.&amp;#039;&amp;#039; 2013, S. 23 ([https://books.google.de/books?id=8b6zFka3hUwC&amp;amp;pg=RA1-PA23&amp;amp;lpg=RA1-PA23&amp;amp;dq=ias+37.10+provisions&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=Os3xbJwg1E&amp;amp;sig=whs1cgXlnvrlj1ckTE2wVKz3c6g&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjs6aSl6fzJAhXJiRoKHbi8AvkQ6AEILDAC#v=onepage&amp;amp;q=ias%2037.10%20provisions&amp;amp;f=false books.google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesen Sprachräumen übernimmt das Wort „commission“ den Inhalt der deutschen „Provision“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Provision im Kirchenrecht ==&lt;br /&gt;
Dem [[Kirchenrecht]]ler [[August von Grolman|Johann August von Grolman]] zufolge versteht man kirchenrechtlich unter Provision „Handlungen, wodurch jemandem eine [[Pfründe]] (ein [[Kirchliches Amt|Kirchenamt]]) auf kanonische Weise übertragen wird“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[August von Grolman|Johann August von Grolman]]: &amp;#039;&amp;#039;Grundsätze des allgemeinen katholischen und protestantischen Kirchenrechts mit steter Rücksicht auf die neuesten Verhältnisse in Deutschland&amp;#039;&amp;#039;. Heinrich Ludwig Brönner, Frankfurt am Main, 2. Aufl. 1843, S. 204 ([https://books.google.de/books?id=kO5iAAAAcAAJ&amp;amp;pg=204#v=onepage&amp;amp;q&amp;amp;f=false Digitalisat]).&amp;lt;/ref&amp;gt; Während die &amp;#039;&amp;#039;ordentliche Provision&amp;#039;&amp;#039; durch [[Wahl]] geschieht, bestimmt bei der &amp;#039;&amp;#039;außerordentlichen Provision&amp;#039;&amp;#039; der [[Papst]] jemanden für ein Kirchenamt. Die zuständige kirchliche Autorität &amp;#039;&amp;#039;„providierte“&amp;#039;&amp;#039; eine Person mit einem bestimmten Amt. Das im März 1448 veröffentlichte [[Wiener Konkordat]] stellte die Besetzung der Kirchenämter und die kirchliche Organisation im [[Heiliges Römisches Reich|Reich]] auf ein solides Fundament. Die Wahl der Bischöfe durch das [[Domkapitel]] wurde einvernehmlich gebilligt. Der [[Heiliger Stuhl|Heilige Stuhl]] erhielt ein Einspruchsrecht bei Bischofswahlen. Der Papst hatte das Besetzungsrecht für Pfründen, die in den ungeraden Monaten des Jahres frei geworden waren, in den anderen Monaten stand das Recht dem ordentlichen [[Kollator]] zu.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=[[Andreas Meyer (Historiker)|Andreas Meyer]] |url=http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45690 |titel=Wiener Konkordat, 1448 |werk=Historisches Lexikon Bayerns |abruf=2024-07-11}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Später wurde der Begriff erweitert auf die Versorgung oder den [[Unterhalt]] einer Person, oft in Form einer regelmäßigen Zahlung wie einer [[Leibrente]]. In diesem Sinne ist die „Versorgung“ das Synonym zur Provision.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{DtRechtswörterbuch|Provision|SpalteAb=1405|SpalteBis=1407}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4134287-2}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dienstleistungssektor]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Einkommen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuern und Abgaben]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzdienstleistung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungswesen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Monow</name></author>
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