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	<title>Produktzugabe - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T17:51:08Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Produktzugabe&amp;diff=863409&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hasselklausi: /* Rechtslage in Deutschland */ (Satzbau)</title>
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		<updated>2023-08-13T19:52:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Rechtslage in Deutschland: &lt;/span&gt; (Satzbau)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Produktzugabe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (kurz &amp;#039;&amp;#039;Zugabe&amp;#039;&amp;#039; oder auch &amp;#039;&amp;#039;Extra&amp;#039;&amp;#039;) ist eine Ware oder gewerbliche Leistung, die als Geschenk oder vergünstigt zusätzlich zu einer anderen Ware oder gewerblichen Leistung angeboten, angekündigt oder gewährt wird. Ein Beispiel hierfür ist die Beifügung von Spielzeugen zu den Kindermenüs von [[Schnellrestaurant]]s. Produktzugaben stellen ein wichtiges Mittel der [[Verkaufsförderung]] dar. Ihre Wirkung ist vergleichbar mit der eines [[Rabatt|Preisnachlasses]]. Zugaben sind eine Form von [[Naturalrabatt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Zugabe liegt auch vor, wenn zur Verschleierung eine Ware oder Leistung mit einer anderen Ware oder Leistung zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage in Deutschland ==&lt;br /&gt;
In Deutschland galt bis 2001 die [[Zugabeverordnung]], welche Zugaben nur in Ausnahmefällen erlaubte. Dies betraf insbesondere Reklamegegenstände von geringerem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung gekennzeichnet worden sind oder wenn geringwertige Kleinigkeiten gewährt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gewährung von [[Kundenzeitschrift]]en belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind, um unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben zu werden, fiel ebenfalls nicht unter das Verbot der Zugabe. Unproblematisch waren auch Zugaben in Form einer Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erlaubt war auch die Zugabe handelsüblichen Zubehörs zur Ware oder handelsüblicher Nebenleistungen. Eine handelsübliche Nebenleistung ist z.&amp;amp;nbsp;B. eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des [[ÖPNV|öffentlichen Personennahverkehrs]], die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugunsten der Bezieher einer Zeitung oder Zeitschrift durften als Zugabe [[Versicherungsverhältnis|Versicherungen]] bei beaufsichtigten Versicherungsunternehmen oder Versicherungsanstalten abgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung des [[Rabattgesetz]]es und der Zugabeverordnung am 25. Juli 2001 gelten beide Regelungen inzwischen nicht mehr. Unberührt davon bleiben jedoch die generellen Vorgaben zu [[Rabatt]]en, Preisfestlegung und irreführenden Geschenken des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]]. Weiterhin verboten sind Zugaben bei [[Tabak|Tabakwaren]] nach {{§|26|tabstg|dejure}} [[Tabaksteuergesetz (Deutschland)|Tabaksteuergesetz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage in Österreich ==&lt;br /&gt;
Im österreichischen [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Österreich)|Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) waren Zugaben wegen der Gefahr der Preisverschleierung jahrzehntelang grundsätzlich (mit manchen Ausnahmen) verboten.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. [http://www.dbj.at/sites/default/files/publ189.pdf Geschenke erlaubt - Scheinpreise verboten (auf www.dbj.at)] (PDF; 20&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] entschied im November 2010, dass dieses Zugabenverbot [[Richtlinie (EU)|EU-richtlinienwidrig]] ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber strich daraufhin § 9a aus dem Gesetz, als dieses im Januar 2013 überarbeitet wurde. Das Ankündigen, Anbieten und Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist nur mehr dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/sparte_iuc/Werbung-und-Marktkommunikation/Zugabenverbot_aufgehoben_Nationalrat_beschloss_Kartell-_un.html |wayback=20150525232525 |text=Zugabenverbot aufgehoben: Nationalrat beschloss Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 |archiv-bot=2019-05-08 06:50:43 InternetArchiveBot }}, wko.at&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Gimmick]]&lt;br /&gt;
* [[Naturalrabatt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4127317-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikationspolitik]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hasselklausi</name></author>
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