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	<title>Private Unfallversicherung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T19:29:02Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Private_Unfallversicherung&amp;diff=384386&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Ilumeo am 17. November 2025 um 21:39 Uhr</title>
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		<updated>2025-11-17T21:39:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;private Unfallversicherung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zahlt dem [[Versicherungsnehmer]] für die im Vertrag versicherte(n) Person(en) im [[Versicherungsfall]] eine Kapitalleistung und/oder eine Unfallrente. Anders als in der [[Gesetzliche Unfallversicherung|gesetzlichen Unfallversicherung]] gilt der Versicherungsschutz, sofern nichts anderes vereinbart ist, für [[Unfall|Unfälle]] weltweit und rund um die Uhr.  Sie ist abzugrenzen von dem sozialen Versorgungsrecht (z.&amp;amp;nbsp;B. durch das [[SGB IX]]), der gesetzlichen Unfallversicherung (die Leistungen bei [[Arbeitsunfall|Arbeitsunfällen]] und [[Wegeunfall|Wegeunfällen]], sowie bei [[Berufskrankheit]]en für die versicherte Person erbringt) und den [[Haftpflichtversicherung]]en, die durch Unfälle verursachte Schäden Dritter ersetzen sollen. Diese verschiedenen Versicherungsarten stehen selbstständig nebeneinander, weshalb ihre Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unterscheidungen ==&lt;br /&gt;
Man unterscheidet [[Unfallversicherung]]en&lt;br /&gt;
* gegen Einmalzahlung oder gegen laufende Beiträge&lt;br /&gt;
* mit Kapitalleistung und/oder Rentenleistung &amp;lt;!--- ??? ---&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einige Unfallversicherungen werden mit folgenden Zusatzoptionen angeboten:&lt;br /&gt;
* mit Progression bei höheren Invaliditätsgraden (z.&amp;amp;nbsp;B. 225 %, 350 %, 500 %)&lt;br /&gt;
* mit verbesserter [[Gliedertaxe]]&lt;br /&gt;
* mit Beitragsrückerstattung (Beitragsrückgewähr)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In vielen Fällen werden zusätzliche Leistungen mitversichert&lt;br /&gt;
* Tod durch Unfall&lt;br /&gt;
* [[Krankenhaustagegeldversicherung|Krankenhaustagegeld]]&lt;br /&gt;
* Kosmetische Operationen&lt;br /&gt;
* Bergungskosten&lt;br /&gt;
* [[Kur]]kostenbeihilfe&lt;br /&gt;
* Sofortleistung bei schweren Verletzungen&lt;br /&gt;
* Leistungen bei Knochenbrüchen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Leistungsumfänge verschiedener Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich teils erheblich. Vielerorts lässt sich der Versicherungsschutz gegen Prämienerhöhung erweitern. So kann mitunter eine sogenannte [[Ökoleistung]] mitversichert werden, die bei Unfällen während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufkommt. Oft bestehen auch Leistungseinschränkungen, wie etwa bei alkoholbedingten (Verkehrs-)Unfällen, oder es gelten unterschiedlich kurze Meldefristen. Deshalb sind die Versicherungsangebote schwer vergleichbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherungsfall ==&lt;br /&gt;
[[Versicherungsfall]] in der privaten Unfallversicherung ist der [[Unfall]]. Wesensmerkmale des Unfalles im Sinne der Versicherung sind das plötzlich von außen auf den Versicherten wirkende Unfallereignis und die dadurch verursachte(n) Verletzung(en). In {{§|178|vvg_2008|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;1 [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|VVG]] wird der Unfallbegriff (in der [[Sachversicherung]] gilt eine andere Unfalldefinition) folgendermaßen definiert:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;plötzlich&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;außen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; auf ihren &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Körper&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wirkendes &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ereignis&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;unfreiwillig&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; eine Gesundheitsschädigung erleidet.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Unfall (und damit kein Versicherungsfall mit einem Leistungsanspruch an den Versicherer) liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung stürzt (§ 2 I. Nr. 1 AUB). In diesem Fall liegt nämlich kein von außen wirkendes Ereignis vor und eventuelle Verletzungen auf Grund des nachfolgenden Sturzes sind ursprünglich durch ein inneres Ereignis verursacht worden. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis und ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers liegt aber vor, wenn die versicherte Person ausrutscht und sich dadurch unmittelbar sturzbedingt verletzt. Ein Beispiel für eine die Deckung ausschließende Bewusstseinsstörung ist ein [[Synkope (Medizin)|Ohnmachtsanfall]], ein vorübergehender selbstendender Bewusstseinsverlust in Folge einer kurzzeitigen Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff, zum Beispiel durch Kaltwassergüsse nach einem Saunagang. Das Ausrutschen unter der Dusche wäre dagegen grundsätzlich gedeckt, wobei Leistungskürzungen wegen einer [[Obliegenheit]]sverletzung denkbar sind, zum Beispiel wenn die versicherte Person trotz glatter Fliesen keine Badeschuhe trug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In aller Regel bieten die Unfallversicherer auch Versicherungsschutz für Fälle an, bei denen durch eine erhöhten Kraftanstrengung – also ohne plötzliche Einwirkung von außen – an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk [[Luxation|verrenkt]] wird oder Muskeln, Sehnen, Kapseln oder Bänder zerreißen, was ein Unfall im Sinne dieser erweiterten Definition ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Manche Versicherer bieten an, den Versicherungsschutz aufgrund besonderer Bedingungen um weitere Fälle zu erweitern. Hierdurch können z.&amp;amp;nbsp;B.&lt;br /&gt;
* tauchtypische Erkrankungen (beispielsweise die sogenannte [[Dekompressionskrankheit|Caissonkrankheit]]) einem Unfall gleichgestellt werden&lt;br /&gt;
* das erstmalige Auftreten bestimmter Erkrankungen wie [[Herzinfarkt]] oder [[Krebserkrankung]] einem Unfall gleichgestellt werden.&lt;br /&gt;
* für Kinder eine Erweiterung auf Kinderinvaliditätsschutz vereinbart werden. Diese leistet bei [[Invalidität]], ungeachtet der Ursache. Krankheit ist damit mit versichert.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bundderversicherten.de/unfall &amp;#039;&amp;#039;Bund der Versicherten – Merkblatt Unfall&amp;#039;&amp;#039;], 24. Mai 2012.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Deckungsausschlüsse liegen vor, wenn die versicherte Person beim Ausführen oder Versuchen einer Vorsatzstraftat verunfallt, sowie Unfälle die mittel- oder unmittelbar auf Grund von Kriegs- oder auch Bürgerkriegsereignissen beruhen. Bei inneren Unruhen ist eine Deckung nur ausgeschlossen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Auch Luftfahrzeugführer, die eine Erlaubnis zum Führen benötigen und Teilnehmer an Fahrveranstaltungen und Übungsfahrten für Fahrveranstaltungen haben keinen Unfallversicherungsschutz, wenn dies nicht ausdrücklich in einer Klausel mitversichert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Infektionen sind grundsätzlich nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst, es sei denn, dass die Erreger auf Grund eines gedeckten Unfalls in den Körper gelangt sind. Weitere Deckungsausschlüsse betreffen Vergiftungen, Bauch- und Unterleibsbrüche, krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, unabhängig von ihrer Ursache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem gibt es einen nicht versicherbaren Personenkreis, nämlich: dauernd pflegebedürftige Personen und Geisteskranke.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherungsleistung ==&lt;br /&gt;
Die Kernleistung der Unfallversicherung zielt auf die finanzielle Absicherung im Falle einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge ([[Invalidität]]) hin. Die Absicherung erfolgt in der Regel in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder als lebenslange Rente. Durch Progressionsvereinbarungen kann sichergestellt werden, dass die Höhe der Invaliditätsleistung bei höheren Invaliditätsgraden überproportional ansteigt (z.&amp;amp;nbsp;B. 225 %, 350 %, 500 %). Die Bemessung der Invalidität geschieht nach der vertraglichen [[Gliedertaxe]].&lt;br /&gt;
&amp;lt;!-- Diese „rechtswissenschaftliche Abhandlung“ habe ich auskommentiert, siehe Diskussionsseite. Die Auslegung der Gliedertaxe im Leistungsfall ist oftmals fragwürdig. Der Bundesgerichtshof hat zur Auslegung der Gliedertaxe am 24. Mai 2006 eine wichtige Leitentscheidung getroffen, die sowohl für Gutachter, Versicherer, aber auch Versicherungsnehmer bedeutsam ist. Dazu folgt nachstehende rechtswissenschaftliche Abhandlung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtswissenschaftliche Abhandlung zum Leitsatz des BGH in IV ZR 203/03:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in der Gliedertaxe (§ 7 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2 lit.&amp;amp;nbsp;a AUB 94) enthaltene Wendung „... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk...“ ist unklar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese rechtswissenschaftliche Abhandlung ist auf Grundlage der verständigen Rechtsauffassung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers geschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Leitentscheidung zu IV ZR 203/03 mit seinem Urteil vom 24. Mai 2006 klargestellt, dass die Wendung „... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk...“ unklar ist. Der BGH führt dazu weiter aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Da der Versicherungsnehmer die Formulierung „eines Armes im Schultergelenk“ auch so verstehen kann, dass auf die (volle oder teilweise) Funktionsunfähigkeit im Gelenk selbst abzustellen ist und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Armes insgesamt, ist nach §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB diese ihm günstigere Auslegung maßgebend.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die rechtsgültige Gliedertaxe ist wie folgt niedergeschrieben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit&lt;br /&gt;
* eines Armes im Schultergelenk 70 % (1)&lt;br /&gt;
* eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % (2)&lt;br /&gt;
* eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % (3)&lt;br /&gt;
* einer Hand im Handgelenk 55 %  (4)&lt;br /&gt;
* eines Daumens 20 % (5)&lt;br /&gt;
* eines Zeigefingers 10 %  (6)&lt;br /&gt;
* eines anderen Fingers 5 % (7)&lt;br /&gt;
* eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % (8)&lt;br /&gt;
* eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % (9)&lt;br /&gt;
* eines Beines bis unterhalb des Knies 50 % (10)&lt;br /&gt;
* eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % (11)&lt;br /&gt;
* eines Fußes im Fußgelenk 40 % (12)&lt;br /&gt;
* einer großen Zehe 5 % (13)&lt;br /&gt;
* einer anderen Zehe 2 % (14)&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
Die in Klammern gesetzten Ziffern von 1 bis 14 dienen der Kennzeichnung zur besseren nachfolgenden Erläuterung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere vor der BGH-Leitrechtssprechung, aber auch noch gegenwärtig, verwenden Versicherungsgeber und Versicherungsgutachter regelmäßig folgende zwei Bezeichnungen als angebliche Bestandteile der rechtsgültigen Gliedertaxe: a) „Armwert 70%“  b) „Beinwert 70%“. Diese beiden Bezeichnungen stammen aber unmissverständlich nicht aus der rechtsgültigen Gliedertaxe. Bei Teilverlusten oder Teilfunktionsbeeinträchtigungen errechnen die Versicherungsgeber und Versicherungsgutachter in mathematischen Bruchteilen jeweils einen Teil des angeblichen Armwertes oder Beinwertes. Über eine angebliche Rechenformel wird der Versicherungsnehmer dabei im Unklaren gelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würde diese Vorgehensweise richtig sein, bedürfte es im Umkehrschluss einer neuen Gliedertaxe, die lediglich einen Armwert und einen Beinwert ausgewiesen hätte von dem dann bei Teilverlusten oder Teilfunktionsbeeinträchtigungen der jeweilige Bruchteil nach einer vorgegebenen Gliedertaxenbruchteiltabelle genommen werden müsste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Gliedertaxe existiert aber nicht, sondern beruht auf reiner Erfindung, die sich aber umkehrschlüssig aus dem beschriebenen Vorgehen der Versicherungsgeber und Versicherungsgutachter ergibt. Dieser Umkehrschluss zeigt deutlich den juristischen Irrweg bei einer derartigen gliedertaxenfremden Vorgehensweise auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Versicherungsgeber wollen die Gliedertaxe so verstehen, dass diese grundsätzlich auf dem Verlust von Hauptgliedmaßen (Arm und Bein) aufgebaut ist und somit beispielsweise der Verlust der Gliedmaße Arm oder Bein maximal 70 % bedingt. Verliert ein Versicherungsnehmer beispielsweise zwei dieser Gliedmaßen, sind die Versicherungsgutachter und Versicherungsgeber bereit, diese Invaliditätsgrade zu addieren: 70 % + 70 % = 140 %. Diese 140 % werden dann durch die der Gliedertaxe folgenden Vertragsbedingungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:„Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auf 100 % reduziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gliedertaxe ist unmissverständlich grundsätzlich nicht auf den Verlust von Hauptgliedmaßen aufgebaut, sondern auf den Verlust und die Funktionsbeeinträchtigung von den verschiedenen genannten Gliedmaßen zu Ziffern 1–14.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Armwert oder ein Beinwert existiert mithin in der Gliedertaxe nicht, sondern jede genannte Gliedmaße zu Ziffer 1–14 hat ihren eigenen Schadenswert in der Gliedertaxe. Die Gliedertaxe als Bestandteil des gesamten Vertragswerkes kann daher im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur so verstanden werden, dass bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung der einzelnen aufgeführten Gliedmaßen bzw. Körperteile diese in ihrem Wert, wie vertraglich vorgesehen, auf maximal 100 % addiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Versicherungsnehmer, der beispielsweise seinen Arm vollständig verliert, verliert auch naturgemäß alle weiteren unter 2–7 der Gliedertaxe genannten Gliedmaßen bzw. Körperteile. Der Versicherungsnehmer, der beispielsweise Funktionsbeeinträchtigungen im Schultergelenk und in einem weiteren Gelenk unterhalb des Schultergelenks hat, leidet naturgemäß unter mehr Beeinträchtigung als jemand, der nur eine Funktionsbeeinträchtigung im Schultergelenk oder einem anderen Gelenk hat. Die betreffenden Invaliditätsgrade sind daher wie im Vertragswerk vereinbart auf maximal 100 % zu addieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein bisher in irrtümlicher Höhe verwendeter Armwert bzw. Beinwert existiert daher nur in Addition der einzelnen aufgeführten Werte der Gliedmaßen bzw. Körperteile von 1–7 und 8–14 der Gliedertaxe, ist aber im Vertragswerk auf 100 % begrenzt. Diese Begrenzung schützt den Versicherungsgeber davor, in Schadenseinzelfällen mehr als die vereinbarte Versicherungshöchstsumme (bei 100 %) zahlen zu müssen. Damit ist diesem Recht des Versicherungsgebers Genüge getan.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung des Bundesgerichtshofes: &amp;#039;&amp;#039;Die Wendung „... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk...“ ist unklar&amp;#039;&amp;#039; deckt sich mit dieser rechtswissenschaftlichen Abhandlung, weil die Gliedertaxe tatsächlich darauf abstellt, dass auch bei Funktionsbeeinträchtigungen in Gelenken jeweils auf den in der Gliedertaxe genannten Wert selbst abgestellt wird und mehrere Beeinträchtigungen im Wert auf maximal 100 % addiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist daher rechtlich notwendig, die Gliedertaxe gemäß deren tatsächlichen und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständigen Inhalt anzuwenden. --&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Invaliditätsgrade erfolgt nicht. Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Gliedes, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Glied die Untergrenze der geschuldeten Invaliditätsleistung dar.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=59078&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011], Az. IV ZR 34/11, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem Invaliditätsrisiko können auch andere Unfallfolgen gegen Mehrprämie versichert werden. So kann z.&amp;amp;nbsp;B. ein fester Kapitalbetrag für den Fall des Unfalltodes des Versicherten vereinbart werden (Todesfallleistung). Die Todesfallleistung wird fällig, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstirbt. Die Vereinbarung einer Todesfallleistung zusätzlich zur Invaliditätsleistung ist unter anderem deshalb sinnvoll, weil andernfalls bei unfallbedingtem Ableben des Versicherten trotz schwerer Verletzungen kein Leistungsanspruch entsteht. Denn nach den Versicherungsbedingungen kann eine Invaliditätsleistung in der Regel frühestens 12 Monate nach dem Unfallereignis verlangt werden. Wenn neben der Invaliditätsleistung auch eine Todesfallleistung versichert ist, kann bereits vor Fälligkeit der Invaliditätsleistung ein Vorschuss auf die Invaliditätsleistung beantragt werden. Die Höhe des Vorschusses wird maximal in Höhe der versicherten Todesfallsumme fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Finanzbedarf im Zeitraum bis zur Fälligkeit der Invaliditätsleistung zu überbrücken, kann zusätzlich eine Übergangsleistung vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen festen Kapitalbetrag, der bei schweren Verletzungen fällig wird, wenn der Versicherte wegen der Unfallfolgen in seiner Leistungsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum erheblich beeinträchtigt ist (zum Beispiel drei Monate 100 %; 6 Monate mindestens 50 %).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus kann eine Vielzahl weiterer Leistungsarten vereinbart werden. Hierzu gehören das [[Krankenhaustagegeldversicherung|Krankenhaustagegeld]] und das nach der Entlassung aus dem Krankenhaus fällig werdende Genesungsgeld, welches in der Regel für die gleiche Anzahl von Tagen wie das Krankenhaustagegeld gezahlt wird. Ferner das Unfall-Tagegeld, das hauptsächlich der Absicherung von Selbständigen dient. Es wird prozentual nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgestuft fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin werden von vielen Versicherern sogenannte Sofortleistungen angeboten. Diese beinhalten feste Kapitalbeträge bei bestimmten schweren Verletzungsarten. Viele Versicherungsgesellschaften bieten auch ein vertragliches Schmerzensgeld an. Dieses beinhaltet für genau definierte Verletzungen feste Prozentsätze der versicherten Schmerzensgeldsumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als weitere Leistungsarten bietet der Versicherungsmarkt den Ausgleich von Kosten für kosmetische Operationen an, die z. B. zur Behebung von Entstellungen nach einem Unfall anfallen oder die anteilige Erstattung unfallbedingter Bergungskosten, welche von den Krankenkassen nicht oder nur teilweise übernommen werden (z.&amp;amp;nbsp;B. Eigenbeteiligungen zum Rettungstransport mit dem Krankenwagen oder Hubschrauberrettungsflüge im Ausland nach einem Skiunfall).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen sogenannter Seniorenpolicen werden als versicherbare Leistungen zunehmend bestimmte zeitlich befristete [[Assistance]]-Leistungen wie Hausbesorgungen, Hausputz, „Essen auf Rädern“ etc. angeboten, falls die versicherte Person hierzu wegen der Unfallfolgen nicht selbst in der Lage ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausschnittsdeckungen ==&lt;br /&gt;
Außer der Rundum-24-Stunden-Deckung gibt es auch sogenannte Ausschnittsdeckungen. Dazu gehören namentlich die [[Insassenunfallversicherung]], die in Verbindung mit der [[Kfz-Versicherung]] abgeschlossen wird, die Boots-Insassenunfallversicherung oder die [[Bauhelferunfallversicherung]]. Ein weiteres Beispiel hierfür sind die bei Pauschalreisen eingeschlossenen oder extra abschließbaren [[Reiseunfallversicherung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreditkartenunternehmen bieten häufig als Zusatzleistung eine Verkehrsmittelunfallversicherung an, die nur für Unfälle bei der Benutzung von Verkehrsmitteln oder im Hotel eintritt, wenn die Kreditkarte als Zahlungsmittel vereinbart wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr ==&lt;br /&gt;
Eine besondere Form der privaten Unfallversicherung ist die Unfallversicherung mit Beitrags- bzw. Prämienrückgewähr (abgekürzt: UBR oder UPR). Diese Versicherungsform ist eine Kombination aus einer Unfall- und einer [[Lebensversicherung]] (genau: eine steigende gemischte Versicherung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr werden wesentlich höhere Beiträge fällig, da neben der reinen Unfallkomponente auch die Lebensversicherungskomponente bedient werden muss. Die Kosten für die Abdeckung des Unfallrisikos sowie die Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers werden mit den Kapitalerträgen der Lebensversicherungskomponente bezahlt, auf diese Weise ist es dem Versicherungsunternehmen möglich, die einbezahlten Prämien nach Ablauf des Vertrages oder im Todesfall garantiert (abzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer und eventueller Ratenzahlungszuschläge) zuzüglich nicht garantierter Überschussanteile zurückzuerstatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die UBR kann wie alle Unfallversicherungen auch für andere Personen abgeschlossen werden. So können etwa die Eltern für ihre Kinder oder die Großeltern für ihre Enkel eine Unfallversicherung mit einem Ansparplan etwa zur Studienfinanzierung verbinden, wobei im Falle des Todes des Versorgers alle noch ausstehenden Prämien als bereits bezahlt gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Markt ==&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Die gesamten Beitragseinnahmen der privaten Unfallversicherung in Deutschland betrugen 6,487 Mrd. € im Jahr 2011; im Vorjahr waren es noch 6,411 Mrd. €.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://jahrbuch.gdv.de/2012/de/geschaftsverlauf-in-den-versicherungszweigen-und-arten/private-unfallversicherung/ &amp;#039;&amp;#039;Beiträge in der Privaten Unfallversicherung&amp;#039;&amp;#039;], Zahlen des GDV.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Jahr 2011 leisteten die deutschen Versicherer insgesamt 3,07 Mrd. € bei 847.000 privat versicherten Unfällen; 2010 betrugen die Leistungen 3,04 Mrd. € bei 848.000 privat versicherten Unfällen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://unfallversicherungen-test.net/statistik-private-unfallversicherung/ &amp;#039;&amp;#039;Deutscher Markt der Privaten Unfallversicherung&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem Kundenmonitor Assekuranz der Psychonomics AG für 2008 zufolge besitzen 31 % aller deutschen Haushalte eine private Unfallpolice. Marktführer in Deutschland ist die [[Allianz SE|Allianz]] mit einem für 2008 von Psychonomics ermittelten Marktanteil von 22,2 % nach Stückzahlen, gefolgt von der [[HUK-Coburg]] und der [[Ergo Lebensversicherung]] mit jeweils 5,0 % Marktanteil.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Die beliebtesten Unfallversicherer aus Verbrauchersicht&amp;#039;&amp;#039;, Artikel vom 20. Oktober 2008 im VersicherungsJournal.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
Im Jahr 2010 betrugen die gesamten Prämien der Privaten Unfallversicherung in Österreich 829 Mio. €, das ist ein Plus von 3,5 % gegenüber dem Vorjahr (2009: 801 Mio. €).&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.private-unfallversicherung.at/statistik.html &amp;#039;&amp;#039;Beiträge in der Privaten Unfallversicherung (Österreich)&amp;#039;&amp;#039;], Zahlen des VVO.&amp;lt;/ref&amp;gt; Gemäß Statistik des Versicherungsverbandes ist nur jeder zweite Österreicher durch eine private Unfallversicherung bei Freizeitunfällen versichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kritik ==&lt;br /&gt;
=== Unfallversicherung / Berufsunfähigkeitsversicherung ===&lt;br /&gt;
Verbraucherschützer kritisieren, dass die Unfallversicherung am Auslöser (dem Unfall) und nicht an der Wirkung (dem Einkommensausfall) orientiert ist. Circa 90 Prozent aller Fälle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit werden nicht durch Unfälle, sondern durch Krankheit verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ausschnittsdeckungen ===&lt;br /&gt;
Insbesondere Ausschnittsversicherungen werden kritisiert, weil diese nur für bestimmte, klar definierte Unfälle Versicherungsschutz bieten (z.&amp;amp;nbsp;B. in der Insassen-Unfallversicherung: Unfälle beim Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unisex-Tarif ===&lt;br /&gt;
Manche Versicherungen setzen den Versicherungsbeitrag je nach Geschlecht unterschiedlich hoch an. Darin sieht der [[EuGH]] unter Bezugnahme auf die [[EU-Gleichstellungsverordnung]] eine Diskriminierung&amp;lt;ref&amp;gt;[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=80019&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1 EuGH, Urteil vom 1. März 2011], Az. C-236/09, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Unisex-Tarif]]e sind für alle neuen Versicherungsverträge seit dem 21. Dezember 2012 verpflichtend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unfallwahrscheinlichkeit (Risiko) ===&lt;br /&gt;
Die Wahrscheinlichkeit, eine Invalidität durch einen Unfall zu erleiden, ist vergleichsweise gering. Die meisten Verletzungen durch Unfälle heilen aus, ohne eine Invalidität zu hinterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Preis-Leistungs-Verhältnis ===&lt;br /&gt;
In der Unfallversicherung beträgt der Anteil der Auszahlungen von Versicherungsleistungen an Versicherte zu den erzielten Prämieneinnahmen regelmäßig 60 %.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.gdv.de/zahlen-fakten/schaden-und-unfallversicherung/unfallversicherung/ GDV: Zahlen &amp;amp; Fakten zur Unfallversicherung], abgerufen am 24. September 2015 &amp;lt;/ref&amp;gt; Die Schadenquote der 50 größten Anbieter liegt sogar bei nur 43,53 %.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.versicherungsmagazin.de/Aktuell/Nachrichten/195/19996/Unfallversicherung-Gutes-Geschaeft.html Unfallversicherung: Gutes Geschäft] Abgerufen am 19. November 2013 &amp;lt;/ref&amp;gt; Im Gegensatz zur Lebensversicherung werden in der Sach- und Unfallversicherung erzielte Gewinne der Versicherer nicht an die Versichertengemeinschaft ausgezahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Markus Jacob: &amp;#039;&amp;#039;Unfallversicherung AUB 2010 unter Berücksichtigung von AUB 2008/99 und AUB 94/88&amp;#039;&amp;#039;, NOMOS, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7605-7&lt;br /&gt;
* André Naumann, Christian Brinkmann: &amp;#039;&amp;#039;Die private Unfallversicherung&amp;#039;&amp;#039;, 3. Aufl., Deutscher Anwaltverlag, Bonn/Karlsruhe 2020, ISBN 978-3-8240-1434-7.&lt;br /&gt;
* Wolfgang Grimm, Andreas Kloth: &amp;#039;&amp;#039;Unfallversicherung. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 6. Aufl.,  Beck, München 2021, ISBN  978-3-406-70846-6.&lt;br /&gt;
* Elmar Ludolph, Stefan Reis: &amp;#039;&amp;#039;Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Rechtsgrundlagen und ärztliche Begutachtung&amp;#039;&amp;#039;, 6. Aufl., Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2022, ISBN 978-3-96329-365-8.&lt;br /&gt;
* Andreas Kloth: &amp;#039;&amp;#039;Private Unfallversicherung&amp;#039;&amp;#039;, 3. Aufl., Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-77918-3.&lt;br /&gt;
* [https://www.bundderversicherten.de/downloads/infoblaetter/haftpflicht-unfall-und-rechtsschutz/67_U_MG.pdf Infoblatt zur Unfallversicherung], [[Bund der Versicherten]], Hamburg 2025.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4132795-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungsart]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[nl:Ongevallenverzekering]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Ilumeo</name></author>
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