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	<title>Polizeiliches Handeln - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Polizeiliches_Handeln&amp;diff=721394&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Einsenkungsmarke: Begriffsklärung</title>
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		<updated>2024-10-08T21:53:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Begriffsklärung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Quellen}}&lt;br /&gt;
{{Staatslastig|DE}}&amp;lt;!--sic, ab hier..--&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Bild:US Army CID raid.jpg|mini|Die Militärpolizei [[United States Army Criminal Investigation Command|US Army CID]] beim Aufbrechen einer Tür mit einer [[Rammbock|Ramme]]]]&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Polizeiliche Handeln&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist das in der Regel [[hoheitsakt|hoheitliche]] Tätigwerden von [[Polizei]]angehörigen, die meist [[Polizeivollzugsbeamter|Polizeivollzugsbeamte]] sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundlagen ==&lt;br /&gt;
Das hoheitliche Handeln (ein Einschreiten aufgrund des [[Gewaltmonopol des Staates|Gewaltmonopols des Staates]]) ist von [[rechtsstaat]]lichen Prinzipien geprägt. Rechtlich ist es durch das [[Polizeirecht|Polizei-]] und [[Ordnungsrecht]] normiert, sekundär auch durch das [[Strafverfahrensrecht]] inklusive bestimmter Vereinbarungen innerhalb der [[Strafverfolgungsbehörde]]n, z.&amp;amp;nbsp;B. [[Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen|MiStra]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Vollzug der Aufgaben sind überwiegend Polizeivollzugsbeamte befasst. Die nach den [[Polizeirecht (Deutschland)|Landespolizeigesetzen]] und dem Strafverfahrensrecht übertragenen [[Polizeiliche Aufgabe|Aufgaben]] sind äußerst vielfältig und werden beispielsweise durch das [[Besonderes Sicherheitsrecht|Besondere Sicherheitsrecht]] sowie das [[Verwaltungsrecht]] weiter ergänzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich umfassen sie [[Maßnahme (Recht)|Maßnahmen]] der [[Gefahrenabwehr]] (originäre Aufgabe der Polizei) und der [[Strafverfolgung]]. Zielt eine Maßnahme sowohl auf die Gefahrenabwehr als auch auf die Strafverfolgung zu, spricht man von einer [[doppelfunktionale Maßnahme|doppelfunktionalen Maßnahme]]. Die Repression (Strafverfolgung) hat beim polizeilichen Handeln eindeutig eine große &amp;#039;&amp;#039;praktische&amp;#039;&amp;#039; Gewichtung, da sie tatsächlich einen großen Raum des polizeilichen Handelns ausmacht. Zum polizeilichen Handeln zählen auch Tätigkeiten im [[Verwaltungsrecht]] ([[Amtshilfe]], [[Vollzugshilfe]]) sowie der Durchsetzung von [[Ortsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während sich die Tätigkeiten der Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen [[Polizeirecht (Deutschland)|Landespolizeirecht]] richten, richten sich die Tätigkeiten der Strafverfolgung nach [[Bundesrecht]] (namentlich die [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]]). Während bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen das Primat des pflichtgemäßen Ermessens gilt, so ist bei der Strafverfolgung das [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzip]] Grundlage für die Einschreitschwelle. Weitere Richtlinien ergeben sich unter anderem aus Verwaltungsvorschriften, Erlassen, Rundschreiben, Weisungen und den [[Polizeidienstvorschrift]]en. Wird beim Handeln das [[Eingriffsrecht]] angewandt, spricht man auch vom &amp;#039;&amp;#039;polizeilichen Einschreiten&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Handeln kann auf Mitteilungen von Bürgern oder auch von den Beamten selbst im [[Streifendienst]] initiiert werden. Man spricht von einem [[Liste der Polizeieinsatzarten|Polizeieinsatz]], wenn die Polizei in der [[Öffentlichkeit]] tätig wird – taktisch spricht man von einer [[polizeiliche Lage|Lagebewältigung]]. Dabei werden meist [[Führungs- und Einsatzmittel]] wie  beispielsweise [[Einsatzfahrzeug]]e und [[Polizeifunk]] verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Praktisch jedes Handeln mit Außenwirkung muss schriftlich dokumentiert und [[Bericht (Verwaltung)|bericht]]et werden, was einen großen Anteil der polizeilichen Arbeit ausmacht. Stehen [[Strafrecht#Straftat|Straftaten]] im Raum, gilt das [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzip]]. Hierbei müssen [[Strafanzeige]]n gefertigt werden. Wenn [[Haftgrund|Haftgründe]] vorliegen, muss der Verdächtige entweder eine [[Sicherheitsleistung]] zahlen oder in [[Untersuchungshaft]] genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele sind:&lt;br /&gt;
*[[Ermittlungsverfahren|Ermittlung]]en aller Art, z.&amp;amp;nbsp;B. strafverfolgend gemäß {{§|163|stpo|juris}} StPO&lt;br /&gt;
*[[Festnahme]]n gemäß {{§|127|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 StPO&lt;br /&gt;
*Verhaftungen im Strafprozessrecht&lt;br /&gt;
*[[Verkehrskontrolle]]n gemäß {{§|36|stvo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Besonderheit ist die Durchsetzung von Maßnahmen mittels [[Unmittelbarer Zwang|unmittelbaren Zwanges]] (Gewalt), sofern sie [[Rechtmäßigkeit|rechtmäßig]] und [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]] ist. Wie jedes Verwaltungshandeln ist das polizeiliche Handeln per [[Klage]]erhebung in der [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungsgerichtsbarkeit]] überprüfbar. Das polizeiliche Handeln ist jedoch nach {{§|80|vwgo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Satz&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2 [[Verwaltungsgerichtsordnung|VwGO]] [[Vorl%C3%A4ufiger Rechtsschutz#Öffentliches Recht|unaufschiebbar]] (es können vor Abschluss der Maßnahme keine [[Rechtsmittel]] gegen eine Maßnahme eingelegt werden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Praxis ==&lt;br /&gt;
Ein Großteil des polizeilichen Handelns basiert auf einem Polizeieinsatz (im [[Außendienst]]), die in verschiedene [[Polizeieinsatzart]]en aufgegliedert sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Handeln der Polizei wird mit dem [[Einsatzverhalten (Polizei)|Einsatzverhalten]] beschrieben; für bestimmte Handlungen gibt es besondere Maximen, z.&amp;amp;nbsp;B. die [[Festnahmetechnik]] bei Festnahmen oder der [[Waffengebrauch der Polizei|Waffengebrauch]]. Bei der Strafverfolgung sind zum Teil auch Kenntnisse der [[Kriminalistik]] notwendig, um eine Tat aufzuklären oder einen Täter zu ermitteln. An [[Tatort]]en wird der [[Erster Angriff|Erste Angriff]] vorgenommen, dies ist eine Sachbehandlung im Rahmen eines [[Ermittlungsverfahren]]s. Beim Umgang mit Menschen ist viel [[Menschenkenntnis]] und Kommunikationsfähigkeit notwendig. Zu den Grundsätzen polizeilichen Einschreitens zählen u.&amp;amp;nbsp;a. die Verhältnismäßigkeit, der [[Bestimmtheitsgrundsatz]] und das [[Rechtmäßigkeit|rechtmäßige Handeln]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Grenzkontrolle]] ist eine polizeiliche Tätigkeit an internationalen Grenzen. Bei [[Vernehmung]]en werden [[Vernehmungstaktik]]en angewandt (die Taktik [[Guter Bulle, böser Bulle]] ist in Deutschland unzulässig).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt weitere Tätigkeiten, die jedoch nicht mit Einsätzen verbunden sind, wie zum Beispiel die [[Kriminalprävention]], die [[Öffentlichkeitsarbeit]] und der [[Verkehrsunterricht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stark vereinfachtes Beispiel für das polizeiliche Handeln im Rahmen eines [[Polizeieinsatz]]es bezüglich einer soeben begangenen [[Körperverletzung (Deutschland)|Körperverletzung]]: Anforderung des Rettungsdienstes, sofortiges Suchen von Beschuldigten und Zeugen ([[Personenfahndung]]), [[Festnahme]] des Täters, [[Vernehmung]] von Beschuldigten und Zeugen, Einholung eines [[Strafantrag (Deutschland)|Strafantrag]]es und der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht, Fertigung von Lichtbildern, interne Dokumentation (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Tagebuch]]), Fertigung einer [[Strafanzeige]], kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Abverfügung an die [[Staatsanwaltschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Polizeiliches Handeln im Einsatz umfasst folgende Gesichtspunkte: Rechtliche Lage, taktisches Vorgehen und psychologische Situation. Polizeiliches Handeln im Recht umfasst folgende Gesichtspunkte: Anordnung einer Maßnahme, Durchführung einer Maßnahme, Gefahr in Verzug, Status des Beamten, u.g. Grundsätze usw. usf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei vielen Maßnahmen, die aufgrund der StPO getroffen werden, ist es auch von Belang, ob der&lt;br /&gt;
*Anordnende Polizeivollzugsbeamter ist oder nicht (Dienstanfänger ohne Laufbahnprüfung und Eingangsamt)&lt;br /&gt;
*Durchführende Polizeivollzugsbeamter ist oder nicht (Dienstanfänger ohne Laufbahnprüfung und Eingangsamt)&lt;br /&gt;
*Anordnende Polizeivollzugsbeamte eine [[Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft]] ist oder nicht (Dienstanfänger ohne Laufbahnprüfung und Eingangsamt)&lt;br /&gt;
*Durchführende Polizeivollzugsbeamte eine [[Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft]] oder nicht (Dienstanfänger ohne Laufbahnprüfung und Eingangsamt)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsätze ==&lt;br /&gt;
Grundsätze des polizeilichen Handelns sind unter anderem:&lt;br /&gt;
*das Vorliegen der [[Notwendigkeit]] ([[pflichtgemäßes Ermessen]], Unaufschiebbarkeit)&lt;br /&gt;
*die geringste Beeinträchtigung (mildestes Mittel)&lt;br /&gt;
*die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] (kein zu großer Nachteil für den Betroffenen in Bezug auf die Ursache bzw. den Zweck der Maßnahme; ein Widerstreit des Beamten, der teilweise in Sekundenschnelle abgewogen werden muss)&lt;br /&gt;
*der Bestimmtheit (Adressat muss erkennen können, dass er gemeint ist und was die Polizei beabsichtigt)&lt;br /&gt;
*die Wahrung des Möglichen (nichts Unmögliches verlangen)&lt;br /&gt;
*die Wahrung des Zulässigen (die Befolgung von Anordnungen und Weisungen darf keine rechtswidrigen Taten verlangen oder gegen [[gute Sitten]] verstoßen)&lt;br /&gt;
*die rechtzeitige Beendigung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verwaltungshandeln ==&lt;br /&gt;
Ein anderes – begrifflich weiter gefasstes – polizeiliches Handeln sind Verwaltungstätigkeiten der Polizei, z.&amp;amp;nbsp;B. das Berichtswesen oder das Führen von Statistiken. Grundlage für das Verwaltungshandeln ist hier meist eher das [[Verwaltungsrecht]] als das [[Eingriffsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungshandeln unterscheidet sich vom polizeilichen Handeln durch die weniger Eingriffsrechte und geringere Brisanz (Eilbedürftigkeit, schnelles Handeln) sowie die angesprochene Unaufschiebbarkeit beim Vollzug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In bestimmten Bereichen ist die Polizei auch eine Verwaltungsbehörde, z. B. Fahrzeugverwahrung, Personalverwaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
*[[Handlungsformen der Verwaltung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliches Handeln| ]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Einsenkungsmarke</name></author>
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