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	<title>Plenarprotokoll - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;TF30001: Verbessert</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Verbessert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Bild:Stenografie-bundestag.jpg|mini|Stenografin im Bundestag]]&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Plenarprotokoll&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die wörtliche Mitschrift einer Sitzung ([[Plenum]]). Die Niederschrift erfolgt i.&amp;amp;nbsp;d.&amp;amp;nbsp;R. durch [[Stenografie|Stenografen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Parlamente ==&lt;br /&gt;
In den meisten Parlamenten werden die Reden der Abgeordneten – einschließlich Zwischenrufen, Beifall, Gelächter und anderer während einer Sitzung auftretender Ereignisse – im Plenarprotokoll festgehalten. Dies erfolgt entweder stenografisch oder, wie es heute teilweise üblich ist, mithilfe automatischer Spracherkennung. Der Redetext wird anschließend redaktionell überarbeitet, sodass er den grammatikalischen und sprachlichen Anforderungen entspricht. Dabei wird auch der Inhalt der Rede überprüft und gegebenenfalls berichtigt, etwa bei fehlerhaften Zahlenangaben oder ungenauen Zitaten. Im [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] erhalten die Abgeordneten nach der Durchsicht durch den Revisor eine schriftliche Fassung ihrer Rede. Sie haben anschließend zwei Stunden Zeit, diese zu prüfen und gegebenenfalls sprachliche Korrekturen vorzunehmen, ohne jedoch den Sinn der Rede zu verändern. Die Plenarprotokolle werden in der Regel wenige Tage später veröffentlicht und sind anschließend für Abgeordnete und Öffentlichkeit im Internet frei zugänglich. Neben der Niederschrift der Reden enthalten die Protokolle zusätzliche Informationen, wie etwa zu Protokoll gegebene Reden und schriftliche Erklärungen der Abgeordneten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages|Geschäftsordnung]] des Deutschen Bundestages sieht eine Anfertigung eines Plenarprotokolls vor. Der amtierende [[Präsident des Deutschen Bundestages|Präsident]] kann dieses für die Grundlage eines [[Ordnungsruf|Ordnungsrufes]] verwenden, wenn er einen Zwischenruf akustisch nicht verstanden hat, der jedoch die Würde des Hauses verletzt und mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet werden muss. Ein Zwischenruf kann mit Einvernehmen der Beteiligten aus dem Protokoll entfernt werden, sobald dieser keine Relevanz dafür hat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg |titel=Deutscher Bundestag - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages |sprache=de |abruf=2026-03-06}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
*[https://pdok.bundestag.de/ Website Deutscher Bundestag], es werden [[Bundestagsdrucksache|Drucksachen]] und Plenarprotokolle ab der [[1. Deutscher Bundestag|1. Wahlperiode]] zur Verfügung gestellt.&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages] (PDF-Datei; 15&amp;amp;nbsp;kB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsdokument]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Parlamentswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verfassungsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
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