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	<title>Pauschalreise - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Pauschalreise&amp;diff=83550&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;APPERbot: Bot: Anpassung der Links auf derwesten.de</title>
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		<updated>2025-05-01T18:08:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: Anpassung der Links auf derwesten.de&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:TUI — Reisebestätigung Corvara 1978.jpg|mini|Reisebestätigung durch TUI (1978)]]&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Pauschalreise&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Reiserecht]] eine [[Reise]], für die zwischen dem Reisebuchenden – meist dem [[Reisender|Reisenden]] selbst – und dem [[Reiseveranstalter]] ein [[Reisevertrag]] über mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zustande kommt. [[Reisevermittler]] handeln hierbei im Auftrag des Reiseveranstalters und vermitteln den Abschluss des Reisevertrages im Auftrag und für Namen des Reiseveranstalters. Gegensatz ist die [[Individualreise]].&lt;br /&gt;
Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der [[Reiseveranstalter]] dem Reisenden in dem Reisevertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem [[Angebot (Recht)|Angebot]] nach Vertragsschluss zu treffen („Bausteinreise“). Reiseleistungen wiederum sind die [[Personenbeförderung]], die [[Beherbergungsbetrieb|Beherbergung]] (außer zu Wohnzwecken), die [[Autovermietung]] oder jede andere touristische Leistung (etwa [[Ausflug|Ausflüge]], [[Sightseeing]]). [[Tagesreise]]n sind keine Pauschalreisen ({{§|651a|BGB|juris}} Abs. 5 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), auch nicht die [[verbundene Reiseleistungen|verbundenen Reiseleistungen]] ({{§|651w|BGB|juris}} Abs. 1 BGB). Eine Pauschalreise liegt auch dann nicht vor, wenn eine Reise auf der Grundlage eines [[Rahmenvertrag]]s für die Organisation von [[Geschäftsreise]]n mit einem Reisenden, der [[Unternehmer]] ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen wird ({{§|651a|bgb|juris}} Abs. 5 Nr. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Organisatorisch ist die Pauschalreise aus Sicht des Reisenden eine [[Fremdorganisation]], die Individualreise eine [[Selbstorganisation (Betriebswirtschaft)|Selbstorganisation]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Pauschalreise 1955 2.jpg|mini|Rast auf einer Pauschalreise an den Bodensee (1955)]]&lt;br /&gt;
Als erste Pauschalreise gilt die von dem [[Baptisten]]prediger [[Thomas Cook]] am 5. Juli 1841 organisierte Bahnreise für 570 [[England|englische]] Arbeiter von [[Leicester]] nach [[Loughborough]], in der die Kosten für die Fahrt und die Verpflegung in einem [[Pauschalpreis]] inbegriffen waren.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.thomascook.de/unternehmen/thomas-cook-ag/geschichte/ Thomascook.de], abgerufen am 13. Mai 2016.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bis 1854 baute Cook das Reisegeschäft aus und machte es zu seinem alleinigen Unterhalt. Die erste Auslandspauschalreise organisierte Cook am 17. Mai 1861 für englische [[Arbeiter]] per Bahn und Schiff nach [[Paris]].&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Heute vor 147 Jahren…&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Märkische Oderzeitung&amp;#039;&amp;#039;/&amp;#039;&amp;#039;Frankfurter Stadtbote.&amp;#039;&amp;#039; 17./18.&amp;amp;nbsp;Mai 2008, S.&amp;amp;nbsp;1.&amp;lt;/ref&amp;gt; Cooks 7-tägige Pauschalreise bestand aus im Voraus zu bezahlenden Kupons für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.&amp;lt;ref&amp;gt;Patrick Robertson, &amp;#039;&amp;#039;Was war wann das erste Mal?&amp;#039;&amp;#039;, 1977, S. 173 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Er propagierte die Eisenbahnreise für eine Vielzahl von Kunden ({{enS|„Railways for the Millions“}}).&amp;lt;ref name=&amp;quot;König-280&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Online={{Google Buch |BuchID=WSoEqc3-xlYC |Seite=280 }} |Autor=Wolfgang König |Titel=Geschichte der Konsumgesellschaft |Datum=2000 |Seiten=280 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland kamen durch [[Reisebüro]]s vermittelte Pauschalreisen um 1898 auf: Sie warben mit Pauschalreisen „à la Cook“ und lehnten sich an den britischen [[Marktführer]] an. Im Jahre 1907 gab es bereits ca. 120 deutsche Reisebüros.&amp;lt;ref name=&amp;quot;König-280&amp;quot; /&amp;gt; Ihre Pauschalreisen konnten jedoch zunächst nur von vermögenden Bevölkerungsschichten genutzt werden. [[Josef Neckermann]] erweiterte 1962 die Angebotspalette seines [[Versandhandel|Versandhauses]] [[Neckermann Versand|Neckermann Versand KG]] um „Urlaubsreisen für Jedermann“. Für dieses Vorhaben bot er ab 1963 in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Ferienunternehmen [[Hotelplan]] erstmals Flugreisen an. Der erste [[Reisekatalog]], eine sechsseitige Broschüre, erschien als Beilage zu seinem Versandhauskatalog. „Neckermann bot Pauschalreisen so günstig an wie bis dahin Lampen oder Haushaltswaren. 14 Tage Mallorca für 338 DM. Flug. Hotel. Vollpension. Alles inbegriffen eben.“&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Hayke Lanwert |url=https://www.waz.de/reise/article7949290/zwei-wochen-mallorca-fuer-338-dm-vor-50-jahren-entdeckte-neckermann-die-pauschalreise.html |titel=Zwei Wochen Mallorca für 338 DM - vor 50 Jahren entdeckte Neckermann die Pauschalreise |werk=Westdeutsche Allgemeine Zeitung |hrsg=Funke Mediengruppe |datum=2013-05-13 |abruf=2022-08-06 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der heutige [[Massentourismus]] konnte erst durch Pauschalreisen ermöglicht werden, weil Reiseveranstalter ihre [[Reisepreis]]e dank der [[Economies of Scale]] ([[Gesetz der Massenproduktion]]) und ihrer [[Verhandlungsmacht]] senken konnten, sodass auch [[Geringverdiener]] in den Genuss dieser Reiseform kamen. Dazu gründeten sich große Reiseveranstalter wie die [[TUI AG]], die seit Oktober 1923 auf dem deutschen Reisemarkt tätig ist. In Deutschland entstand im Dezember 1978 als Reaktion auf den ständig zunehmenden Pauschaltourismus ein neues [[Reiserecht]], dem die bisher anzuwendenden Regelungen des [[Kaufvertragsrecht]]s des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] nicht gewachsen waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der deutschen [[Rechtsprechung]] und im [[Schrifttum]] hatte sich zunächst der Begriff des &amp;#039;&amp;#039;Reiseveranstaltungsvertrags&amp;#039;&amp;#039; eingebürgert. Das Reiserecht des BGB sprach zunächst nicht von der Pauschalreise, sondern lediglich von der &amp;#039;&amp;#039;Reise&amp;#039;&amp;#039;. Dieser Begriff bezeichnete die [[Veranstalter]]reise und entstand dadurch, dass sich der Bundestag im Dezember 1978 beim Erlass der neuen Vorschriften zum Reisevertrag um eine Kürzung des bis dahin verwendeten Wortlauts der Veranstalterreise bemüht hatte.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|8|2343}} vom 4. Dezember 1978, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;, S. 7.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine erste [[Legaldefinition]] für Pauschalreisen im Sinne einer europäischen Mindestharmonisierung enthielt Art. 2 [[Richtlinie 90/314/EWG]] vom 13. Juli 1990:&lt;br /&gt;
{{Zitat|Text=Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: [[Verkehr|Beförderung]], [[Unterkunft|Unterbringung]] und andere touristische [[Dienstleistung]]en, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seiner Entscheidung vom 30. April 2002 hat der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] (EuGH) festgestellt,&amp;lt;ref&amp;gt;EuGH, {{CELEX|62000CJ0400|&amp;#039;&amp;#039;Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. April 2002. Club-Tour, Viagens e Turismo SA gegen Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido, Beteiligte: Club Med Viagens Ldª&amp;#039;&amp;#039;}}. Az.: Rs. C-400/00.&amp;lt;/ref&amp;gt; dass auch die individuelle Zusammenstellung mehrerer Einzelleistungen durch ein [[Reisebüro]] auf Wunsch des Kunden den Begriff der Pauschalreise erfüllt. Dieses Urteil stützte sich auf die Umstände, dass portugiesische Reisebüros eine andere Rechtsstellung haben und im konkreten Fall das Reisebüro &amp;#039;&amp;#039;im eigenen Namen&amp;#039;&amp;#039; die Leistungen erbracht hatte. Es richtet sich also nach dem Auftreten eines Reisebüros, ob es als Reiseveranstalter oder [[Reisevermittler]] gilt. Somit hatte das Urteil nur bedingt Auswirkungen auf die deutsche und österreichische Rechtslage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Reisevertrag}}&lt;br /&gt;
Das deutsche Reiserecht der §§ 651a ff. BGB ist stark geprägt durch die [[Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)]], die seit dem 1. Juli 2018 gilt. Die Pauschalreise ist in {{§|651a|bgb|juris}} BGB geregelt, das Gesetz spricht aber weiterhin lediglich von der „Reise“. Der [[Reisekatalog]] gilt rechtlich – wie alle [[Produktkatalog]]e – als [[Aufforderung zur Abgabe eines Angebots]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Verlag=Gabler |Titel=Gablers Wirtschaftslexikon |Band=4 |Datum=1984 |Spalten=806 }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Vertragspartner sind der Reisende, Reiseveranstalter oder Reisevermittler. Ein Reisevertrag kommt erst zustande, wenn der Reisende den vorgedruckten [[Auftrag]] unterzeichnet ([[Angebot (Recht)|Angebot]]) und der Reiseveranstalter diesen durch die Reisebestätigung [[Annahme (Recht)|annimmt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Reisevertrag ist ein [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrag]], so dass der Reiseveranstalter den &amp;#039;&amp;#039;Reiseerfolg&amp;#039;&amp;#039; schuldet. Insbesondere hat der Reiseveranstalter dem Reisenden gemäß {{§|651i|bgb|juris}} Abs. 1 BGB die Pauschalreise frei von [[Reisemangel|Reisemängeln]] zu verschaffen, sie muss also die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Charakteristisch ist, dass der Reiseveranstalter alleiniger Vertragspartner des Reisenden ist und nicht etwa jeder Leistungsträger von einzelnen Reiseleistungen (wie [[Fluggesellschaft]], [[Hotel]], [[Leihwagen|Mietwagen]]). Diese sind rechtlich die [[Erfüllungsgehilfe]]n des Reiseveranstalters gemäß {{§|278|bgb|juris}} BGB. Der Reiseveranstalter muss sich die [[Fehler]] seiner Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen. Gemäß {{§|651y|bgb|juris}} Satz 1 BGB darf der Reiseveranstalter weder seine [[Pflicht (Recht)|Pflicht]] zur mangelfreien Durchführung der Reise abbedingen noch die Haftungsfolgen aus den §{{§|651i|bgb|juris}} ff. BGB vertraglich ausschließen oder beschränken. Varianten einer Pauschalreise sind hinsichtlich Beherbergung und Verpflegung die Vereinbarung von [[Vollpension]], [[Halbpension]] oder Leistungen [[all inclusive]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fällt eine Pauschalreise unter diese Definition, findet in Deutschland das Reiserecht Anwendung, das die bei [[Individualreise]]n anwendbaren [[Dienstvertrag (Deutschland)|dienst-]], [[Werkvertrag (Deutschland)|werk-]] und [[Mietvertrag (Deutschland)|mietvertragsrechtlichen]] Vorschriften verdrängt. Maßgebliche [[Rechtsquelle]]n sind hierfür §§&amp;amp;nbsp;651a ff. BGB sowie die &amp;#039;&amp;#039;Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BGBl|1994 I S. 3436}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Hiernach verpflichtet ein Pauschalreisevertrag den Reiseveranstalter, für den Reisenden die Gesamtheit der versprochenen Reiseleistungen zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet § 651a BGB den Reisenden, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Pauschalreisen zahlt der Reisende einen einheitlichen Reisepreis, der sämtliche im Reisevertrag vereinbarten Reiseleistungen umfasst. Der Reiseveranstalter darf nur dann eine [[Vorauszahlung]] oder [[Anzahlung]] auf den Reisepreis verlangen ({{§|651t|bgb|juris}} BGB), wenn durch [[Kreditinstitut]]e oder [[Versicherer]] ein [[Reisesicherungsschein]] ([[Anzahlungsbürgschaft]]) vorgelegt wird ({{§|651r|bgb|juris}} Abs. 2 BGB). Als Spezialfall der Pauschalreise gilt die „Bausteinreise“, bei der einzelne Bestandteile aus einem vorgegebenen Katalog individuell kombiniert werden. Geschieht diese Kombination in Echtzeit, spricht man von „dynamic packaging“. Rechtlich ist die Bausteinreise der Pauschalreise gleichzusetzen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/bausteinreise.html |titel=Bausteinreise |werk=Gabler Wirtschaftslexikon online |abruf=2012-01-30 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Besonderheit der speziellen Regelung von Pauschalreisen gilt der umfassendere [[Verbraucherschutz]]. So hat der Pauschalreisende im Mängelfall nur &amp;#039;&amp;#039;einen&amp;#039;&amp;#039; Ansprechpartner (nämlich den Reiseveranstalter). Ferner steht ihm neben einem separaten [[Schadensersatzanspruch]] und einem [[Kündigung]]srecht bei [[Reisemangel|Reisemängeln]] das Recht zu, den Reisepreis zu [[Minderung|mindern]] ({{§|651m|bgb|juris}} BGB). Anhaltspunkte, worin Reisemängel bestehen und in welcher Höhe der Reisepreis gemindert werden darf, ergeben sich bei Pauschalreisen aus Übersichten wie der [[Frankfurter Tabelle]] oder der [[Kemptener Reisemängeltabelle]]. Diese Übersichten bilden jedoch lediglich Richtwerte und binden die Gerichte nicht. Bei Mängeln, die sich auf die [[Flugreise|Luftbeförderung]] beziehen, weisen Reiseveranstalter indes bisweilen im Einzelfall oder bereits in ihren [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|AGB]] darauf hin, dass etwaige Ersatzansprüche im Hinblick auf [[Fluggastrechte]] &amp;#039;&amp;#039;direkt&amp;#039;&amp;#039; an die jeweilige [[Fluggesellschaft]] zu richten seien.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. {{Internetquelle |url=http://schauinsland-reisen.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen |titel=Reise- und Geschäftsbedingungen |hrsg=[[Schauinsland-Reisen]] |datum=2013-06 |abruf=2013-08-10 |kommentar=siehe dort Punkt 9d |archiv-url=https://web.archive.org/web/20130810195848/http://www.schauinsland-reisen.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen |archiv-datum=2013-08-10  }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Die [[Marktanteil]]e der Pauschalreisen am gesamten deutschen Reisemarkt weisen seit 2005 eine sinkende [[Tendenz]] zu Gunsten der Individualreisen auf. Während im Jahre 2005 die Pauschalreisen auf einen Marktanteil von 44 % aller Reisen über 5 Tage kamen, lag der Anteil dieses [[Marktsegment]]s 2015 lediglich noch bei 39 %.&amp;lt;ref&amp;gt;FUR Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen e.&amp;amp;nbsp;V., &amp;#039;&amp;#039;Reiseanalyse 2016&amp;#039;&amp;#039;, S. 5&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalreise ist eine Reiseform, bei der der Reisende die [[Organisation]] der Reise einem Reiseveranstalter überlässt.&amp;lt;ref&amp;gt;Harald Bartl: &amp;#039;&amp;#039;Reise- und Freizeitrecht.&amp;#039;&amp;#039; 1985, S. 22.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Regelfall ist – bei gleichen Reiseleistungen, gleicher Reisedauer und gleichem Reiseziel – die Individualreise preisgünstiger als die Pauschalreise.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Online={{Google Buch |BuchID=C-jnBQAAQBAJ |Seite=374 }} |Hrsg=Wolfgang Fuchs, Jörn W. Mundt, Hans-Dieter Zollondz |Titel=Lexikon Tourismus |Datum=2008 |Seiten=374 }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Individualtourist erspart nämlich die [[Gewinnmarge]] des Reiseveranstalters und die [[Avalprovision]] für den [[Reisesicherungsschein]]. Nur im [[Massentourismus]] (etwa nach [[Mallorca]]) kann dieser Vorteil durch die dem Reiseveranstalter möglichen niedrigeren Hotelpreise ([[Verhandlungsmacht]]) überkompensiert werden. Je nach [[Destination (Tourismus)|Reiseziel]] und [[Reisezeit]] sind daher Preisvorteile sowohl bei der Individualreise als auch bei der Pauschalreise erzielbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zubucherreise ==&lt;br /&gt;
Eine Zubucherreise ist eine Sonderart von Pauschalreise, welche von einem bestimmten, primären Reiseveranstalter (Partneragentur) als [[Rundreise]] zusammengestellt wird, jedoch auch von weiteren, sekundären Reisebüros (Partnern) als Vermittler angeboten wird. Teilnehmer können sich über sekundäre Reiseorganisationen &amp;#039;&amp;#039;zubuchen&amp;#039;&amp;#039;. Oft handelt es sich um einen primären Reiseveranstalter in einem fernen Land, welcher die lokalen Leistungen inklusive Reiseleitung vor Ort organisiert und gewährleistet. In vielen Fällen sind Hin- und Rückreise ins ferne Land nicht in der Pauschale eingeschlossen, weil die Teilnehmer aus unterschiedlichen Ländern anreisen. Häufig wird dieselbe Pauschalreise in drei Varianten angeboten:&lt;br /&gt;
* [[Privatreise]] mit zwei Teilnehmern&lt;br /&gt;
* Zubuchereise mit mindestens zwei Teilnehmern&lt;br /&gt;
* Reise mit mindestens einer Kleingruppe von z. B. 10 Teilnehmern.&lt;br /&gt;
Die drei Varianten unterscheiden sich nur durch die Preisgestaltung und durch die verwendeten Transportmittel. Die lokale Reiseleitung auf der gesamten Rundreise ist identisch. Vorteile von Zubucherreisen sind, dass diese Reisen auch bei nur zwei Teilnehmern an den vorgesehenen Daten durchgeführt werden und der Preis zwischen demjenigen einer Privatreise und demjenigen einer Gruppenreise liegt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.travel-to-nature.de/informationen-service/reise-faq/ |titel=Was bedeutet Zubucherreise? |werk=travel-to-nature.de |abruf=2020-06-26 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
[[Österreich]] hat die [[Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)]] wie Deutschland zum 1. Juli 2018 umgesetzt, allerdings durch das eigenständige &amp;#039;&amp;#039;[[Pauschalreisegesetz]]&amp;#039;&amp;#039; (PRG). Den Reiseveranstalter trifft eine umfassende vorvertragliche Informationspflicht ({{§|4|PRG|RIS-B}} PRG), der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten, bei [[höhere Gewalt|höherer Gewalt]] auch entschädigungslos ({{§|10|PRG|RIS-B}} PRG). Der Reiseveranstalter kann bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl entschädigungslos zurücktreten, muss aber den gezahlten Reisepreis erstatten (§ 10 Abs. 3 PRG). Der Reisende muss dem Reiseveranstalter unverzüglich Vertragswidrigkeiten während der Reise mitteilen ({{§|11|PRG|RIS-B}} Abs. 2 PRG). Nicht oder mangelhaft erbrachte Reiseleistungen sind vom Reiseveranstalter zu beheben (§ 11 Abs. 3 PRG), es sei denn, dass dies [[Unmöglichkeit (ABGB)|unmöglich]] ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Behebt er nicht, kann der Reisende selbst [[Abhilfe]] schaffen (§ 11 Abs. 4 PRG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Reisevertrag kann in der [[Schweiz]] entweder als &amp;#039;&amp;#039;Reisevermittlungsvertrag&amp;#039;&amp;#039; oder als &amp;#039;&amp;#039;Reiseveranstaltungsvertrag&amp;#039;&amp;#039; gestaltet werden. Letzterer kann entweder als [[Innominatvertrag]] oder als Pauschalreisevertrag ausgestaltet sein. Der Pauschalreisevertrag ist ein [[Nominatvertrag]], welcher außerhalb des [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrechts]] im &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993&amp;#039;&amp;#039; (PRG) geregelt ist. Es erlegt dem Reiseveranstalter umfassende Informationspflichten auf (Art. 4, 5 PRG), schreibt in Art. 6 PRG den Inhalt des Reisevertrages verbindlich vor, behandelt wesentliche Vertragsänderungen (wozu auch Preiserhöhungen von mehr als 10 % gehören; Art. 8 PRG) oder regelt die Rechte des Reisenden, der als Konsument bezeichnet wird (Art. 10 PRG). Der Konsument hat in den Fällen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und bei höherer Gewalt keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen [[Nichterfüllung]] (Art. 11 Abs. 2 PRG). Reisemängel sind unverzüglich zu beanstanden (Art. 12 PRG), der Veranstalter haftet für die gehörige Vertragserfüllung (Art. 14 PRG) außer bei höherer Gewalt (Art. 15 PRG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Common Law]] ist die Pauschalreise ({{enS|package tour}}) durch Regulation 4 der &amp;#039;&amp;#039;Package Travel, Package Holidays and Package Tour Regulations 1992&amp;#039;&amp;#039; (PTR) geregelt. Hiernach werden die Angaben im Reisekatalog gemäß Reg. 6 (1) PTR zur [[konkludent]]en Mängelhaftung ({{enS|implied warranties}}) des Reisevertrages, was dem [[Verbraucher]] ein Vorgehen wegen unzutreffender Angaben ({{enS|misrepresentation}}) oder [[Vertragsverletzung]] ({{enS|breach of contract}}) ermöglicht. Eine weitere Haftung der Reiseveranstalter ergibt sich zudem aus dem [[Verhaltenskodex]] ({{enS|code of conduct}}), den der Interessenverband britischer Reiseveranstalter ABTA ausgehandelt hat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Online={{Google Buch |BuchID=duPrI3hbsqoC |Seite=139 }} |Autor=Andreas Börger |Titel=Sanktionen für die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten |Datum=2010 |Seiten=139 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Stephan Keiler |Hrsg=Keiler, Klauser |Online=https://www.verlagoesterreich.at/oesterreichisches-und-europaeisches-verbraucherrecht-keiler/klauser-978-3-7046-7591-0 |Sammelwerk=Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht |Titel=Pauschalreisegesetz |ISBN=978-3-7046-7591-0 |Kommentar=3. EL |Datum=2017 }}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Sina Fabian |Online=http://www.zeithistorische-forschungen.de/1-2016/id=5329 |Titel=Massentourismus und Individualität. Pauschalurlaube westdeutscher Reisender in Spanien während der 1970er- und 1980er-Jahre |Sammelwerk=[[Zeithistorische Forschungen]] |Band=13 |Datum=2016 |Seiten=61–85 }}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=[[Ernst Führich]] |Titel=Reiserecht |Auflage=8 |Datum=2018 }}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Christopher Kopper |Online=http://www.zeithistorische-forschungen.de/1-2-2007/id=4562 |Titel=Die Reise als Ware. Die Bedeutung der Pauschalreise für den westdeutschen Massentourismus nach 1945 |Sammelwerk=[[Zeithistorische Forschungen]] |Band=4 |Datum=2007 |Seiten=61–83 }}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4173576-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4173576-6|LCCN=sh85096512}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Reise]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Reiserecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;APPERbot</name></author>
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