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	<title>Parlamentsarmee - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<updated>2026-03-27T16:31:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:%E2%B5%93/ARreplace&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:ⵓ/ARreplace (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;⇄&lt;/a&gt;; •2 externe Links geändert• &lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:%E2%B5%93/externalURLform&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:ⵓ/externalURLform (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;🌐︎&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Parlamentsarmee&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; werden solche [[Streitkräfte]] bezeichnet, deren Einsatz explizit durch ein [[Parlament]] genehmigt werden muss. Dieser gegenüber steht eine &amp;#039;&amp;#039;Präsidialarmee&amp;#039;&amp;#039;, über deren Einsatz – wie etwa bei den [[Französische Streitkräfte|Streitkräften Frankreichs]] – das jeweilige [[Staatsoberhaupt]] entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Merkmal ==&lt;br /&gt;
Besonderes Merkmal einer Parlamentsarmee ist, dass der Einsatz dieser Streitkräfte nur mit der Genehmigung eines Parlaments gestattet ist. Dies soll den Einfluss der [[Regierung]] oder eines [[Monarchie|Monarchen]] auf die Streitkräfte schwächen und so dafür sorgen, dass deren Einsatz durch breite demokratische Willensbildung zustande kommt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle | url=http://www.bundestag.de/blickpunkt/104_Spezial/0801/0801001.htm | titel=Was bedeutet Parlamentsarmee? | autor=[[Gregor Mayntz]] | hrsg=[[Deutscher Bundestag]] | werk= | seiten= | datum=2008-06-18 | zugriff=2010-03-27 | sprache= | format= | kommentar= | zitat=Sie dienen nicht einem Minister oder einer Kanzlerin, sie dienen dieser Republik, also der parlamentarischen Demokratie. … Da ist erstens die Festlegung durch den Bundestag, wann, wie und zu welchem Zweck die Truppe eingesetzt werden darf. }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
=== England/Großbritannien ===&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;#039;&amp;#039;Parlamentsarmee&amp;#039;&amp;#039; („Parliament’s forces“) kam erstmals 1644 in [[England]] auf, als unter [[Oliver Cromwell]] die [[New Model Army]] aufgestellt wurde. Da die &amp;#039;&amp;#039;New Model Army&amp;#039;&amp;#039;, im Gegensatz zu früheren englischen Truppen vom [[House of Commons (Vereinigtes Königreich)|Parlament]] gestellt, ausgerüstet und befehligt wurde, erhielten die Streitkräfte offiziell die Bezeichnung Parlamentsarmee, um sie von den Einheiten des englischen Königs zu unterscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der [[Stuart-Restauration]] wurde diese Armee zwar 1660 aufgelöst, dennoch behielt das Parlament Englands, insbesondere nach der [[Glorious Revolution]], ein deutliches Mitspracherecht beim Einsatz der Streitkräfte. 1689 begrenzte das Parlament den Einfluss des Monarchen auf das Militär. Es lehnte ein stehendes Heer in Friedenszeiten ab, da es dem Monarchen auch als innenpolitisches Machtinstrument hätte dienen können. Durch die &amp;#039;&amp;#039;[[Bill of Rights (England)|Bill of Rights 1689]]&amp;#039;&amp;#039; durfte ein stehendes Heer nur mit Zustimmung des Parlaments existieren. Bis heute muss das [[Vereinigtes Königreich|britische]] Parlament daher jährlich das Bestehen des Heeres genehmigen, wobei es sich inzwischen aber um einen rein formalen Akt handelt. Forderungen, dem Monarchen die Kontrolle über die Armee komplett zu entziehen, konnten nicht durchgesetzt werden, so dass er bis heute der alleinige Oberbefehlshaber der &amp;#039;&amp;#039;British Army&amp;#039;&amp;#039; ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einfluss dieser Genehmigungsregelung in Großbritannien ist bis heute so groß, dass die [[British Army]], im Gegensatz zur [[Royal Navy]] und [[Royal Air Force]], nicht den Begriff &amp;#039;&amp;#039;Royal&amp;#039;&amp;#039;, also &amp;#039;&amp;#039;königlich&amp;#039;&amp;#039; in ihrem Namen trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== USA ===&lt;br /&gt;
[[s:Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika#Abschnitt 8|Artikel&amp;amp;nbsp;I Abschnitt&amp;amp;nbsp;8]] der [[Verfassung der Vereinigten Staaten]] gibt dem [[Kongress der Vereinigten Staaten|Kongress]] „das Recht, […&amp;amp;nbsp;anderen Nationen] [[Kriegserklärung|den Krieg zu erklären]]“. Ob daraus folgt, militärische Einsätze müssten grundsätzlich vom Kongress autorisiert werden, ist umstritten, da die Verfassung dem Präsidenten in [[s:Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika#Abschnitt 2 2|Artikel&amp;amp;nbsp;II Abschnitt&amp;amp;nbsp;2]] den Oberbefehl über die Streitkräfte gibt. 1973 verabschiedete der Kongress die [[War Powers Resolution]], die definiert, wann der Präsident das Parlament über den Einsatz von Streitkräften zu informieren hat und wann der Kongress die Streitkräfte zurückrufen darf. Die [[Normenkontrolle|Verfassungsmäßigkeit]] dieser [[gesetz]]lichen Regelung ist umstritten. 2008 schlug eine Kommission unter Leitung der früheren Außenminister [[James Baker]] und [[Warren Christopher]] eine Reform der War Powers Resolution vor.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv | url=http://articles.cnn.com/2008-07-08/politics/war.powers_1_war-powers-resolution-baker-and-christopher-iraq?_s=PM:POLITICS | archive-is=20120707084559 | text=cnn.com}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Artikel I der [[Verfassung der Vereinigten Staaten|Verfassung]] ist bestimmt, dass der Kongress Finanzhoheit in militärischen Fragen hat. Dem zufolge bestimmt der Kongress allein darüber, „Armeen aufzustellen und zu unterhalten; die Bewilligung von Geldmitteln hierfür soll jedoch nicht für länger als auf zwei Jahre erteilt werden“ (Satz&amp;amp;nbsp;12), „eine Flotte zu bauen und zu unterhalten“ (Satz&amp;amp;nbsp;13), „Reglements für Führung und Dienst der Land- und Seestreitkräfte zu erlassen“ (Satz&amp;amp;nbsp;14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutscher Bund ===&lt;br /&gt;
Zur Zeit des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] wurde eine Kontrolle der Armee durch ein Parlament erstmals nach 1848 durch das [[Haushaltsplan|Budgetrecht]] verankert. Insbesondere in Preußen wurde dieses Kontrollsystem, wodurch das Parlament die Ausrüstung und Aufstellung der Streitkräfte beeinflussen konnte, immer mehr gegen Monarch und Regierung als alleinige Befehlshaber über die Armee eingesetzt. So kam es 1862 zum [[Preußischer Verfassungskonflikt|Preußischen Verfassungskonflikt]], in dem das Parlament seinen Einfluss auf die Armee durch sein Budgetrecht zur Geltung brachte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutsches Reich ===&lt;br /&gt;
Bis zum Ende des [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkriegs]] und darüber hinaus in der [[Weimarer Verfassung]] war das Mitspracherecht des deutschen Parlaments auf Budget- und Ausrüstungsfragen beschränkt. Zwar hatte der [[Reichstag (Weimarer Republik)|Reichstag]] in der [[Weimarer Republik]] das alleinige Recht, einen Kriegs- bzw. einen Friedensschluss zu erklären.&amp;lt;ref&amp;gt;[[s:Verfassung des Deutschen Reichs (1919)#Artikel 45|Artikel 45 WRV]]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Oberbefehl und die Bestimmung über den Einsatz der Truppe war aber Sache des [[Reichspräsident]]en.&amp;lt;ref&amp;gt;[[s:Verfassung des Deutschen Reichs (1919)#Artikel 47|Artikel 47 WRV]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Reichspräsident [[Friedrich Ebert]] übertrug per Verordnung vom 20. August 1919 (RGBl. S. 1475) das Recht, die [[Befehlsgewalt]] auszuüben, auf den [[Reichswehrminister]].&lt;br /&gt;
§&amp;amp;nbsp;8 Abs.&amp;amp;nbsp;2 des Reichswehrgesetzes vom 23. März 1921 begann mit folgenden Sätzen: &amp;#039;&amp;#039;Der Reichspräsident ist der oberste Befehlshaber der gesamten Wehrmacht. Unter ihm übt der Reichswehrminister Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht aus.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. [http://www.documentarchiv.de/wr/1921/wehrgesetz.html Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bundesrepublik Deutschland ===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1956 wurde nach dem Vorbild des schwedischen &amp;#039;&amp;#039;Militie-[[Ombudsmann|Ombudsman]]&amp;#039;&amp;#039; das Amt des [[Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages|Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages]] geschaffen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/datenhandbuch/15/kapitel-15-475964 &amp;#039;&amp;#039;Wehrbeauftragter des Bundestages.&amp;#039;&amp;#039;] bundestag.de, abgerufen am 2. Januar 2024.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieser nimmt seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der [[Parlamentarische Kontrolle|parlamentarischen Kontrolle]] wahr ({{Art.|45b|gg|juris}} Satz 1 GG, {{§|1|wehrbbtg|juris}} Abs. 1 WBeauftrG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im {{Art.|65a|GG|dejure}} des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland]] wurde 1956 festgelegt, dass der [[Bundesministerium der Verteidigung|Bundesminister für Verteidigung bzw. die Bundesministerin der Verteidigung]] die [[Befehls- und Kommandogewalt]] hat, die jedoch gemäß {{Art.|115b|GG|dejure}} im [[Verteidigungsfall (Deutschland)|Verteidigungsfall]] auf den [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin]] übergeht. Nach aktueller Rechtsprechung ist für einen Einsatz des Militärs außerhalb des NATO-Territoriums die Genehmigung des Parlaments erforderlich. Lediglich bei [[Gefahr im Verzug]] dürfen militärische Aktionen ohne Zustimmung des Parlaments gestartet werden. Allerdings muss das Parlament im Nachhinein diese Aktion legitimieren. Beispiel für eine solche Aktion war z.&amp;amp;nbsp;B. die Evakuierung deutscher Staatsbürger aus Libyen während des [[Bürgerkrieg in Libyen 2011|Sturzes von Gaddafi]]. Hier wurden allerdings die Fraktionsführer vor dem tatsächlichen Einsatz benachrichtigt, auch wenn dies nicht vorgeschrieben ist. Gemäß {{Art.|24|GG|dejure}} GG darf die [[Bundeswehr]] außerhalb des [[NATO]]-Territoriums eingesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aktuelle Situation in Deutschland ==&lt;br /&gt;
Seit dem Ende des [[Kalter Krieg|Kalten Krieges]] beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland auch mit Soldaten an Auslandseinsätzen. Anlässlich des Einsatzes des [[Deutscher Unterstützungsverband Somalia|Deutschen Unterstützungsverbands Somalia]] hat das [[Bundesverfassungsgericht]] in seinem Urteil vom 12. Juli 1994&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/1994/bvg94-029.html |titel=Verlautbarung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts - Pressemitteilung Nr. 29/1994 vom 12. Juli 1994|datum=1994-07-12|abruf=2021-10-30}}&amp;lt;/ref&amp;gt; die Notwendigkeit einer konstitutiven Beteiligung des Bundestages für jeden Einsatz bewaffneter Streitkräfte festgestellt und diese Ansicht in weiteren Entscheidungen bestätigt. Das wird als &amp;#039;&amp;#039;Prinzip der Parlamentsarmee&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Allenfalls bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Parlament genehmigt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 18. März 2005 hat der [[Deutscher Bundestag|Deutsche Bundestag]] mit der Verabschiedung des [[Parlamentsbeteiligungsgesetz]]es eine gesetzliche Grundlage für die [[Auslandseinsätze der Bundeswehr]] geschaffen und damit das &amp;#039;&amp;#039;Prinzip der Parlamentsarmee&amp;#039;&amp;#039; verfestigt. Dem &amp;#039;&amp;#039;Parlamentsbeteiligungsgesetz&amp;#039;&amp;#039; nach bedarf der „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ der vorherigen konstitutiven (rechtsbegründenden) Zustimmung des Deutschen Bundestages. Nicht zustimmungspflichtig sind humanitäre Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, solange Soldaten nicht in bewaffnete Unternehmungen involviert werden. Bei Einsätzen mit geringerer Intensität und Tragweite erfolgt die Mandatsverlängerung in vereinfachten Verfahren, d.&amp;amp;nbsp;h. ohne mehrstufige parlamentarische Beratung. Wenn jedoch eine Fraktion oder 5 % der Abgeordneten es verlangen, muss der Bundestag bei solchen Einsätzen voll befasst werden. Bei „Gefahr im Verzug“, beispielsweise bei Evakuierung oder Geiselbefreiung, unterrichtet die Bundesregierung die Spitzen der Fraktionen streng vertraulich. Der Einsatz muss dann nachträglich vom Parlament genehmigt werden. Routineverwendungen in ständigen Hauptquartieren und Stäben unterliegen nicht dem Parlamentsvorbehalt. Weiterhin besitzt das Parlament ein Rückholrecht für laufende Einsätze.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Nachtwei_169&amp;quot;&amp;gt;Vgl. Winfried Nachtwei: &amp;#039;&amp;#039;Bundestag, Parlamentsarmee und Parteienstreit&amp;#039;&amp;#039;, in: Bernhard Chiari/Magnus Pahl (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Wegweiser zur Geschichte. Auslandseinsätze der Bundeswehr.&amp;#039;&amp;#039; Paderborn 2010, S. 169.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kabinettsbeschluss wird vom Auswärtigen Amt unter Mitwirkung der zuständigen Resorts, d.&amp;amp;nbsp;h. das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesjustizministerium und das Bundesministerium der Finanzen, formuliert. Dieser Beschluss muss Auskunft geben zum Einsatzraum und -dauer, zu Fähigkeiten und Truppenobergrenzen, zu den Befugnissen im Einsatz sowie zu den Kosten. Nach der Formulierung geht dieser als Antrag der Bundesregierung an den Bundestag und danach in die Ausschüsse, die sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten. Der federführende Auswärtige Ausschuss erstellt dann auf Basis der Ausschussberatungen und Abstimmungen eine Beschlussempfehlung für den Bundestag. Das Parlament kann diesem Antrag nur zustimmen oder ablehnen. Eine Veränderung kann nicht vorgenommen werden. Der Bundestag vermag jedoch den Antrag zu ergänzen oder einzugrenzen, z.&amp;amp;nbsp;B. durch eine Protokollnotiz, dass sich die Bundeswehr nicht an der direkten Drogenbekämpfung in Afghanistan beteiligt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Nachtwei_170&amp;quot;&amp;gt;Vgl. Winfried Nachtwei: &amp;#039;&amp;#039;Bundestag, Parlamentsarmee und Parteienstreit&amp;#039;&amp;#039;, in: Bernhard Chiari/Magnus Pahl (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Wegweiser zur Geschichte. Auslandseinsätze der Bundeswehr.&amp;#039;&amp;#039; Paderborn 2010, S. 170.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abstimmung über die Auslandseinsätze erfolgt immer namentlich. Es ist keine Ausnahme, dass solche Abstimmungen innerhalb von 14 Tagen stattfinden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Nachtwei_170&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet wöchentlich in seinen vertraulichen „Unterrichtungen des Parlaments“ (UdP) den zuständigen Ausschüssen über besondere Vorkommnisse in den Einsatzgebieten. Das Auswärtige Amt informiert in größeren Abständen über Krisenregionen, in denen deutsche Truppen aktiv sind. Über den [[Bundeswehreinsatz in Afghanistan|Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan]] wurde alle zwei bis drei Monate umfassend berichtet. Vor Mandatsverlängerungen legte die Bundesregierung bilanzierende Berichte vor.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Nachtwei_173f&amp;quot;&amp;gt;Vgl. Winfried Nachtwei: &amp;#039;&amp;#039;Bundestag, Parlamentsarmee und Parteienstreit&amp;#039;&amp;#039;, in: Bernhard Chiari/Magnus Pahl (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Wegweiser zur Geschichte. Auslandseinsätze der Bundeswehr.&amp;#039;&amp;#039; Paderborn 2010, S. 173 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschaffungsaufträge des Verteidigungsministeriums mit einem Wert über 25 Mio. Euro unterliegen einer mehrfachen parlamentarischen Kontrolle. Sie müssen, zusätzlich zur Veranschlagung und Bewilligung im [[Einzelplan 14|Haushalt]] und zur Beratung im [[Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages|Verteidigungsausschuss]], vor dem Vertragsabschluss gesondert durch den [[Haushaltsausschuss]] freigegeben werden. Diese sogenannte „25-Millionen-Euro-Vorlage“, ehemals „50-Millionen-DM-Vorlage“, führte der Haushaltsausschuss 1981 per Grundsatzbeschluss ein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur| Autor=[[Ulf von Krause]]| Titel=Die Bundeswehr als Instrument deutscher Außenpolitik| Verlag=Springer| Ort=Wiesbaden| Datum=2013| Seiten=53| ISBN=978-3-658-00184-1| Online=https://books.google.de/books?id=r3mLJOEdOA8C&amp;amp;pg=PA53}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sicherheitspolitik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verfassungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wehrrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;ⵓ</name></author>
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