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	<title>Originator - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-26T08:24:51Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Originator&amp;diff=1258223&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt, Kleinkram</title>
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		<updated>2025-03-27T11:13:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Originator&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|originator}}, „Urheber“, aus {{enS|to originate}}, „etwas beginnen“) ist im [[Finanzwesen]] der [[Anglizismus]] für [[Verbriefung]]en durch ein [[Wirtschaftssubjekt]], das [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] an eine [[Zweckgesellschaft]] oder ein [[Conduit (Kapitalmarkt)|Conduit]] [[Veräußerung|veräußert]], die hieraus ein [[Portfolio]] bilden, das auf dem [[Kapitalmarkt|Kapital-]] bzw. [[Geldmarkt]] in Form von [[Fungibilität|handelbaren]] [[Forderungsbesichertes Wertpapier|forderungsbesicherten Wertpapieren]] platziert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Vermögensgegenstände ({{enS|assets}}) können [[Forderung]]en ({{enS|loans, receivalbles}}) oder [[Wertpapier]]e ({{enS|securities}}; [[Aktie]]n, [[Anleihe]]n) sein. Originator ([[Verkäufer]]) können sowohl [[Kreditinstitut]]e (etwa [[Hypothekenbank]]en) als auch [[Nichtbank]]en (etwa [[Handelsunternehmen]], [[Versicherungsverbriefung]] durch [[Versicherungsunternehmen]]) sein. Die [[Veräußerung]] ({{enS|origination}}) der [[Vermögenswert]]e an eine Zweckgesellschaft ({{enS|single purpose company}}; SPV) oder ein Conduit erfolgt im Rahmen des [[Risikotransfer]]s, so dass der Originator im Regelfall keine [[Verpflichtung]]en aus den übertragenen Vermögensgegenständen mehr hat. Der Originator überträgt aus seiner [[Bilanz]] Vermögensgegenstände auf eine nicht zu seinem [[Konsolidierung (Finanzwesen)#Konzernkonsolidierung|bilanziellen Konsolidierungskreis]] gehörende Zweckgesellschaft oder Conduit ({{enS|ringfencing}}). Diese Zweckgesellschaften oder Conduits bilden aus den Vermögensgegenständen ein Portfolio ({{enS|pool}}), das in Wertpapieren ([[Forderungsbesichertes Wertpapier|forderungsbesicherten Wertpapieren]], [[besichertes Geldmarktpapier|besicherten Geldmarktpapieren]]) verbrieft und auf dem Geld- oder Kapitalmarkt veräußert wird. Der Veräußerungserlös dient zur [[Refinanzierung]] des [[Kaufpreis]]es der Vermögensgegenstände.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Management_Lexikon/OaJsDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=originator+lexikon&amp;amp;pg=PA162&amp;amp;printsec=frontcover Manfred Steiner, &amp;#039;&amp;#039;Corporate Finance&amp;#039;&amp;#039;, in: Rolf Bühner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Management-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 162]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „Originator“ wird verwendet, weil die „zu verbriefenden Vermögenswerte aus dem Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens hervorgegangen sind ({{enS|originated}})“.&amp;lt;ref&amp;gt;Babett Gehring, &amp;#039;&amp;#039;Asset Backed Securities – im amerikanischen und im deutschen Recht&amp;#039;&amp;#039;, 1999, S. 2 FN 2; ISBN  978-3406444814&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Originator ist ein [[Rechtsbegriff]], der erstmals in § 229 Abs. 1 [[Solvabilitätsverordnung]] (SolvV) vom Januar 2007 auftauchte, dort jedoch durch deren Novellierung im Januar 2014 entfiel. Anstatt dessen wird der Originator in Art. 4 Nr. 13 {{EU-Verordnung|2013|575|titel=Kapitaladäquanzverordnung (CRR)}} im Januar 2014 erwähnt. Nach der dortigen [[Legaldefinition]] ist Originator ein [[Unternehmen]], das&lt;br /&gt;
* selbst oder über [[verbundenes Unternehmen|verbundene Unternehmen]] direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, welche die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder&lt;br /&gt;
* Forderungen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und dann verbrieft.&lt;br /&gt;
Eine gleichlautende Definition übernahm Art. 2 Nr. 2 {{EU-Verordnung|2017|2402|titel=vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung}} ([[Verbriefungsverordnung]]).&lt;br /&gt;
Nach Art. 242 Nr. 10 CRR geht eine Verbriefung mit der wirtschaftlichen Übertragung der besicherten Forderungen einher. Dabei überträgt der Originator das [[Eigentum]] an den verbrieften Forderungen an eine Zweckgesellschaft oder gibt Unterbeteiligungen an eine Zweckgesellschaft ab. Die ausgegebenen Wertpapiere dürfen für das originierende Institut keine Zahlungsverpflichtung (mehr) darstellen. In Nr. 57 der Erwägungsgründe für die CRR ist der Originator als Unternehmen beschrieben, das „Kredite in handelbare Wertpapiere ‚umverpackt‘“ ({{enS|repackaging}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Originatoren und Sponsoren unterliegen nach {{§|6|kredwg|juris}} Abs. 1e [[Kreditwesengesetz|KWG]] der [[Bankenaufsicht]] durch die [[BaFin]]. Sponsor ist entweder ein Kreditinstitut oder eine [[Wertpapierfirma]] nach Art. 2 Nr. 5 {{EU-Verordnung|2017|2402|titel= Verbriefungsverordnung vom 12. Dezember 2017}}. Demnach ist der Originator-Begriff nicht an die Institutseigenschaft gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 1b Abs. 7 Satz KWG a. F. galt ein Kreditinstitut als Originator, sofern das verbriefte Portfolio [[Adressenausfallrisiko|Adressenausfallrisiken]] enthält, die für Rechnung des Instituts begründet wurden, zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wurden. Die Vorschrift wurde aufgehoben, weil alle als Originator fungierenden [[Nichtbank]]en nicht der Bankenaufsicht unterstanden hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bankenaufsichtsrecht ==&lt;br /&gt;
Im [[Bankenaufsicht]]srecht der [[EU-Mitgliedstaaten]] müssen [[Ausfallrisiko|Ausfallrisiken]] generell mit [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmitteln]] unterlegt werden. Die Unterlegung kann durch die Verbriefung von Forderungen mit guter [[Bonität]] deutlich reduziert werden, weil die Anrechnung mit Eigenmitteln ratingabhängig ist. Die Bankenaufsicht erkennt die Übertragung von Kreditforderungen aus dem Bestand des Originators auf die Zweckgesellschaft oder das Conduit nur dann an, wenn der [[Risikotransfer]] tatsächlich stattfindet ({{enS|clean break}}).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Regulatorische_Erfassung_des_Kreditrisik/dykjBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=abs+clean+break&amp;amp;pg=PA170&amp;amp;printsec=frontcover Thomas Söhlke, &amp;#039;&amp;#039;Regulatorische Erfassung des Kreditrisikos&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 170 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Durch die Verbriefung muss gemäß Art. 243 {{EU-Verordnung|2013|575|titel=Kapitaladäquanzverordnung (CRR)}} ein signifikantes [[Kreditrisiko]] übertragen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Bankenaufsicht/9CDRDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=%22betreiben+kann+und+somit+unbegr%C3%BCndete%22&amp;amp;pg=PT693&amp;amp;printsec=frontcove Mathias Schaber/Joachim Brixner, &amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht: Institutionen, Regelungsbereiche und Prüfung&amp;#039;&amp;#039;, 2017, o. S.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das bedeutet, dass der Originator dann nicht weiter dafür haften darf, dass die Forderungen am Fälligkeitstag durch den Schuldner auch beglichen werden. Zu diesem Zweck muss die [[Unternehmensstruktur]] der Zweckgesellschaft oder des Conduits nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 66 CRR darauf ausgelegt sein, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren [[Wirtschaftliches Eigentum|wirtschaftliche Eigentümer]] die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt [[Verpfändung|verpfänden]] oder [[Veräußerung|veräußern]] können. Der Originator darf beispielsweise im Rahmen des [[Credit Enhancement]]s keine [[Rückkaufvereinbarung]]en mit der Zweckgesellschaft oder dem Conduit schließen oder [[Zahlungsgarantie]]n für den Pool abgeben. Anerkannt wird deshalb von der Bankenaufsicht nur der [[Verbriefung#True-Sale-Verbriefung|True Sale]] vom Originator auf die Zweckgesellschaft/das Conduit. Zudem darf sich die Zweckgesellschaft/das Conduit nicht im [[Konsolidierung (Finanzwesen)#Konzernkonsolidierung|Konsolidierungskreis]] des Originators befinden ({{enS|ringfencing}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Den Vorgang, durch Verbriefung Vermögenswerte auf Nichtbanken wie Zweckgesellschaften oder Conduits zu übertragen, nennt man auch [[Bankenregulierung#Regulierungsarbitrage|Regulierungsarbitrage]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anforderungen an den Originator beziehen sich insbesondere auf das [[Know-how]], welches erforderlich ist, um die ökonomischen und juristischen Voraussetzungen eines Risikotransfers umfassend abschätzen zu können.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Kreditrisikotransfer_durch_Kreditversich/VGSi0WntZm8C?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=originator+nichtbanken&amp;amp;pg=PA118&amp;amp;printsec=frontcover Andreas Horsch/Tanja Rathmann, Kreditrisikotransfer durch Kreditversicherung, 2012, S. 118]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das zusammengestellte Portfolio der Zweckgesellschaft oder des Conduits muss durch [[Risikodiversifizierung]] genügende [[Granularität (Kredit)|Granularität]] und geringes [[Klumpenrisiko]] aufweisen, was durch verschiedene [[Kreditart]]en, viele [[Schuldner]] und [[Branchenmix]] erreicht werden kann. Das – nicht durch Risikodiversifizierung eliminierbare – [[Systematisches Risiko|systematische Risiko]] sollte für [[Investor]]en [[Risikotragfähigkeit|tragbar]] sein. Zum systematischen Risiko gehören [[Hochzinsniveau]], [[Finanzkrise]] oder [[Wirtschaftskrise]], die sich auf alle Schuldner des Pools auswirken. [[Autobank|Autokredite]], [[Hypothekendarlehen]], [[Konsumkredit]]e, [[Kreditkarte]]n- oder [[Leasing]]forderungen sind am ehesten geeignet, dagegen sind [[Unternehmensfinanzierung]]en aufgrund ihrer Heterogenität schwieriger zu verbriefen.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans-Peter Burghof, &amp;#039;&amp;#039;Bankkredit und Risikotransfer&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 72; ISBN 3-831407657&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|Originator|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzmarktgeschäft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unternehmensart]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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