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	<title>Organisierter Markt - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-24T00:26:35Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Organisierter_Markt&amp;diff=652128&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina am 19. Januar 2025 um 09:19 Uhr</title>
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		<updated>2025-01-19T09:19:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter dem [[Rechtsbegriff]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;organisierter Markt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird im [[Wertpapierrecht]] ein [[Markt (Wirtschaftswissenschaft)|Markt]] beschrieben, der es [[Marktteilnehmer]]n auf der Grundlage einer [[Marktordnung]] gestattet, zum [[Handel (Finanzwirtschaft)|Handel]] zugelassene [[Finanzinstrument]]e durch [[Finanzkontrakt]]e zu kaufen und zu verkaufen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Wirtschaft]] ist der organisierte Markt allgemein ein Markt, an welchem sich [[Angebot (Volkswirtschaftslehre)|Angebot]] und [[Nachfrage]] zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort treffen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=l32dBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA155&amp;amp;dq=organisierter+Markt+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwigydTWg_znAhUD3qQKHW9CBYgQ6AEIMTAB#v=onepage&amp;amp;q=organisierter%20Markt%20lexikon&amp;amp;f=false Gabler Lexikon-Redaktion (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gabler Kleines Lexikon Wirt&amp;#039;&amp;#039;schaft, 1986, S. 155]&amp;lt;/ref&amp;gt; Nicht nur Zeit und Ort sind [[Organisationsmittel]] eines organisierten Markts, sondern auch eine angemessene [[Aufbauorganisation|Aufbau-]] und [[Ablauforganisation]] müssen vorhanden sein.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Börse]]n entsprechen in der Regel dieser Definition, wobei einzelne [[Börsensegment]]e wie der [[Freiverkehr]] nicht organisierte Märkte im Sinne des Wertpapierrechts sind. Organisierte Märkte sind stets durch den Staat (bzw. staatlich anerkannte Stellen wie Aufsichtsbehörden ([[Börsenaufsicht]]) und/oder die [[Zentralbank]]) überwacht und kontrolliert und können im Sinne [[Magisches Viereck|gesamtwirtschaftlicher Ziele]] beeinflusst werden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Verschiedene Gesetze bieten [[Legaldefinition]]en für den organisierten Markt. Das ehemalige [[Investmentgesetz (Deutschland)|Investmentgesetz]]&amp;lt;ref&amp;gt;seit 21. Juli 2013 außer Kraft&amp;lt;/ref&amp;gt; verstand darunter einen Markt, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=PyTRDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA775&amp;amp;dq=organisierter+Markt&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjIq5eLhvznAhWD16QKHcALAVsQ6AEIRjAE#v=onepage&amp;amp;q=organisierter%20Markt&amp;amp;f=false Hans E. Büschgen, &amp;#039;&amp;#039;Das kleine Börsen-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 775]&amp;lt;/ref&amp;gt; Für das geltende [[Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz]] (WpÜG) sind gemäß {{§|2|wp_g|juris}} Abs. 7 WpÜG organisierter Markt der [[Regulierter Markt|regulierte Markt]] an einer Börse im Inland und der [[Geregelter Markt|geregelte Markt]] im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der {{EU-Verordnung|2004|39|titel=Richtlinie 2004/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente}} (MiFiD II). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Legaldefinition des organisierten Markts findet sich in {{§|2|wphg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;11 [[WpHG]], wonach der organisierte Markt ein im Inland, in einem anderen [[EU-Mitgliedstaat]] oder einem anderen Vertragsstaat des [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraums]] betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System ist, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nicht-diskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Nach {{§|2|wphg|juris}} Abs. 22 WpHG ist der organisierte Markt ein [[Handelsplatz]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einordnung ==&lt;br /&gt;
Der organisierte Markt ist aufgrund bestehender Gesetze als Oberbegriff für regulierte Märkte und geregelte Märkte anzusehen. Beide [[Marktsegment]]e stellen damit zwei Teilbereiche des organisierten Marktes dar. Ein [[organisiertes Handelssystem]] gehört nicht zu den organisierten Märkten.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Sowohl den Nachfragern als auch den Anbietern von [[Finanzprodukt]]en auf organisierten Märkten bietet diese Marktform eine Reihe von Vorteilen. Durch die amtliche Überwachung sowie die regelmäßige [[Börsenzeit]] an [[Handelstag]]en vermindert sich für alle Marktteilnehmer die Gefahr durch [[Marktmanipulation]] und illegale Geschäfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Marktzutritt]] zu den organisierten Märkten erfordert von [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] die Erfüllung von Zulassungsvorschriften. Voraussetzung für den [[Börsenhandel]] ist die Zulassung der Wertpapiere durch die Zulassungsstelle, wobei die Zulassung vom Emittenten zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen ist ({{§|32|b_rsg_2007|juris}} Abs. 2 [[BörsG]]), es sei denn, der Antragsteller ist selbst ein Kreditinstitut. In beiden Fällen muss das Kreditinstitut an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein. Wesentliche Grundlage für die Zulassung ist ein [[Wertpapierprospekt]] auf der Basis des [[Wertpapierprospektgesetz]]es. [[Basiswert]]e (vor allem [[Effekten]]) und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im [[Regulierter Markt|regulierten Markt]] zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den [[Freiverkehr]] einbezogen sind, bedürfen gemäß {{§|23|b_rsg_2007|juris}} Abs. 1 BörsG der Zulassung zum Handel durch die [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]] der Börse. Die Zulassung zum regulierten Markt ist in den §{{§|2|b_rszulv|juris}} ff. [[BörsZulV]] geregelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Zulassungsverfahren verursachen dem Emittenten Kosten auch für notwendige [[Öffentlichkeitsarbeit]] und stellen hohe Anforderungen die [[Rechnungslegung]] der gelisteten Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* ehemaliger [[Amtlicher Markt]]&lt;br /&gt;
* [[Börsensegment]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Deutsches Börsensegment]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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