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	<title>Orderlagerschein - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-01T02:01:14Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Orderlagerschein&amp;diff=1174477&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Squasher: -Werbung</title>
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		<updated>2023-12-15T09:43:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;-Werbung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Orderlagerschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine Art des [[Lagerschein]]s, die vom [[Lagerhalter]] als [[Orderpapier]] [[Aussteller (Urkunde)|ausgestellt]] wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesetzliche Bestandteile ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|475c|hgb|juris}} Abs. 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] muss der Orderlagerschein mindestens Ort und Tag der [[Aussteller (Urkunde)|Ausstellung]] des Lagerscheins, Name und Anschrift des Einlagerers, Name und Anschrift des Lagerhalters, Ort und Tag der Einlagerung, die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung (bei gefährlichen Gütern ihre nach den [[Gefahrgut]]vorschriften vorgesehene, sonst ihr allgemein anerkannte Bezeichnung), Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke und Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes enthalten. Sollte es sich um eine [[Sammellagerung]] handeln, muss dies ebenfalls vermerkt werden. Der Orderlagerschein ist vom [[Lagerhalter]] zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übertragung ==&lt;br /&gt;
Er gehört zu den gekorenen Orderpapieren des {{§|363|hgb|juris}} HGB, denen durch Anbringung der [[Orderklausel]] („oder an &amp;#039;&amp;#039;Order&amp;#039;&amp;#039;“) die Eigenschaft als Orderpapier verliehen wird. Dadurch kann er durch [[Indossament]] weiterübertragen werden, wobei jeder legitimierte [[Inhaber]] des Lagerscheins auch [[Eigentümer]] der gelagerten [[Handelsware]]n wird. Deshalb gehört er zu den [[Traditionspapier]]en ({{§|475g|hgb|juris}} HGB). Die im Orderlagerschein verbrieften lagervertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Orderlagerschein Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten [[Besitz (Deutschland)|Besitzers]] des Orderlagerscheins wird vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Orderlagerscheins ist, wer einen Orderlagerschein besitzt, der an Order lautet und den Besitzer als denjenigen, der zum Empfang des Gutes berechtigt ist, benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist ({{§|475d|hgb|juris}} Abs. 3 Nr. 2 HGB). Der legitimierte Besitzer des Orderlagerscheins ist nach {{§|475d|hgb|juris}} Abs. 1 HGB berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes gegen Vorlage und Aushändigung des Orderlagerscheins zu verlangen.&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
Durch die Übertragung des Lagerscheins geht das Verfügungsrecht ([[Herausgabeanspruch]]) am [[Lagergut]] auf den (neuen) Empfänger über (&amp;#039;&amp;#039;Dispositionspapier&amp;#039;&amp;#039;). Dies geschieht durch das Indossament. Das Lagergut ändert durch den Wechsel der Eigentumsverhältnisse nicht seinen Lagerstandort. Bei Eigentumsübertragung oder bei [[Pfandrecht]]sbestellung ([[Verpfändung]]/[[Pfändung]]) braucht lediglich der Orderlagerschein (mit Pfandindossament) übergeben zu werden, nicht jedoch das Lagergut. Der Vorteil hierbei ist, dass der Lagerschein an [[Kreditinstitut]]e als [[Kreditsicherheit]] für [[Kredit]]e übertragen werden kann ([[Lombardkredit]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Berechtigung ==&lt;br /&gt;
Einen Orderlagerschein darf seit Juli 1998 jeder Lagerhalter ausstellen. Die vom [[Regierungspräsident (Deutschland)|Regierungspräsidenten]] früher ausgestellten Zertifikate für Orderlagerhalter ergaben sich aus der &amp;#039;&amp;#039;Orderlagerscheinverordnung&amp;#039;&amp;#039; vom Dezember 1931, die seit Juli 1998 aufgehoben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
*[[Fiata Warehouse Receipt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Squasher</name></author>
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