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	<title>Notverkauf - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-31T12:32:45Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Notverkauf&amp;diff=584016&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt</title>
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		<updated>2025-10-22T20:04:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Bundesarchiv Bild 102-12314, Berlin, Friedrichstraße, Räumungsverkauf.jpg|mini|Notverkauf wegen unerschwinglich hoher Miete, Geschäftslokal in Berlin, 1931]]&lt;br /&gt;
Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Notverkauf&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|fire sale}}, auf Deutsch etwa ‚Brandverkauf‘) versteht man die [[Veräußerung]] von [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenständen]] unter [[Zeitdruck]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Wer Vermögensgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkaufen möchte, veräußert sie innerhalb eines angemessenen Vermarktungszeitraumes mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang, dabei ist der Verkäufer verkaufsbereit, der Käufer kaufbereit ({{§|16|pfandbg|juris}} Abs. 3 [[Pfandbriefgesetz|PfandBG]]). Es müssen ausschließlich objektive Maßstäbe zur Geltung kommen; ein [[Liebhaberwert]] scheidet aus. Unter diesen Voraussetzungen werden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche [[Kaufpreis]]e erzielt. Bei Notverkäufen hingegen steht der Verkäufer unter Zeitdruck; dadurch wächst – je enger der Zeithorizont dabei ist – das [[Risiko]], unter einem eigentlich erzielbaren [[Marktwert]], einem [[Buchwert]] oder sogar unter dem eigenen [[Preis (Wirtschaft)|Beschaffungspreis]] zu verkaufen. Von der Länge des Zeithorizontes hängt auch die [[Liquidierbarkeit]] der Vermögensgegenstände ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Ist eine geschuldete [[bewegliche Sache]] nicht zur [[Hinterlegung (Recht)|Hinterlegung]] geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des [[Annahmeverzug]]s am [[Leistungsort]] öffentlich versteigern lassen und den Verwertungserlös hinterlegen ({{§|383|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Ist die Ware dem [[Verderb]] ausgesetzt und [[Gefahr im Verzug]], so kann (nicht muss) der Käufer die nicht [[Abnahme|abgenommene]] Ware verkaufen lassen. Dieser Notverkauf geschieht nach den Regeln des [[Selbsthilfeverkauf]]s.&amp;lt;ref&amp;gt;Richard Holzhammer, &amp;#039;&amp;#039;Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 173&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Selbsthilfeverkauf ist regelmäßig vorher dem Gläubiger anzudrohen, sofern dies nicht untunlich ist wie bei drohendem Verderb,&amp;lt;ref&amp;gt;[[Carl Creifelds]], &amp;#039;&amp;#039;[[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Creifelds Rechtswörterbuch]]&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 1183 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; der Gläubiger ist von der Durchführung zu unterrichten ({{§|384|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Marktwert]] handelt es sich um den Preis, „der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages … zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer … zu erzielen ist, wobei das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und eine der Bedeutung des Objekts angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht“.&amp;lt;ref&amp;gt;Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten und Grundstücken durch die öffentliche Hand, ABl. EG Nr. C 209/3 vom 10. Juli 1997, Nr. II. 2 a&amp;lt;/ref&amp;gt; Mangels angemessener Verhandlungszeit kann dieser Marktwert beim Notverkauf meist nicht erzielt werden, sondern es ist eine [[Wertminderung]] hinzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Das [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] kennt verschiedene Arten des Notverkaufs. Beim beiderseitigen [[Handelskauf]] gibt es die Möglichkeit des Notverkaufs, des &amp;#039;&amp;#039;freihändigen Verkaufs&amp;#039;&amp;#039; (bei vorhandenem [[Börsenkurs|Börsen-]] oder [[Marktpreis]]) oder des &amp;#039;&amp;#039;Selbsthilfeverkaufs&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=5f6kAgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA191&amp;amp;dq=Notverkauf+bgb&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjPl8W2-rHhAhVFK1AKHQxEDyIQ6AEIOTAD#v=onepage&amp;amp;q=Notverkauf%20bgb&amp;amp;f=false Anja Grethler/Wolfgang Schmitt, &amp;#039;&amp;#039;Betriebswirtschaftslehre für Kaufleute im Gesundheitswesen&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 191]&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Arten sind auch bei bestehender Hinterlegungsmöglichkeit zulässig ({{§|373|hgb|juris}} Abs. 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). In {{§|379|hgb|juris}} HGB wird zwar der Käufer zur einstweiligen Aufbewahrung der Ware verpflichtet, die Vorschrift gibt ihm aber auch das Recht, bei Gefahr im Verzug oder Verderblichkeit die Ware verkaufen zu lassen (Notverkauf).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=M2OEDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA600&amp;amp;dq=Notverkauf&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjE1tuL5LHhAhVBEVAKHXw2A40Q6AEIOTAD#v=onepage&amp;amp;q=Notverkauf&amp;amp;f=false Hans Würdinger/Volker Röhricht/Dieter Brüggemann (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar HGB&amp;#039;&amp;#039;, Band IV, 1970, S. 592]&amp;lt;/ref&amp;gt; Dann beruht der Notverkauf auf der [[Geschäftsführung ohne Auftrag]].&amp;lt;ref&amp;gt;RGZ 101, 19&amp;lt;/ref&amp;gt; Der rechtmäßige Notverkauf erfolgt im Namen und für Rechnung des [[Verkäufer]]s.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans Würdinger/Volker Röhricht/Dieter Brüggemann (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar HGB&amp;#039;&amp;#039;, Band IV, 1970, § 379 Anm. 24&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiche Rechte zum Notverkauf bei Annahmeverzug oder verderblicher Ware haben der [[Kommissionär]] nach {{§|388|hgb|juris}} Abs. 2 HGB, der [[Frachtführer]] ({{§|419|hgb|juris}} Abs. 3 HGB) sowie der [[Lagerhalter]] ({{§|419|hgb|juris}} Abs. 2 HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Bei einer [[Unternehmenskrise]] oder [[Privatinsolvenz]] kann das gesamte [[Betriebsvermögen]] oder [[Privatvermögen]] von Notverkäufen betroffen sein, um die drohende [[Insolvenz]] abzuwenden. Der hierbei erzielte Erlös wird [[Liquidationswert]] genannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch sonstige Veräußerungen unter Zeitdruck wie die [[Verwertung]] von [[Kreditsicherheit]]en ([[Pfandrecht|Pfandverkauf]]) oder die [[Zwangsversteigerung (Deutschland)|Zwangsversteigerung]] sind wirtschaftlich ein Notverkauf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus gibt es weitere Zwangssituationen andauernder langfristiger Art, welche Notverkäufe auslösen können. Liegen [[Ethnie|ethnische]], [[Religion|religiöse]], [[Sozialer Konflikt|soziale]], [[Ideologie|ideologische]] [[Konflikt]]e oder [[Repressalie]]n vor und führen diese zur [[Vertreibung]], [[Flucht]] oder [[Emigration]], dann besteht der Anreiz zum Notverkauf darin, dass [[Grundrechte|Grund-]], [[Menschenrecht|Menschen-]] und [[Eigentumsrecht]]e nicht mehr gewährleistet werden. So wurden in der [[NS-Zeit]] [[Jude]]n entrechtet und deshalb gezwungen, unter Zeitdruck Vermögensgegenstände unter Wert zu verkaufen. Die Notverkäufe nach den [[Novemberpogrome 1938|Novemberpogromen]], die wegen der bevorstehenden Emigrationen unter verschärftem Termindruck stattfanden, nutzten viele [[Arisierung|Ariseure]] aus.&amp;lt;ref&amp;gt;Marlene Klatt, &amp;#039;&amp;#039;Unbequeme Vergangenheit: Antisemitismus, Judenverfolgung und Wiedergutmachung in Westfalen 1925-1965&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 175&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde beispielsweise (siehe [[Sonderauftrag Linz]]) nach dem [[Anschluss Österreichs]] dort für Kunstwerke in jüdischem Besitz die Regelung erlassen, dass sie nur bis zu einem Preis von 1000 Mark frei verkauft werden durften; dadurch verfielen die Preise, und von freien Verkäufen konnte nicht mehr die Rede sein.&amp;lt;ref&amp;gt;Theodor Brückler (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kunstraub, Kunstbergung und Restitution in Österreich 1938 bis heute&amp;#039;&amp;#039;, Böhlau Wien 1999, ISBN 978-3-205-98926-4, S. 19 ([https://books.google.de/books?id=A-fkKHXJU6oC&amp;amp;pg=PA19&amp;amp;lpg=PA19&amp;amp;dq=%2218.+Juni+1938%22+F%C3%BChrervorbehalt&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=3Vdve8EUGI&amp;amp;sig=PetXLSCdG3pFZtmKKVwNeFc0o4k&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=NZDDU7HbMtKf7Abt2oDICg#v=onepage&amp;amp;q=%2218.%20Juni%201938%22%20F%C3%BChrervorbehalt&amp;amp;f=false S. 15 Anmerkung 13])&amp;lt;/ref&amp;gt; Bis heute gestaltet sich die Rückabwicklung dieser Notverkäufe und die Rückgabe der Vermögensgegenstände weiter schwierig, da sie nicht immer nachweislich – weil die [[Provenienz]] nicht lückenlos nachweisbar ist – als solche erkannt und anerkannt werden, und die genötigten Verkäufer nicht mehr leben. Werden geraubte Kunstgegenstände – siehe [[Restitution von Raubkunst]] – vermehrt zurückgegeben, so gilt das nicht zwangsläufig auch für (not)verkaufte Gegenstände. Sowohl bei der [[Restitution (Österreich)|Restitution in Österreich]] als auch bei der [[Deutsche Wiedergutmachungspolitik|Deutschen Wiedergutmachungspolitik]] für [[NS-Opfer]] stehen abschließende Klärungen noch aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Notverkauf kann auch durch staatliche [[Markteingriff]]e ausgelöst werden, wenn Märkte [[Marktregulierung|reguliert]] bzw. [[Deregulierung|dereguliert]] werden oder sich aus anderen Gründen verändern und damit eine zukünftige Marktsituation nicht mehr einschätzbar scheint oder Märkte sogar zusammenzubrechen drohen. Als am [[Schwarzer Donnerstag|Schwarzen Donnerstag]] von 1929 der US-amerikanische [[Aktienmarkt]] zusammenbrach, war dies auch eine Folge von Notverkäufen, da viele Aktienkäufe per [[Fremdkapital]] finanziert waren und eine Rückgang der Börsenwerte eine Welle von Notverkäufen auslöste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derartige Notverkäufe unter Zeitdruck schmälern die [[Verhandlungsmacht]] des Verkäufers, verringern für ihn die [[Markttransparenz]] und sind mit höheren [[Transaktionskosten]] verbunden. Deshalb ist der bei Notverkäufen erzielte [[Marktpreis]], [[Marktwert]], [[Marktwert (Immobilie)|V]]erkehrswert oder [[Verkehrswert (Kfz)|Kfz-Verkehrswert]] geringer als bei einer Veräußerung ohne Zeitdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4180839-3}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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