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	<title>Notstand - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-24T01:30:05Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Notstand&amp;diff=48558&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;FWS AM am 12. Februar 2025 um 15:52 Uhr</title>
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		<updated>2025-02-12T15:52:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die Situation in Deutschland. Zu Notstand im Allgemeinen siehe [[Ausnahmezustand]]. Zu Österreich siehe [[Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung]], zur Schweiz siehe [[Notrecht]] (Verfassungsrecht) oder [[Notstand (Schweiz)]] (Strafrecht).}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Notstand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. „Notstand“ ist in [[Deutschland]] gemäß {{§|34|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] ein [[Rechtfertigungsgrund]], der in Abgrenzung zum nachrangigen, entschuldigenden Notstand im Sinne von {{§|35|stgb|juris}} StGB und wohl auch dem Nötigungsnotstand, die [[Rechtswidrigkeit]] einer [[tatbestand]]smäßigen Handlung beseitigt. Innerhalb der Dogmatik der Rechtfertigungsgründe ist die vorrangige [[Notwehr (Deutschland)|Notwehr]] zu prüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Notstand im [[Staatsrecht (Deutschland)|verfassungsrechtlichen]] Sinne ist eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne ==&lt;br /&gt;
Kommt es in einem bestimmten Gebiet aufgrund von [[Naturkatastrophe]]n, Krieg, Aufruhr oder ähnlichem zu einer unüberschaubaren Lage, so kann der Notstand, auch [[Ausnahmezustand]], ausgerufen werden. In manchen Ländern&lt;br /&gt;
hat dies zur Folge, dass die öffentliche Gewalt auf ihre Bindung an [[Gesetz]] und [[Recht]] insoweit verzichten kann, wie sie es zur Bekämpfung des Notstandes für erforderlich hält. In den [[Demokratie|demokratischen]] Ländern bedeutet der Notstand in der Regel die Verkürzung des [[Rechtsschutz]]es gegen hoheitliche Maßnahmen sowie Zurückdrängung von längere Zeit in Anspruch nehmenden behördlichen oder legislativen Verfahren. Im Gegensatz dazu hat die Ausrufung des [[Ausnahmezustand (Feuerwehr)|feuerwehrlichen Ausnahmezustandes]] keine rechtlichen Konsequenzen.&amp;lt;ref&amp;gt;Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 28. Februar 2019 zum Thema: &amp;#039;&amp;#039;Ausnahmezustand Rettungsdienst bei der Berliner Feuerwehr.&amp;#039;&amp;#039; [http://www.lvff-berlin.de/app/download/30105570/S18-18072.pdf Drucksache 18 / 18 072].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Deutsche Notstandsgesetze|Die deutschen Notstandsgesetze]] waren nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] eine Bedingung der [[Westen|West]]-[[Alliierte]]n vor der Übergabe der vollständigen [[Souveränität]] an die Bundesrepublik. Ursprünglich enthielt das [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] auf Grund der Erfahrungen mit [[Artikel 48 Weimarer Verfassung|Art. 48]] [[Weimarer Verfassung]] keine Regelungen für Krisensituationen wie einen Angriff oder einen Putschversuch. 1955 wurde mit der [[Wehrverfassung]] der Schutz gegen einen militärischen Angriff ermöglicht. Der Notstand im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] selbst ist neben dem {{Art.|135a|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;3 GG (Alte Verbindlichkeiten des [[Deutsches Reich|Reiches]] und der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]]), in {{Art.|81|gg|juris}} GG ([[Gesetzgebungsnotstand]]), {{Art.|91|gg|juris}} GG ([[Innerer Notstand]]) und {{§§|gg|juris|seite=BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG001300314|text=Art. 115a–115l}} GG ([[Verteidigungsfall (Deutschland)|Notstandsbestimmungen im Verteidigungsfall]]) erwähnt. Für Unglücks- und Katastrophenfälle sieht {{Art.|35|gg|juris}} GG Eingriffsmöglichkeiten vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Notstand im zivilrechtlichen Sinne ==&lt;br /&gt;
Die Regelung der Rechtfertigungsgründe im deutschen Recht ist nicht abschließend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Zivilrecht]]lich werden zwei verschiedene Notstandstatbestände geregelt: Der &amp;#039;&amp;#039;defensive&amp;#039;&amp;#039; Notstand nach {{§|228|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] und der &amp;#039;&amp;#039;aggressive&amp;#039;&amp;#039; Notstand nach {{§|904|bgb|juris}} BGB. Beide richten sich gegen das [[Rechtsgut]] fremden [[Eigentum]]s. Beide sind in Hinblick auf das Eigentum spezieller als {{§|34|stgb|juris}} StGB und gehen diesem insoweit vor, als der Rechtsgütereingriff nur unter den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Konkretisierungen zulässig ist. Allerdings sind bei der Auslegung dieser Normen im Strafrecht die allgemeinen Kriterien des strafrechtlichen Notstandes nach {{§|34|stgb|juris}} StGB als Korrektiv heranzuziehen. Die Zulässigkeit zivilrechtlicher Rechtfertigungsgründe ergibt sich aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Was diese erlaubt, kann nicht strafbar sein. Es handelt sich deshalb hier beim Rückgriff auf das Zivilrecht nicht um eine „Analogie zum Zivilrecht zugunsten des Täters“, die als solche allerdings auch nicht dem [[Analogieverbot]] des [[Strafrecht]]s widerspräche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Eintritt eines Schadens muss im Sinne der Normen als &amp;#039;&amp;#039;wahrscheinlich&amp;#039;&amp;#039; gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Defensiver Notstand ===&lt;br /&gt;
Die drohende Gefahr, die bei {{§|228|bgb|juris}} BGB von der Sache ausgeht, muss eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit indizieren. Die Notstandshandlung selbst muss vom Willen der Abwehr der Gefahr getragen und erforderlich sein. Schließlich ist bei der Wahl des Abwehrmittels stets die [[Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)|Verhältnismäßigkeit]] zu berücksichtigen. Zwar kann die defensive Notstandshandlung keine rechtswidrige (weil Rechtfertigungsgrund) unerlaubte Handlung ({{§|823|bgb|juris}} BGB) darstellen, aber dennoch bei Verschulden der Gefahr zum Schadensersatz nach {{§|228|bgb|juris}} Satz&amp;amp;nbsp;2 BGB verpflichten. Wer die Verhältnismäßigkeit der Abwehr überschreitet, handelt schließlich [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrig]], sodass die Handlung unerlaubt ist. Gleiches gilt für denjenigen, der mindestens [[Fahrlässigkeit|fahrlässig]] irrtümlich annimmt, er wäre in einer Notstandslage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand) ===&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|904|bgb|juris}} BGB wird eine Gefahr abgewehrt, indem eine fremde Sache dafür verwendet wird. Der Eigentümer muss dies dulden (Aufopferung). Für den aggressiven Notstand bedarf es jedoch nicht wie im {{§|228|bgb|juris}} BGB einer drohenden, sondern einer &amp;#039;&amp;#039;gegenwärtigen&amp;#039;&amp;#039; Gefahr (das heißt, sofortige Abhilfe ist erforderlich). Die Einwirkung auf die Sache muss ferner notwendig sein und die Gefahrenabwehr wirklich bezwecken. Der drohende Schaden muss des Weiteren &amp;#039;&amp;#039;unverhältnismäßig groß&amp;#039;&amp;#039; gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden sein. Die Anforderung an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gegenüber dem Defensivnotstand höher. Der Eigentümer kann, anders als beim Defensivnotstand, in jedem Fall Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist im Rahmen des {{§|904|bgb|juris}} BGB, von wem der Geschädigte den Ersatz verlangen kann. Der Gesetzgeber hat dies legislatorisch nicht geregelt, jedoch vertritt die [[Herrschende Meinung|h.&amp;amp;nbsp;M.]] die Ansicht, dass der Schädiger selbst zum Ersatz verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Notstand im strafrechtlichen Sinne ==&lt;br /&gt;
Das Strafrecht kennt zwei Notstandstatbestände. Einerseits den rechtfertigenden, andererseits den entschuldigenden Notstand. Beide sind dogmatisch voneinander abzugrenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtfertigender Notstand ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Rechtfertigender Notstand (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Prüfung des {{§|34|stgb|juris}} StGB findet auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im dreigliedrigen Deliktsaufbau des Strafrechts statt. Dem Wortlaut nach kommt es auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr an. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr wird durch objektive Nachbetrachtung ermittelt. Die Fragestellung des „objektiven Dritten“ als Betrachterhorizont zielt darauf ab, ob dieser zu dem Ergebnis käme, dass die Gefahr im entscheidenden Augenblick alsbald in einen Schaden umschlüge oder als Gefahr andauern würde. Die zur Abwehr veranlasste Notstandshandlung muss das relativ mildeste Mittel sein und die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Zwischen den beeinträchtigten und den zu erhaltenden Gütern muss eine [[Güterabwägung]] stattfinden. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.&amp;lt;ref&amp;gt;Zu den Tatbestandsmerkmalen des rechtfertigenden Notstandes: {{Internetquelle |autor=[[Bernd Heinrich (Rechtswissenschaftler)|Bernd Heinrich]] |url=http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/15-rechtswidrigkeit-rechtfertigendernotstand.pdf |titel=Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20160517092721/http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/15-rechtswidrigkeit-rechtfertigendernotstand.pdf |archiv-datum=2016-05-17 |kommentar=Stand 2011 |offline=1 |abruf=2019-02-17}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Entschuldigender Notstand ===&lt;br /&gt;
Anders als beim rechtfertigenden Notstand bleibt die tatbestandsmäßige Handlung beim entschuldigenden Notstand gemäß {{§|35|stgb|dejure}} StGB rechtswidrig. Allein die persönliche Vorwerfbarkeit und der damit verknüpfte [[Schuldvorwurf]] sind soweit herabgesetzt, dass von einer Bestrafung abgesehen wird, weil ein [[Entschuldigungsgrund]] vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen sind ähnlich wie beim rechtfertigenden Notstand, denn es muss eine Notstandslage bestehen. Die erforderliche Abwehrhandlung allerdings wird nicht durch Güterabwägung bestimmt, sondern danach bemessen, inwieweit es [[Zumutbarkeit|zumutbar]] ist, die Gefahr hinzunehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Christian Wagner (Jurist)|Christian Wagner]]: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/wagner/Wagner_Strafrecht_Sommer_2011/UEbersicht_entschuldigender_Notstand.pdf &amp;#039;&amp;#039;Übersicht entschuldigender Notstand, § 35 StGB&amp;#039;&amp;#039;] Universität Trier, 2011.&amp;lt;/ref&amp;gt; Tatbestandlich wohnt dem entschuldigenden Notstand das [[Ultima Ratio|Ultima-Ratio]]-Prinzip inne. Die Regelung verkürzt insoweit die Liste der notstandsfähigen Rechtsgüter auf die drei abschließend genannten höchsten Rechtsgüter der Rechtsordnung: „Leib“, „Leben“ und „Freiheit“, wobei „Freiheit“ als Fortbewegungsfreiheit, nicht Handlungsfreiheit verstanden wird. Diese muss erheblich eingeschränkt sein, um eine Notstandshandlung zu decken. Auch der zu schützende Personenkreis ist auf den Täter, seine Angehörigen ({{§|11|stgb|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 StGB) sowie ihm sonst nahestehende Personen begrenzt. Rechtsgüter wie das [[Eigentum]] oder die [[Ehre#Rechtliche Situation in Deutschland|Ehre]] werden durch §&amp;amp;nbsp;35 StGB, anders als beim rechtfertigenden Notstand, nicht geschützt. Im Übrigen muss die Notstandshandlung [[Erforderlichkeit|erforderlich]] sein.&amp;lt;ref&amp;gt;Zu den Tatbestandsmerkmalen des entschuldigenden Notstandes: {{Internetquelle |autor=Bernd Heinrich |url=http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/20-schuld-entschuldigungsgruende.pdf |titel=Entschuldigungsgründe |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20160517092721/http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/15-rechtswidrigkeit-rechtfertigendernotstand.pdf |archiv-datum=2016-05-17 |kommentar=Stand 2011 |offline=1 |abruf=2019-02-17}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Täter darf keiner Verpflichtung zur Hinnahme der Gefahr ausgesetzt sein, die ihm im Rahmen einer Gefahrtragungspflicht zukommt. Diese Pflicht zur Duldung der Gefahr liegt etwa vor, wenn er die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Polizei]] und [[Feuerwehr]] im Rahmen ihrer hoheitlichen Bindungen oder Soldaten gemäß {{§|6|wstrg|juris}} [[Wehrstrafgesetz|WStG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich muss als subjektives Element ein Rettungswille gegeben sein, was bedeutet, dass der Täter in Kenntnis und auf Grund der Notstandslage handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem entschuldigenden Notstand kommt in der täglichen Praxis bei weitem nicht die Bedeutung des rechtfertigenden Notstands zu. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf einen sehr engen Kreis von Fällen. Er spielte jedoch in Gestalt des sog. [[Befehlsnotstand]]s eine besondere Rolle in [[NS-Prozesse]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nötigungsnotstand ===&lt;br /&gt;
Ebenfalls lediglich als Entschuldigungs-, nicht als Rechtfertigungsgrund angesehen wird der Nötigungsnotstand.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.rechtslexikon.net/d/n%C3%B6tigungsnotstand/n%C3%B6tigungsnotstand.htm |titel=Nötigungsnotstand |werk=Rechtslexikon.net |abruf=2019-02-17}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Gegen eine Rechtfertigung des Täters, der im Nötigungsnotstand handelt, spricht die aus der Rechtfertigung erwachsende Duldungspflicht des Opfers. Nach der [[Herrschende Meinung|herrschenden Auffassung]] wird daher diese Notstandsform dem entschuldigenden Notstand zugeordnet.&amp;lt;ref&amp;gt;Benjamin Bünemann, Lars Hömpler: [https://www.degruyter.com/downloadpdf/j/jura.2010.32.issue-3/jura.2010.184/jura.2010.184.pdf &amp;#039;&amp;#039;Nötigungsnotstand bei Gefahr für nichthöchstpersönliche Rechtsgüter&amp;#039;&amp;#039;.] [[JURA]] 2010, S. 184–187.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Nötigungsnotstand beugt sich der Täter der übermächtigen Drohung eines Dritten zur Begehung einer Straftat, um eine Gefahr von sich selbst abzuwenden. Ein Zeuge wird z.&amp;amp;nbsp;B. durch Drohungen mit dem Tode zu einem Meineid gezwungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Putativnotstand ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Putativnotstand}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Putativnotstand liegt vor, wenn der Täter eine [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] in der irrigen Annahme begeht, es bestehe eine Notstandssituation gemäß § 34 oder § 35 StGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ordnungswidrigkeitenrecht ===&lt;br /&gt;
Analog zum rechtfertigenden Notstand im Strafrecht kann auch eine in einer Notstandslage begangene Ordnungswidrigkeit gemäß {{§|16|owig_1968|juris}} [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|OWiG]] gerechtfertigt sein.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.burhoff.de/rspr/texte/j_00052.htm OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 1998 – 3 Ss OWi 1555/97].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spezielle Formen ==&lt;br /&gt;
* [[Klimanotstand]]&lt;br /&gt;
* [[Polizeilicher Notstand]]&lt;br /&gt;
* [[Übergesetzlicher Notstand]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Claus Roxin]]: &amp;#039;&amp;#039;Strafrecht. Allgemeiner Teil.&amp;#039;&amp;#039; Band 1. 3. Auflage. Beck Verlag, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 606–666, 826–903.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{Webarchiv |url=http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/34%20StGB.html |text=§ 34 StGB |wayback=20110908012749}} Juristische Prüfung des rechtfertigenden Notstandes (deutsches Recht)&lt;br /&gt;
* {{Webarchiv |url=http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/35%20StGB.html |text=§ 35 StGB |wayback=20110908012749}} Juristische Prüfung des entschuldigenden Notstandes (deutsches Recht)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4042689-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Völkerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wehrrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;FWS AM</name></author>
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