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	<title>Neubestand - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-05T06:01:31Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Neubestand&amp;diff=443982&amp;oldid=prev</id>
		<title>212.202.144.106: Typos</title>
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		<updated>2016-11-22T16:27:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Typos&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;In der [[Lebensversicherung]] unterteilt man seit der [[Deregulierung]] des [[Versicherung (Kollektiv)|Versicherungswesens]] die Gesamtheit der [[Versicherungsvertrag|Versicherungsverträge]] eines [[Versicherer]]s in den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Altbestand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; und den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Neubestand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Die staatliche Regulierung der seitdem abgeschlossenen Verträge, des Neubestandes, liegt auf einem deutlich geringeren Niveau als bei den zuvor abgeschlossenen Verträgen, dem Altbestand, für den die Regelungen des [[Versicherungsaufsichtsgesetz (Deutschland)|Versicherungsaufsichtsgesetzes]] vor der Regulierung überwiegend weiter gelten. So gilt insbesondere im Altbestand der genehmigte [[Geschäftsplan]] weiter. Änderungen bedürfen der Genehmigung der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht|Versicherungsaufsicht]]. Im Neubestand ist dagegen die Gestaltung der Verträge, insbesondere die Beitragskalkulation, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei. Der Geschäftsplan des Versicherers enthält keine die Ausgestaltung dieser Verträge betreffenden Regelungen mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Nach § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gehören zum Altbestand die vor dem 29.&amp;amp;nbsp;Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge. Nach den Übergangsvorschriften werden die nach dem 29.&amp;amp;nbsp;Juli, aber vor dem 31.&amp;amp;nbsp;Dezember 1994 abgeschlossenen Verträge (&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zwischenbestand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) weitgehend entsprechend behandelt, sofern sie materiell unter gleichen Bedingungen abgeschlossen sind. Die Verträge, die nicht zum Altbestand gehören, bilden den Neubestand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Sterbekasse]]n sowie bei [[Pensionskasse]]n, bei denen eine Feststellung nach § 156a Absatz 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde („regulierte Pensionskasse“), wird die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubestand nicht getroffen: Es gelten hier die Regelungen für den Altbestand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung ==&lt;br /&gt;
=== Handelsrecht ===&lt;br /&gt;
Im Altbestand gelten die Bestimmungen des genehmigten Geschäftsplans zur [[Deckungsrückstellung]] weiter. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestimmung der Deckungsrückstellung für den Neubestand richtet sich ausschließlich nach [[Handelsrecht (Deutschland)|handelsrechtlichen]] Bestimmungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Folge bestätigt der [[Verantwortlicher Aktuar|Verantwortliche Aktuar]] unter der [[Bilanz]] für den Neubestand die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit den handelsrechtlichen Bestimmungen. Für den Altbestand bestätigt er insbesondere die Übereinstimmung mit dem genehmigten Geschäftsplan für diese Verträge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vertragsrecht ===&lt;br /&gt;
Im Altbestand wird zwar in den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|AGB]] normalerweise auf den Geschäftsplan Bezug genommen oder dieser sogar als Teil des Vertrages bezeichnet. Dennoch ist der Geschäftsplan nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn ihm eine wesentliche Bedeutung bei der Bestimmung der vertraglichen Grundlagen, z.&amp;amp;nbsp;B. der Überschussbeteiligung, zukommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Neubestand hat der Geschäftsplan des Versicherer keine Bedeutung mehr für die vertraglichen Vereinbarungen mit dem [[Versicherungsvertrag|Versicherungsnehmer]]. Alle regelungsbedürftigen Sachverhalte sind im Vertrag selbst zu regeln. Die Vertragsbestimmungen können unter bestimmten Bedingungen, z.&amp;amp;nbsp;B. im Falle ungültiger Bestimmungen, mit Zustimmung eines unabhängigen [[Treuhänder (Versicherungswesen)|Treuhänder]]s geändert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschäftspläne, auch des Altbestandes, können mit Zustimmung der Versicherungsaufsicht geändert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Überschussbeteiligung ===&lt;br /&gt;
Im Rahmen der [[Überschussbeteiligung]] bestimmt die [[Überschussbeteiligung|Mindestzuführungsverordnung]], dass die Vorgaben zur Mindestzuführung zur [[Rückstellung für Beitragsrückerstattung]] jeweils für den Alt- und Neubestand gesondert anzuwenden und einzuhalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungsmathematik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungsrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>212.202.144.106</name></author>
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