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	<title>Netzzugang - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-27T15:37:43Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Netzzugang&amp;diff=1071099&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;SchlurcherBot: Bot: http → https</title>
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		<updated>2026-02-09T21:43:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Netzzugang&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|open access, third party access}}) ist der [[Marktzutritt|Zutritt]] eines [[Wirtschaftssubjekt]]s zu einem [[Netzwerk]]. [[Infrastruktur-Netzwerk]]e wie [[Versorgungsnetz|Versorgungs-]], [[Verkehrsnetz|Verkehrs-]], [[Rechnernetz|Rechner-]] und [[Telekommunikationsnetz]]e sind unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass sie ein System von Netzteilnehmern bilden, die im Netz ein bestimmtes Wirtschaftsobjekt (wie [[elektrischer Strom|Strom]] im [[Stromnetz]], [[Verkehrsleistung]] im [[Schienennetz]], Informationen im [[Telefonnetz]]) austauschen. Netzteilnehmer sind die [[Betreiber|Netzbetreiber]] ([[Mobilfunkgesellschaft]]en, [[Stromnetzbetreiber]], [[Telekommunikationsnetzbetreiber]], [[Übertragungsnetzbetreiber]] oder [[Verteilnetzbetreiber]]) und die [[Benutzer|Netznutzer]] (Kunden). Die Netzteilnehmer müssen nicht gegenseitig bekannt sein, und der Netzzugang kann lediglich davon abhängig sein, dass die Netzteilnehmer am [[Datenverkehr|Netzverkehr]] technisch mitwirken können (Fahrzeuge im Straßennetz, [[Smartphone]]s im [[Mobilfunknetz]]).&lt;br /&gt;
Die Gewährung eines Netzzugangs kann einerseits freiwillig durch [[Verhandlung]]en zwischen Netzeigentümer und Netznutzer erfolgen, andererseits durch staatliche Institutionen angeordnet oder vorgeschrieben werden (verpflichtender Netzzugang).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=vbbbep0k0dUC&amp;amp;pg=PA267&amp;amp;dq=Netzwerke+netzzugang&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiXrNiHkd70AhU5gP0HHQ-5DgQQ6AF6BAgJEAE#v=onepage&amp;amp;q=Netzwerke%20netzzugang&amp;amp;f=false Benjamin Rasch, &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerb durch Netzzugang?&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 78 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiel Briefbeförderung&lt;br /&gt;
Bei der Beförderung von Briefen vom [[Absender]] zum [[Postempfänger]] wird das &amp;#039;&amp;#039;Briefbeförderungsnetz&amp;#039;&amp;#039; der [[Post]] benutzt, das der „Rationalisierung der Distanzüberwindung“ durch [[Ortsveränderung]] dient.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Carl Christian von Weizsäcker]], &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerb in Netzen&amp;#039;&amp;#039;, in: [[Wirtschaft und Wettbewerb]], 1997, S. 572&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Absender erhält Netzzugang durch die Verwendung von [[Briefumschlag|Briefumschlägen]], die er mit ausreichendem [[Briefporto]] zu versehen hat und in den Briefkasten einwerfen oder am [[Schalter (Abfertigung)|Postschalter]] abgeben muss. Danach beginnt das eigentliche Briefbeförderungsnetz, durch das der Brief vom Briefträger an den auf dem Brief als Adresse erwähnten Empfänger durch Einwurf in dessen Briefkasten oder [[Postfach]] ausgeliefert wird. Den Zugang zum Postnetz regelt der Netzbetreiber durch [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]. Hierdurch verbessert er die Netzeffizienz.&amp;lt;ref&amp;gt;Benjamin Rasch, &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerb durch Netzzugang?&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 267&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Generell wird der Netzzugang bei öffentlichen und privaten Netzen unterschieden:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Öffentliche Netze&amp;#039;&amp;#039; sind nach {{§|3|tkg_2021|juris}} Nr. 42 [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|TKG]] ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher [[Telekommunikationsdienst]]e dient, welche die Übertragung von Informationen zwischen [[Netzabschluss]]punkten ermöglichen.&lt;br /&gt;
** [[Verkehrsinfrastruktur]]: Verkehrsnetze wie [[Straßennetz]], [[Schienennetz]], [[Wasserstraßennetz]], [[Leitungsnetz]] und [[Luftstraße]]nnetz;&lt;br /&gt;
** [[Versorgungsnetz]]e: [[Gasnetz]]e, [[Stromnetz]]e, [[Wassernetz]]e oder [[Kanalisation]].&lt;br /&gt;
** [[Kommunikationsnetz]]e wie [[Datennetz]]e, [[Funknetz]]e, [[Kabelnetz]]e, [[Mobilfunknetz]]e oder [[Rechnernetz]]e.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Private Netze&amp;#039;&amp;#039; sind nicht öffentlich zugängliche und deshalb nicht diskriminierungsfreie Netzwerke wie&lt;br /&gt;
** das [[Corporate Network]] innerhalb von Unternehmen, Behörden oder Institutionen, das den Netzzugang nur für eigene Mitarbeiter gewährt;&lt;br /&gt;
** das [[Intranet]], das den Netzzugang nur für einen geschlossenen Kreis von Teilnehmern ermöglicht (etwa in Behörden oder Unternehmen).&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;Nicht-öffentliches&amp;#039;&amp;#039; (geschlossenes und deshalb nicht diskriminierungsfreies) [[Wide Area Network]] (WAN): Es erstreckt sich über ein sehr großes geografisches Gebiet und beschränkt den Netzzugang auf einen feststehenden Kreis von Teilnehmern.&lt;br /&gt;
** das [[Virtual Private Network]] (VPN) ist von unbeteiligten Nicht-Teilnehmern nicht einsehbar, nutzt aber öffentliche Netze als Trägersysteme (WAN).&lt;br /&gt;
Benutzer haben entweder freien Zugang oder bilden einen geschlossenen Kreis von Mitgliedern, der außerhalb der [[Mitgliedschaft]] keinen Zugang erlaubt. Bei öffentlichen Netzen müssen die Benutzer in keiner festen Beziehung zueinander stehen und können mehr oder weniger ungehindert Informationen austauschen. Private Netze setzen sich aus im Netzwerk registrierten [[Computer]]n zusammen, die in erster Linie untereinander kommunizieren und die ausgetauschten Informationen nur den Teilnehmern zugänglich sind.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=PeJxAQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA2&amp;amp;dq=Private+Netze&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwij-f3g5uD0AhXlif0HHXsZC88Q6AF6BAgJEAE#v=onepage&amp;amp;q=Private%20Netze&amp;amp;f=false Dirk Umlauf, &amp;#039;&amp;#039;Authentifizierungsverfahren als Sicherheitsaspekt für Virtuelle Private Netzuwerke&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 2]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steht der Netzzugang allen Wirtschaftssubjekten offen uneingeschränkt (und kostenfrei) zur Verfügung wie etwa beim Straßennetz den Verkehrsteilnehmern, handelt es sich beim Netzwerk um ein [[öffentliches Gut]], das sowohl keine [[Ausschließbarkeit]] als auch keine Rivalität der Benutzer untereinander kennt. Gibt es einen Netzzugang dagegen lediglich für Mitglieder wie beispielsweise im [[Corporate Network]], handelt es sich um ein so genanntes [[Klubgut]]. [[Öffentliche Verkehrsmittel]] erheben für den Netzzugang einen [[Tarifbestimmungen|Fahrpreis]], so dass alle zahlungsunwilligen Bürger von der Nutzung ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Netzwerke bilden ein [[natürliches Monopol]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=05JyE0euOCUC&amp;amp;pg=PA54&amp;amp;dq=Netzwerke+nat%C3%BCrliches+Monopol&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwihsdfdjN70AhXbhv0HHXF8ApUQ6AF6BAgAEAE#v=onepage&amp;amp;q=Netzwerke%20nat%C3%BCrliches%20Monopol&amp;amp;f=false Ulrich Steger/Ulrich Büdenbender/Eberhard Feess/Dieter Nelles, &amp;#039;&amp;#039;Die Regulierung elektrischer Netze&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 54]&amp;lt;/ref&amp;gt; Gründe dafür sind die fehlende [[Subadditivität]], weil alle Netzmitglieder kostengünstiger herstellen oder tauschen können als ein einzelnes, die [[Marktmacht]] eines Netzes, das [[Marktversagen]] wegen fehlenden [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Wettbewerbs]] außerhalb des Netzwerks und die erforderliche Marktregulierung durch [[Aufsichtsbehörde]]n.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=_uguOf39pdIC&amp;amp;pg=PA72&amp;amp;dq=Netzwerke+nat%C3%BCrliches+Monopol&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiy_diVjt70AhXxhP0HHVEKCEo4ChDoAXoECAkQAQ#v=onepage&amp;amp;q=Netzwerke%20nat%C3%BCrliches%20Monopol&amp;amp;f=false Johannes Alram, &amp;#039;&amp;#039;Post-Merger-Netzwerk-Integration aus der Sicht von Belly-Fracht&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 72]&amp;lt;/ref&amp;gt; Für keinen anderen Netzbetreiber lohnt es sich, ein eigenes Netz zusätzlich zu dem bestehenden Netz zu errichten. Aus diesem Grund müssen die Netzeigentümer diese Netze allen anderen Interessenten zugänglich machen. Die Bedingungen für diesen Zugang müssen für alle Netznutzer gleich sein; es darf u.&amp;amp;nbsp;a. keine [[Preisdifferenzierung|Preisdiskriminierung]] geben. Auch die Eigentümer der Netze dürfen nicht besser (oder schlechter) gestellt sein als jeder andere Interessent. Wenn dies gewährleistet ist, ist der Netzzugang „diskriminierungsfrei“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Netzwerke sind besonders anfällig gegen Störungen. Die [[Netzstörung]] in lediglich einem eng begrenzten Netzteil (etwa [[Verkehrsunfall]]) kann sich als [[Dominoeffekt]] auf einen größeren [[Verkehrsraum]] ([[Verkehrsstau]]) auswirken. So führt der Ausfall eines Umspannwerks zum Stromausfall in der gesamten Netzregion. Durch Netzstörungen kann auch der Netzzugang verhindert werden.	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Netzzugang in der DACH-Region ==&lt;br /&gt;
;Deutschland&lt;br /&gt;
Für jede Netzform gibt es spezielle Zugangsregeln und Bedingungen. Den Zugang zu den Netzen der [[Telekommunikation]] regelt in Deutschland das Telekommunikationsgesetz (TKG). In {{§|3|tkg_2021|juris}} Nr. 74 TKG ist der Netzzugang legaldefiniert als „die Bereitstellung von Einrichtungen oder [[Dienst (Telekommunikation)|Diensten]] für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen schaffte das [[Energiewirtschaftsgesetz#Änderungen durch die zweite Novelle im Jahr 2005 |Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom Juli 2005]] eine neue Grundlage. Das [[Postgesetz]] regelt die Möglichkeit, Postdienstleistungen im Wettbewerb zu erbringen. Bei den Schienennetzen verschafft der Netzzugang den Zugang zur [[Bahnanlage|Eisenbahninfrastruktur]] und zu [[Dienstleistung]]en durch [[Streckennutzungsrecht]]e. Ziel dieser Gesetze ist es, die Dienstleistungen, die auf die Netze angewiesen sind, für den Wettbewerb zu öffnen („Wettbewerb &amp;#039;&amp;#039;in&amp;#039;&amp;#039; den Netzen“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Post und Telekommunikation ist die [[Bundesnetzagentur]] zuständig; für die Energieregulierung (Strom und Gas) erst seit 2005. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur zusätzlich für die Überwachung des Zugangs zur [[Eisenbahninfrastruktur]] zuständig und trägt darum den vollständigen Namen [[Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Schienenregulierung erfüllt die Bundesnetzagentur mit ihrer Tätigkeit die Anforderungen, die sich ergeben aus:&lt;br /&gt;
* der [[Richtlinie 2001/14/EG]] vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung;&lt;br /&gt;
* dem [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetz]] (AEG) und&lt;br /&gt;
* dem [[Eisenbahnregulierungsgesetz]] (ERegG).&lt;br /&gt;
Jeder Zugangsberechtigte hat gemäß {{§|10|eregg|juris}} Abs. 1 ERegG das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es in vielen Staaten in der [[Energiewirtschaft]] noch keinen Wettbewerb bei den Verteilungsnetzen gibt, wird ein diskriminierungsfreier Zugang zu ihnen in Deutschland staatlich durch das [[Energiewirtschaftsgesetz]] (EnWG) garantiert (etwa {{§|20|enwg_2005|juris}} Abs. 1 EnWG). Dabei wird der &amp;#039;&amp;#039;verhandelte Netzzugang&amp;#039;&amp;#039; und das &amp;#039;&amp;#039;Alleinabnehmersystem&amp;#039;&amp;#039; unterschieden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=0iWGAwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA266&amp;amp;dq=Netzzugang+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwi7sa_SyMz0AhXaSfEDHdOyBiUQ6AF6BAgAEAE#v=onepage&amp;amp;q=Netzzugang%20lexikon&amp;amp;f=false Herwig Hulpke/Herbert A. Koch/Reinhard Nießner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;RÖMPP Lexikon Umwelt&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 265]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Marktregulierung]] erfolgt durch die Bundesnetzagentur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Schweiz&lt;br /&gt;
Im Bereich Elektrizitätsnetze regelt in der Schweiz das [[Stromversorgungsgesetz (Schweiz)|Stromversorgungsgesetz]] den freien Netzzugang. Zuständige Regulierungsbehörde ist die [[Elektrizitätskommission]]. Im Bereich Eisenbahn funktioniert der im [[Eisenbahngesetz (Schweiz)|Eisenbahngesetz]] geregelte Netzzugang seit 1999. Er lehnt sich in der Ausgestaltung weitgehend ans europäische Recht an und mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft wurde die Gültigkeit der Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr auf die Schweiz ausgedehnt.&lt;br /&gt;
;Österreich&lt;br /&gt;
In Österreich können Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und mit Sitz in der EU oder der Schweiz, teilweise mit Einschränkungen, den Zugang zum österreichischen Schienennetz beantragen. Die Voraussetzungen sind in {{§|57|EisBG|RIS-B|DokNr=NOR40117174}} [[Eisenbahngesetz 1957|EisBG]] näher geregelt, wobei nach {{§|56|EisBG|RIS-B|DokNr=NOR40079014}} EisBG die Zuweisungsstelle den Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{§|2|begtpg|juris}} Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen&lt;br /&gt;
* [https://www.bundesnetzagentur.de/ Bundesnetzagentur]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references responsive /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4792975-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bahnbetrieb]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Eisenbahnrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Elektrische Energieverteilung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Energiehandel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Netzwerktechnik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Postrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Telekommunikation und Recht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wettbewerbstheorie]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SchlurcherBot</name></author>
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