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	<title>Netting (Finanzen) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T05:57:36Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Netting_(Finanzen)&amp;diff=634606&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;JamesP: fix typo</title>
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		<updated>2021-03-24T16:12:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;fix typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Netting&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; werden im [[Finanzwesen]] alle Methoden zur Verminderung von [[Zahlungsrisiko|Zahlungs-]], [[Währungsrisiko|Fremdwährungs-]], [[Kreditrisiko|Kredit-]] oder [[Liquiditätsrisiko|Liquiditätsrisiken]] zwischen zwei [[Vertragspartei]]en innerhalb eines vertraglich vereinbarten Verrechnungsverfahrens (&amp;#039;&amp;#039;bilaterales Netting&amp;#039;&amp;#039;) oder mehreren Vertragsparteien innerhalb eines institutionalisierten Abrechnungssystems (&amp;#039;&amp;#039;multilaterales Netting&amp;#039;&amp;#039;) verstanden, die den Einsatz bilateraler oder multilateraler [[Algorithmus|Verrechnungsalgorithmen]] zum Inhalt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Voraussetzung für das Netting ist, dass zwei oder mehr Vertragspartner ([[Gegenpartei]]en) aus miteinander abgeschlossenen Verträgen gegenseitig aufrechenbare Leistungspflichten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Bankenaufsicht]]s&amp;amp;shy;recht wird Netting als Verringerung des [[Adressenausfallrisiko]]s eines [[Kreditinstitut]]s gegenüber einem Geschäftspartner durch Verrechnung zweier gegenläufiger Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Verpflichtungen bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Peter Berger, [https://books.google.de/books?id=MKa1m0TQK9IC&amp;amp;pg=PA30&amp;amp;lpg=PA30&amp;amp;dq=Novationsnetting&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=YvWxhAd90q&amp;amp;sig=7Vh4tFLFUAlRet1JXZ41olJtJBA&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=ymHTTtXbLdDIswapmJCtCQ&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result&amp;amp;sqi=2 &amp;#039;&amp;#039;Der Aufrechnungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;], 1996, S. 22.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Intensive [[Geschäftsbeziehung]]en mit gegenseitigen monetären Leistungspflichten bestehen insbesondere im [[Bankwesen|Bank-]] und [[Versicherungswesen]]. Hier werden [[Geld]], [[Wertpapier]]e, [[Devisen]] oder [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] gegen Geld oder sonstige [[Gegenleistung]] ausgetauscht. Dabei besteht für jeden der Partner ([[Kontrahent]]en) das Risiko, dass der andere Teil bis zum beiderseitigen Erfüllungstag seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, während die eigene Verpflichtung bereits erfüllt wurde. Je länger die gegenseitigen Erfüllungstermine zeitlich dem Tag des Geschäftsabschlusses nachgelagert sind, umso höher ist dieses Risiko. Ein [[Vorleistung (Recht)|Vorleistungs]]&amp;amp;shy;risiko entsteht, wenn eine Bank [[Finanzinstrument]]e bezahlt hat, bevor sie deren Lieferung erhalten hat oder umgekehrt oder bei grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist (Art. 379 [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]]). Beide Varianten beinhalten letztlich eine [[Insolvenz]]&amp;amp;shy;gefahr, der jeder der Kontrahenten unterliegt (so genanntes „[[Herstatt-Risiko]]“). Diese Gefahr wächst mit dem Volumen der gegenseitigen [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktionen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kauft eine Bank beispielsweise Wertpapiere für 1 Million Euro von einer anderen Bank und hat den Kaufpreis sofort bezahlt, aber die andere Bank kann die Wertpapiere wegen eigener Insolvenz nicht mehr liefern, so hat die kaufende Bank eine Insolvenzforderung von 1 Million Euro, die sie ganz oder größtenteils nicht mehr zurückerhalten wird. Sie erleidet durch die Insolvenz ihres Kontrahenten einen Vermögensverlust. Hat nun aber der insolvente Kontrahent aus einem anderen Geschäft eine gleich hohe Gegenposition, und beide haben eine Nettingvereinbarung geschlossen, so werden diese Positionen mit der Folge aufgerechnet, dass beidseitig keine insolvenzbedingten Vermögensverluste entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Verrechnungsalgorithmus werden Verfahren bezeichnet, mit deren Hilfe das Aufrechnungsproblem effizient gelöst werden kann. Zwecks Vereinheitlichung des Vertragsinhalts haben die [[International Swaps and Derivatives Association|ISDA]] und andere Verbände Standardverträge entwickelt (z.&amp;amp;nbsp;B. die &amp;#039;&amp;#039;ISDA Master Agreements&amp;#039;&amp;#039;, den Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, den Europäischen Rahmenvertrag), die als Netting-Vereinbarungen zwischen den Kontrahenten abgeschlossen werden und eine bestimmte Art des Netting zum Inhalt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten des Netting ==&lt;br /&gt;
Das Netting ist eine Aufrechnungsvariante des Finanzsektors. Durch den [[Interbankenhandel]] und die intensive monetäre Verflechtung der Kreditinstitute untereinander entstand – insbesondere wegen des Insolvenzrisikos der Geschäftspartner – das Erfordernis, die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten nach Möglichkeit gegeneinander [[Aufrechnung (Deutschland)|aufzurechnen]]. Je nach verfolgtem Zweck gibt es drei Arten des Netting.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Close-out-Netting ===&lt;br /&gt;
Die wichtigste Form des Netting ist im Bankwesen das so genannte „Close-out Netting“ (oder auch „Liquidationsnetting“; englisch &amp;#039;&amp;#039;{{lang|en|close out}}&amp;#039;&amp;#039; bedeutet ausbuchen der bisherigen Forderungen). Eine „[[juristische Sekunde]]“ vor einem vertraglich vorab definierten Insolvenztatbestand werden alle unter einem Aufrechnungsvertrag (z. B.&amp;#039;&amp;#039;ISDA Master Agreement&amp;#039;&amp;#039; oder Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte) noch laufenden Geschäfte aufgrund der darin enthaltenen &amp;#039;&amp;#039;Close-out Netting-Klausel&amp;#039;&amp;#039; beendet. Es handelt sich somit um eine [[Glattstellung]] nach Beendigung des Vertrags. Denn in der &amp;#039;&amp;#039;Close-out-Klausel&amp;#039;&amp;#039; vereinbaren die am Netting beteiligten Parteien, dass bei Eintritt eines definierten Ereignisses (siehe auch [[Kreditereignis]]), welches die Vertragsbeziehung gefährden könnte (z. B. [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Zahlungs-]] oder Lieferverzug), die gegenseitigen vertraglichen Beziehungen sofort beendet werden. Damit ist eine unverzügliche Abrechnung und ein abschließender Saldoausgleich verbunden. Das &amp;#039;&amp;#039;Close-out Netting&amp;#039;&amp;#039; zielt vor allem auf die Sicherungsfunktion einer vorhandenen Aufrechnungslage ab. Ist jemand gleichzeitig [[Schuldner]] und [[Gläubiger]] aus verschiedenen Geschäften, erlaubt ihm das Gesetz auch noch die Aufrechnung im Rahmen der Insolvenz (§{{§|94|inso|juris}} ff. InsO). Damit sichert ihn die Aufrechnungsmöglichkeit vor dem sonst drohenden Verlust.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Stelle dieser bis zum Eintritt des Insolvenztatbestandes existierenden und nun erloschenen Leistungspflichten tritt ein neuer einheitlicher [[Schadensersatz]]&amp;amp;shy;anspruch. Dieser umfasst insbesondere die [[Saldierung]] aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden gegenseitigen Ansprüche auf Basis ihrer Marktwerte. Daher wird der Vorgang „Netting“ genannt, weil nur dieser errechnete Netto-Saldo&amp;lt;ref&amp;gt;Die solvente Partei muss folglich nicht ihre Leistungspflichten brutto an die Insolvenzmasse leisten, während sie mit ihren eigenen jeweiligen Brutto-Ansprüchen lediglich auf die Insolvenzquote angewiesen wäre.&amp;lt;/ref&amp;gt; schlimmstenfalls noch an die Masse zu leisten ist bzw. den höchst möglichen Ausfall darstellt. Das Insolvenzrisiko wird auf diese Weise erheblich reduziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Novationsnetting ===&lt;br /&gt;
Eine weitere Form des Netting ist das seltenere &amp;#039;&amp;#039;Novationsnetting&amp;#039;&amp;#039;, das derivative Finanzgeschäfte betrifft. Dabei gehen in das Novations-Netting einbezogene Kontrakte (üblicherweise [[Devisentermingeschäft]]e) unter und werden durch einen neuen Kontrakt in Höhe des Saldos aller Kontrakte ersetzt. Aufgrund dieses bilateralen Schuldumwandlungsvertrages werden alle bestehenden Ansprüche durch Novationsvereinbarung (fortlaufend) in ein neues [[Schuldverhältnis]] überführt; die bisherigen erlöschen wegen der [[Novation]]. Es entsteht kontinuierlich ein neuer aktueller [[Saldo]]. Trotz seiner aufsichtsrechtlichen Anerkennung hat das Novationsnetting in der Praxis kaum eine nennenswerte Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da diese vertraglichen Vereinbarungen andere Gläubiger der Masse allerdings insofern benachteiligen könnten, als diese im Regelfall nicht über eine derartige Saldierungsmöglichkeit im Falle der Insolvenz verfügen, ist diese Vertragsabrede mit (internationalen) [[Rechtsrisiko|Rechtsrisiken]] (insbesondere insolvenzrechtlicher Art) behaftet. Aus diesem Grunde sind gebräuchliche oder von den Spitzenverbänden der Institute empfohlene standardisierte Rahmenverträge (z.&amp;amp;nbsp;B. die [[International Swaps and Derivatives Association|ISDA]]-Rahmenverträge oder der Deutsche Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte) zu verwenden und zudem haben sich die Institute „anhand geeigneter Rechtsgutachten“ von der Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit dieser Rahmenverträge zu überzeugen (Artikel 296 Kapitaladäquanzverordnung). Entsprechende Gutachten werden von internationalen und nationalen Verbänden für ihre Mitglieder eingeholt und regelmäßig aktualisiert. Verschiedene Dienstleister bieten zudem Systeme zur Auswertung der in den Rechtsgutachten enthaltenen Aussagen zur Zulässigkeit des Netting in Abhängigkeit von Produktarten (vor allem solche des [[Außerbörslicher Handel|außerbörslichen Handels]], siehe aber auch bei [[International Swaps and Derivatives Association|ISDA]]), Rechtsordnung von Sitz und Niederlassung der Vertragspartner, individuellen Vertragsergänzungen und sonstigen Kriterien verwalten und automatisiert prüfen (z.&amp;amp;nbsp;B. die  &amp;#039;&amp;#039;LeDIS&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Framesoft Contract Repository (FCR)&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zahlungsverkehr-Netting ===&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;Zahlungsverkehr-Netting&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|payment netting}}) umfasst die Verrechnung von laufenden Interbank-Zahlungen, also die automatische Positionenaufrechnung nach Art eines Staffelkontokorrents, wodurch lediglich die Differenz zwischen zwei Beträgen gleicher Währung ([[Saldo]]) zu bezahlen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas Thiedemann: [https://books.google.de/books?id=uElF2a1iHgQC&amp;amp;pg=PA27&amp;amp;lpg=PA27&amp;amp;dq=Novationsnetting&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=Frr6SooxXq&amp;amp;sig=XpGc69rBWGU_VTVBoKmENHORgBo&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=ymHTTtXbLdDIswapmJCtCQ&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result&amp;amp;sqi=2 &amp;#039;&amp;#039;Die Stellung des zentralen Kontrahenten im deutschen und englischen Effektenhandel&amp;#039;&amp;#039;], 2011, S. 26.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Regelfall müssen dabei gleiche Fälligkeiten und gleiche Währung vorliegen, also gegenläufige Ansprüche und Verpflichtungen von Geschäftspartnern. Zahlungsverkehr-Netting reduziert das Vorleistungsrisiko („[[Herstatt-Bank|Herstatt]]-Risiko“). Die börslichen Systeme [[Clearstream]] und [[Euroclear]] übernehmen als Mittler zwischen den Kontrahenten die Verrechnung.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Peter Berger: &amp;#039;&amp;#039;Der Aufrechnungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 28.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie geben einen Kontrakt erst dann als erfüllt frei, wenn die beidseitigen Vertragspflichten aus einer Transaktion gegeneinander abgeglichen worden sind („synchrones Matching“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Banken vereinbaren auch darüber hinausgehende so genannte &amp;#039;&amp;#039;Payment-Netting-Agreements&amp;#039;&amp;#039;, bei denen zwecks Verringerung des Kapitalausfallrisikos zeitungleiche Zahlungen verrechnet werden. Solche Vereinbarungen sind häufig im Währungs- und Effektengeschäft üblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bankenaufsichtsrechtliche Anerkennung ==&lt;br /&gt;
Bei Kreditinstituten unterliegen im Regelfall sämtliche im Bestand befindlichen Finanzinstrumente des [[Anlagebuch|Anlage-]] und [[Handelsbuch]]s einer [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittelanrechnung]], müssen demnach als risikobehaftete Aktiva mit Eigenkapital gedeckt sein. Innerhalb der [[Solvabilitätsverordnung|SolvV]] war seit Oktober 1996 für Kreditinstitute jedoch die Möglichkeit vorgesehen, [[Swap (Wirtschaft)|Swap-Geschäfte]] und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete [[Termingeschäft]]e mit einem ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag anzurechnen (so genannter &amp;#039;&amp;#039;Credit conversion factor&amp;#039;&amp;#039;, CCF), wenn die Geschäfte wirksam in eine anerkannte Nettingvereinbarung einbezogen worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundlage für diese Regelung war erstmals die Richtlinie 96/10/EG vom 31. März 1996&amp;lt;ref&amp;gt;{{EU-Richtlinie|1996|10|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen (&amp;quot;vertragliches Netting&amp;quot;)}}&amp;lt;/ref&amp;gt; im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen ([[Novation]]) und Aufrechnungsvereinbarungen („vertragliches Netting“), die mit der &amp;#039;&amp;#039;Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung des Grundsatzes I&amp;#039;&amp;#039; vom 2. Oktober 1996 in deutsches Recht umgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Stelle der SolvV ist seit Januar 2014 die [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR) getreten, die sich sehr umfassend mit Netting auseinandersetzt. Nach der [[Legaldefinition]] in Artikel 296 Abs. 2a CRR begründet Netting für alle erfassten Geschäfte „eine einzige rechtliche Verpflichtung, so dass das Institut bei Ausfall des Vertragspartners nur auf den [[Saldo]] der positiven und negativen [[Marktwert]]e der erfassten Einzelgeschäfte einen Anspruch hat oder zu dessen Zahlung verpflichtet ist“. In Artikel 195 CRR ist Netting gegenseitiger Forderungen für Kreditinstitute als zulässige [[Kreditrisiko]]&amp;amp;shy;minderung anerkannt. Nach Art. 196 CRR dürfen bilaterale Nettingvereinbarungen für [[Pensionsgeschäft]]e, [[Wertpapierleihe|Wertpapier-]] oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere [[Kapitalmarkt]]transaktionen mit einer [[Gegenpartei]] (auch [[Nichtbank]]en) berücksichtigt werden. Sie müssen dann gemäß Artikel 205 CRR folgende Voraussetzungen erfüllen:&lt;br /&gt;
* Nettingvereinbarungen müssen selbst bei [[Insolvenz]] der Gegenpartei in allen [[Rechtsordnung]]en rechtswirksam und durchsetzbar sein,&lt;br /&gt;
* [[Forderung]]en und [[Verbindlichkeit]]en sind jederzeit bestimmbar,&lt;br /&gt;
* Nettingpositionen sind dauerhaft zu überwachen,&lt;br /&gt;
* Nettingvereinbarungen müssen der nicht ausfallenden Partei das Recht geben, bei einem Ausfall die betroffenen Geschäfte zeitnah zu beenden und [[Glattstellung|glattzustellen]] und die [[Gewinn]]e und [[Jahresfehlbetrag|Verluste]] gegeneinander aufzurechnen, so dass die eine Partei der anderen einen einzigen Nettobetrag schuldet (Art. 206 a und b CRR).&lt;br /&gt;
Das gilt nach Art. 206 CRR auch für Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen. Erfüllen Nettingvereinbarungen diese Voraussetzungen, führt dies zu einer Verminderung der [[Risikoposition]]en, so dass eine geringere Unterlegung mit Eigenmitteln erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 221 CRR können die Institute mit Erlaubnis der [[Bankenaufsicht]] alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen für die Berechnung des vollständig angepassten [[Risikopositionswert]]s, der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung, bei denen keine [[Derivat (Wirtschaft)|Derivatgeschäfte]] zugrunde liegen, ergibt, interne Modelle verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung zum Clearing ==&lt;br /&gt;
[[Clearing]] ist der verfahrensmäßige Ablauf einer Abrechnung, bei der Daten und/oder Belege im Hinblick auf Geld-, Devisen- oder Wertpapierübertragungen an einem einzigen Ort vorgelegt und ausgetauscht und gegebenenfalls die Nettoposition jedes Abrechnungsteilnehmers errechnet wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Peter Berger: &amp;#039;&amp;#039;Der Aufrechnungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 36.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieser Vorgang ist mit keiner rechtlichen Wertung verbunden, das Netting aber mit seiner [[Schweigen (Recht)|konsensualen]] Aufrechnung schon. Clearing ist somit der Oberbegriff. Auch die innerhalb von Konzernen stattfindenden Aufrechnungsvorgänge im Konzernfinanzwesen und [[Cash Management]] werden zuweilen als Netting bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Peter Berger: &amp;#039;&amp;#039;Der Aufrechnungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 42 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein insbesondere im Devisenhandel genutztes, institutionalisiertes Abrechnungssystem zur Vermeidung von gegenseitigen Erfüllungsrisiken ist das [[Continuous Linked Settlement]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nutzen ==&lt;br /&gt;
Netting reduziert das gegenseitige Insolvenzrisiko der Kontrahenten und damit die Gefahr von Verlusten. Eine große Anzahl von Einzelpositionen wird auf wenige reduziert.&amp;lt;ref&amp;gt;Kommission der Europäischen Gemeinschaften: {{CELEX|51996PC0193|&amp;#039;&amp;#039;Die Endgültigkeit der Abrechnung und die Stellung von Sicherheiten in Zahlungssystemen&amp;#039;&amp;#039;|format=PDF}}, 30. Mai 1996, 96/0126, S. 6.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sind Kreditinstitute involviert, ergibt sich eine verminderte Eigenmittelanrechnung, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht auf bis zu 40 % der Gesamteigenkapitalposition eingeschätzt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Peter Berger: &amp;#039;&amp;#039;Der Aufrechnungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 24.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das führt dazu, dass [[Interbankenhandel|Interbank-Transaktionen]] nur in sehr geringem Maße das Eigenkapital der betroffenen Kreditinstitute belasten, sodass für das Bankgeschäft mit Kunden größere Potenziale freibleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4385852-1}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[ru:Клиринг#Неттинг]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;JamesP</name></author>
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