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	<title>Nebenkosten - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nebenkosten&amp;diff=90774&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Mailtosap: Kategorisierung bereinigt: Redundante Oberkategorie Bauwesen entfernt; der Artikel ist durch spezifische Unterkategorien (Wertermittlung, Bauvertragsrecht, Mietrecht) bereits präzise fachlich verortet.</title>
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		<updated>2026-02-28T08:21:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kategorisierung bereinigt: Redundante Oberkategorie Bauwesen entfernt; der Artikel ist durch spezifische Unterkategorien (Wertermittlung, Bauvertragsrecht, Mietrecht) bereits präzise fachlich verortet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Nebenkosten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind allgemein jene [[Kosten]], die aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen neben einem [[Aufwand|Hauptaufwand]] anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der Begriff der Nebenkosten hat in den unterschiedlichen [[Fachgebiet]]en und dort wiederum teilweise je nach der Sicht des Verwenders oder gesetzlicher Regelungen einen anderen [[Begriffsinhalt]]. Nebenkosten können eine große Bedeutung im Vergleich zu den Hauptkosten erlangen, so dass ihr verharmlosendes Präfix möglicherweise irreführend sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bauwesen ==&lt;br /&gt;
Da im [[Bauwesen]] der [[Marktwert (Immobilie)|Verkehrswert]] nur das fertige Gebäude zum Gegenstand hat, ist Grundlage der Kostenplanung in Deutschland die [[DIN 276]], die in der Kostengruppe 7 die unterschiedlichen [[Baunebenkosten]] ausweist. Eine ihrer Untergruppen sind die Architekten- und Ingenieurleistungen, wobei die leistenden Architekten und Ingenieure nach [[HOAI]] diese Nebenkosten bei ihrer [[Honorar]]berechnung nicht berücksichtigen dürfen. Es entspricht der Vielschichtigkeit des Begriffes, wenn in einer Honorarberechnung wiederum Nebenkosten nach {{§|14|hoai_2013|juris}} HOAI auftauchen, z.&amp;amp;nbsp;B. für Vervielfältigung und Reisen. Baunebenkosten sind gemäß {{§|16|belwertv|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 BelWertV insbesondere Kosten für [[Bauplanung]], [[Bauausführung]], behördliche Prüfungen und Genehmigungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mietnebenkosten ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Betriebskosten (Immobilien)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im deutschen [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietrecht]] sind Nebenkosten [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgaben]], die dem [[Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentümer]] (Vermieter) regelmäßig durch die [[Bewirtschaftung]] eines [[Gebäude]]s oder einer [[Wohnung]] entstehen. Aus Sicht des Mieters stehen die Nebenkosten der sogenannten [[Kaltmiete]] gegenüber. In [[Deutschland]] werden nach der [[Betriebskostenverordnung]] die umlagefähigen Betriebskosten von den nicht umlagefähigen [[Bewirtschaftungskosten]] unterschieden. Bei vermieteten [[Wohnraum|Wohnräumen]] können nur die Betriebskosten entsprechend der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies zwischen den [[Vertragspartei]]en vereinbart ist ({{§|556|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, dass Betriebskosten als [[Pauschale]] oder als [[Vorauszahlung]] ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden und können nach einer Abrechnung auf eine angemessene Höhe angepasst werden ({{§|560|BGB|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs.&amp;amp;nbsp;4&amp;amp;nbsp;BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der [[Wirtschaftlichkeit]] zu beachten (§ 556 Abs.&amp;amp;nbsp;3 BGB). Die [[Abrechnung]] ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ([[Nachzahlung]]) durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu [[Vertretenmüssen|vertreten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die ausgestellten Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft, kann nach § 556 Abs.&amp;amp;nbsp;3 BGB innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Erhalt des Berichtes [[Widerspruch (Recht)|Widerspruch]] eingelegt werden. Neben dem häufigen Fehler, dass der Vermieter die Abrechnung nicht rechtzeitig zustellt (hierfür stehen ihm in der Regel 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu), sind oftmals auch Kostenbestandteile aufgeführt, die laut Mietvertrag nicht berechnet werden dürfen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.test.de/Nebenkostenabrechnung-So-pruefen-Mieter-die-Betriebskostenabrechnung-4234442-0/ |titel=Nebenkostenabrechnung: So prüfen Mieter die Betriebskostenabrechnung |hrsg=Stiftung Warentest |datum=2021-12-29 |abruf=2022-01-02}}&amp;lt;/ref&amp;gt; So hat der [[Bundesgerichtshof]] im Juli 2015 entschieden, dass in einer Nebenkostenabrechnung keine pauschalierten [[Verwaltungskosten]] für leerstehende Wohnungen aufgeführt werden dürfen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 17. Juli 2015, Az.: V ZR 84/14 = {{Rspr|WM 2015, 2208}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; Durch die [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|TKG-Novelle]] vom 1. Dezember 2021 fällt spätestens zum 1. Juli 2024 das [[Nebenkostenprivileg]] für die Mieter in Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für den [[Kabelanschluss]] dürfen somit nicht mehr in den Mietnebenkosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;verbraucherzentrale&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/digitale-welt/fernsehen/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330 |titel=Nebenkostenprivileg: das bedeutet die Abschaffung für Ihr Kabel-TV | autor= |hrsg=Verbraucherzentrale NRW e.&amp;amp;nbsp;V. |datum=2020-11-12 |abruf=2023-09-05}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies betrifft auch die Umlagefähigkeit für die Kosten der [[Großgemeinschaftsantennenanlage|Gemeinschaftsantennenanlage]] nach §&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;15a Betriebskostenverordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steigende Nebenkosten erhöhen bei [[Privathaushalt]]en – [[ceteris paribus]] – die [[Mietbelastungsquote]] und damit für den Vermieter das Risiko eines [[Mietausfall]]s.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Personalwesen ==&lt;br /&gt;
Im [[Personalwesen]] gibt es die [[Lohnnebenkosten]] und [[Sozialkosten]], die zusätzlich zu den [[Lohnkosten]] anfallen. Sie beruhen auf [[Gesetz]], [[Tarifvertrag]] oder freiwilliger Zahlung durch den [[Arbeitgeber]] und kommen dem [[Arbeitnehmer]] unmittelbar („direkte Lohnnebenkosten“) oder mittelbar über [[Dritter|Dritte]] („indirekte Lohnnebenkosten“) zugute.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Architekturpraxis_Bau%C3%B6konomie/F0HWDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Lohnnebenkosten+sozialkosten&amp;amp;pg=PA162&amp;amp;printsec=frontcover Stefan Scholz, Clemens Schramm, Kristin Wellner, Marcus Hackel, Regina Zeitner, Anne Hackel: &amp;#039;&amp;#039;Architekturpraxis Bauökonomie&amp;#039;&amp;#039;, 2020, S. 162.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Lohnnebenkosten und Sozialkosten sind scharf voneinander zu trennen und keine Synonyme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechnungswesen ==&lt;br /&gt;
Zu den &amp;#039;&amp;#039;Nebenkosten des Geldverkehrs&amp;#039;&amp;#039; gehören alle [[Aufwand|Aufwendungen]], die weder [[Zinsaufwand]] noch (für den [[Zahlungsempfänger]]) einen [[Zinsertrag]] darstellen. Als solche Nebenkosten kommen [[Bankgebühr]]en wie [[Kontoführungsgebühr]], [[Buchungsposten]]gebühr oder [[Rücklastschrift]]gebühr in Betracht. Auch [[Geldbeschaffungskosten]] zur [[Kredit]]finanzierung werden hier erfasst wie etwa die [[Gerichtskosten]] oder [[Notargebühr]]en für die [[Eintragung|Grundschuldeintragung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Kostenrechnung]] wird der Begriff &amp;#039;&amp;#039;Nebenkosten&amp;#039;&amp;#039; teilweise verwendet, um Kosten zu bezeichnen, die von den [[Herstellkosten]] unterschieden werden; verbreiteter ist aber die Bezeichnung [[fixe Kosten]]; siehe auch [[Deckungsbeitrag]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaft ==&lt;br /&gt;
Zu den [[Anschaffungskosten]] gehören gemäß {{§|255|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] auch die [[Anschaffungsnebenkosten]]. Im [[Finanzwesen]] wird die [[Markttransparenz|Transparenz]] der [[Finanzierungskosten]] durch Finanzierungsnebenkosten wie [[Bearbeitungsgebühr]]en, [[Provision]]en, [[Restschuldversicherung]]en und anderes mehr verschleiert. Da aber der größte Teil dieser Nebenkosten bei gewerbs- oder geschäftsmäßig tätigen [[Kreditgeber]]n gemäß {{§|16|pangv|buzer}} [[PAngV]] in den [[effektiver Jahreszins|effektiven Jahreszins]] einzubeziehen ist, kann der [[Verbraucher]] Kostenvergleiche vornehmen. Besonders umfangreich sind die [[Nebenkosten beim Grundstückskauf]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wertermittlung ==&lt;br /&gt;
Bei der [[Wertermittlung]] von [[Immobilie]]n können nach der [[Wertermittlungsverordnung]] die [[Betriebskosten (Immobilien)|Betriebskosten]] den [[Bewirtschaftungskosten]] hinzugerechnet werden. Maßstab ist hier die Minderung des Ertrags. Diese Sicht gilt in Deutschland nur, wenn eine Wertermittlung nach dem im [[Baugesetzbuch]] geschützten Begriff des [[Marktwert (Immobilie)|Verkehrswertes]] erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Auch in der [[Schweiz]] stellt sich für Mieter die Frage, ob die berechneten Kosten als Nebenkosten gelten können. Nach {{Art.|257a|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] sind die Nebenkosten das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Bei Wohn- und [[Geschäftsraum|Geschäftsräumen]] sind die Nebenkosten die gemäß {{Art.|257b|OR|ch}} OR tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für [[öffentliche Abgaben]], die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. Nicht zu den Nebenkosten gehören Unterhalts-, Reparatur- und Verwaltungskosten, [[Grundgebühr (Betriebswirtschaft)|Grundgebühren]] der Wasserkosten, die unabhängig vom Verbrauch anfallen und an den Wert der Liegenschaft gekoppelt sind, Gebühren für Regenwasser, Grundgebühren für Abwasser, die unabhängig vom Verbrauch anfallen und an den Wert der Liegenschaft gekoppelt sind oder die [[Gebäudeversicherung]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Zulässige und unzulässige Nebenkosten&amp;#039;&amp;#039;, 2019, S.&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vermieter dürfen in [[Österreich]] Wassergebühren und Kosten der Wassermesserkontrolle, Rauchfangkehrerkosten (Schornsteinfegergebühren), Kosten der Unratentfernung und für Schädlingsbekämpfung, allgemeine Stromkosten wie für die Beleuchtung des Treppenhauses (Stiegenhaus), [[Versicherungsprämie]]n, [[Grundsteuer (Österreich)|Grundsteuer]], Hausreinigungskosten und solche für Gemeinschaftsanlagen oder Verwaltungshonorare in Rechnung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{Webarchiv |url=http://www.wdr.de/tv/ardbauen/sendungen/2010/november/101107_1.phtml |wayback=20110213031216 |text=Ärger um die Nebenkosten: Mietmogeleien?}} – Einführung, [[ARD-Ratgeber|ARD-Ratgeber Bauen+Wohnen]], WDR, 7. November 2010.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4128398-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bauvertragsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Mietrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personalwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertermittlung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wirtschaft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wohnungsmarkt]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Mailtosap</name></author>
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