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	<title>Nebenklage - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-05T20:06:16Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nebenklage&amp;diff=38468&amp;oldid=prev</id>
		<title>~2025-35454-14: /* Zweck */ Zusatz, da im Abschnitt Werbung entfernt wurde.</title>
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		<updated>2025-11-21T21:21:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Zweck: &lt;/span&gt; Zusatz, da im Abschnitt Werbung entfernt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Nebenklage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird im [[Strafverfahrensrecht (Deutschland)|Strafverfahrensrecht Deutschlands]] die Teilnahme (&amp;#039;&amp;#039;Anschluss&amp;#039;&amp;#039;) des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Sie stellt neben der [[Privatklage]] eine Ausnahme von dem im Strafverfahren geltenden &amp;#039;&amp;#039;Strafverfolgungsmonopol&amp;#039;&amp;#039; des Staates ([[Offizialmaxime]]) dar, weshalb sie nur bei der Verfolgung bestimmter Straftaten zulässig ist. Anders als bei der strafprozessualen Privatklage, bei der keine &amp;#039;&amp;#039;öffentliche&amp;#039;&amp;#039; Anklage vorliegt, schließt sich der Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Hierdurch erhält der Geschädigte die Rolle eines Nebenklägers. Dabei werden dem Nebenkläger bestimmte Rechte eingeräumt, wie etwa die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie das Recht, Zeugen und den Angeklagten zu befragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Nebenklage unterschieden werden muss das [[Adhäsionsverfahren]], bei dem es um die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Straftat im Rahmen des Strafverfahrens geht, das aber, eben weil es um zivilrechtliche Ansprüche geht, gänzlich anderen Grundsätzen unterliegt als die Nebenklage, bei der das Ziel die strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
In der [[Germanen|germanischen]] und [[Karolinger|karolingischen Zeit]]  bestimmte das Opfer als Ankläger Einleitung und Durchführung des Verfahrens. Mit der Einführung des [[Inquisitionsverfahren]]s im [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation]], insbesondere durch die [[Constitutio Criminalis Carolina]] von 1532, ging das Recht zur Strafverfolgung auf den Staat über.&amp;lt;ref&amp;gt;Eberhard Schmidt: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege&amp;#039;&amp;#039;.  Vandenhoeck &amp;amp; Ruprecht Göttingen 1995, ISBN 978-3-525-18115-7, S. 37 ff&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit beschränkte sich die Rolle des Geschädigten auf die des Zeugen. Auch die Einführung des reformierten Strafprozesses mit der Staatsanwaltschaft als Anklageorgan sowie öffentlicher und mündlicher Hauptverhandlung in den deutschen Partikularstaaten um die Mitte des 19. Jahrhunderts änderte darin nichts. Erst mit Inkrafttreten der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]] am 1. Oktober 1879 wurden neben dem [[Klageerzwingungsverfahren]] und der Privatklage auch die Nebenklage eingeführt.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Joachim Herrmann (Rechtswissenschaftler)|Joachim Herrmann]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht&amp;#039;&amp;#039;. [[Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik|ZIS]] 2010, Heft 3, S. 236&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem sogenannten &amp;#039;&amp;#039;Ersten Opferschutzgesetz&amp;#039;&amp;#039; 1986 wurde die Nebenklage grundlegend reformiert und zu einem Institut der selbständigen Verletztenbeteiligung umfunktioniert.&amp;lt;ref&amp;gt; Bader, Legitime Verletzteninteressen im Strafverfahren 2019, S. 149 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweck ==&lt;br /&gt;
Das Nebenklageverfahren dient der Verbesserung der Rechte des Geschädigten im Strafverfahren. Daneben gibt es dem Geschädigten die Gelegenheit, dem Straftäter nicht als Opfer gegenüberzutreten, was häufig der psychologischen Bewältigung der Folgen der Straftat dient.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Schroth: &amp;#039;&amp;#039;Die Rechte des Opfers im Strafverfahren&amp;#039;&amp;#039;. C. F. Müller 2011, ISBN 978-3-8114-4317-4, S. 141 ff&amp;lt;/ref&amp;gt; Beispielsweise können etwa von physischer, psychischer und sexueller Gewalt betroffene Frauen der Gerichtsverhandlung beiwohnen und über die anwaltliche Vertretung Fragen stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verfahren ==&lt;br /&gt;
Geschädigte bestimmter Straftaten (oder ggf. deren Hinterbliebene) können gem. §§ 395-402 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]] (StPO) im Straf- bzw. [[Sicherungsverfahren]] vor Gericht als sog. Nebenkläger auftreten.&lt;br /&gt;
=== Zulässigkeit einer Nebenklage ===&lt;br /&gt;
Bei welchen Straftaten das der Fall ist und welche Personen hierzu berechtigt sind, ist abschließend in {{§|395|StPO|dejure}} StPO geregelt. Danach ist die Nebenklage zulässig bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Sexueller Missbrauch]], [[Sexueller Übergriff]], [[Sexuelle Nötigung]], [[Vergewaltigung]], [[Sexuelle Belästigung]]), [[Versuch (Strafrecht)|versuchtem]] [[Mord (Deutschland)|Mord]], versuchtem [[Totschlag (Deutschland)|Totschlag]], [[Aussetzung (Strafrecht)|Aussetzung]], allen vorsätzlichen [[Körperverletzung (Deutschland)|Körperverletzungsdelikten]], einigen [[Straftaten gegen die persönliche Freiheit]] ([[Menschenhandel]], [[Zwangsprostitution]], [[Zwangsarbeit]], Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung, [[Menschenraub]], [[Verschleppung]], [[Verschwindenlassen|Verschwindenlassen von Personen]], [[Entziehung Minderjähriger]], [[Kinderhandel]], [[Zwangsheirat]], [[Stalking]], schwerer [[Freiheitsberaubung]], [[erpresserischer Menschenraub]] und [[Geiselnahme]], [[Nötigung (Deutschland)|Nötigung]] in besonders schwerem Fall) möglich. Seit 2004 ist die Nebenklage auch bei Verstößen gegen Verfügungen nach dem [[Gewaltschutzgesetz]] möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 3. August 2024 ist auch bei mehreren Tatbeständen des [[Völkerstrafgesetzbuch]]s die Nebenklage möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen rechtswidrigen Taten, insbesondere [[Fahrlässige Körperverletzung|fahrlässiger Körperverletzung]] (z.&amp;amp;nbsp;B. bei Verkehrsunfällen) und Delikten gegen die Ehre ([[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigung]], [[Üble Nachrede (Deutschland)|Üble Nachrede]], [[Verleumdung (Deutschland)|Verleumdung]] o.&amp;amp;nbsp;ä.), sowie [[Wohnungseinbruchdiebstahl]], [[Raub (Deutschland)|Raub]], [[Erpressung]] als auch [[Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer|räuberischem Angriff auf Kraftfahrer]] für den Verletzten die Nebenklage zulässig, „…&amp;amp;nbsp;wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.“ ({{§|395|stpo|juris}} Abs. 3 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist durch eine rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nach {{§|395|StPO|dejure}} Abs. 2 S. 1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem [[Ehegatte]]n oder [[Eingetragene Partnerschaft|Lebenspartner]] zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren können sich auch Personen, die durch ein [[Klageerzwingungsverfahren]] die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben, als Nebenkläger anschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch [[markenrecht]]liche und [[urheberrecht]]lich geschützte Rechtsgüter sind nebenklagefähig, s. § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zulässigkeit der Nebenklage ist von dem [[Deliktsstadium]] unabhängig. Daher ist sie auch bei [[Versuch (StGB)|versuchten]] Straftaten zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Antrag ===&lt;br /&gt;
Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen ({{§|396|StPO|dejure}} Abs. 1 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vertretung durch Rechtsanwalt ===&lt;br /&gt;
Der Nebenkläger kann sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen oder durch einen solchen vertreten lassen ({{§|397|StPO|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 StPO). Ihm kann entweder bei besonders schwereren Straftaten gemäß {{§|397a|StPO|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden oder gemäß §&amp;amp;nbsp;397a Abs.&amp;amp;nbsp;2 StPO im Falle seiner Bedürftigkeit [[Prozesskostenhilfe]] gewährt werden. Die Kosten dieses Rechtsanwalts werden im Falle der Verurteilung dem Angeklagten auferlegt ({{§|472|StPO|dejure}}). Ist der Verurteilte nicht zahlungsfähig, übernimmt im Falle der Beiordnung nach {{§|397a|StPO|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 StPO die Staatskasse die Kosten, andernfalls hat der Nebenkläger trotz Verurteilung seinen Rechtsanwalt selbst zu zahlen, wenngleich er ein vollstreckbares Urteil gegen den Verurteilten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verfahrensrechte des Nebenklägers ===&lt;br /&gt;
Dem Nebenkläger stehen – ähnlich wie der [[Staatsanwaltschaft]] – eigene [[Verfahrensrecht]]e zu, die in den {{§|397|StPO|dejure}}–401 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] geregelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ist er, auch wenn er als [[Zeuge]] vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der [[Hauptverhandlung]] berechtigt. Weiterhin hat er – unter den gesondert geregelten Voraussetzungen – wichtige Rechte wie z.&amp;amp;nbsp;B. Richter- und Sachverständigen-[[Ablehnungsgesuch|Ablehnung]], Beweisantragsrecht, Fragerecht (§ 397 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus kann er unabhängig von der Staatsanwaltschaft [[Rechtsmittel]] einlegen ({{§|401|StPO|dejure}} Abs. 1 StPO), allerdings nicht in Bezug auf die Höhe des Strafmaßes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lange war umstritten, ob der Nebenkläger seine Rechte auch zugunsten des Angeklagten einsetzen und einen Freispruch fordern darf (sog. verteidigende Nebenklage). Der BGH hat diese Frage nunmehr bejaht (BGH, Beschl. v. 1.9.2020, Az. 3 StR 214/20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Widerruf des Nebenklägers sowie durch dessen Tod erlischt die Anschlusserklärung ({{§|402|stpo|juris}} StPO). Das Strafverfahren als solches wird dann ohne Beteiligung des Nebenklägers durch die Staatsanwaltschaft fortgeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besonderheiten in Verfahren gegen Jugendliche ==&lt;br /&gt;
Im Verfahren gegen [[Heranwachsende]] ist die Nebenklage wie im Verfahren gegen Erwachsene möglich, {{§|105|JGG|dejure}} JGG.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle | url=http://www.mjv.rlp.de/Ministerium/Projekte/binarywriterservlet?imgUid=dd17ade3-1750-0314-2483-4a77fe9e30b1&amp;amp;uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 | titel=Erweiterung von Opferrechten im Jugendstrafverfahren?| autor= | hrsg=Justizministerium Rheinland-Pfalz | datum= | zugriff=2015-07-08}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zulässigkeit der Nebenklage im Verfahren gegen [[Jugendliche]] wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 eingeführt.&amp;lt;ref&amp;gt;({{BGBl|2006 I S. 3416|text=BGBl. 2006, S. 3416}})&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach ist die Nebenklage nach {{§|80|JGG|dejure}} Abs. 3 [[Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)|JGG]] nur bei [[Verbrechen#In Deutschland|Verbrechen]] gegen das Leben (Mord {{§|211|StGB|dejure}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]], Totschlag {{§|212|StGB|dejure}} StGB und [[Aussetzung (Strafrecht)|Aussetzung]] {{§|221|StGB|dejure}} StGB), die körperliche Unversehrtheit (Schwere Körperverletzung {{§|226|StGB|dejure}} StGB, Verstümmelung weiblicher Genitalien {{§|226a|StGB|dejure}} StGB, Körperverletzung mit Todesfolge {{§|227|StGB|dejure}} StGB) oder die sexuelle Selbstbestimmung (sexueller Missbrauch von Kindern {{§|176|StGB|dejure}} StGB, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern {{§|176c|StGB|dejure}} StGB, Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge {{§|176d|StGB|dejure}} StGB, Sexueller Übergriff/sexuelle Nötigung/Vergewaltigung ({{§|177|StGB|dejure}} StGB, aber nur wenn Verbrechen oder besonders schweres Vergehen), sexueller Übergriff/sexuelle Nötigung/Vergewaltigung mit Todesfolge {{§|178|StGB|dejure}} StGB) zulässig. Bei Verbrechen nach {{§|239|StGB|dejure}} Abs. 3, {{§|239a|StGB|dejure}}, {{§|239b|StGB|dejure}} StGB (Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), ist sie nur zulässig, wenn das Opfer durch die Straftat &amp;#039;&amp;#039;seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
Das [[Opfer (StPO-A)|Opfer]] einer Straftat ist bereits von Gesetzes wegen am Verfahren beteiligt. Eine enumerative Begrenzung auf bestimmte Delikte erfolgt nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4171379-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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