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	<title>Naturalrestitution - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Naturalrestitution&amp;diff=85301&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Verzettelung am 25. Januar 2024 um 22:42 Uhr</title>
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		<updated>2024-01-25T22:42:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Naturalrestitution&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Latein|lat.]]: &amp;#039;&amp;#039;natura&amp;#039;&amp;#039;, ursprünglich; &amp;#039;&amp;#039;restituere&amp;#039;&amp;#039;, wiederherstellen) ist ein Begriff der [[Rechtswissenschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seine Bedeutung stimmt mit dem Wortlaut des {{§|249|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] überein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:„Wer zum [[Schadensersatz]] verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So kann z.&amp;amp;nbsp;B. bei einer [[Sachbeschädigung]] der Geschädigte verlangen, dass der Schädiger die beschädigte Sache repariert. {{§|249|bgb|juris}} BGB ist trotz des missverständlichen Wortlautes keine [[Anspruchsgrundlage]], sondern regelt nur die Art und den Umfang eines Schadenersatzanspruches. Der Anspruch muss sich dem Grunde nach aus einer anderen Norm ergeben (z.&amp;amp;nbsp;B. aus § 823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhältnis zu anderen Formen des Schadensersatzes ==&lt;br /&gt;
Die Naturalrestitution ist im deutschen Recht anderen Formen des Schadensersatzes (Schadenskompensation nach §§ 251, 253 BGB) gegenüber vorrangig. Das ist eine Besonderheit z.&amp;amp;nbsp;B. im Vergleich mit den angelsächsischen Rechtsordnungen, die einen solchen Vorrang nicht kennen. Der deutsche Ansatz ist historisch zu erklären. Bei Abfassung des BGB wurde vor allem die Wegnahme einer Sache als Schadensfall diskutiert – weniger Sachbeschädigung und Körperverletzung, die heute im Vordergrund stehen. Bei der Wegnahme ist die Naturalrestitution (= Herausgabe) die einfachste und ökonomisch günstigste Form, den entstandenen Schaden auszugleichen. Zugleich verhindert sie, dass jemand einem anderen nach Art eines „Zwangskaufs“ eine Sache wegnimmt, die dieser nicht hergeben will, um ihn mit [[Wertersatz]] abzufinden. Andere Rechtsordnungen müssen zu [[Strafschadensersatz]] und anderen Mitteln greifen, um dies zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ausnahmen vom Vorrang der Naturalrestitution ===&lt;br /&gt;
{{§|249|bgb|juris}} Abs. 2 BGB regelt im ersten Satz, dass der Gläubiger statt der Naturalrestitution bei der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Geldersatz verlangen kann. Bei einem Vorgehen nach {{§|249|bgb|juris}} Abs. 2 BGB stehen dem Geschädigten zwei Wege zur Verfügung. Er kann entweder auf Basis der [[Reparaturkosten]] abrechnen und den Reparaturaufwand, das heißt die Reparaturkosten und die [[Wertminderung]], verlangen oder er kann sich eine gleichwertige Sache anschaffen und den Wiederbeschaffungsaufwand, das heißt den [[Wiederbeschaffungswert]] abzüglich des Restwertes der beschädigten Sache, verlangen. Von beiden genannten Möglichkeiten hat der Geschädigte im Regelfall die günstigere zu wählen. Die Rechtsprechung gesteht dem Geschädigten aber ein gewisses [[Affektionsinteresse]] zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anwendungsbereich ==&lt;br /&gt;
Die Naturalrestitution nach {{§|249|bgb|juris}} Abs. 1 BGB sowie der Geldersatz nach {{§|249|bgb|juris}} Abs. 2 Satz 1 BGB finden bei materiellen wie bei [[Immaterielle Güter|immateriellen]] Schäden statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich und Liechtenstein ==&lt;br /&gt;
{{§|1323|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019067}} [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] sieht auch für Österreich die Naturalrestitution vor (ebenso § 1323 [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Liechtenstein)|liechtensteinisches ABGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
*[http://www.juratexte.de/Verkehrsunfallschaden.pdf Verkehrsunfallschaden] (via [http://www.juratexte.de juratexte.de]) – Übersicht: Welche Schadenspositionen kann der Geschädigte nach einem [[Straßenverkehrsunfall|Verkehrsunfall]] im Wege der Naturalrestitution ersetzt verlangen und welchen Einfluss hat sein Verhalten darauf? ([[PDF]]-Format, deutsches Recht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4171305-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Verzettelung</name></author>
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