<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Nachtragsliquidation</id>
	<title>Nachtragsliquidation - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Nachtragsliquidation"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nachtragsliquidation&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-07T08:00:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nachtragsliquidation&amp;diff=957759&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Michael Metschkoll: Formulierungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nachtragsliquidation&amp;diff=957759&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2022-05-25T16:32:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Formulierungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Nachtragsliquidation&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird auf Antrag durchgeführt, wenn festgestellt wird, dass bei einer [[Kapitalgesellschaft]], einer [[Genossenschaft]] oder einem [[Verein]] nach [[Löschung (Register)|Löschung]] aus dem [[Handelsregister]], [[Genossenschaftsregister]] oder [[Vereinsregister]] eine Liquidationsmaßnahme notwendig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ursache für die Notwendigkeit eine Nachtragsliquidation durchzuführen, ist die Löschung aus dem Register, ohne dass die [[Liquidation]] vollständig abgeschlossen ist. Häufig findet eine Löschung von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit nach {{§|394|FamFG|juris|text=§ 394 FamFG}} statt. Das Registergericht ist aber nicht in der Lage, mit Sicherheit zu überprüfen, ob noch Vermögensgegenstände vorhanden sind oder andere Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Weiterhin haben nicht selten die bestellten [[Liquidation#Liquidator|Liquidatoren]] kein Interesse oder keine Kenntnis hinsichtlich der noch notwendigen Maßnahmen. Beispiele für im Rahmen der Nachtragsliquidation durchzuführende Liquidationsmaßnahmen ist der Verkauf von [[Grundstück|Grundstücken]], die Löschung von [[Grundpfandrecht|Grundpfandrechten]], die Zustellung von [[Bescheid|Bescheiden]] oder die Verteilung von Vermögen an [[Gläubiger]] oder [[Anteilseigner]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss der Liquidation mit Löschung aus dem jeweiligen Register führt nicht zur [[Vollbeendigung]]. Diese tritt erst ein, wenn sowohl das Vermögen vollständig verteilt als auch die Einheit aus dem Register gelöscht ist. Mit der Löschung aus dem Register endet aber die [[Rechtsfähigkeit]] und [[Parteifähigkeit]]. Es können keine Rechte mehr von oder gegen Dritte geltend machen werden. [[Gerichtsverfahren]] können nicht mehr fortgesetzt werden. Mit der Löschung aus dem Register endet auch das Amt der Liquidatoren, so dass diese keine [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführungsbefugnis]] und keine [[Vertretungsmacht]] mehr besitzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchführung der Nachtragsliquidation wird auf Antrag eines Beteiligten ein &amp;#039;&amp;#039;Nachtragsliquidator&amp;#039;&amp;#039; vom Registergericht bestellt ({{§|66|gmbhg|juris|text=§ 66 Abs. 5 GmbHG}}, {{§|273|aktg|juris|text=§ 273 Abs. 4 AktG}}). Der Antrag kann von jedermann, beispielsweise Gesellschafter, Organmitglieder, Liquidatoren, Gläubigern oder sonstigen interessierten Dritten, gestellt werden. Die Auswahl der Person des Nachtragsliquidators unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Amtsgerichts. In der Regel wird der Nachtragsliquidator mit beschränktem Aufgabenkreis zur Durchführung der ausstehenden Maßnahme bestellt und nicht im Register eingetragen. Er vertritt im Gegensatz zum Liquidator nicht in allen Belangen die Gesellschaft, sondern nur in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis. Nachtragsliquidator kann jede [[Geschäftsfähigkeit (Deutschland)|geschäftsfähige]], [[natürliche Person]] sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Bestellung (Amt)|Bestellung]] eines Nachtragsliquidators ist mit Kosten verbunden ({{§|67|GNotKG|juris|text=§ 67 Abs. 1 GNotKG}}). Erhebliche Kosten können auch durch die Vergütung des Nachtragsliquidators entstehen, die von dem Antragsteller verauslagt werden müssen; je nach Ausgangslage können diese Kosten aus den Erlösen der Nachtragsliquidation beglichen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Michael Metschkoll</name></author>
	</entry>
</feed>