<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Nacheile</id>
	<title>Nacheile - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Nacheile"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nacheile&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-03T14:55:43Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nacheile&amp;diff=229096&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Josef J. Jarosch am 23. März 2026 um 12:42 Uhr</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Nacheile&amp;diff=229096&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-03-23T12:42:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Nacheile&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die Durchsetzung [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitlichen]] [[Recht]]s bzw. hoheitlicher Aufgaben durch Verfolgung eines Flüchtenden über die Grenze des Gebietes hinaus, in dem dem verfolgenden [[Staat]] diese Rechte zustehen. Sie findet üblicherweise durch [[Polizei]]organe statt. Von Bedeutung ist traditionell die Nacheile zur See, die heute auch mit Luftfahrzeugen erfolgen kann, sowie die Nacheile zu Lande innerhalb von [[Bundesstaat (föderaler Staat)|Bundesstaaten]] durch die [[Gliedstaat|Einzelstaaten]]. Mit dem Inkrafttreten des [[Schengener Übereinkommen]]s ab 1995 ist die Nacheile zu Lande mittlerweile außerdem für fast das gesamte den [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraum]] und die [[Schweiz]] umfassende Gebiet Europas möglich. Die Nacheile zur Luft wird dagegen allgemein abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landweg ==&lt;br /&gt;
Die Nacheile zu Lande, die immer unmittelbar die Souveränitätsrechte eines anderen Staates auf seinem Territorium berührt, beruht ausschließlich auf [[Völkervertragsrecht]] sowie auf [[Verwaltungsrecht]] der Bundesstaaten. So finden sich für die Nacheile durch die Exekutiven der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] innerhalb [[Deutschland]]s Verfahrensregelungen u.&amp;amp;nbsp;a. im {{§|167|gvg|juris}} [[Gerichtsverfassungsgesetz]] (Verfolgung von Flüchtigen über Landesgrenzen) sowie in diversen Länderabkommen, wie u.&amp;amp;nbsp;a. dem [[Prümer Vertrag]]. Bei der Nacheile zu Lande besteht nach dem Festhalten oder der Festnahme des Flüchtigen in aller Regel die Verpflichtung zu seiner Übergabe an die örtlichen Behörden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reich]] entstanden vertragliche Vereinbarungen zur Nacheile in größerem Umfang zuerst im 15. Jahrhundert. Reichsrechtlich geregelt wurde die Nacheile in den [[Reichsabschied]]en von 1555&amp;lt;ref&amp;gt;In § 41 als Bestandteil der [[Reichsexekutionsordnung]]&amp;lt;/ref&amp;gt; und 1559.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Seeweg ==&lt;br /&gt;
Die Nacheile zur See bei Rechtsverstößen im [[Küstenmeer]] erreichte ausgehend von Regelungen zur Schmuggelbekämpfung am Ende des 19. Jahrhunderts [[völkergewohnheitsrecht]]liche Anerkennung und wurde 1958 im [[Übereinkommen über die Hohe See]] sowie zuletzt 1982 im [[Seerechtsübereinkommen]] der Vereinten Nationen festgehalten und fortgebildet. Die Nacheile ist seither auch bei Rechtsverstößen im Gebiet der [[Anschlusszone]], der [[Ausschließliche Wirtschaftszone|ausschließlichen Wirtschaftszone]] oder des [[Festlandsockel]]s möglich. Das Nacheilerecht endet an der Außengrenze des Küstenmeeres eines anderen Staates, erstreckt sich also im Gegensatz zum Nacheilerecht zu Lande &amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039; in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schengener Abkommen ==&lt;br /&gt;
Auf der Grundlage von Artikel 18 c) des [[Schengener Übereinkommen von 1985|Schengener Übereinkommens von 1985]] erlaubt es Artikel 41 des [[Schengener Abkommen|Schengener Durchführungsübereinkommens]] von 1990, die Verfolgung von Verdächtigen auf dem [[Staatsgebiet]] eines anderen Schengen-Landes fortzusetzen, ohne zuvor die Zustimmung dieses Landes einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts des Wegfalls der Grenzkontrollen zwischen den Unterzeichnerstaaten des Schengener Abkommens wurde zur wirksamen Verbrechensbekämpfung die Nacheile eingeführt. Dabei haben jedoch die nacheilenden Beamten eines fremden Nationalstaats am Zugriffsort lediglich eingeschränkte Befugnisse. Zunächst muss es sich um eine polizeiliche Maßnahme auf dem Gebiet der [[Strafverfolgung]] oder [[Strafvollstreckung]] handeln, die von [[Polizeivollzugsbeamter|Vollzugsbeamten der Polizei]] oder des Zolls durchgeführt wird, wobei die örtliche Polizei nicht zeitgerecht verständigt werden kann oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um die Verfolgung zu übernehmen. Die ausländischen Beamten können die Person nur festhalten. Eine [[Festnahme]] ist den örtlichen Polizeikräften vorbehalten. Sie dürfen nur räumlich oder zeitlich begrenzt bezüglich der Staatsgrenze bzw. des Übertrittszeitpunkts agieren; Privatgrundstücke dürfen dabei nicht betreten werden. Dabei müssen sie selbst z.&amp;amp;nbsp;B. durch Uniformen als Vollzugsbeamte oder ihre Fahrzeuge als [[Polizeifahrzeug]]e erkennbar sein; von der [[Dienstwaffe]] darf nur in [[Notwehr]] Gebrauch gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nacheilemöglichkeiten beschränken sich nicht nur auf Polizeiorgane. Auch [[Zoll (Behörde)|Zollbehörden]] können diese Möglichkeiten in Anspruch nehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BGBl|III Nr. 80/2009}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Verfolgungsjagd]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Creifelds: &amp;#039;&amp;#039;Rechtswörterbuch&amp;#039;&amp;#039;. 13. Auflage. C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40130-9&lt;br /&gt;
* Stefan Rindfleisch: &amp;#039;&amp;#039;Das Recht der Nacheile zur See.&amp;#039;&amp;#039; LIT, Hamburg 2001 (Schriften zum See- und Hafenrecht 6)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Völkerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Europarecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Josef J. Jarosch</name></author>
	</entry>
</feed>